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1 BEBAUUNGSPLAN Nr Waldteichstraße/Tannenstraße - STADTGEMEINDE OBERHAUSEN Gemarkung Sterkrade Maßstab 1 : Fassung vom Textliche Festsetzungen A Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1. Allgemeine Wohngebiete Einzelhandelsbetriebe und die nach 4 Abs. 3 Nr. 1-5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind unzulässig. Ausnahmsweise sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Teile von Gewerbebetrieben nach 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig, wenn sie nach Art und Umfang mit einer freiberuflichen Tätigkeit gem. 13 BauNVO vergleichbar sind. 2. Gewerbegebiete In allen Gewerbegebieten sind Tankstellen, Wettbüros, Anlagen für sportliche Zwecke, Vergnügungsstätten und Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen sowie Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Kiosken unzulässig. Der Verkauf an letzte Verbraucher ist in den Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässig, wenn es sich hierbei um untergeordnete Betriebsteile in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktion des Gewerbebetriebes oder Handwerksbetriebes handelt. Das Gewerbegebiet wird gem. 1 Abs. 4 BauNVO in die Teilgebiete GE1, GE2 und GE3 mit folgenden Festsetzungen gegliedert: Im jeweiligen Teilgebiet sind nur Anlagen und Betriebe zulässig, deren Schallemissionen die folgenden immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) nicht überschreiten: Teilgebie t tags (6-22 Uhr) IFSP in db (A) GE GE GE nachts (22-6 Uhr Die Anforderung ist erfüllt, wenn der Schallleistungspegel (LWA) der Anlage oder des Betriebs den dem Anlagen-/Betriebsgrundstück entsprechenden, zulässigen Schallleistungspegel (LWA,zul) nicht überschreitet. LWA,zul = IFSP + 10 lg F/F0 [db (A)] F = Fläche des Anlagen-/Betriebsgrundstücks in m² F0 = 1 m²

2 2 Das Vorhaben ist auch zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebs, das dem Betriebsgrundstück entsprechende Immissionskontingent, oder einen Wert 10 db unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert/ Orientierungswert nicht überschreitet. Das dem Anlagen-/Betriebsgrundstück entsprechende Immissionskontingent (IK) errechnet sich wie folgt: IK = LWA,zul - 10 lg s²/s0-11 [db (A)] s = Entfernung vom Anlagen-/Betriebsgrundstück (Mittel- s0 = 1 m² punkt) zum Einwirkungsbereich (vom Lärm am stärksten betroffener Immissionsort) in m 3. Industriegebiet In dem Industriegebiet sind Tankstellen, Wettbüros, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Vergnügungsstätten und Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen sowie Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Kiosken unzulässig. Das Industriegebiet wird gem. 1 Abs. 4 BauNVO in die Teilgebiete GI1 und GI2 mit folgenden Festsetzungen gegliedert: Im jeweiligen Teilgebiet sind nur Anlagen und Betriebe zulässig, deren Schallemissionen die folgenden immissionswirksamen, flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) nicht überschreiten: Teilgebie t tags (6-22 Uhr) IFSP in db (A) GI GI nachts (22-6 Uhr Die Anforderung ist erfüllt, wenn der Schallleistungspegel (LWA) der Anlage oder des Betriebs den dem Anlagen-/Betriebsgrundstück entsprechenden, zulässigen Schallleistungspegel (LWA,zul) nicht überschreitet. LWA,zul = IFSP + 10 lg F/F0 [db (A)] F = Fläche des Anlagen-/Betriebsgrundstücks in m² F0 = 1 m² Das Vorhaben ist auch zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebs, das dem Betriebsgrundstück entsprechende Immissionskontingent, oder einen Wert 10 db unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert/ Orientierungswert nicht überschreitet. Das dem Anlagen-/Betriebsgrundstück entsprechende Immissionskontingent (IK) errechnet sich wie folgt: IK = LWA,zul - 10 lg s²/s0-11 [db (A)] s = Entfernung vom Anlagen-/Betriebsgrundstück (Mittel- punkt) zum Einwirkungsbereich (vom Lärm am stärksten betroffener Immissionsort) in m

3 s0 = 1 m² 3 B. Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v. mit 16 und 18 BauNVO) Die durch Eintragung in die Plankarte festgesetzte Traufhöhe ist an der Außenfläche der Außenwand von der Straßenoberfläche an der Haupterschließungsseite im Bereich der Straßenbegrenzungslinie zwischen den Schnittlinien mit den beiden seitlichen Außenwänden bis zu der Schnittlinie vom aufgehenden Mauerwerk und Dachhaut zu messen. Bei geneigter Straßenoberfläche ist die im Mittel gemessene Höhe maßgebend. Als Straßenoberfläche gilt die Oberkante der endgültig fertiggestellten Straße. Die durch Eintragung in die Plankarte festgesetzte Firsthöhe ist senkrecht zum First zwischen oberer Dachkante und der Straßenoberfläche an der Haupterschließungsseite im Bereich der Straßenbegrenzungslinie zwischen den Schnittlinien mit den beiden seitlichen Außenwänden zu messen. Bei geneigter Straßenoberfläche ist die im Mittel gemessene Höhe maßgebend. Als Straßenoberfläche gilt die Oberkante der endgültig fertiggestellten Straße. In den allgemeinen Wohngebieten beträgt die maximal zulässige Erdgeschossfußbodenhöhe 1,4 m. Bezugspunkt ist die vor dem Eingangsbereich liegende Erschließungsfläche. Ausnahmsweise können im Gewerbegebiet GE1 Gebäude mit einem Vollgeschoss zugelassen werden, sofern der Baukörper auf der straßenzugewandten Gebäudeseite eine Gebäudehöhe von mindestens 6,5 m über angrenzender Verkehrsfläche aufweist. Im Gewerbegebiet GE1 sind im Bereich eines 30m breiten Schutzstreifens, 15m beidseitig der festgesetzten Hochspannungsleitung ausnahmsweise Abweichungen von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse bzw. der festgesetzten Mindesthöhe der Gebäude zulässig. Die Höhen baulicher Anlagen sind im Bereich des Schutzstreifens mit dem Leitungsträger abzustimmen. C. Nebenanlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.v. mit 14 BauNVO) In den allgemeinen Wohngebieten sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen pro Baugrundstück Nebenanlagen zulässig, wenn diese in der Summe eine Grundfläche von maximal 15 m² beanspruchen. Die Höhe von Nebenanlagen darf 3,0 m nicht überschreiten. Bezugspunkt ist die natürliche Geländeoberfläche im Bereich der Nebenanlage. Im Bereich der Vorgärten (Grundstücksflächen zwischen Straßenbegrenzungslinie an der Haupterschließungsseite und straßenseitiger Gebäudeflucht) sind Nebenanlagen, mit Ausnahme von Mülltonnenbehältern, unzulässig. D. Stellplätze und Garagen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.v. mit 12 Abs. 6 BauNVO) In den allgemeinen Wohngebieten sind überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen in den hierfür festgesetzten Flächen und in den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Kellergaragen sind in den allgemeinen Wohngebieten unzulässig. E. Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Die allgemeinen Wohngebiete sind durch Gewerbe- und Verkehrslärm vorbelastet. Für die innerhalb der Lärmpegelbereiche V, IV und III gelegenen Wohnhäuser werden gemäß DIN 4109 passive Schallschutzmaßnahmen vorgeschlagen. Danach sind in den bezeichneten Gebieten folgende Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile zu gewährleisten:

4 Lärmpegelbereich Außenwände Fenster, Fenstertüren Dächer ausgebauter Dachgeschosse 4 V Anforderungen Schallschutzklasse 4 nach VDI 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen, Ausgabe August 1987 Falls nicht massiv ausgeführt, ist ein bewertetes Schalldämm-Maß R'w 50 db(a) erforderlich. Ausführungsbeispiel: Kann nur mit Kenntnis weiterer baulicher Einzelheiten gegeben werden. IV Anforderungen Schallschutzklasse 3 nach VDI 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen, Ausgabe August 1987 Falls nicht massiv ausgeführt, ist ein bewertetes Schalldämm-Maß R'w 45 db(a) erforderlich. Ausführungsbeispiel: Dacheindeckung mit Anfoderungen an die Dichtheit (z.b. Falzdachziegel bzw. Dachsteine in Mörtelbettung, Faserzementplatten auf Rauspund 20 mm), Unterspannbahn, 60 mm Faserdämmstoffe, unterseitige Spanplatten oder Gipskarton mit 12 mm und 10 kg/m² auf Zwischenlattung. III Anforderungen Anforderungen, die über die bei Neubaten vorgeschriebenen Bauausführungen hinaus gehen (Schallschutzklasse 2) Falls nicht massiv ausgeführt, ist ein bewertetes Schalldämm-Maß R'w 40 db(a) erforderlich. Ausführungsbeispiel: Dacheindeckung auf Querlattung, Unterspannbahn, 60 mm Faserdämmstoffe, unterseitige Spanplatten oder Gipskarton mit 12 mm und 10 kg/m² auf Zwischenlattung. Bei den Schallschutzmaßnahmen ist die ausreichende Lüftung, auch bei geschlossenen Fenstern, sicherzustellen. Da entsprechend DIN 18005, Teil 1, Beiblatt 1 bei Beurteilungspegeln über 45 db(a) selbst bei nur teilweise geöffneten Fenstern ungestörter Schlaf häufig nicht mehr möglich ist, wird empfohlen, mindestens an Schlafräumen, vor denen nachts Mittelungspegel von 45 db(a) überschritten werden, den Einbau entsprechend ausgelegter, fensterunabhängiger Lüftungsanlagen vorzusehen. Weiterhin sollte versucht werden, ruhebedürftige Nutzungen in die straßenabgewandten Gebäudeteile zu legen. Bei Rollladenkästen ist darauf zu achten, dass die Schalldämmung des Fensters nicht verschlechtert wird. F. Erhaltung von Bäumen ( 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Die in der Plankarte festgesetzten 22 Platanen sind zu erhalten. Bei Abgang sind Bäume gleicher Art und in einer Mindestqualität vom Stammumfang 18/20; 3x verpflanzt, zu ersetzen. G. Gestaltung ( 9 Abs. 4 BauGB i.v. mit 86 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BauO NRW) 1. Dachgestaltung In den allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA2 können Dächer von Anbauten und Nebengebäuden mit abweichenden Dachformen und -neigungen ausgeführt werden. In den allgemeinen Wohngebieten sind für Garagen ausschließlich Flachdächer zulässig. In den allgemeinen Wohngebieten sind Dachaufbauten und -gauben sowie Dacheinschnitte an den Haupterschließungsseiten der Gebäude und den seitlichen Gebäudeseiten unzulässig. Ausnahmsweise sind Dachfenster, Sonnenkollektoren, Solar- und Photovoltaikanlagen zulässig, wenn diese unmittelbar in die Dachhaut integriert bzw. parallel zum Dach (gleiche Neigung) aufgesetzt sind. Sonnenkollektoren, Solar- und Photovoltaikanlagen sind ausschließlich auf den Dachflächen zulässig. In den allgemeinen Wohngebieten sind baulich zusammenhängende Hauptbaukörper mit gleicher Hauptfirstrichtung und Dachneigung bei gleicher Trauf- und Firsthöhe auszubilden.

5 2. Fassaden- und Dachmaterialien 5 In den allgemeinen Wohngebieten sind für die Dacheindeckung nicht glasierte Dachziegel mit dunklen Farbtönen der Farbskala anthrazit bis grau sowie braun zu verwenden. Ausnahmsweise zulässige Sonnenkollektoren und Solaranlagen sind in der Farbe der Dacheindeckung zu halten. In den allgemeinen Wohngebieten sind für die Fassaden und Dächer von zusammenhängenden Wohngebäuden jeweils einheitliche Materialien und Farben zu verwenden. Anbauten und Nebenanlagen sind hiervon ausgenommen. Die Errichtung von Sonnenkollektoren, Solar- und Photovoltaikanlagen im Bereich der Fassaden ist unzulässig. In den allgemeinen Wohngebieten WA1 sind für die Fassaden nicht glasierte Ziegel oder Klinker mit dunklen Farbtönen der Farbskala rot sowie braun zu verwenden. In den allgemeinen Wohngebieten WA2 ist für die Fassaden Putz in hellen Farbtönen der Farbskala weiß, grau sowie gelb zu verwenden. Anbauten und Nebenanlagen sind hiervon ausgenommen. 3. Einfriedungen In den allgemeinen Wohngebieten sind zur Einfriedung der Vorgartenbereiche (Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie an der Haupterschließungsseite und straßenseitiger Gebäudeflucht) Hecken, Holzzäune oder Mauern oder eine Kombination aus diesen bis zu einer maximalen Höhe von 1,2 m über Oberkante der angrenzenden Verkehrsfläche zulässig. Im Bereich von Terrassen und Sitzplätzen an Gebäuden sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,0 m über Oberkante der angrenzenden Verkehrsfläche und bis zu einer Tiefe von 3,5 m gemessen senkrecht zur angrenzenden Gebäudefassade zulässig. 4. Stellplätze für Müllbehälter Stellplätze für bewegliche Müllbehälter sind in den allgemeinen Wohngebieten so anzulegen bzw. abzupflanzen, dass sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht eingesehen werden können. 5. Abgrabungen In den allgemeinen Wohngebieten sind Abgrabungen in den Vorgartenbereiche (Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie an der Haupterschließungsseite und straßenseitiger Gebäudeflucht) unzulässig.

6 Kennzeichnung 6 1. Lärmvorbelastung ( 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) Die festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete sind durch Verkehrslärm Lärm vorbelastet. (Änderung durch rote Farbeintragung, geändert am ) 2. Bergbau ( 9 Abs. 6 BauGB) Der gesamte Planbereich gehört zu den Gebieten, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind, und zum Anpassungsbereich gemäß 110 Bundesberggesetz vom 13. August 1981.Besondere Sicherungsmaßnahmen sind gegebenenfalls erforderlich ( Richtlinien für die Ausführung von Bauten im Einflussbereich des untertätigen Bergbaus gemäß Runderlass des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 10. September 1963 II B Nr. 1435/62, veröffentlicht im Ministerialblatt für das Land Nordrhein- Westfalen Nr. 127 vom 08.Oktober 1963). Hinweise 1. Altlasten Werden bei Tiefbauarbeiten Anzeichen von fester, flüssiger oder gasförmiger Kontamination festgestellt, so sind die Stadt Oberhausen (Tel. 0208/825 1) sowie das Staatliche Umweltamt Duisburg (Tel. 0203/3052 0) umgehend zu informieren. 2. Kampfmittel Die Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes für den räumlichen Geltungsbereich war negativ, mit Bauarbeiten darf begonnen werden. Nach den bisherigem Erkenntnissen ist jedoch nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Aus diesem Grund sind alle Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Vor Durchführung eventuell erforderlicher größerer Bohrungen (z.b. Pfahlgründungen) sind Probebohrungen (70 bis 120 mm Durchmesser im Schneckenbohrverfahren) zu erstellen, die mit Kunststoffrohren oder anderen Rohren, die nicht aus Eisen sein dürfen, zu stabilisieren sind. Die Überprüfung dieser Bohrlöcher übernimmt dann der Kampfmittelbeseitigungsdienst. Vor Durchführung der Bohrarbeiten ist ein Bohrplan zu erstellen und dem Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Verfügung zu stellen. Rechtzeitige Information (etwa eine Woche vorher) unter den Durchwahlnummern oder ist angebracht. Bohrungen sind mit Vorsicht durchzuführen. Sie sind sofort einzustellen, sobald im gewachsenen Boden auf Widerstand gestoßen wird. In diesem Fall ist unverzüglich die Ordnungsbehörde (Tel oder Durchwahl bzw ) zu informieren. Weist bei Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen auf oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, so sind die Arbeiten sofort einzustellen und die o.g. Ordnungsbehörde und / oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst (Tel. 0211/475 0) ist zu verständigen. 2. Denkmalpflege Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die untere Denkmalbehörde bei der Stadt Oberhausen oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Xanten unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu halten. 3. Bergbau Das Plangebiet hat bergbaulichen Einwirkungen unterlegen. Bauwillige sind gehalten, im Zuge der Planung zwecks evtl. notwendig werdender Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen ( 110 ff BBergG) mit der Deutschen Stein-kohle AG, Herne, Kontakt aufzunehmen.

7 4. Hochspannungsleitung 7 Für die gem. 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB festgesetzte Hochspannungsleitung besteht ein 30m breiter Schutzstreifen (je 15m beidseitig der Leitungsachse). Folgendes ist innerhalb des Schutzstreifens zu berücksichtigen: Die Fahrbahnhöhen der Straßen sollen 35,00m Über NN nicht überschreiten. Änderungen der Wohnbebauung sind mit dem Leitungsträger (s.u.) abzustimmen. Gebäude im Industriegebiet und den Gewerbegebieten dürfen eine Höhe von 6,00m bzw. 40,00m Über NN nicht überschreiten. Einwirkungen und Maßnahmen, die den Bestand oder Betrieb der Leitung beeinträchtigen oder gefährden, dürfen nicht vorgenommen werden. Die Leitungen und die Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere ist eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. Geplante Maßnahmen im Bereich der Leitungen, insbesondere Geländeniveauveränderungen oder Anpflanzungen, sind mit der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Freistuhl 7, Dortmund (Tel.: 0231 / ) abzustimmen.

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