BEBAUUNGSPLAN NR. 14 STOLZENAU - NORD 1. ÄNDERUNG BEGRÜNDUNG

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1 G E M E I N D E S T O L Z E N A U L A N D K R E I S N I E N B U R G / W E S E R BEBAUUNGSPLAN NR. 14 STOLZENAU - NORD 1. ÄNDERUNG BEGRÜNDUNG Landkreis Nienburg / Weser Baut Bauleitplanung September 2005

2 I M P R E S S U M AUFTRAGGEBER Gemeinde Stolzenau Am Markt Stolzenau DURCHFÜHRUNG Landkreis Nienburg / Weser Baut Bauleitplanung Postfach Nienburg / Weser BEARBEITUNG Frank Herrmann Die Durchführung erfolgte in enger Zusmenarbeit mit der Gemeinde Stolzenau Landkreis Nienburg / Weser Der Landrat Baut / Bauleitplanung September 2005 Im Auftrag Herrmann

3 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S BEGRÜNDUNG 1 LAGE UND GELTUNGSBEREICH 1.1 Plangebiet 1.2 Aktuelle Nutzungen im Plangebiet und angrenzend 2 ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN 2.1 Raumordnung 2.2 Flächennutzungsplan 3 BESTEHENDE RECHTSVERHÄLTNISSE 3.1 Bisherige Änderungsverfahren 3.2 Immissionen 4 ZIELSETZUNG UND ZWECK DER PLANUNG / STÄDTEBAULICHE ENTWICKLUNG 5 TECHNISCHE VER- UND ENTSORGUNG 6 NATUR UND LANDSCHAFT 7 VERFAHRENSVERMERKE

4 BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN 1 LAGE UND GELTUNGSBEREICH 1.1 PLANGEBIET Abb. 1: Übersichtsplan Änderungsbereich (M. 1:5.000) Das Plangebiet liegt im Norden der Ortslage von Stolzenau, westlich der Landesstraße L 351 in der Flur 4. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 5,9 ha. Seite 1

5 1.2 AKTUELLE NUTZUNGEN IM PLANGEBIET UND ANGRENZEND Das Plangebiet ist Teil des Gewerbegebietes Stolzenau-Nord und wird teilweise bereits gewerblich genutzt bzw. ist bebaut. Östlich der L 351 befindet sich ein als Industriegebiet festgesetzter Bereich, westlich an das Plangebiet angrenzend liegen die Gewerbeflächen des Bebauungsplanes Nr. 29 Auf dem Weinberge. Südlich grenzt teils gewerblich teils zu Wohnzwecken genutztes Gebiet an, im Norden die freie Feldflur. 2 ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN 2.1 RAUMORDNUNG Das Regionale Raumordnungsprogrm 2003 (RROP 2003) für den Landkreis Nienburg/Weser ist in Kraft getreten. Stolzenau ist dort als Grundzentrum mit der Schwerpunktaufgabe für die Sicherung und Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten ausgewiesen. Der Bestand an städtebaulich integrierten Versorgungseinrichtungen in den zentralen Orten ist durch städtebauliche Planungen und Maßnahmen zu sichern und weiterzuentwickeln. Die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten an städtebaulich nicht integrierten Standorten ist zu vermeiden. Die Entwicklung von Einzelhandelsstandorten sowie die Ansiedlung soll interkommunal abgestimmt werden. (D ) Der Bebauungsplanänderung entspricht der Zielsetzung des RROP Mit der Festlegung künftig die BauNVO 1990 anzuwenden kann die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben besser gesteuert werden. 2.2 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Stolzenau wurde im Jahr 2001 genehmigt und mit der darauf folgenden Bekanntmachung wirks. Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Gewerbegebiet dargestellt. Das Entwicklungsgebot gem. 8 Abs. 2 BauGB ist erfüllt. Seite 2

6 Abb.2: Ausschnitt Flächennutzungsplan (M. 1:5.000) 3 BESTEHENDE RECHTSVERHÄLTNISSE 3.1 BISHERIGE ÄNDERUNGSVERFAHREN Der Bebauungsplan Nr. 14 Stolzenau-Nord wurde von der Bezirksregierung Hannover mit Verfügung vom genehmigt. Die Genehmigung wurde im Amtsblatt bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung wurde der Bebauungsplan rechtsverbindlich. Es folgten drei vereinfachte Änderungen. Die letzte erlangte im Jahr 1999 Rechtskraft. Mit der ersten vereinfachten Änderung wurden die überbaubaren Flächen geringfügig erweitert. Die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 14 Stolzenau-Nord blieben unberührt, d.h. diese Änderung liegt wie eine Seite 3

7 Schicht über dem Ursprungsplan u.a. mit der Auswirkung, dass die BauNVO 1968, die der Aufstellung dieses Bebauungsplanes zugrunde lag, weiter anzuwenden ist. Die zweite vereinfachte Änderung betrifft einen Planbereich, der außerhalb des jetzigen Änderungsbereiches liegt. In diesem Abschnitt gilt die BauNVO 1977, da mit Inkrafttreten der zweiten vereinfachten Änderung die Ursprungsfestsetzungen für diesen Bereich mit einer entsprechenden Festsetzung außer Kraft gesetzt wurden. Abb.3: Geltungsbereiche der 1. und 2. Vereinfachten Änderung (o.m.) Seite 4

8 Die beiden räumlich getrennten Geltungsbereiche der dritten vereinfachten Änderung liegen im Plangebiet. Mit dieser Änderung wurde die Erschließung der südlichen Gewerbeflächen neu geregelt. Es sind nur die für die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsflächen erforderlichen Bereiche sowie daran entlang bis in 10m Tiefe hinein teils überbaubare Grundstücksflächen enthalten. Für den Geltungsbereich der dritten vereinfachten Änderung wurden die Festsetzungen des Ursprungsplanes außer Kraft gesetzt, d.h. hier gilt die BauNVO Diese Bebauungsplanänderung ist seit Dezember 1999 rechtsverbindlich. Abb.4: Geltungsbereich der 3. vereinfachten Änderung Für den Bebauungsplan Nr. 14 Stolzenau-Nord ist demzufolge mit Ausnahme der Geltungsbereiche der zweiten und der dritten vereinfachten Änderung die BauNVO 1968 anzuwenden. 3.2 IMMISSIONEN Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird ausschließlich die künftige Anwendung der BauNVO 1990 festgelegt. Die Belange des Immissionsschutzes sind durch diese Planänderung nicht berührt. Seite 5

9 4 ZIELSETZUNG UND ZWECK DER PLANUNG / STÄDTEBAULICHE ENTWICKLUNG In der Regel wird die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch die Ausweisung geeigneter Sonderbauflächen planerisch festgelegt und somit gesteuert. Für den Bebauungsplan Stolzenau-Nord ist jedoch die BauNVO 1968 gültig. In einem Gewerbegebiet gem. 8 BauNVO 1968 sind u.a. Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des 11 Abs. 3 zulässig. Die Vermutungsgrenze für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes wird in 11 Abs. 3 der BauNVO 1977 mit 1200qm Geschossfläche erstmalig benannt. Einem Vorhaben, wie z.b. einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb, können nachteilige Auswirkungen auf die Zentralitätsfunktion sowie auf Versorgungsstrukturen aus der BauNVO 1968 heraus nicht entgegengehalten werden, d.h. ein solches Vorhaben ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bisher planungsrechtlich grundsätzlich genehmigungsfähig. Um die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in Stolzenau künftig sinnvoll steuern zu können ist die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Um einer weiteren Zersplitterung des Einzelhandels in der Gemeinde Stolzenau entgegenzuwirken, wird daher der Bebauungsplan Nr. 14 Stolzenau-Nord dahingehend geändert, dass künftig die BauNVO 1990 anzuwenden ist. So können hier über die bereits vorhandenen Betriebe hinaus keine weiteren großflächigen Einzelhandelseinrichtungen hinzutreten, die Kaufkraft zu Ungunsten des Einzelhandels im Ortskern binden und die ausgewogene örtliche Versorgungsstruktur nachteilig verändern. Die bereits vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe sollen bestehen bleiben und liegen daher nicht im Geltungsbereich der 1. Änderung. Mit dieser Planänderung wird gegen künftige Fehlentwicklungen zum Nachteil der Funktionsfähigkeit des integrierten Marktbereiches im Ortskern Stolzenau Vorsorge getroffen. Auch die in den letzen Jahren neu hinzugetretene Sonderbaufläche für die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der ehemaligen Kaserne Stolzenau ist in die Betrachtung der Gestsituation mit einzubeziehen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 41 Gewerbegebiet Stolzenau-West II steht noch Fläche für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe zur Verfügung. Seite 6

10 5 TECHNISCHE VER- UND ENTSORGUNG Hinsichtlich der Ver- und Entsorgung ergeben sich im Vergleich zur bestehenden Planung keine Änderungen, da mit diesem Bebauungsplanverfahren lediglich eine Anpassung an die BauNVO 1990 erfolgt. Die technische Ver- und Entsorgung ist durch den Ursprungsbebauungsplan geregelt bzw. bereits umgesetzt, da das Gewerbegebiet im Änderungsbereich voll erschlossen ist und teilweise bereits einer gewerblichen Nutzung zugeführt wurde. Altlasten / Altablagerungen: Die untere Bodenschutzbehörde (UBB) baut zur Zeit ein Altlastenverzeichnis gem. 6 NBodSchG auf. Die Betriebsfläche Sandbrink/ Ecke Schmiedestraße (Autohaus See) sowie das Gelände der Autowaschanlage an der Straße Auf dem Weinberge werden im Altlastenkataster der Unteren Bodenschutzbehörde (UBB) des Landkreises Nienburg/Weser geführt. Es liegen hier Kenntnisse über altlastenverdächtige Flächen bzw. Altlasten vor. Bei Abbruch- bzw. Bodenbewegungsvorhaben ist die UBB frühzeitig zu beteiligen. Bei Verdachtsmomenten muss der Vorhabenträger eigene Recherchen veranlassen. Sollten sich bei der weiteren Planung, Erschließung oder Bebauung Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten ergeben, so ist dies unverzüglich der UBB des Landkreises mitzuteilen. Der Vorhabenträger hat darüber hinaus in eigener Zuständigkeit die sich aus dem BauGB ergebenden Belange des Bodenschutzes zu berücksichtigen. 6 NATUR UND LANDSCHAFT Der Bebauungsplan ermöglicht eine Versiegelung bzw. Teilversiegelung von Flächen. Durch eine Planung wird in der Regel ein Eingriff in Natur und Landschaft vorbereitet. Gem. 1a BauGB ist der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft im Bebauungsplan abschließend zu regeln. Ausgangswerte zur Kompensationsbewertung ergeben sich hier aus den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 14 Stolzenau-Nord. Für den Änderungsbereich wird lediglich eine Anpassung an die derzeit gültige BauNVO 1990 vorgenommen. Eine Änderung der Maßfestsetzungen sowie der sonstigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen erfolgt mit dieser Änderung des Bebauungsplanes nicht. Durch die Planänderung entsteht kein zusätzlicher Kompensationsbedarf. Seite 7

11 7 VERFAHRENSVERMERKE Verfahrensschritt nach Beschluss Aufstellungsbeschluss 2 (1) Satz 1 BauGB gefasst vom Rat/ Verwaltungsausschuss ortsüblich bekanntgemacht.. Frühzeitige Bürger- 3 (1) BauGB vom ortsüblich be- beteiligung kanntgemacht bis.. Benachrichtigung der Träger öffentl. Belange 4 (1) BauGB mit Anschreiben vom öffentliche Auslegung 3 (2) BauGB gefasst vom Rat/ Verwaltungsausschuss _ vom bis ortsüblich bekanntgemacht.. Abwägung und Satzungsbeschluss 10 BauGB gefasst vom Rat _ ortsüblich bekanntgemacht.. Stolzenau, den... L. S. Bürgermeister Seite 8

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