Planung und Genehmigung von Solarenergieanlagen

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1 Planung und Genehmigung von Solarenergieanlagen Tagung Recht, Versicherung und Finanzierung von Solarenergieanlagen Leuphana Universität Lüneburg, Rechtsanwalt Andreas Große, Fachanwalt für Verwaltungsrecht w w w. b b h o n l i n e. d e

2 Gegründet 1970 Über uns Büros in Berlin, Brüssel, Köln, München, Stuttgart, Wien Über 150 Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Ingenieure Führend in der Beratung der Energie- und Infrastrukturbranche mit interdisziplinärem Ansatz Spezialisiert besonders auf: Energie-, Wasser-/Abwasser- und Abfallwirtschaft, ÖPNV und Telekommunikation Regulierungsrecht Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht Wettbewerbs- und Kartellrecht Umwelt-, Kommunal- und Vergaberecht Finanzierungen Betriebswirtschaftliche Beratung/ Wirtschaftsprüfung Recht des Energie- und Zertifikatehandels Forderungsmanagement und insolvenzrechtliche Beratung aus Gläubigersicht Erfolgreiche Vertretung unserer Mandanten in einer Vielzahl von Grundsatzfragen Mandanten: Kommunen und Gebietskörperschaften, ca. 400 Stadtwerke und kommunale Verkehrsunternehmen, international agierende Versorgungs- und Handelsunternehmen, Betreiber regenerativer und konventioneller Erzeugungsanlagen, Projektentwickler, Banken, Industrieunternehmen Planung und Genehmigung von Solarenergieanlagen /

3 geboren 1969 in Erfurt Andreas Große, Rechtsanwalt Tel.: 030 / Studium der Rechtswissenschaften in Bremen und Köln Referendariat in Limburg a. d. Lahn und Frankfurt a. M Rechtsanwalt bei einer öffentlich-rechtlich spezialisierten Kanzlei in Würzburg seit 2007 Fachanwalt für Verwaltungsrecht seit 2007 Rechtsanwalt, seit 2010 Counsel bei BBH Berlin Publikationen im Bereich der Erneuerbaren-Energien und im Verwaltungsrecht, u. a. Mitautor des Kommentars zum EEG, 3. Aufl., C. H. Beck Planung und Genehmigung von Solarenergieanlagen /

4 Baugenehmigungsrecht Bauplanungsrecht BauGB regelt, wo gebaut werden darf Bauordnungsrecht LBauO regelt, wie gebaut werden darf Planung und Genehmigung von Solarenergieanlagen 4

5 Genehmigungserfordernis für PV-Anlagen PV-Anlage = bauliche Anlagen i. S. d. Baurechts Freistellung von der Pflicht zur Einholung einer Baugenehmigung? LandesBauO Aufdachanlagen grundsätzlich genehmigungsfrei Freiflächenanlagen regelmäßig genehmigungsbedürftig Aber: Materielle Anforderungen des Baurechts gelten auch dann, wenn keine Baugenehmigung eingeholt werden muss! Planung und Genehmigung von Solarenergieanlagen 5

6 Regelungen der Landesbauordnungen (1) Bundesland Regelung Anlage Baden- Württemberg 50 Abs. 1 LBO Anhang Bayern 57 Abs. 1 Nr. 3 BayBO Berlin 62 Abs. 1 Satz 2 b BauOBln Brandenburg 55 Abs. 3 LBO Brandenburg Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung, gebäudeunabhängig nur bis 3 m Höhe und einer Gesamtlänge bis zu 9 m. Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dachund Außenwandflächen sowie auf Flachdächern, im Übrigen mit einer Fläche bis zu einem Drittel der jeweiligen Dachoder Außenwandfläche; gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m. Solaranlagen in und an Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m Sonnenkollektoren, Solarenergie- und Fotovoltaikanlagen, die mit einem Abstand von nicht mehr als 0,20 m an Dach- oder Außenwandflächen angebracht oder mit einer Gesamtfläche von nicht mehr als 10 m 2 und einer Bauhöhe von nicht mehr als 0,60 m auf Flachdächern aufgestellt werden Planung und Genehmigung von Solarenergieanlagen 6

7 Regelungen der Landesbauordnungen (2) Bremen 65 Abs. 1 BremBO i. V. m. Anhang 2.4 Hamburg 60 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Hessen 55 Abs. 1 HBO i. V. m. Anlage 2 MV 61 Abs. 1 Nr. 2 b LBauO M-V Niedersach sen 69 Abs. 1 NBauO mit Anhang 2.4 Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dachund Außenwandflächen von Gebäuden, die keine geschützten Kulturdenkmäler sind, nicht in deren Umgebung liegen und nicht von örtlichen Bauvorschriften nach 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfasst werden. Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dachund Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe von mehr als 3,0 m und einer Gesamtlänge von mehr als 9,0 m. Solarenergieanlagen, Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen in der Dachfläche, in der Fassade oder auf Flachdächern, im übrigen bis zu einer Fläche von 10 m 2 Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dachund Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m. Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dachund Außenwandflächen Planung und Genehmigung von Solarenergieanlagen 7

8 Regelungen der Landesbauordnungen (3) Nordrhein- Westfalen Rheinland- Pfalz 65 Abs. 1 Nr. 44 BauO NRW 62 Abs. 1 Nr. 2 d LBauO Saarland 61 Abs. 1 Nr. 2 b LBO Sachsen 61 Abs. 1 Nr. 2 b SächsBO Sachsen-Anhalt 60 Abs. 1 Nr. 2 b BauO LSA Solarenergieanlagen auf oder an Gebäuden oder als untergeordnete Nebenanlagen, Ausnahme: 65 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW bei der Änderung der äußeren Gestaltung durch Solaranlagen in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach 86 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BauO NRW besteht. Solaranlagen auf oder an Gebäuden; ausgenommen sind Solaranlagen auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern. Solaranlagen in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 12 m. Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dachund Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m. Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dachund Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m Planung und Genehmigung von Solarenergieanlagen 8

9 Regelungen der Landesbauordnungen (4) Schleswig- Holstein 63 Abs. 1 Nr. 2 c LBO Sch.-H. Thüringen 63 Abs. 1 Nr. 2 b ThürBO Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dachund Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 2,75 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, soweit sie nicht an Kulturdenkmalen oder im Umgebungsschutzbereich von Kulturdenkmalen angebracht oder aufgestellt werden. Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dachund Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m Planung und Genehmigung von Solarenergieanlagen 9

10 Genehmigungspflicht von Aufdachanlagen Art der Anbringung: uneinheitlicher Wortlaut in, an und auf Zulässigkeit von sog. Indachanlagen z. B. in Brb, RhlPf und NRW (nur Anlagen an und auf )? Zulässigkeit von aufgeständerten Anlagen z. B. in Bay. Hess, Sachs (nur Anlagen in und an )? Anlage der technischen Gebäudeausrüstung: Anlagen, die als Gebäudebestandteil dem Gebäude selbst dienen auch bei Voll- oder Teileinspeisung des erzeugten Stroms? Planung und Genehmigung von Solarenergieanlagen 10

11 Genehmigungspflicht von Aufdachanlagen Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung des Gebäudes? Hintergrund: Urteil des OVG NRW vom (Az.: 7 B 985/10) Errichtung einer Aufdachanlage auf einer landwirtschaftlich genutzten Reithalle ist Nutzungsänderung in gewerbliche Nutzung Übertragbarkeit auf andere (Wohn-) Gebäude? Vollzugspraxis derzeit uneinheitlich Planung und Genehmigung von Solarenergieanlagen 11

12 Novelle des BauGB Ergänzung des 35 BauGB Novelliertes BauGB 2011: Erweiterung des Katalogs der sog. privilegierten Vorhaben im Außenbereich: der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist. erforderlich ist eine bauliche, aber keine funktionelle Unterordnung Privilegierung gilt unabhängig davon, ob der Strom selbst verbraucht oder ganz oder überwiegend in ein öffentliches Netz eingespeist wird Planung und Genehmigung von Solarenergieanlagen 12

13 Genehmigungsfähigkeit Denkmalschutz Beachtung der Denkmalschutzgesetze Entscheidung im Rahmen der Baugenehmigung i. d. R. einzelfallbezogene Abwägung mit Belangen des Denkmalschutzes (Schutzwürdigkeit des Gebäudes und Grad der Beeinträchtigung durch PV-Anlage) bestmögliches Einfügen der PV-Anlage Gestaltungssatzung der Gemeinde zum Denkmalschutz Planung und Genehmigung von Solarenergieanlagen 13

14 Genehmigungsfähigkeit - GefahrstoffVO Anbringung der Aufdachanlage auf einem Asbestzementdach Verwendung eines asbesthaltigen Erzeugnisses ist grds. untersagt Ausnahmeantrag nach 19 GefahrstoffVO, wenn unverhältnismäßige Härte (insb. kein Alternativstandort, Gebäude in ausreichend gutem Erhaltungszustand und weiterhin genutzt) Ausnahme mit den Belangen des Arbeitsschutzes vereinbar (Installation nur durch Fachbetrieb) Planung und Genehmigung von Solarenergieanlagen 14

15 Freiflächenanlagen und Bebauungsplan (1) Arten von Bebauungsplänen EEG-Vergütung möglich? Qualifizierter Bebauungsplan, 30 Abs. 1 BauGB enthält Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung etc. Vorhabenbezogener Bebauungsplan, 12 BauGB Grundlage: Vorhaben- und Erschließungsplan Einfacher Bebauungsplan, 30 Abs. 3 BauGB Zulässigkeit von Vorhaben im übrigen nach den 34, 35 BauGB Planung und Genehmigung von Solarenergieanlagen 15

16 Freiflächenanlagen und Bebauungsplan (2) Freiflächenanlagen außerhalb von Bebauungsplänen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich) nach 34 BauGB über 34 Abs. 2 BauGB können die Gebietsfestsetzungen nach der BauNVO entsprechend anwendbar sein aber: keine Vergütung nach dem EEG, wenn keine Fläche nach 38 Satz 1 BauGB im Außenbereich nach 35 BauGB kein privilegiertes Vorhaben nach 35 Abs. 1 BauGB EEG-Vergütung möglich? Planung und Genehmigung von Solarenergieanlagen 16

17 Freiflächenanlagen und Gebietskategorien (1) Gebietskategorien der BauNVO mit Relevanz für PV- Freiflächenanlagen: Sondergebiete nach 11 BauNVO Gewerbegebiete 8 BauNVO Industriegebiete 9 BauNVO auch Dorfgebiete 5 BauNVO? auch Mischgebiete 6 BauNVO? Planung und Genehmigung von Solarenergieanlagen 17

18 Freiflächenanlagen und Gebietskategorien (2) Sondergebiet nach 11 BauNVO Baubereich wird als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Solarenergie ausgewiesen klärt Zulässigkeit der Bebauung mit Freiflächenanlagen weitere Festsetzungen beachten: überbaubare Grundstücksflächen, Bauhöhe Gegenschluss zu 11 Abs. 2 BauNVO: Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten unzulässig? aber: Wertung des Gesetzgebers in 32 Abs. 3 Satz 2 EEG Abs. 3 BauNVO: hier hätten Sondergebiete für Solaranlagen aufgenommen werden müssen, wenn Bau ausschließlich dort gewollt Planung und Genehmigung von Solarenergieanlagen 18

19 Freiflächenanlagen in Bebauungsplan Prüfung der Festsetzungen eines bestehenden Bebauungsplans Maß der baulichen Nutzung, Mindestbauhöhe, überbaubare Grundfläche Grundflächenzahl gibt die Fläche an, die von baulichen Anlagen überdeckt werden darf bei Freiflächenanlagen wohl gesamte Fläche des Moduls, wenn in relativ niedriger Höhe über dem Erdboden Verkehrsflächen für Freiflächenanlagen ggf. entbehrlich ggf. Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB; andernfalls Änderung des Bebauungsplans Planung und Genehmigung von Solarenergieanlagen 19

20 Zeitpunkt der Anlagenerrichtung Vielfach Genehmigung nach 33 Abs. 1 BauGB: Erteilung der Baugenehmigung vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Folgen für den EEG-Vergütungsanspruch? Wortlaut des 32 Abs. 2 und Abs. 3 EEG 2009: Errichtung der Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Geltungsbereich hat Bebauungsplan erst nach seinem Inkrafttreten Wortlaut des 32 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2012: Errichtung im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans maßgeblich soll nach der Gesetzesbegründung der gemeindliche Aufstellungsbeschluss sein Planung und Genehmigung von Solarenergieanlagen 20

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Große BBH Berlin Magazinstraße Berlin Tel.: Fax: BBH Brüssel Avenue Marnix Brüssel/Belgien Tel.: Fax.: BBH Köln KAP am Südkai Agrippinawerft Köln Tel.: Fax: koeln@bbh-online.de BBH München Untere Weidenstraße München Tel.: Fax: muenchen@bbh-online.de BBH Stuttgart Industriestraße Stuttgart Tel.: Fax: stuttgart@bbh-online.de w w w. b b h o n l i n e. d e Planung und Genehmigung von Solarenergieanlagen 21

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