BauGB-Klimaschutznovelle 2011

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1 BauGB-Klimaschutznovelle Allgemeiner Klimaschutz im Städtebaurecht 2. Ergebnisse einer kleinen Umfrage zur Umsetzung der Klimaschutznovelle in die kommunale Bauleitplanung 3. Ausblick Klimaschutz als zu berücksichtigender Belang Flächen und Maßnahmen für erneuerbare Energien oder KWK Anschluss- und Benutzungszwang Verträge Vorschläge der Kommunen

2 1.1 allgemeiner Klimaschutz im BauGB Zieltrias der Bauleitplanung gem. 1 (5) BauGB nachhaltige städtebauliche Entwicklung,... auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, Förderung von Klimaschutz und Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung

3 1.2 allgemeiner Klimaschutz als Planungsziel planungsrechtlicher Paradigmenwechsel 2004 Global denken, lokal handeln Grenzen des allgemeinen Klimaschutzes Bezug zum Bodenrecht muss gegeben sein (Art. 74 GG) Maßnahme muss gem. 1 (3) BauGB erforderlich sein (z.b. Klimaschutzkonzept)

4 1.3 Klimaschutznovelle 2011 Klarstellungen: 1 BauGB: Klimaschutz und Klimaanpassung ist Aufgabe der Bauleitplanung 1a BauGB: Klimaschutz ist abwägungsrelevanter Belang Neuregelungen und Ergänzungen für die Bauleitplanung: 9 (1) Nr.12 BauGB: Flächen für regenerative Energien / KWK 9 (1) Nr.23b BauGB: Maßnahmen für regenerative Energien / KWK 9 (6) BauGB: Anschluss- und Benutzungszwang 11 (1) S.2 Nr.4 u.5 BauGB: Städtebaulicher Vertrag Änderungen im besonderen Städtebaurecht, z.t. ab Novelle BauGB: energetische Beschaffenheit oder Gesamtenergieeffizienz kann städtebaulicher Missstand sein 171a-c BauGB: Klimaschutz und -anpassung als Aufgabe des Stadtumbaus

5 2. Befragung der Kommunen

6 2. Auswertung der Fragebögen Befragung August-Oktober 2013 Rücklauf von 61 Fragebögen, vor allem von Mitgliedern des Klimabündnisses 53 auswertbare Fragebögen 8 Nullmeldungen Erfassung von 757 Bebauungsplänen

7 2.1 Klimaschutz als zu berücksichtigender Belang 1 (6) BauGB: Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere zu berücksichtigen: - die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie (Nr. 7 f.) - die Belange der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit (Nr. 8 e.) 1a (5) BauGB: Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Klimaschutz hat keine eingebaute Vorfahrt Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten

8 2.1 Klimaschutz als zu berücksichtigender Belang Frage 1: Wie wird der Belang des Klimaschutzes in der Abwägung berücksichtigt? Verbale Erläuterung in der Begründung Eigenständige Klimauntersuchung interner Klimaleitfaden Anzahl Kommunen Anzahl Bebauuungspläne Abb.: Art der Berücksichtigung des Klimaschutzes als Belang der Bauleitplanung in 757 Bebauungsplänen von 53 Kommunen

9 2.2 Flächen für erneuerbare Energien oder KWK Bauleitplanung 9 (1) Nr. 12 BauGB: Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung + erlaubt z.b. die Festlegung von Standorten für zentrale Versorgungsanlagen wie z.b. BHKW - regelt die planungsrechtliche Zulässigkeit, nicht die Nutzungspflicht. Dazu kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang oder Vertrag notwendig.

10 2.2 Flächen für erneuerbare Energien oder KWK Frage 2: Werden Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft- Wärme-Kopplung zeichnerisch oder textlich festgesetzt? Flächen für Anlagen w urde nicht festgesetzt 86,9% zeichnerische Festsetzung 6,9% textliche Festsetzung 6,2% 1/3 aller Kommunen wendet Regelung an ca. 100 Beispiele Abb.: Häufigkeit von Festsetzungen für Flächen zu erneuerbaren Energien oder KWK in 757 Bebauungsplänen von 53 Kommunen

11 2.3 Maßnahmen für erneuerbare Energien oder KWK Bauleitplanung 9 (1) Nr. 23 b BauGB Gebiete, in denen bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche oder sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen + Neu: Photovoltaikanlagen als technische Maßnahmen z.b. auf Lärmschutzwänden festsetzbar - Umstritten: Wahlrecht des EEWärmeG durch Festsetzung einer 100% solaren Deckungsrate beschränkbar? - Problematisch: Nachweis der Verhältnismäßigkeit, Berücksichtigung auch der wirtschaftlichen Zumutbarkeit

12 2.3 Maßnahmen für erneuerbare Energien oder KWK Frage 3: Werden Gebiete im Bebauungsplan zeichnerisch oder textlich festgesetzt, in denen bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche oder sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen? bes. Maßnahm en zeichnerische Festsetzung 0,1% w urde nicht festgesetzt 94,5% textliche Festsetzung 5,4% Wenige Solarstädte Regelung läuft leer Abb.: Häufigkeit von Festsetzungen für Maßnahmen zu erneuerbaren Energien oder KWK in 757 Bebauungsplänen von 53 Kommunen

13 2.4 Anschluss- und Benutzungszwang zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Bauleitplanung 9 (4) BauGB Gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden. 16 EEWärmeG Anschluss- und Benutzungszwang Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Nah- oder Fernwärmeversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

14 2.4 Anschluss- und Benutzungszwang zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Frage 4: Werden gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen? Anschluss- und Ben. zw ang w urde nicht übernommen 92% nachrichtliche Übernahme 8% selten angewendet wegen fehlender gemeindlicher Regelung Abb.: Häufigkeit der Übernahme gemeindlicher Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang in 757 Bebauungsplänen von 53 Kommunen

15 2.5 Städtebauliche Verträge Bauleitplanung 11 (1) Satz 2 Nr. 4 und 5 BauGB Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden + Vertragsgegenstände können z.b. sein: Verpflichtung zur Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung Energiekennwerte (z.b. Primärenergiefaktor < 0,5) + Rechtlich risikoarmes Planungsinstrument - fehlende Druckmittel der Gemeinden - Nicht praktikabel bei Vielzahl von betroffenen Eigentümern

16 2.5 Verträge Fragen 5 und 6: Haben städtebauliche Verträge oder Durchführungsverträge Anlagen und Einrichtungen für erneuerbare Energien oder KWK oder Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden (z.b. Energiekennwerte) zum Gegenstand? 11 (1) Nr. 4 Erneuerbare Energien oder KWK Vertragsinhalt kein Vertragsinhalt 11 (1) Nr. 5 energetische Qualität von Gebäuden Vertragsinhalt kein Vertragsinhalt Anzahl Bebauungspläne Abb.: Häufigkeit von Verträgen zum Klimaschutz in 757 Bebauungsplänen von 53 Kommunen

17 2.6 Gesamtauswertung 2/3 der beteiligten Kommunen wenden keine der Neuregelungen der Klimaschutznovelle in der Bauleitplanung an. Gründe für die Nichtanwendung (z.t. Mehrfachnennungen) Bisherige Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen reichen aus (insbes. Klimagerechte Ausrichtung von Baufenstern und Firstrichtungen), die Anwendung der Neuregelungen ist städtebaulich nicht erforderlich nw endung der Neuregelungen der Klim aschutznovelle 2011 Starre Festlegungen zum Klimaschutz in Bebauungsplänen oder Verträgen sind kontraproduktiv, Gespräche sind effektiver fehlende Rechtssicherheit der Neuregelungen, z.b. zu Festsetzungen zu Wärmeschutzstandards Kommune hat kein Energiekonzept, die Festsetzungen rechtfertigen Bebauungspläne ausschließlich in Verfahren gem. 13a BauGB

18 2.7 Vorschläge der Kommunen Frage 7: Für welche Maßnahmen des Klimaschutzes fehlen Ihnen Regelungsmöglichkeiten im BauGB? 1. Vorgabe für energetische Standards unterhalb der EnEV 2. Rechtssichere Festsetzung von Wärmeschutzstandards 3. Festsetzung eines Primärenergiefaktors im Bebauungsplan 4. Verpflichtung zur energetischen Sanierung von Gebäuden 5. Zugriffsmöglichkeit auf private Gebäude im Innenbereich 6. Solarnutzungspflicht ohne städtebauliche Begründung 7. Festsetzung der Außengestaltung (Nutzung Albedoeffekt) 8. Festsetzungen zur Anpassung an den Klimawandel 9. Mindestwerte für GRZ und GFZ in der BauNVO zur Förderung der Innenentwicklung (Reihenfolge in der Häufigkeit der Nennungen)

19 3. Ausblick Die Neuregelungen der Klimaschutznovelle werden von den Kommunen insgesamt zurückhaltend angenommen Beitrag der Neuregelungen zur Energiewende eher gering Häufigere Anwendung weicher Planungsinstrumente, seltene Nutzung harter Planungsinstrumente (rechtliche Bedenken) Klärung des Verhältnisses von planungsrechtlichen und fachgesetzlichen Bestimmungen (EEWärmeG, EnEV) notwendig Aufgabe der Praxis: Gestaltungsspielräume konkretisieren, Neuregelungen der Klimaschutznovelle stärker nutzen!

20

21 Übersicht Festsetzung von Klimaschutzmaßnahmen Klimaschutz Maßnahme Kompakte Baukörper Bauleitplanerische Festsetzung Rechtsgrundlage Maß der baulichen Nutzung und Bauweise (offen / geschlossen) 9 (1) Nr. 1 und 2 BauGB Südorientierung, Verschattungsfreiheit Zentrale Energieversorgung Verwendungsbeschränkung von Energieträgern Einsatz erneuerbarer Energien Wärmedämmung überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (Baulinien und Baugrenzen), Stellung baulicher Anlagen, Grundstücksgrößen Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen... bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen Gebiete, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche oder sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen bauliche und sonstige technische Vorkehrungen... zur Vermeidung... von schädlichen Umwelteinwirkungen 9 (1) Nr. 2 und 3 BauGB 9 (1) Nr. 12, 13 und 21 BauGB 9 (1) Nr. 23a BauGB 9 (1) Nr. 23b BauGB 9 (1) Nr. 24 BauGB

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