Teil B Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan G Steuerung des Einzelhandels im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn

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1 Seite 1 von 16 Teil B Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan G Steuerung des Einzelhandels im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn Fassung vom I. Zulässigkeit von zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben in den nach 34 BauGB zu beurteilenden Gebieten außerhalb der Stadtteil- und Ortsteilzentren (zentrale Versorgungsbereiche) TF 1 Einschränkung der Zulässigkeit von zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben in den nach 34 BauGB zu beurteilenden Gebieten außerhalb der Stadtteil- und Ortsteilzentren (zentrale Versorgungsbereiche) (1) Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes G sind in den Teilgebieten, die nach 34 BauGB zu beurteilen sind, zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe nach Maßgabe der nachfolgenden Festsetzungen allgemein unzulässig. (2) Zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe sind Einzelhandelsbetriebe, die in einem nicht nur unerheblichen Umfang Sortimente anbieten, die gemäß der festgesetzten Sortimentsliste zentrenrelevant sind. Dazu gehören alle Einzelhandelsbetriebe mit einem zentrenrelevanten Kernsortiment; Einzelhandelsbetriebe, die zentrenrelevante Sortimente als Randsortiment anbieten, sofern dafür mehr als 10 % der Verkaufsfläche benutzt werden. (3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht für Kioske, Backshops und ähnliche kleinflächige Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten. Diese kleinen Betriebe bleiben nach Maßgabe des 34 BauGB allgemein zulässig. (4) Die zentrenrelevanten Sortimente sind der Liste der zentrenrelevanten und nichtzentrenrelevanten Sortimente im Anhang I der AV Einzelhandel zu entnehmen. Zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten zählen nur die unter Nr. 1.1 genannten Zentrenrelevanten Sortimente für die Nahversorgung. (Rechtsgrundlage: 9 Abs. 2 a BauGB) 1 Einzelhandel) bekanntgemacht durch Sonderdruck im Amtsblatt für Berlin Nummer 29 vom 11. Juli

2 Seite 2 von 16 TF 2 Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben, die der Nahversorgung dienen 1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes G können in den Teilgebieten, die nach 34 BauGB zu beurteilen sind, zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe nach Maßgabe des 34 BauGB ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie in städtebaulich vertretbarer Weise der Nahversorgung dienen und von ihnen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind. Bei der Prüfung über die Gewährung von Ausnahmen ist der der Begründung zum Bebauungsplan als Anlage 2 beigefügte Prüfbogen Prüfbogen Gewährung von Ausnahmen für nahversorgungsrelevanten Einzelhandel außerhalb zentraler Versorgungsbereiche nach Maßgabe des Zentrenkonzepts 2013 des Bezirks Marzahn- Hellersdorf von Berlin als Richtlinie anzuwenden. 2. Der Nahversorgung dienen Einzelhandelsbetriebe, deren Kernsortiment aus nahversorgungsrelevanten Sortimenten besteht. Diese Betriebe dürfen auf maximal 10 % ihrer Verkaufsfläche auch sonstige zentrenrelevante Sortimente als Randsortiment anbieten. Nicht zentrenrelevante Randsortimente sind uneingeschränkt zulässig. (Rechtsgrundlage: 9 Abs. 2 a BauGB) Hinweis ohne Normcharakter: Die Ausnahmebestimmung des Absatzes 1 für nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe gilt nicht innerhalb von ausgewiesenen Fachmarktstandorten sowie in deren räumlichen Zusammenhang. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2013 für den Bezirk Marzahn-Hellersdorf hat im Ortsteil Marzahn die folgenden Fachmarktstandorte ausgewiesen: Fachmarktagglomeration Märkische Spitze Übergeordneter Fachmarktstandort Märkische Allee Bezirklicher Fachmarktstandort Rhinstraße. TF 3 Ausnahmsweise Zulässigkeit von Tankstellenshops Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes G können in den Teilgebieten, die nach 34 BauGB zu beurteilen sind, sog. Tankstellenshops, in denen gemäß der festgesetzten Sortimentsliste zentrenrelevante Sortimente angeboten werden, nach Maßgabe des 34 BauGB ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie als Verkaufsstätte in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit dem Tankstellenbetrieb stehen. (Rechtsgrundlage: 9 Abs. 2 a BauGB) TF 4 Ausnahmsweise Zulässigkeit von Verkaufsstätten in Zusammenhang mit Handwerksbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes G können in den Teilgebieten, die nach 34 BauGB zu beurteilen sind, Verkaufsflächen mit zentrenrelevanten Sortimenten für den Verkauf an letzte Verbraucher ausnahmsweise zugelassen werden, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern. (Rechtsgrundlage: 9 Abs. 2 a BauGB)

3 Seite 3 von 16 TF 5 Zulässigkeit von zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben im Nahversorgungszentrum Brodowiner Ring und im Nahversorgungszentrum Am Anger (1) In den zentralen Versorgungsbereichen Nahversorgungszentrum Brodowiner Ring und Nahversorgungszentrum Am Anger sind zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe, die der Nahversorgung dienen, nach Maßgabe des 34 BauGB allgemein zulässig. (2) In den zentralen Versorgungsbereichen Nahversorgungszentrum Brodowiner Ring und Nahversorgungszentrum Am Anger können sonstige zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe, die nicht der Nahversorgung dienen, nach Maßgabe des 34 BauGB ausnahmsweise zugelassen werden, wenn von ihnen keine schädlichen Auswirkungen auf die Stadtteil- und Ortsteilzentren des Bezirks Marzahn-Hellersdorf zu erwarten sind. (Rechtsgrundlage: 9 Abs. 2 a BauGB) II. Festsetzung zum erweiterten Bestandsschutz in den nach 34 BauGB zu beurteilenden Gebieten außerhalb der Stadtteil- und Ortsteilzentren (zentrale Versorgungsbereiche) TF 6 Bestandsschutzklausel Eine nach den textlichen Festsetzungen TF 1 bis TF 5 weder allgemein noch ausnahmsweise kann einschließlich einer Veränderung der angebotenen Sortimentsstruktur und auch einer geringfügigen Erweiterung des Betriebs ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes G bestandskräftig zulässig gewesen ist und keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind. (Rechtsgrundlage: 9 Abs. 2 a BauGB)

4 Seite 4 von 16 III. Ergänzung und Änderung von Festsetzungen der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Im Ortsteil Marzahn sollen zur Steuerung der Standortfindung des Einzelhandels in allen Baugebieten grundsätzlich die gleichen Regeln gelten. Daher müssen neben den nach 34 BauGB zu beurteilenden Baugebieten auch solche Baugebiete mit den entsprechenden Festsetzungen versehen werden, in denen bereits rechtsverbindliche Bebauungspläne gelten. Dies geschieht durch eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bebauungspläne. Im Ortsteil Marzahn sind zu diesem Zweck die folgenden acht rechtsverbindlichen Bebauungspläne zu ändern bzw. zu ergänzen: Bebauungsplan XXI-11 in Kraft getreten am Bebauungsplan XXI-12 in Kraft getreten am Bebauungsplan XXI-13 in Kraft getreten am Bebauungsplan XXI-15 in Kraft getreten am Bebauungsplan XXI-18b in Kraft getreten am Bebauungsplan XXI-19 in Kraft getreten am Bebauungsplan XXI-22 in Kraft getreten am Bebauungsplan XXI-26 in Kraft getreten am Die Festsetzungen zur Anpassung der bereits rechtsverbindlichen B-Pläne folgen demselben Konzept wie die Festsetzungen nach 9 Abs. 2a BauGB. Die detaillierten Festsetzungen ergeben sich aus den nachfolgenden acht Festsetzungsblättern, die für jeden rechtsverbindlichen Bebauungsplan einzeln die notwendigen Festsetzungen enthalten.

5 Seite 5 von 16 FESTSETZUNGSBLATT Nr. I Änderung und Ergänzung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans XXI-11 vom , in Kraft getreten am Die textlichen Festsetzungen 1., 2. und 3. des Bebauungsplans XXI-11 vom werden aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: 1.1 Im Gewerbegebiet sind Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude nicht zulässig. 1.2 Im Gewerbegebiet sind Vergnügungsstätten nicht zulässig. 2. Im Industriegebiet und im Gewerbegebiet sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke nicht zulässig. 3.1 Im Industriegebiet und im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. 3.2 Im Industriegebiet und im Gewerbegebiet können ausnahmsweise Kioske, Backshops und ähnliche kleinflächige Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zugelassen werden. Die nahversorgungsrelevanten Sortimente sind der Liste der zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimente im Anhang I der AV Einzelhandel zu entnehmen. Zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten zählen nur die unter Nr. 1.1 genannten Zentrenrelevanten Sortimente für die Nahversorgung. 3.3 Im Industriegebiet und im Gewerbegebiet können ausnahmsweise sog. Tankstellenshops zugelassen werden, wenn sie als Verkaufsstätte in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit dem Tankstellenbetrieb stehen. 3.4 Im Industriegebiet und im Gewerbegebiet können ausnahmsweise Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher zugelassen werden, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern. 3.5 Eine nach den Festsetzungen 3.1 bis 3.4 weder allgemein noch ausnahmsweise kann einschließlich einer Veränderung der angebotenen Sortimentsstruktur und auch einer geringfügigen Erweiterung des Betriebs ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes G bestandskräftig zulässig gewesen ist und keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind. 2

6 Seite 6 von 16 FESTSETZUNGSBLATT II Änderung und Ergänzung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans XXI-12 vom , in Kraft getreten am Die textlichen Festsetzungen 1., 2. und 3. des Bebauungsplans XXI-12 vom werden aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: 1.1 Im Gewerbegebiet sind Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude nicht zulässig. 1.2 Im Gewerbegebiet sind Vergnügungsstätten nicht zulässig. 2. Im Industriegebiet und im Gewerbegebiet sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke nicht zulässig. 3.1 Im Industriegebiet und im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. 3.2 Im Industriegebiet und im Gewerbegebiet können ausnahmsweise Kioske, Backshops und ähnliche kleinflächige Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zugelassen werden. Die nahversorgungsrelevanten Sortimente sind der Liste der zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimente im Anhang I der AV Einzelhandel zu entnehmen. Zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten zählen nur die unter Nr. 1.1 genannten Zentrenrelevanten Sortimente für die Nahversorgung. 3.3 Im Industriegebiet und im Gewerbegebiet können ausnahmsweise sog. Tankstellenshops zugelassen werden, wenn sie als Verkaufsstätte in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit dem Tankstellenbetrieb stehen. 3.4 Im Industriegebiet und im Gewerbegebiet können ausnahmsweise Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher zugelassen werden, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern. 3.5 Eine nach den Festsetzungen 3.1 bis 3.4 weder allgemein noch ausnahmsweise kann einschließlich einer Veränderung der angebotenen Sortimentsstruktur und auch einer geringfügigen Erweiterung des Betriebs ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes G bestandskräftig zulässig gewesen ist und keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind. 3

7 Seite 7 von 16 FESTSETZUNGSBLATT III Ergänzung und Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans XXI-13 vom , in Kraft getreten am Die textliche Festsetzung 1. des Bebauungsplans XXI-13 vom wird um die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt: 1.1 In den Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. 1.2 Ausnahmsweise können Kioske, Backshops und ähnliche kleinflächige Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zugelassen werden. Die nahversorgungsrelevanten Sortimente sind der Liste der zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimente im Anhang I der AV Einzelhandel zu entnehmen. Zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten zählen nur die unter Nr. 1.1 genannten Zentrenrelevanten Sortimente für die Nahversorgung. 1.3 Ausnahmsweise können sog. Tankstellenshops zugelassen werden, wenn sie als Verkaufsstätte in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit dem Tankstellenbetrieb stehen. 1.4 Ausnahmsweise können Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher zugelassen werden, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern. 1.5 Eine nach den Festsetzungen 1.1 bis 1.4 weder allgemein noch ausnahmsweise kann einschließlich einer Veränderung der angebotenen Sortimentsstruktur und auch einer geringfügigen Erweiterung des Betriebs ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes G bestandskräftig zulässig gewesen ist und keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind. 4

8 Seite 8 von 16 FESTSETZUNGSBLATT IV Ergänzung und Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans XXI-15 von April 2010, in Kraft getreten am Die textliche Festsetzung 1. des Bebauungsplans XXI-15 von April 2010 wird um die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt: 1.1 In den Gewerbegebieten und im Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. 1.2 In den Gewerbegebieten und im Industriegebiet können ausnahmsweise Kioske, Backshops und ähnliche kleinflächige Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zugelassen werden. Die nahversorgungsrelevanten Sortimente sind der Liste der zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimente im Anhang I der AV Einzelhandel zu entnehmen. Zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten zählen nur die unter Nr. 1.1 genannten Zentrenrelevanten Sortimente für die Nahversorgung. 1.3 In den Gewerbegebieten und im Industriegebiet können ausnahmsweise sog. Tankstellenshops zugelassen werden, wenn sie als Verkaufsstätte in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit dem Tankstellenbetrieb stehen. 1.4 In den Gewerbegebieten und im Industriegebiet können ausnahmsweise Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher zugelassen werden, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern. 1.5 Eine nach den Festsetzungen 1.1 bis 1.4 weder allgemein noch ausnahmsweise kann einschließlich einer Veränderung der angebotenen Sortimentsstruktur und auch einer geringfügigen Erweiterung des Betriebs ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes G bestandskräftig zulässig gewesen ist und keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind. 5

9 Seite 9 von 16 FESTSETZUNGSBLATT V Ergänzung und Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans XXI-18b vom , in Kraft getreten am Der Bebauungsplan XXI-18b vom wird wie folgt geändert: Die textliche Festsetzung 3. wird durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt: 3.1 Im Gewerbegebiet GE 1, GE 2, GE 3 und GE 4 sind Einzelhandelsbetriebe mit einem zentrenrelevanten Kernsortiment nicht zulässig. Die zentrenrelevanten Sortimente sind der Liste der zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimente im Anhang I der AV Einzelhandel zu entnehmen. 3.2 Im Gewerbegebiet GE 1, GE 2, GE 3, GE 4 und GE 5 können ausnahmsweise Kioske, Backshops und ähnliche kleinflächige Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zugelassen werden. Die nahversorgungsrelevanten Sortimente sind der Liste der zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimente im Anhang I der AV Einzelhandel 2014 zu entnehmen. Zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten zählen nur die unter Nr. 1.1 genannten Zentrenrelevanten Sortimente für die Nahversorgung. 3.3 Im Gewerbegebiet GE 1 und GE 2 können ausnahmsweise sog. Tankstellenshops, in denen zentrenrelevante Sortimente angeboten werden, zugelassen werden, wenn sie als Verkaufsstätte in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit dem Tankstellenbetrieb stehen. 3.4 Im Gewerbegebiet GE 1, GE 2, GE 3 und GE 4 können ausnahmsweise Verkaufsflächen mit zentrenrelevanten Sortimenten für den Verkauf an letzte Verbraucher zugelassen werden, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern. 3.5 Eine nach den Festsetzungen 3.1 bis 3.4 weder allgemein noch ausnahmsweise kann einschließlich einer Veränderung der angebotenen Sortimentsstruktur und auch einer geringfügigen Erweiterung des Betriebs ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes G bestandskräftig zulässig gewesen ist und keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind. Satz 2 der textliche Festsetzung 4. wird aufgehoben und durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt: 6

10 Seite 10 von Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit einem zentrenrelevanten Kernsortiment nicht zulässig. 4.2 Im Mischgebiet können Einzelhandelsbetriebe mit einem nicht zentrenrelevanten Kernsortiment nur ausnahmsweise zugelassen werden. Diese Betriebe dürfen auf maximal 10 % ihrer Verkaufsfläche zentrenrelevante Sortimente als Randsortiment anbieten. 4.3 Im Mischgebiet sind Kioske, Backshops und ähnliche kleinflächige Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten allgemein zulässig. 4.4 Ausnahmsweise können im Mischgebiet Einzelhandelsbetriebe, deren Kernsortiment aus nahversorgungsrelevanten Sortimenten besteht, zugelassen werden, wenn sie in städtebaulich vertretbarer Weise der Nahversorgung dienen und von ihnen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind. Diese Betriebe dürfen auf maximal 10 % ihrer Verkaufsfläche auch sonstige zentrenrelevante Sortimente als Randsortiment anbieten. Nicht zentrenrelevante Randsortimente sind uneingeschränkt zulässig. 4.5 Ausnahmsweise können im Mischgebiet Verkaufsflächen mit zentrenrelevanten Sortimenten für den Verkauf an letzte Verbraucher zugelassen werden, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern. 4.6 Eine nach den Festsetzungen 4.1 bis 4.5 weder allgemein noch ausnahmsweise kann einschließlich einer Veränderung der angebotenen Sortimentsstruktur und auch einer geringfügigen Erweiterung des Betriebs ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes G bestandskräftig zulässig gewesen ist und keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind.

11 Seite 11 von 16 FESTSETZUNGSBLATT VI Ergänzung und Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans XXI-19 vom , in Kraft getreten am Der Bebauungsplan XXI-19 vom wird wie folgt geändert: Die textliche Festsetzung 1. wird durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt: 1.1 Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit einem zentrenrelevanten Kernsortiment nicht zulässig. Die zentrenrelevanten Sortimente sind der Liste der zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimente im Anhang I der AV Einzelhandel zu entnehmen. 1.2 Im Mischgebiet dürfen Einzelhandelsbetriebe mit einem nicht zentrenrelevanten Kernsortiment auf maximal 10 % ihrer Verkaufsfläche zentrenrelevante Sortimente gemäß der festgesetzten Sortimentsliste als Randsortiment anbieten. 1.3 Im Mischgebiet sind Kioske, Backshops und ähnliche kleinflächige Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten allgemein zulässig. Die nahversorgungsrelevanten Sortimente sind der Liste der zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimente im Anhang I der AV Einzelhandel 2014 zu entnehmen. Zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten zählen nur die unter Nr. 1.1 genannten Zentrenrelevanten Sortimente für die Nahversorgung. 1.4 Eine nach den Festsetzungen 1.1 bis 1.3 weder allgemein noch ausnahmsweise kann einschließlich einer Veränderung der angebotenen Sortimentsstruktur und auch einer geringfügigen Erweiterung des Betriebs ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes G bestandskräftig zulässig gewesen ist und keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind. Die textliche Festsetzung 2. wird durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt: 2.1 Im allgemeinen Wohngebiet sind die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden nur in Form von Kiosken, Backshops und ähnlichen kleinflächigen Betrieben mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zulässig. Die nahversorgungsrelevanten Sortimente sind der Liste der zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimente im Anhang I der AV Einzelhandel 2014 zu entnehmen. Zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten zählen nur die unter Nr. 1.1 genannten Zentrenrelevanten Sortimente für die Nahversorgung. 7 textlichen Festsetzungen als Anlage 1 beigefügt. Die Sortimentsliste der AV Einzelhandel ist dem Dokument der textlichen Festsetzungen als Anlage 1 beigefügt und wird im Auszug auf dem Blatt 2 der Planurkunde

12 Seite 12 von Eine nach der Festsetzungen 2.1 weder allgemein noch ausnahmsweise zulässige bauliche Änderung und Erneuerung von den der Versorgung des Gebietes dienenden Läden kann einschließlich einer Veränderung der angebotenen Sortimentsstruktur und auch einer geringfügigen Erweiterung des Betriebs ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes G bestandskräftig zulässig gewesen ist und keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind.

13 Seite 13 von 16 FESTSETZUNGSBLATT VII Ergänzung und Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans XXI-22 vom , in Kraft getreten am Die textlichen Festsetzungen 1. bis 9. des Bebauungsplan XXI-22 vom werden aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: 1. Im Gewerbegebiet ist auf allen Teilflächen die in 8 Abs. 2 Nr. 4 genannte Nutzung nicht zulässig. 2. Im Gewerbegebiet sind auf den Teilflächen a, b und e Betriebe des Beherbergungsgewerbes nicht zulässig. 3. Im Gewerbegebiet sind auf allen Teilflächen die Ausnahmen nach 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig. 4. Im Gewerbegebiet sind auf allen Teilflächen die Ausnahmen nach 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht zulässig. 5. Im Industriegebiet sind die Ausnahmen nach 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig. 6.1 Im Gewerbegebiet auf allen Teilflächen und im Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. 6.2 Im Gewerbegebiet auf allen Teilflächen und im Industriegebiet können ausnahmsweise Kioske, Backshops und ähnliche kleinflächige Betriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zugelassen werden. 6.3 Im Gewerbegebiet auf allen Teilflächen und im Industriegebiet können ausnahmsweise sog. Tankstellenshops zugelassen werden, wenn sie als Verkaufsstätte in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit dem Tankstellenbetrieb stehen. 6.4 Im Gewerbegebiet auf allen Teilflächen und im Industriegebiet können ausnahmsweise Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher zugelassen werden, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind, um ausschließlich dort hergestellte oder weiter zu verarbeitende oder weiter verarbeitete Produkte zu veräußern. 6.5 Die nahversorgungsrelevanten Sortimente sind der Liste der zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimente im Anhang I der AV Einzelhandel zu entnehmen. Zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten zählen nur die unter Nr. 1.1 genannten Zentrenrelevanten Sortimente für die Nahversorgung. 8

14 Seite 14 von Das Sondergebiet dient der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben mit folgenden Sortimenten: Kfz-Zubehör, Baustoffe, textile und nicht-textile Bodenbeläge, Anstrichmittel, lnstallationsbedarf für Gas, Wasser und Heizung, Gartenbedarf. Weiterhin zulässig sind Großhandelsbetriebe. 8. Im Sondergebiet wird die maximal zulässige Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben und Handelsbetrieben, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 des 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind, auf 0,3 m² Verkaufsfläche je 1,0 m² Grundstücksfläche begrenzt. Auf maximal 10 % der Verkaufsfläche der in Satz 1 benannten Betriebe dürfen auch zentrenrelevante Sortimente als Randsortiment angeboten werden. Die zentrenrelevanten Sortimente sind der Liste der zentrenrelevanten und nichtzentrenrelevanten Sortimente im Anhang I der AV Einzelhandel zu entnehmen. 9. Eine nach den Festsetzungen 6.1 bis 8. weder allgemein noch ausnahmsweise kann einschließlich einer Veränderung der angebotenen Sortimentsstruktur und auch einer geringfügigen Erweiterung des Betriebs ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes G bestandskräftig zulässig gewesen ist und keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind. 9

15 Seite 15 von 16 FESTSETZUNGSBLATT VIII Ergänzung und Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans XXI-26 vom , in Kraft getreten am Die textliche Festsetzung 1. des Bebauungsplans XXI-26 vom wird um die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt: 1.1 Im allgemeinen Wohngebiet können die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie in städtebaulich vertretbarer Weise der Nahversorgung dienen und von ihnen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind. Diese Betriebe dürfen auf maximal 10 % ihrer Verkaufsfläche auch sonstige zentrenrelevante Sortimente als Randsortiment anbieten. Nicht zentrenrelevante Randsortimente sind uneingeschränkt zulässig. Die zentrenrelevanten Sortimente sind der Liste der zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimente im Anhang I der AV Einzelhandel zu entnehmen. 1.2 Eine nach der Festsetzungen 1.1 weder allgemein noch ausnahmsweise zulässige bauliche Änderung und Erneuerung von den der Versorgung des Gebietes dienenden Läden kann einschließlich einer Veränderung der angebotenen Sortimentsstruktur und auch einer geringfügigen Erweiterung des Betriebs ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes G bestandskräftig zulässig gewesen ist und keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind. 10

16 Seite 16 von 16 Anlage 1 zu Teil B: Textliche Festsetzungen

1. Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes durch den Gemeinderat am 16.02.2009

1. Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes durch den Gemeinderat am 16.02.2009 Bebauungsplan Einzelhandelsstruktur im Stadtgebiet 3. Fertigung Reg.-Nr.: 621.41/105.I Textteil Datum: 08.03.2010 Vorentwürfe: 28.12.2009, 26.01.2010 Bearbeiter: Kuon gez. Kuon Amtsleiter Verfahrensvermerke

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