Gemeinde Borchen. Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 Hilgenthal
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1 Gemeinde Borchen Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 Hilgenthal Erstellt von Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH Königlicher Wald Büren Verfahrensschritt: Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden gem. 3 (2) und 4 (2) BauGB -Offenlegung-
2 INHALTSVERZEICHNIS I Begründung 1 Anlass und Ziele für die Änderung des Bebauungsplans Räumlicher Änderungsbereich Übergeordnete Vorgaben Änderungsinhalte Sonstige Belange Denkmalschutz und Denkmalpflege Immissionsschutz Altlasten Ver- und Entsorgung Umweltbelange und Artenschutz Monitoring
3 1 Anlass und Ziele für die Änderung des Bebauungsplans Der Rat der Gemeinde Borchen hat in seiner Sitzung am die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 Hilgenthal beschlossen. Der Bebauungsplan Nr. 21 Hilgenthal ist im Jahr 1993 in Kraft getreten und seitdem nicht mehr geändert worden. Auf dem Grundstück Menkenfeld 2 möchte eine Bauherrin das vorhandene Wohnhuas erweitern und neuen Wohnraum schaffen, damit zwei Generationen zusammen auf dem Grundstück leben können. Der gewünschte Anbau an das Einfamilienhaus soll in südlicher Richtung des Grundstücks erfolgen, damit aus dem Einfamilienhauswohnhaus ein Zweifamilienwohnhaus entsteht. Das aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan festgelegte Baufenster ist für den Erweiterungsanbau zu klein. Eine Überschreitung des bebaubaren Bereiches für den Anbau wurde seitens des Kreisbauamtes Paderborn abgelehnt, so dass die Bauherrin ihr Vorhaben nicht mit einer Baugenehmigung realisieren konnte. Voraussetzung hierfür ist die Änderung des Bebauungsplanes. Die Gemeinde Borchen befürwortet das geplante Vorhaben, zumal das Grundstück an eine öffentliche Grünfläche grenzt und keine Beeinträchtigungen eines Nachbarn eintritt. Mit der geplanten 1. Änderung wird zudem das Ziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung verfolgt. Auch hinsichtlich des fortschreitenden demographischen Wandels ist die Schaffung von planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Mehrgenerationenhauswohnhaus zu befürworten. Gerade im Hinblick auf den steigenden Anteil von Einpersonenhaushalten und seit Jahren anhaltenden Entwicklung zu eher kleinen Familien, sind solche Vorhaben des Mehrgenerationenwohnens zu fördern, da so der Familienzusammenhalt gestärkt werden und die älteren Personen enger in soziale Netze eingebunden sind. Durch die geplante Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt da lediglich das Baufenster etwas vergrößert wird. Aufgrund dessen kann die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 Hilgenthal im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB durchgeführt werden. 2 Räumlicher Änderungsbereich Der räumliche Änderungsbereich befindet sich am nordöstlichen Ostrand von Borchen und umfasst die Flurstücke 685 und 687 tlw. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 747m
4 3. Übergeordnete Vorgaben Der Regionalplan Teilabschnitt Paderborn-Höxter sieht für den Planbereich einen Allgemeinen Siedlungsbereich vor. Weitere Darstellungen werden nicht getroffen. Auszug aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold Teilabschnitt Paderborn-Höxter; Blatt 10 (ohne Maßstab) Der derzeitige rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich als Wohnbaufläche dar. Die 1. Änderung des Bebauungsplans kann demnach aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden
5 4 Änderungsinhalte Gemäß der Zielsetzung im Änderungsbereich das bisherige Einfamilienwohnhaus zu einem Zweifamilienwohnaus zu erweitern, wird das Baufenster nach Süden bis an die Grundstücksgrenze erweitert. Abstandsflächen des Erweiterungsbaus ergeben sich aus den allgemeinen hierfür geltenden gesetzlichen Grundlagen. An das zukünftig vergrößerte Baufenster schließt sich eine öffentliche Grünfläche an, so dass zu einem die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und auch keine negativen Auswirkungen aus die andere private und öffentliche Belange ersichtlich ist. Die anderen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 21 Hilgenthal werden nicht geändert und haben weiterhin Bestand. 5 Sonstige Belange 5.1 Denkmalschutz und Denkmalpflege Innerhalb des Änderungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich nach heutigem Wissensstand Baudenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NW. Darüber hinaus wird folgender Hinweis mit in die Planung mit aufgenommen: Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde Borchen als Untere Denkmalbehörde (Tel /3888-0) und/oder dem LWL - Archäologie für Westfalen, Außenstelle Bielefeld (Tel. 0521/ ; Telefax 0521/ ) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten ( 15, 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von der Denkmalbehörde freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschungen bis zu sechs Monate in Besitz zu nehmen ( 16 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz NW). 5.2 Immissionsschutz Durch die geplante Änderung und Erweiterung ist nicht mit störenden Immissionen auf die Nachbarnutzungen zu rechnen
6 5.3 Altlasten Für das Plangebiet besteht bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan. Altlasten liegen in diesem Bereich nicht vor. Dennoch wird folgender Hinweis mit in die Planung mit aufgenommen: Sollten bei Erdarbeiten Abfallablagerungen oder Bodenverunreinigungen festgestellt werden, ist die Abteilung Abfallwirtschaft/Bodenschutz des Kreises Paderborn umgehend zu benachrichtigen. Die vorgefundenen Abfälle bzw. verunreinigter Boden sind bis zur Klärung des weiteren Vorgehens gesichert zu lagern. 5.4 Ver- und Entsorgung Die Versorgung mit Wasser, Energie und Telekommunikation erfolgt durch das bereits vorhandene Netz. Das anfallende Schmutz- und Regenwasser wird über die vorhandenen Kanäle abgeleitet. Die zukünftigen Erschließungsmaßnahmen sind rechtzeitig mit den entsprechenden Erschließungsträgern abzustimmen. 6 Umweltbelange und Artenschutz Nach 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach 2 a BauGB, von der Angabe nach 3 (2) Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 6 (5) Satz 3 und 10 (4) BauGB abgesehen. Bezüglich der artenschutzrechtlichen Belange lässt sich Folgendes festhalten: Gemäß der Handlungsempfehlung des Landes NRW ist im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Plangebiet aktuell bekannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen der Planänderung Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen werden können bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte erforderlich werden. Der Änderungsbereich stellt bisher ein bereits bebautes Baugrundstück im Allgemeinen Wohngebiet dar. Angrenzend im Norden, Westen und Süden ist Bebauung vorhanden. Östlich des Änderungsbereichs existieren einzelne Gehölzstrukturen, daran schließen sich landwirtschaftliche Flächen an. Die Gärten und die unmittelbar südlich an den Änderungsbereich grenzende öffentliche Grünfläche (ca. 130m 2 ) stellen zwar einen potenziellen Nahrungsraum dar, sind aber eingebettet in die Strukturen des umgebenden Siedlungsraums, die durch Wohnbebauung geprägt sind. Die Flächen sind nicht als Sonderbiotop oder essenzielles Nahrungshabitat einzustufen
7 Aufgrund der bisherigen Nutzung ist das Vorkommen von planungsrelevanten Arten nicht zu vermuten. Weiterhin kann davon ausgegangen werden, dass sich die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes auf die Belange des Artenschutzes in diesem Gebiet nicht auswirken wird und die folgenden Vorschriften des 44 Abs. 1 BNatSchG für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (Zugriffsverbote) ausgeschlossen werden können: 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: Nachstellen, Fangen, Verletzten oder Töten wild lebender Tiere oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: Erhebliche Störungen der besonders geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, sodass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG: Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG: Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung wild lebender Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen. Ebenfalls existieren keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB genannten Schutzgüter. Im Sinne des allgemeinen Artenschutzes sollte berücksichtigt werden, dass eine evtl. Gehölzreduzierung unmittelbar westlich des Änderungsbereichs nicht während der Brut- und Aufzuchtzeiten, also zwischen dem eines Jahres, erfolgt. Außerdem sollten die Aktivitäten der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Materiallagerung etc.) auf die vorhandenen befestigten Flächen oder zukünftig überbaute Bereiche beschränkt werden. Damit kann sichergestellt werden, dass zu erhaltende Gehölzbestände und Vegetationsbestände der näheren Umgebung vor Beeinträchtigung geschützt sind und auch weiterhin eine Funktion als Lebensraum übernehmen können. 7 Monitoring Im vereinfachten Verfahren gem. 13 BauGB ist 4c BauGB (Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne auftreten) nicht anzuwenden. Ein Monitoring findet daher im vorliegenden Fall nicht statt
8 Aufgestellt: Gesehen: Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH Königlicher Wald Büren Gemeinde Borchen Der Bürgermeister Borchen,. im August Dipl.-Ing. Markus Caspari H:\Projekte\083-Borchen\ Änd. B-Plan Nr. 21, Hilgenthal\!03 Entwurf\Begründung_Off.docx - 8 -
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