Begründung. zum. Bebauungsplan Nr. 216

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1 Landkreis Verden Begründung zum Bebauungsplan Nr. 216 Gebiet im Bereich zwischen den Straßen Bierdener Marsch (früher Marschstraße), Heinrich-Fahrenholz-Straße, Am Kiebitzberg und Straße Auf der Wurth Ortsteil Bierden 1. Änderung (Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB) Büro für Stadtplanung Gieselmann und Müller GmbH Eschenplatz Oldenburg Tel. : Fax:

2 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 216, 1. Änderung 2 1 Lage und Abgrenzung des Gebietes Der Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 216 der Stadt Achim, rechtskräftig seit dem , befindet sich im Ortsteil Achim- Bierden. Er erstreckt sich vom Bierdener Deich im Süden und Westen bis zur Heinrich-Fahrenholz-Straße im Nordosten. Die vorliegende 1. Änderung umfasst eine Teilfläche im südwestlichen Bereich des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 216, südlich der Straßen Marstallsdeich bzw. Auf der Wurth. 2 Planungsziele und Vorgaben 2.1 Planungsanlass und Erfordernis Zum Zeitpunkt der Aufstellung des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 216 war das vorliegende Änderungsgebiet, wie auch die umliegenden Flächen, bereits vollständig mit Wohngebäuden bebaut. Das Gebiet bildet einen Übergangsbereich zwischen einem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet im Norden und landwirtschaftlichen Hofstellen mit entsprechend großen Grundstücken im Süden. Das Gebiet ist, einschließlich der ehemaligen Hofstellen als Dorfgebiet festgesetzt. Die Bebauungsstruktur und die Grundstücksgrößen im Plangebiet der vorliegenden Änderung entsprechen jedoch dem nördlich angrenzenden Wohngebiet. Während der rechtsverbindliche Bebauungsplan für die nördlich angrenzenden Flächen bei einer möglichen zweigeschossigen Bebauung eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 sowie eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 festsetzt, ist die GRZ und die GFZ im Änderungsgebiet bei einer ebenfalls möglichen Zweigeschossigkeit auf 0,3 beschränkt. Ein Wohnhaus im Änderungsgebiet wurde vor kurzem durch Brand zerstört. Einem Wiederaufbau in der bisherigen Größe mit ausgebautem Dachgeschoss stehen die o.g. Festsetzungen entgegen, da bei der derzeit für diesen Bebauungsplan gültigen Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1977 die Geschossfläche im Dachgeschoss bei der Ermittlung der Geschossfläche mitzurechnen ist. Für das Grundstück liegt daher ein Antrag auf Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes vor. Da diese Problematik für die gesamte erste Bauzeile südlich der Straße Marstallsdeich gilt, umfasst das Änderungsverfahren diesen gesamten Teilbereich. Durch eine Überleitung dieses Teilbereichs des Bebauungsplanes Nr. 216 in die Bestimmungen der BauNVO 1990 entfällt die Anrechnung der Dachgeschossflächen und ein Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes mit Dachausbau wird ermöglicht. 2.2 Vereinfachtes Verfahren Gemäß 13 BauGB kann eine Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, sofern

3 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 216, 1. Änderung 3 durch die Planänderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 b des BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 216 umfasst einen Teilbereich des ursprünglichen Bebauungsplanes. Die im Ursprungsplan getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sowie zu den Baugrenzen, zur Gebäudehöhe und zur Grundflächenzahl, als dem zulässigen Maß der Bodeninanspruchnahme, werden nicht verändert. Das grundsätzliche Planungskonzept und damit die Grundzüge des ursprünglichen Bebauungsplanes bleiben damit unberührt. Das Plangebiet ist auch nicht Bestandteil eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke dieser in 1 Abs. 6 Nr. 7 b genannten Gebiete ergeben sich daher nicht. Insgesamt sind nachteilige Umweltauswirkungen, die über die bisher in diesem Bereich möglichen Umweltauswirkungen hinausgehen, durch die vorliegende Planung nicht zu erwarten. Für die vorliegende Planänderung sind daher die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB gegeben. Gemäß 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht und von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. 2.3 Vorbereitende Bauleitplanung Flächennutzungsplan Die Flächen im Plangebiet sind im Flächennutzungsplan als gemischte Bauflächen dargestellt. Die Änderung des Bebauungsplanes ist nur geringfügig und berührt damit keine Planungsgrundzüge des Flächennutzungsplanes. 2.4 Bestehende und geplante Festsetzungen Die bestehenden Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung (Dorfgebiet - MD, Grundflächenzahl 0,3, maximal zwei Vollgeschosse) bleiben einschließlich der textlichen Festsetzungen unverändert unter Anwendung der BauNVO 1977 bestehen. Die Geschossflächenzahl von 0,3 bleibt mit ihrem Zahlenwert ebenfalls unverändert festgesetzt. Durch die mit der vorliegenden Neufestsetzung verbundene Anwendung der BauNVO 1990 ist nach 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu

4 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 216, 1. Änderung 4 ermitteln. Damit bleibt im Gegensatz zur BauNVO 1977 die Geschossfläche in anderen Geschossen, d.h. zum Beispiel in Dachgeschossen, unberücksichtigt. Durch diese Regelung entsteht eine verbesserte Nutzungsmöglichkeit. Während der Umfang der zulässigen Vollgeschosse gleich bleibt, kann nun zusätzlich ein ausgebautes Dachgeschoss auch dann errichtet werden, wenn die Geschossflächenzahl von 0,3 bereits durch das Erdgeschoss ausgenutzt wird. Die Möglichkeit nur das Maß der baulichen Nutzung bzw. einzelne Festsetzungen zu ändern, ohne die übrigen Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplanes zu berühren, kann aus den folgenden Ausführungen des Kommentars zur BauNVO abgeleitet werden: Werden Bauleitpläne in räumlichen oder sachlichen Teilen geändert, gilt für die nicht geänderten räumlichen und sachlichen Teile das bisher gültige Recht fort. Damit ist es möglich, dass z.b. in einem Bebauungsplan für verschiedene Grundstücke desselben Baugebiets oder Baublocks altes und neues Kerngebiet nebeneinander festgesetzt sein können. Es ist auch zulässig, z.b. nur das Maß, nicht dagegen die Art der baulichen Nutzung eines Baugebietes zu ändern. Vielfach wird der Wunsch bestehen, für bestimmte Baugebiete die erhöhte GRZ oder GFZ nach 17 Abs. 1 BauNVO 1977 oder 1990 im Wege der Änderung des Bebauungsplanes festzusetzen, ohne dass gleichzeitig auch die Art der Nutzung (der Katalog der im Baugebiet zulässigen oder ausnahmsweise zulassungsfähigen Anlagen) geändert werden soll. (Kommentar zu BauNVO, Fickert, Fieseler, 10. Auflage 25 Rdnr.2.1, S. 1131) 2.5 Bestehende Nutzungsstruktur Das Plangebiet ist durch eine aus Einfamilien- und Doppelhäusern bestehende Wohnbebauung geprägt. 2.6 Altlasten Der Stadt Achim liegen zur Zeit keine Hinweise oder Erkenntnisse vor, dass sich im Geltungsbereich des Plangebietes Böden befinden, die erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. 2.7 Denkmalschutz Der Stadt Achim sind im Plangebiet keine Bodendenkmäler und/oder denkmalgeschützte Objekte z. B. Baudenkmale bekannt. In den Bebauungsplan wird folgender Hinweis aufgenommen: Sollten bei den geplanten Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde gemacht werden (z.b. Scherben von Tongefäßen, Holzkohleansammlungen, Schlacken oder auffällige Bodenverfärbungen oder Steinhäufungen, auch geringe Spuren solcher Funde), so wird darauf hingewiesen, dass diese Funde

5 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 216, 1. Änderung 5 nach 14 Nds. Denkmalschutzgesetz (NDSchG) meldepflichtig sind. Die Meldung hat bei der Denkmalschutzbehörde (Landkreis Verden, Tel.: 04231/15-432) zu erfolgen. 3 Begründung und Auswirkungen der Planung 3.1 Auswirkungen der Festsetzungen Durch die vorliegende Planung wird eine geringfügig verbesserte Nutzungsmöglichkeit der Baugrundstücke erreicht. Nach den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes sollte in diesem Übergangsbereich zwischen Wohngebiet und ehemaligen Hofstellen eine lockere Bebauung erhalten bleiben. Dieses Ziel bleibt mit der vorliegenden Änderung nach wie vor bestehen, da die mit dem Wert von 0,3 festgesetzte Grundflächenzahl unverändert bleibt. Auf den nördlich angrenzenden Flächen ist bei ähnlichen Grundstücksgrößen bereits eine höhere Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 festgesetzt. Auf den südlich angrenzenden Flächen wurde die GFZ dagegen auf 0,2 beschränkt. Hier sind jedoch mit den ehemaligen Hofstellen große Grundstücksgrößen gegeben, so dass eine GFZ von 0,2 i.d.r. für die vorhandene Bebauung ausreicht. Die Bebauungsstruktur und die Grundstücksgrößen im vorliegenden Plangebiet entsprechen jedoch der nördlich angrenzenden Bebauung, so dass nach Ansicht der Stadt eine geringfügige Ausweitung der Bebauungsmöglichkeiten im Plangebiet sinnvoll und angemessen ist. 3.2 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Das Plangebiet stellt ein bereits als Baugebiet festgesetzten Siedlungsbereich dar. Nach 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist über Eingriffe in Natur und Landschaft, die durch die Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen zu erwarten sind, nach den Vorschriften des Baugesetzbuches insbesondere des 1a abzuwägen und im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu entscheiden. Für die Änderung oder Überplanung bestehender Bebauungspläne gilt 1a Abs. 3 S. 4 BauGB, nach dem nur solche Eingriffe auszugleichen sind, die ü- ber das durch die bisherigen Festsetzungen mögliche Maß an zu erwartenden Eingriffen hinausgehen. Im vorliegenden Fall bleibt die Grundflächenzahl von 0,3 unverändert erhalten. Es wird lediglich die zulässige Geschossfläche modifiziert. Die mögliche Bodenversiegelung wird durch die Festsetzung nicht erhöht. Ein Ausgleich ist somit nicht erforderlich. Durch die Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten wird im Übrigen dem 1a Abs. 2 BauGB, wonach zur Verringerung der Inanspruchnahme zusätzlicher Freiflächen, durch Nachverdichtungen und andere Maßnahmen der Innenentwicklung mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll, in besonderer Weise entsprochen.

6 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 216, 1. Änderung 6 4 Erschließung / Ver- und Entsorgung Das Plangebiet stellt einen technisch und verkehrlich fast vollständig erschlossenen Siedlungsbereich dar. Die Erschließungs- und Ver- bzw. Entsorgungssituation wird gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan durch die vorliegende 1. Änderung des Bebauungsplanes nicht wesentlich geändert. Oberflächenentwässerung Im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 216 wurde vorgesehen, das Plangebiet an das öffentliche Oberflächenentwässerungsnetz anzuschließen. Ein Regenwasserkanal ist im Bereich des vorliegenden Änderungsgebietes jedoch nicht vorhanden. Das anfallende Oberflächenwasser wird auf den jeweiligen Grundstücken versickert. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, dass das auf den Dachflächen und auf den versiegelten Außenflächen anfallende unbelastete Niederschlagswasser auf dem jeweiligen Grundstück nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Wassergesetzes schadlos zu versickern ist.

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