Regelungen der kantonalen Gebäudeversicherungen - Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Fahrhabe, hinsichtlich Solar- und Photovoltaikanlagen
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- Joseph Heintze
- vor 8 Jahren
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1 Regelungen der kantonalen versicherungen - Abgrenzung zwischen bestandteilen und, hinsichtlich Solar- und anlagen Stand Januar 2013 Erklärung Ihre - oder Solaranlage ist in diesem Fall über die kantonale versicherung* gegen die Grundgefahren Feuer/Elementar, Diebstahl, Wasser und Glasbruch zu versichern. * obligatorisch, ausser in Genf, Uri, Schwyz, Tessin, Appenzell Innerrhoden, Wallis und Obwalden Ihre - oder Solaranlage ist in diesem Fall über die Hausratversicherung ** gegen die Grundgefahren Feuer/Elementar, Diebstahl, Wasser und Glasbruch zu versichern. ** obligatorisch in Freiburg (Kanton), Jura (Kanton), Waadt (Privat) und Nidwalden (Privat) Bitte beachten Sie, die Installation einer - oder Solaranlage hat eine Aargau Wertsteigerung an ihrem oder Mobiliar zur Folge. Melden Sie dies dem zuständigen kantonalen Versicherer oder dem Privatversicherer. Massgebend sind in jedem Fall die jeweiligen kantonalen Bestimmungen. Es besteht keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Diese Übersicht entbindet insbesondere nicht von der eigenen sorgfältigen und fallbezogenen Prüfung sowie einer allfälligen Rücksprache mit dem jeweiligen kantonalen versicherer. Aargau Quelle: Richtlinien Vollzug Abgrenzungen Link: auf oder an einem oder im Freien, um das aufgestellt müssen im Schätzungsprotokoll erfasst und in der Regel mit Wertangabe aufgeführt werden. im Freien, ausschliesslich der Erwärmung des Wassers eines im Aussenbereich der Liegenschaft befindlichen Schwimmbads dienend können freiwillig mit den Umgebungsarbeiten versichert werden, müssen im Schätzungsprotokoll separat erfasst und aufgeführt werden. gewerblichen oder industriellen Zwecken dienend, auf oder an einem oder im Freien, um das aufgestellt, unabhängig der Eigentumsverhältnisse (als Mietereinbau zu erfassen) müssen im Schätzungsprotokoll erfasst und in der Regel mit Wertangabe aufgeführt werden. Solarenergiepark im Freien zur gewerblichen Gewinnung von Energie.
2 Appenzell AR Quelle: Abgrenzung zwischen - und versicherung Link: fest mit dem verbunden Anlagen neben dem und im Eigentum von energieerzeugenden Betrieben Appenzell IR Quelle: Statuten für die assekuranz des Bezirks Oberegg. Link: Kein Obligatorium (nur im Bezirk Oberegg) In Zweifelsfällen sind die dem Rückversicherungsvertrag beigegebenen "Normen versicherung" massgebend.
3 Basel Stadt Quelle: Beispiele über Einschlüsse und Ausschlüsse Link: Sonnenkollektoren nur wenn Hagelwiderstandsnachweis vorhanden. für Betriebszwecke oder ohne Hagelwiderstandsnachweis Basel Land Quelle: Abgrenzung - / versicherung Link: Fest auf oder am installierte Solaranlangen sind versichert, wenn die Anlage der eigentümerschaft gehört. Solaranlagen sind nicht versicherbar, da sie überwiegend betrieblichen Zwecken dienen. Diese Regelung gilt auch für mit gemischter Nutzung (Wohnen und Gewerbe). Anlagen in Dritteigentum (Contracting, Dachflächenmiete usw.) Vakuum-Röhrenkollektoren versicherbar Flach- und Plattenkollektoren / -Anlagen versicherbar geklebte Kollektormatten (meist für Schwimmbad) nicht versicherbar Freistehende Solaranlagen für Wohnhäuser, d.h. solche, die nicht auf oder am montiert sind, welchem sie dienen, können als freiwillig versicherbares Zusatzobjekt versichert werden, sofern die Anlagen nicht Dritteigentum sind.
4 Bern Quelle: AVB s kantonale versicherung des Kantons Bern Link: die Anlage ist über die Hausratversicherung zu versichern Fribourg Quelle: Normen zur Abgrenzung der versicherung und der versicherung Link: integriert, fest am, als Bedachung oder auf dem mit Gewichten beschwert vom getrennt nicht im Besitz des eigentümers (Contracting).
5 Glarus Quelle: Reglement über Abgrenzung zwischen n und Link: an Fassaden und Dächern freistehend Graubünden Quelle: Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die versicherung im Kanton Graubünden. Link: im, am, auf dem, beim Anlagen neben dem und im Eigentum von energieerzeugenden Betrieben
6 Jura Quelle: Orientierung über die versicherung Link: Keine spezifischen Informationen Luzern Quelle: Abgrenzung - und versicherung Link: der Eigennutzung dienend der kommerziellen Nutzung dienend an oder auf dem fest montiert und vom Experten in den Schatzungsunterlagen aufgeführt übrige
7 Neuenburg Quelle: keine Link: Keine spezifischen Informationen Nidwalden Quelle: keine Link: Keine spezifischen Informationen
8 Schaffhausen Quelle: Abgrenzung / - Beispiele Link: für die Erzeugung von Energie zum Eigengebrauch sind bei der versicherung versichert, sobald sie bei ihr als teil erfasst sind. für die kommerzielle und betriebliche Nutzung Solothurn Quelle: Anhang zur Vollzugsverordnung zum versicherungsgesetz Link: bei genügender Befestigung/Verankerung zweck ist reine kommerzielle Energieerzeugung
9 St.Gallen Quelle: Abgrenzung zwischen - und versicherung Link: Anlagen, die auf dem oder am angebracht sind, sowie solche ausserhalb des s, die nicht betrieblich oder kommerziell genutzt werden. Anlagen, die sich in der umgebung befinden, sofern die gewonnene Energie dem versicherten dient. Anlagen, die sich ausserhalb des s befinden und gleichzeitig überwiegend kommerziellen oder betrieblichen Zwecken dienen. Thurgau Quelle: Reglement über die Abgrenzung von und Link: im, am, auf dem oder ausserhalb des s ausserhalb des s und im Eigentum von energieerzeugenden Betrieben kommerziell genutzt, ausserhalb des s
10 Waadt Quelle: Incendie et eléments naturels Link: Keine spezifischen Informationen in Deutsch verfügbar Zürich Quelle: Abgrenzungsrichtlinien - und -Versicherung versicherung Kanton Zürich Link: bei Wohnhäusern bei kollektiven Haushaltungen, bei Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft, sofern die Energieerzeugung überwiegend der eigenen Haustechnik dienen kann oder die Anlage konstruktiv in die hülle integriert ist (Solararchitektur). kommerzielle Energieerzeugung und betriebliche Nutzung
11 Zug Quelle: Reglement über die Abgrenzung zwischen mitversicherten und nicht mitversicherten Einrichtungen Link: Keine spezifischen Informationen Genf, Uri, Schwyz, Tessin, Wallis, Obwalden Keine kantonale versicherung Anwendbar sind üblicherweise die Normen zur versicherung (insbesondere Ziff. 4.2) Link:
12 Liechtenstein Quelle: FMA-Richtlinien Obligatorische versicherung Abgrenzung und Sonderregelung begriff Link: und-vorsorgeeinrichtungen/versicherungs-unternehmen/regulierung- rechtsgrundlagen.html?cid=347&did=798&sechash=0405b1aa sind Bestandteile des s
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