Aufhebung Bebauungsplan Nr. 205 Schloß Schellenstein

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1 Aufhebung Bebauungsplan Nr. 205 Schloß Schellenstein Begründung Entwurf Stand: Öffentliche Auslegung

2 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Planungsvorgaben und Planungsziele Aufstellungsbeschluss und räumlicher Geltungsbereich Planungsanlass und Planungsziel Planverfahren Derzeitige Situation Planungsrechtliche Vorgaben 4 2 Künftige Planungsrechtliche Situation 4 3 Erschließung 5 4 Natur und Landschaft / Freiraum Eingriffsregelung NATURA Artenschutz 6 5 Sonstige Belange Ver- und Entsorgung Immissionsschutz Denkmalschutz Bergbau 9 2

3 1 Allgemeine Planungsvorgaben und Planungsziele 1.1 Aufstellungsbeschluss und räumlicher Geltungsbereich Der Ausschuss für Planen und Bauen der hat in seiner Sitzung am den Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 205 am nordwestlichen Rand des Ortsteils Bigge gefasst. Das Plangebiet des Bebauungsplanes besitzt eine Größe von ca. 6,8 ha und wird begrenzt durch die Bahnstrecke Bestwig-Winterberg im Norden, die Straße Steinkleff im Westen, die Hauptstraße (L 743) bzw. der rückwärtigen Grenze der straßenbegleitenden Bebauung an der Hauptstraße im Süden, die Grenze des Bebauungsplanes Nr. 3 Ortskern Bigge im Osten. Die Grenzen des Plangebietes sind entsprechend in der Planzeichnung des Bebauungsplanes festgesetzt. 1.2 Planungsanlass und Planungsziel Der Bebauungsplan Nr. 205 im Stadtteil Bigge wurde 1985 aufgestellt, um das Angebot an Wohnbaugrundstücken innerhalb des Siedlungsschwerpunktes zu erhöhen und damit dem Bedarf nach Wohnbauland Rechnung zu tragen. Mittlerweile ist der Bebauungsplan bis auf ein Grundstück vollständig umgesetzt. Die mit dem Bebauungsplan verfolgte städtebauliche Zielsetzung ist somit erreicht worden. Vor dem Hintergrund, dass der Bebauungsplan weitestgehend umgesetzt ist, betreffen aufgrund von konkreten Bauvorhaben erforderliche Änderungen i.d. Regel nicht die Grundzüge der Planung sondern lediglich untergeordnete Festsetzungen. So auch bei dem vorliegenden Bauvorhaben, der Erweiterung der Zahnklinik Schellenstein, das den Anlass für das vorliegende Aufhebungsverfahren bildet. Mit Aufhebung des Bebauungsplanes richtet sich die Zulässigkeit künftiger Bauvorhaben nach den Regelungen des 34 BauGB, nach dem sich Bauvorhaben nach Art und Maß in ihre nähere Umgebung einfügen müssen. Hiermit besteht für den vollständig besiedelten Bereich ein wesentlich flexibleres Steuerungsinstrument für künftige Bauvorhaben. 3

4 1.3 Planverfahren Gem. 1 (8) BauGB sind die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für deren Aufhebung anzuwenden. Das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes wird daher nach den Vorschriften der 2 ff. durchgeführt. 1.4 Derzeitige Situation Die Flächen im Plangebiet sind mittlerweile fast vollständig - entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes - bebaut. Im Westen befindet sich die historische Schloßanlage, das heute zu Wohnzwecken genutzt wird, sowie die gleichnamige Zahnklinik. Während entlang der Hauptstraße eine gemischte Nutzungsstruktur vorhanden ist, ist der verbleibende Teil des Plangebietes entlang der Straße Am Schellenstein durch Wohnbebauung geprägt. 1.5 Planungsrechtliche Vorgaben Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Olsberg stellt für das Plangebiet Wohnbaufläche sowie entlang der Hauptstraße Gemischte Bauflächen dar. Der rechtskräftige Bebauungsplan trifft entlang der Hauptstraße die Festsetzung von Mischgebieten gem. 6 BauNVO sowie für die übrigen Flächen incl. der Schloßanlage die Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet gem. 4 BauNVO. Hinsichtlich der sonstigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen, den überbaubaren Grundstücksflächen und den überbaubaren Flächen wird zwischen dem Bereich der Schloßanlage (WA 2) und den übrigen Wohnbauflächen (WA 1) unterschieden. Im WA 1 ist eine eingeschossige Bebauung mit Einzelhausbebauung und max. zwei Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig, wobei die Grund- und Geschossflächenzahlen an den Höchstwerten der BauNVO orientiert sind. Im Bereich der Schloßanlage ist unter Berücksichtigung des vorhandenen Gebäudebestands eine II-III geschossige Bebauung mit einer gegenüber den Höchstwerten der BauNVO um 0,2 reduzierte Geschossflächenzahl festgesetzt. Für die an der Hauptstraße gelegenen Mischgebiete setzt der Bebauungsplan ebenfalls eine II-III geschossige Bebauung in offener Bauweise fest. 2 Künftige planungsrechtliche Situation Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes richtet sich die Zulässig- 4

5 keit künftiger Bauvorhaben nach den Regelungen des 34 BauGB. Ein Vorhaben ist demnach zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens gem. 34 (2) BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach den Regelungen der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben verändert sich somit nur unwesentlich, da der Bebauungsplan mittlerweile vollständig umgesetzt war. Die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässigerweise errichteten Gebäude genießen auch weiterhin Bestandschutz. 3 Erschließung Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes ergeben sich keine Änderungen an der derzeit bestehenden Erschließungssituation. 4 Natur und Landschaft / Freiraum 4.1 Eingriffsregelung Gem. 1a (3) BauGB sind die voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 205 wird die Zulässigkeit baulicher Anlagen künftig nach den Regelungen des 34 BauGB bestimmt. Ein Vorhaben ist demnach zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt werden kann. Im Verhältnis zu den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes wird durch die Aufhebung des Bebauungsplanes somit die Intensität der zulässigen Eingriffe in Natur und Landschaft gegenüber dem derzeit bestehenden Planungsrecht nicht verändert. Insofern werden durch die Aufhebung des Bebauungsplanes keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft i.s.d. 14 BNatSchG hervorgerufen. 5

6 Eine Bilanzierung des derzeitigen und künftigen Zustands im Plangebiet (Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung) ist demnach nicht erforderlich. 4.2 NATURA 2000 Nördlich der das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 205 im Norden begrenzenden Bahnstrecke verläuft die Ruhr, die Teil des FFH- Gebietes DE ist und gleichzeitig als Naturschutzgebiet festgesetzt wurde. Darüber hinaus sind die an den Flusslauf der Ruhr angrenzenden Flächen weiträumig als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Da durch die Aufhebung des Bebauungsplanes weder das Spektrum zulässiger Nutzungen erweitert noch die Intensität der zulässigen Nutzungen erhöht wird, können nachteilige Wirkungen auf die angrenzenden Schutzgebiete ausgeschlossen werden. Eine FFH- Verträglichkeitsanalyse ist daher nicht erforderlich. 4.3 Artenschutz Die Rechtskraft der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes schafft faktisch kein neues Baurecht. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich künftig nach den Vorschriften des 34 BauGB. Da die Umsetzung des Bebauungsplanes nahezu vollständig vollzogen ist, ist künftig nicht mit einer erheblichen Nutzungsintensivierung zu rechnen. Nachverdichtungen im Bestand sind nach Rechtskraft der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes jedoch möglich. Aufgrund der bisherigen Nutzung ist das Vorkommen von planungsrelevanten Arten nicht zu vermuten. Weiterhin kann davon ausgegangen werden, dass sich die Aufhebung des Bebauungsplanes auf die Belange des Artenschutzes in diesem Gebiet nicht auswirken wird und die folgenden Vorschriften des 44 Abs. 1 BNatSchG für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (Zugriffsverbote) ausgeschlossen werden können: 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: Nachstellen, fangen, verletzten oder töten wild lebender Tiere oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: Erhebliche Störungen der besonders geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, sodass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population 6

7 verschlechtert 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG: Beschädigung oder Zerstörung wild lebender Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen. Ebenfalls existieren keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB genannten Schutzgüter. Sofern künftig Bau- oder Abrissmaßnahmen im Plangebiet durchgeführt werden, sind die Belange des Artenschutzes im Einzelfall im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Im Sinne des allgemeinen Artenschutzes sollte berücksichtigt werden, dass eine Gehölzrodung nicht während der Brut- und Aufzuchtzeiten, also zwischen dem eines Jahres, erfolgt. 5 Sonstige Belange 5.1 Ver- und Entsorgung Belange der Ver- und Entsorgung sind durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht betroffen. 5.2 Immissionsschutz Nach Aufhebung des Bebauungsplanes sind auf das Plangebiet die Regelungen des 34 BauGB anzuwenden. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Ein Vorhaben ist demnach im Hinblick auf den Immissionsschutz zulässig, sofern die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind. Dabei sind die für die jeweils vorhandene Baugebietskategorie bestehenden Orientierungswerte der DIN bzw. die Immissionsrichtwerte der TA Lärm als Bewertungsgrundlage heranzuziehen. Während die nördlichen Teile des Plangebietes demnach aufgrund der 7

8 Eigenart ihrer Nutzungsstruktur im Sinne der Baunutzungsverordnung einem Allgemeines Wohngebiet gem. 4 BauNVO entsprechen, ist für die entlang der Hauptstraße gelegenen Bauflächen aufgrund ihrer Eigenart von einem Mischgebiet im Sinne des 6 BauNVO auszugehen. Das Plangebiet unterliegt Schallemissionen aufgrund der im Norden verlaufenden Bahnstrecke sowie des Straßenverkehrs auf der Hauptstraße (L 743). Diese sind schon im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan im Jahre 1984 betrachtet worden. Zum damaligen Zeitpunkt wurde festgestellt, dass der auf der Bahnstrecke verkehrende Zugverkehr die Orientierungswerte der DIN für Allgemeine Wohngebiete einhält. Vor dem Hintergrund der seitdem rückläufigen Zugfrequenzen ist nicht davon auszugehen, dass durch die im Norden vorhandene Bahnstrecke ungesunde Wohnverhältnisse ausgelöst werden. Im Bezug auf den Straßenverkehr auf der Hauptstraße wurde festgestellt, dass die Orientierungswerte der DIN für das im Bebauungsplan entlang der Hauptstraße festgesetzte Mischgebiet ebenfalls eingehalten werden. Aufgrund der, nach Öffnung der südlichen Umgehungsstraße (B 480n) auf der Hauptstraße, reduzierten Verkehrsbelastung der Hauptstraße ist auch hier nicht davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der zu Grunde zu legenden Orientierungswerte ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bestehen bzw. eine planerisches Regelungserfordernis besteht. Im Hinblick auf die bestehenden gewerblichen Nutzungen innerhalb des Plangebietes ist festzustellen, dass sich durch die Aufhebung des Bebauungsplanes unter Anwendung der Regelungen des 34 BauGB keine im Hinblick auf ihre Umgebung veränderten Anforderungen an den Immissionsschutz ergeben. 5.3 Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes befinden sich denkmalgeschützte Anlagen. Belange des Denkmalschutzes werden durch die Aufhebung des Bebauungsplanes jedoch nicht beeinträchtigt, da die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes für die unter Denkmalschutz stehenden Gebäude unabhängig von dem Bebauungsplan fortbestehen. 5.4 Bergbau Der Aufhebungsbereich liegt über dem auf Blei-, Kupfer-, Zink- und Schwefelerz verliehenen Bergwerksfeld Jupiter und über dem auf 8

9 Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld Falke-South (zu gewerblichen Zwecken). Coesfeld, im Juli 2013 WOLTERS PARTNER Architekten BDA Stadtplaner DASL Daruper Straße Coesfeld 9

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