BRANDSCHUTZ DIPLOM. Inhalt Inhaltsverzeichnis Brandschutznachweis Positionspläne. Brandschutz

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1 DIPLOM BRANDSCHUTZ Inhalt 5.0. Inhaltsverzeichnis 5.1. Brandschutznachweis 5.2. Positionspläne Brandschutz

2 Inhaltsverzeichnis: Seite 5.1. Brandschutznachweis nach DIN 4102 Pos.1 Rettungsweg 2 Pos.2 Dachhaut 2 Pos.3 Kehlbalkendecke 2 Pos.4 tragende und aussteifende Wände 3 Pos.5 Stahlbetondecke 4 Pos.6 Stahlbetonbalken 5 Pos.7 Treppenläufe und Podest 6 Pos.8 Treppenraum 7 Pos.9 Wohnungstür 7 Pos.10 Versorgungsleitungen 7 Pos.11 Heizungsanlage Positionspläne B1 B6 9 1

3 Pos. 1 Rettungsweg Bei dem zu betrachtenden Objekt handelt es sich um ein Wohngebäude mittlerer Höhe mit 7 Wohneinheiten. Das Gebäude hat 3 Geschosse über der Geländeoberfläche. Das Gebäude ist freistehend. Die Länge der Rettungswege von jedem Punkt eines Aufenthaltsraumes bis zum notwendigen Treppenraum oder zum Ausgang ins Freie ist unter 35 m. Ein weiterer Rettungsweg wird über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt. Fenster im Zuge des 2. Rettungsweges werden über ein lichtes Maß von mindestens 0,90 m x 1,20 m und eine Brüstungshöhe von nicht mehr als 1,20 m über dem Fußboden verfügen. Die Höhe zum Anlegen der Leiter beträgt nicht mehr als 8 m. Pos. 2 Dachhaut Das Gebäude wird mit einer harten Bedachung (Widerstandsfähig gegen Flugfeuer und Strahlungswärme gem. DIN ) bedeckt. Die Forderung nach einer harten Bedachung gilt nicht für Überdachungen aus brennbaren Baustoffen (A) von Eingängen, die nur zu Wohnungen führen. Pos. 3 Kehlbalkendecke Decken im Dachraum, über denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, werden ohne definierte Feuerwiderstandsdauer hergestellt. Werden Trennwände im Dachraum nur bis unter die Rohdecke geführt, so wird die Decke und sie tragenden Bauteile mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F30 ausgeführt. 2

4 Pos. 4 Tragende und aussteifende Wände Tragende und aussteifende Wände sowie Pfeiler und Stützen werden in der Feuerwiderstandsklasse F90-AB hergestellt. Tragende und aussteifende Wände sowie Pfeiler und Stützen in Dachgeschossen, über denen keine Aufenthaltsräume möglich sind, werden in der Feuerwiderstandsklasse F30 ausgeführt. Wände der Treppenräume werden in der Bauart von Brandwänden F90-A hergestellt. Aufenthaltsräume im Keller werden von anderen Räumen durch Wände in der Feuerwiderstandsklasse F90-AB (Türen F30) abgetrennt. Ausführung Mauerwerkstärke: 11.5 cm Mauerziegel DIN 105 Teil 1, Voll- und Hochlochziegel, Lochung : Mz, HLz A, HLz B Ausnutzungsfaktor: α 1.0 Brandbeanspruchung: mehrseitig. Beidseitig 15 mm Putz der Gruppe P IVa bzw. PIVb. Gemäß DIN 4102, Tabelle 40: erf d = 11.5 cm vorh d = 24,0 cm Tabelle 40: Mindestdicke d tragender, nichtraumabschließender Wände aus Mauerwerk Die ()-Werte gelten für Wände mit beidseitigem Putz nach Abschnitt Zeile Konstruktionsmerkmale Mindestdicke d in mm für die Feuerwiderstandsklasse- Benennung Wände F 30-A F 60-A F 90-A F 120-A F 180-A 3 Mauerziegel nach 3.1 DIN 105 Teil 1 Voll- und Hochlochziegel Lochung; Mz, HLz A, HLz B unter Verwendung von Ausnutzungsfaktor α = 0, (115) (115) (115) (115) (175) Ausnutzungsfaktor α = 0, (115) (115) (115) (115) (200) Ausnutzungsfaktor α = 1, (115) (115) (115) (175) (240) Unverputzte, tragende nichtraumabschließende Wände in o.g. Ausführung müssen mindestens 240 mm stark ausgeführt werden. Die Wände entsprechen der Feuerwiderstandsklasse F 90-A 3

5 Pos. 5 Stahlbetondecke Decken zwischen Nutzungseinheiten werden in der Feuerwiderstandsklasse F90-AB errichtet. Decken über Kellergeschossen werden in der Feuerwiderstandsklasse F90-AB errichtet. Ausführung Durchlaufende, einachsig gespannte Decken gemäß DIN bewehrte Stahlbeton-Deckenplatten. Deckenstärken: vorh d = 16 cm > erf d = 10 cm gemäß DIN 4102, Tabelle 9: Tabelle 9 Zeile Konstruktionsmerkmale Feuerwiderstandsklasse-Benennung 5 Mindestdicke d in mm unbekleideter Platten mit schwimmendem Estrich bei einer Dämmschicht nach Abschnitt bei F 30-A F 60-A F 90-A F 120-A F 180-A 5.1 statisch bestimmter Lagerung statisch unbestimmter Lagerung Bewehrung Q 131 Gemäss DIN 4102, Tabelle 12: Betondeckung: oben 15 mm, unten 25 mm erf u o = 15 mm < vorh u o > 15 mm erf u u = 35 mm < vorh u u = 25+5/2+8 = 35.5 mm Tabelle 12 Zeile Konstruktionsmerkmale Feuerwiderstandsklasse-Benennung F 30-A F 60-A F 90-A F 120-A F 180-A 1 Mindestabstand µ 0 in mm der Stütz- bzw. Einspannbewehrung 1.1 ohne Anordnung von Estrichen bei Anordnung eines nichtbrennbaren Estrichs Mindestdicke des Estrichs D in mm bei Wahl von µ 0 nach Zeile Mindestachsabstand µ in mm der Feldbewehrung 3.1 unbekleideter, 1- achsig gespannter Platten bei einer Anordnung der Stütz- bzw. Einspannbewehrung nach DIN seitig gelagert Die Stahlbetondeckenplatten entsprechen der Feuerwiderstandsklasse F 90-A 4

6 Pos. 6 Stahlbetonbalken Stahlbetonbalken werden in der Feuerwiderstandsklasse F90-AB errichtet. Ausführung Die Stützbewehrung wird gegenüber DIN 1045 um 0.15 l verlängert ( ) und es wird eine durchlaufende obere Bewehrung von mindestens 20 % der erforderlichen Stütz- bzw. Einspannbewehrung angeordnet. Statisch bestimmt gelagerte Balken werden, auch wenn nicht berechnet, konstruktiv eingespannt ausgeführt (d.h. die obere Bewehrung wird um 0.15 lo verlängert). Balkenbreite: b = 24 mm Bewehrung: Stäbe 3 d 8 mm (einlagig) Bügel d 6 mm Betondeckung: oben 15 mm seitlich 35 mm unten 25 mm Brandbeanspruchung: 3seitig. Eine Anordnung von Putzen bleibt unberücksichtigt. Gemäß DIN 4102, Tabelle 7: erf b = 150 mm vorh b = 24 mm Tabelle 7 Zeile Konstruktionsmerkmale Feuerwiderstandsklasse-Benennung F 30-A F 60-A F 90-A F 120-A F 180-A 1 Mindestabstand b in mm unbekleideter Balken in der Biegezugzone bzw. in der vorgedrückten Zugzone mit Ausnahme der Auflagerbereiche bei 1.1 Stahlbeton- und Spannbetonbalken mit crit T 450 C nach Tabelle Mindestabstand b in mm unbekleideter Balken in der Druck- oder Biegedruckzone bzw. in der vorgedrückten Zugzone in Auflagerbereichen bei 2.1 d/b d/b > Der Stahlbetonbalken entspricht der Feuerwiderstandsklasse F 90-A 5

7 Pos. 7 Treppenläufe und Podeste Notwendige Treppen werden in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen geführt. Tragende Teile notwendiger Treppen werden in der Feuerwiderstandsklasse F90-A errichtet. Die Breite notwendiger Treppen wird mindestens 1,00 m betragen. Notwendige Treppen werden einen festen und griffsicheren Handlauf haben (Ausnahmen hiervon sind möglich, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird). Des Weiteren werden freie Seiten von Treppen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen durch Geländer gesichert. Treppengeländer werden mindestens 1,10 m hoch sein; bei einer Absturzhöhe von unter 12 m genügt eine Höhe von 0,9m. Ausführung Im ungünstigsten Fall statischbestimmt gelagerte, einachsig gespannte, gemäß DIN 1045 bewehrte Stahlbetonplatten. Deckenstärken: vorh d = 16 cm > erf d = 10 cm gemäß DIN 4102, Tabelle 9: Tabelle 9 Zeile Konstruktionsmerkmale Feuerwiderstandsklasse-Benennung F 30-A F 60-A F 90-A F 120-A F 180-A 1 Mindestdicke d in mm unbekleideter Platten ohne Anordnung eines Estrichs 1.1 statisch bestimmter Lagerung statisch unbestimmter Lagerung Bewehrung: Betondeckung: d = 8 mm oben 20 mm, unten 25 mm Gemäß DIN 4102, Tabelle 11: erf u u = 35 mm < vorh u u = 25+8/2+8 = 37 mm Tabelle 11 Zeile Konstruktionsmerkmale Feuerwiderstandsklasse-Benennung F 30-A F 60-A F 90-A F 120-A F 180-A 1 Mindestabstand µ in mm 1- achsig gespannter Platten 1.1 Stahlbeton, unbekleidet Die Treppenläufe und Podeste entsprechen der Feuerwiderstandsklasse F 90-A 6

8 Pos. 8 Treppenraum Beläge sowie Wand- und Deckenoberflächen der Treppenräume werden aus nichtbrennbaren Baustoffen (A), der Fußbodenbelag aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (B1) hergestellt. Treppenräume werden in jedem Geschoss ein öffnendes Fenster mit mindestens 0,5 m 2 Fläche haben. Pos. 9 Wohnungstür Türen vom notwendigen Treppenraum zu Nutzungseinheiten werden mindestens dichtschließend in der Feuerwiderstandsklasse F30 laut Angaben des Herstellers gemäß der Zulassung hergestellt. Pos. 10 Versorgungsleitungen Leitungen durch Wände Bei Leitungen für Wasser und Abwasser, die durch abschottende Wände durchgeführt werden, wird der verbleibende Öffnungsquerschnitt mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen bzw. mit Mineralfaserstoffen (Schmelztemperatur > 1000 C) vollständig verschlossen. Gleiches gilt auch für das Durchführen von Leitungen aus brennbaren Rohren mit einem Durchmesser von < 32 mm. Bei Leitungen aus brennbaren Rohren oder Rohren aus Aluminium, (mit einem Durchmesser > 32 mm) die durch abschottende Bauteile geführt werden, werden diese Leitungen auf einer Gesamtlänge von 4.00 m (an keiner Seite jedoch weniger als 1,0 m) entweder mit 15 mm mineralischem Putz (auf nicht brennbarem Putzträger oder auf Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101) oder mit gleichwertiger Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen ummantelt. Alternativ können statt der oben beschriebenen Maßnahmen auch Rohrabschottungen nach DIN bzw. Kabelabschottungen nach DIN ausgeführt werden, die die Feuerwiderstandsklasse R90 bzw. S90 erfüllen. Leitungen durch Decken Bei nichtbrennbaren Leitungen für Wasser und Abwasser (Ausnahme Aluminiumrohre), die durch feuerbeständige Decken durchgeführt werden, wird der verbleibende Öffnungsquerschnitt mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen bzw. mit Mineralfaserstoffen mit einer Schmelztemperatur von mindestens 1000 C vollständig verschlossen. Gleiches gilt auch für das Durchführen von Leitungen aus brennbaren Rohren mit einem Durchmesser von < 32 mm. Bei 7

9 Leitungen aus brennbaren Rohren oder Rohren aus Aluminium, die durch feuerbeständige Decken geführt werden, werden diese Leitungen in jedem Geschoss entweder mit 15 mm mineralischem Putz (auf nichtbrennbarem Putzträger oder auf Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101) oder mit gleichwertiger Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen ummantelt bzw. bekleidet oder abgedeckt. Bei Leitungen aus schwerentflammbaren Baustoffen oder aus Rohren aus Aluminium werden diese Schutzmaßnahmen nur in jedem 2. Geschoss realisiert; abzweigende Rohrleitungen, die nur innerhalb eines Geschosses und nicht durch Trennwände geführt werden, bleiben unberücksichtigt. Pos. 11 Heizungsanlage Bei der Heizungsanlage handelt es sich um eine Feuerstätte mit einer Leistung von mehr als 50 kw. Die Heizung wird mit gasförmigem Brennstoff betrieben. Feuerstätten werden in notwendigen Fluren nicht aufgestellt. Feuerstätten werden von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen und von Einbaumöbeln so weit entfernt oder so abgeschirmt, dass an diesen bei Nennwärmeleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 C auftreten können. Andernfalls wird ein Abstand von mindestens 40 cm eingehalten. Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kw werden nur in Räumen (Aufstellraum für Feuerstätten) aufgestellt, die nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von Brennstoffen, die gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, haben, deren Türen dicht schließend sind und die gelüftet werden können. Brenner und Brennstofffördereinrichtungen der Feuerstätten können durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter (Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden. Neben dem Notschalter wird ein Schild mit der Aufschrift NOTSCHALTER FEUERUNG vorhanden sein. 8

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