Bad Feilnbach Lkr. Rosenheim
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- Kora Böhmer
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1 Gemeinde Bebauungsplan Bad Feilnbach Lkr. Rosenheim Nr. 30 Auer Straße 3. Änderung im Bereich der Fl.Nrn. 207/4 und 207/7 Planfertiger Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München Körperschaft des öffentlichen Rechts Geschäftsstelle Arnulfstraße 60, München Az.: /2-3 Bearb.: Stei Plandatum Begründung Entwurf
2 Planungsrechtliche Voraussetzungen Bisherige Bebauungsplanung Für den Planbereich/Änderungsbereich gilt ein in der Planfassung vom wirksamer Bebauungsplan, der Bebauungsplan Nr. 30 Auer Straße Bebauungsplan Nr. 30 Auer Straße in der Planfassung vom
3 - 3 - Der Bebauungsplan Nr. 30 Auer Straße wurde bislang 2 mal geändert. Die in der unmittelbaren Nachbarschaft des Änderungsbereichs gelegene 2. Änderung diente der Bestandssicherung, Erweiterung und Modernisierung eines Lebensmitteldisccounters. Die 2. Änderung wurde mit ihren wesentlichen Inhalten (Bauraumdarstellung) nachrichtlich und zur Beurteilung der Situation in die Planzeichnung eingetragen. Der Planbereich der vorliegenden 3. Änderung umfasst die Grundstücke Fl.Nr. 207/4, 207/6 und 207/7, Gemarkung Bad Feilnbach. Anwendung des beschleunigten Verfahrens 13 a BauGB Diese 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 Auer Straße dient der Nachverdichtung einer bereits bebauten Fläche, die Grundzüge der bestehenden Planung werden dabei nicht berührt. Es kann daher gem. 13a BauGB das Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung angewendet werden. Gem. 13a Abs. 2 BauGB wird das beschleunigte Verfahren angewendet, da die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind: die festgesetzte Grundfläche liegt mit GR =1.060 m² deutlich unter der im BauGB genannten Höchstgrenze von m². Gem. 13a Abs. 2 in Verbindung mit 13 Abs. 2 und 3 BauGB kommen dabei folgende Regelungen zur Anwendung: - Gemäß 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. - Gemäß 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird die Auslegung nach 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Hierbei wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. - Gemäß 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach 2a, von der Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 6 Abs. 5 Satz 3 und 10 Abs. 4 abgesehen. - 4c BauGB (Überwachung) wird nicht angewendet. Aufstellungsbeschluss Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Bad Feilnbach hat am beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 30 Auer Straße erneut zu ändern. Der vorliegende Bebauungsplan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 30 Auer Straße, 2. Änderung. 2. Flächennutzungsplan und umgebende Bebauungsplanung Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Bad Feilnbach stellt den gesamten Bereich des Bebauungsplans Nr. 30, und somit auch den Bereich dieser 3. Änderung als Mischgebiet dar.
4 - 4 - Südöstlich an das Bebauungsplangebiet grenzt der wirksame Bebauungsplan Nr. 65 Kampenwandstraße an. Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung dieses Bebauungsplans ist im angrenzenden Bereich Mischgebiet, weiter östlich dann Allgemeines Wohngebiet. Die wesentlichen Inhalte dieses Bebauungsplans (Art der Nutzung und Bauraumdarstellung) sind nachrichtlich und zur Beurteilung der Situation in die Planzeichnung eingetragen. Nordöstlich und nordwestlich angrenzend an das Bebauungsplangebiet beginnt die sog. freie Landschaft, im FNP als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. 3. Lage des Planbereichs, Erschließung Der Planbereich der 3. Änderung liegt am nördlichen Rand von Bad Feilnbach. Der Nordrand des Änderungsbereichs bildet den Ortsrand in diesem Bereich. Der Änderungsbereich ist mit 2 Gebäuden entsprechend den Festsetzungen des wirksamen BP Nr. 30 bebaut. 4. Anlass und Ziel der Satzung Die maximal zulässige Grundfläche aus dem bestehenden Bebauungsplan beträgt im Änderungsbereich GR=800 m². Durch die Bestandsbebauung ist sie derzeit bereits geringfügig überschritten und bietet damit keinen Raum für Erweiterungen Der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 207 beantragte daher bei der Gemeinde Bad Feilnbach eine Bebauungsplanänderung zur baulichen Erweiterung seines Betriebsgebäudes und zur Ergänzung des Stellplatzangebots. Ziel der Planänderung ist es, das Baurecht so zu erhöhen, dass eine maßvolle Erweiterung ermöglicht wird. Zudem soll im Bereich an der Kreisstraße RO 46 unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben (Anbauverbotszone, Sichtdreiecke) die Möglichkeit zur Errichtung zusätzlicher Stellplätze geschaffen werden. 5. Festsetzungskonzept zum Maß der Nutzung Die vorstehend genannte Zielsetzung wird durch die Erhöhung der maximal zulässigen Grundfläche von GR = 800 m² auf insgesamt GR = m² erreicht. Die Festsetzung der maximal zulässigen Wandhöhe (6,50 m) und Firsthöhe (9,50 m) wurde nicht verändert. Da das Maß der baulichen Nutzung durch Festsetzung der GR und der Wandhöhe hinreichend bestimmt ist, konnte auf die Festsetzung der Geschoßfläche verzichtet werden. Der Verhältniswert der maximal zulässige GRZ betrug im Baugebiet bisher GRZ ca. 0,19. Durch die neuen Festsetzungen der GR beträgt die maximal zulässige GRZ nun 0,25. Für bauliche Anlagen wie Balkone, Terrassen, Wintergärten, Außentreppen etc. ist eine Überschreitung der zulässigen GR durch die Festsetzung A.3.2 bestimmt. Die zulässige GR darf hierfür um maximal 10 % überschritten werden darf. Dies bedeutet eine Überschreitungsmöglichkeit der GR im Umgriff dieser Änderung um insgesamt maximal 106 m². Unter Einschluss dieser Überschreitungsmöglichkeit beträgt die GRZ im Baugebiet 0,275.
5 - 5 - Für Überschreitungen der zulässigen GR für bauliche Nebenlagen und Anlagen im Sinne des 19 Abs. 4 BauNVO (Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des 14 und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) wird eine Wert der Grundflächenzahl von insg. bis zu GRZ 0,80 für zulässig erklärt. Ferner darf die höchstzulässige Grundfläche (GR) gem. 19 Abs. 4 BauNVO durch - Garagen und Stellplätze mit Ihren Zufahrten und - Nebenanlagen / Nebengebäude im Sinne des 14 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von insgesamt max. 0,80 überschritten werden. In diese GRZ-Festsetzung sind die Grundflächen gem. Festsetzung A.3.1 und A.3.2 mit einzurechnen. 6. Gestaltungsfestsetzungen für die Dachaufbauten Die Festsetzungen zur Gestaltung sind in dieser Änderung beschränken sich auf die Festsetzung des Satteldachs, die vorgeschriebene Firstrichtung und die maximale Dachneigung von 25. Ansonsten gelten die Gestaltungsfestsetzungen des Ursprungs-Bebauungsplans Nr. 30 Auer Straße unverändert weiter 7. Erschließung, Stellplätze Die bestehende und bereits errichtete Erschließung kann unverändert weiter genutzt werden. Der Bereich der als Fläche für Zufahrten und Stellplätze gekennzeichneten Fläche wurde zur Kreisstraße hin im Vergleich zum Ursprungs Bebauungsplan um ca. 175 m² vergrößert. Bei den Festsetzungen wurden die Belange des Sichtdreieck und der Anbauverbotszone abgeklärt und berücksichtigt. 8 Grünordnung, Eingriff, Ausgleich, Umweltprüfung Die Grünordnung wurde unverändert aus dem Ursprungsbebauungsplan Übernommen. Ausgleichsmaßnahmen Nach 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Dies ist hier der Fall; eine Verpflichtung zum Ausgleich besteht somit nicht. 9. Ver- und Entsorgung, Leitungen Die bereits vorhandene Infrastruktur (Wasser, Kanal, Straße, Leitungen) im Plangebiet kann auch weiter genutzt werden.
6 Flächenbilanz Die Flächen im Umgriff dieser 3. Bebauungsplan-Änderung betragen insgesamt ca m². Davon sind m² als (wie bisher) Mischgebebiet gem. 6 BauNVO festgesetzt (Baugrundstücke incl. der priv. Grünfläche und der zu bepflanzenden Fläche). Die Größe der Öffentlichen Verkehrsfläche beträgt ca. 599 m². Gemeinde: Gemeinde Bad Feilnbach, den (Hans Hofer, Erster Bürgermeister)
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