Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Sandäcker II 1. Änderung umfasst eine Fläche von ca m².

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1 Begründung zum Bebauungsplan "Sandäcker II - 1. Änderung" Gemeinde Landkreis Regierungsbezirk Ravensburg Tübingen 1 Anlass der Planänderung Das Gewerbegebiet Sandäcker II liegt am südlichen Ortsrand der. Für das Gebiet besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan Sandäcker II aus dem Jahr 1988, sowie ein Bebauungsplan-Entwurf Sandäcker II Änderung aus dem Jahr Das Änderungsverfahren wurde nicht abgeschlossen, die Änderung wurde nicht rechtskräftig. Der rechtskräftige Bebauungsplan Sandäcker II sieht für den nordöstlichen Teilbereich des Gewerbegebietes eine Erschließung von Westen über die Hasengärtlestraße, von Norden und Osten über eine Verlängerung der Straße Auf der Steige vor. Zusätzlich sollten die rückwärtigen Grundstücksbereiche über eine von der Hasengärtlestraße abzweigende ringförmige Straße erschlossen werden. Im Entwurf aus dem Jahr 1992 wurde diese Ringstraße verkürzt und als Stichstraße mit Wendeplatz geplant. Die Grundstücke entlang der Hasengärtlestraße sind inzwischen überwiegend bebaut. Die Aufteilung der rückwärtigen Grundstücksbereiche ist anders erfolgt, als im Bebauungsplan Sandäcker II vorgeschlagen. Die Zufahrt zum Grundstücks Flst.Nr. 1697/1 erfolgt über eine private Erschließung. Die geplante Ring- bzw. Stichstraße, die das Grundstück Flst.Nr. 1655/3 mittig durchschneidet, ist nicht mehr erforderlich. Die östliche Verlängerung der Straße Auf der Steige wurde wegen der bestehenden Grundstücksverhältnisse nicht entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes, sondern nach Osten versetzt ausgeführt. Ein erheblicher Teilbereich des Grundstücks Flst.Nr. 1699/1 ist, da im Bebauungsplan als Verkehrsfläche festgesetzt, nicht bebaubar. Im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplanes Sandäcker II soll diese Unstimmigkeit bereinigt werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Sandäcker II 1. Änderung umfasst eine Fläche von ca m². Ziel der Bebauungsplan-Änderung ist es, die noch bestehenden Baulücken zügig zu schließen und die Ansiedlung von neuen, bzw. die bauliche Erweiterung von bestehenden Gewerbebetrieben zu fördern. 2 Planungsrechtliche Voraussetzungen Das Gebiet ist im Flächennutzungsplan der als Gewerbliche Baufläche ausgewiesen. Der Bebauungsplan Bebauungsplan Sandäcker II wird für eine Maßnahme der Innenentwicklung geändert. 1

2 Der Bebauungsplan Sandäcker II 1. Änderung wird im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. 2(4) BauGB und unter Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange aufgestellt. Die festgesetzten zulässigen Grundflächen im zu ändernden Teilbereich betragen weniger als m². Die Änderung begründet keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Eine Beeinträchtigung von FFH-Gebieten ist nicht zu erwarten. Eine artenschutzrechtliche Vorprüfung wurde im Rahmen einer Begehung vom Fachbüro für Umweltfragen Dr. Maier, Maselheim durchgeführt. Dabei wurden keine streng geschützten Arten i.s. des 44 (1) BNatSchG bzw. FFH-Richtlinie 92/43 EWG Anhang IV a und b festgestellt und keine Hinweise auf das Auftreten der Feldlerche gefunden (siehe Anlage 1). Die Änderung des Bebauungsplanes mit der geplanten Nachverdichtung dient vor allem dazu, bereits erschlossene gewerbliche Flächen besser nutzbar zu machen und damit zusätzliche Flächenansprüche an anderer Stelle und weitergehende Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden. Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich ist gem. 13 a (2) 4. nicht erforderlich. 3 Geplante Änderungen 3.1 Zeichnerischer Teil Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes werden folgende Änderungen vorgenommen: Die bestehenden Gebäude und die bestehenden Grundstücksgrenzen werden ergänzt, die überbaubaren Grundstücksflächen und Baugrenzen entsprechend festgesetzt. Die Straßenführung der Erschließungsstraße Auf der Steige wird dem Bestand entsprechend festgesetzt, der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird in diesem Bereich, an die bestehenden Grundstücksgrenzen der Straße angepasst, nach Osten erweitert. Die von der Hasengärtlestraße nach Osten abzweigende Ringstraße entfällt, da sie für die Erschließung der Grundstücke nicht mehr erforderlich ist. Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl und einer Zahl der Vollgeschosse entfällt. Das Maß der Nutzung wird über die Grundflächenzahl von 0,8 für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Sandäcker II 1. Änderung in Verbindung mit der Festsetzung einer max. Traufhöhe von 7,5 m und einer max. Firsthöhe von 13,0 m ausreichend definiert. Für den östlichen Teil des Geltungsbereiches ist durch die Anhebung der für ein Gewerbegebiet bisher sehr niedrigen GRZ von 0,4, eine Nachverdichtung möglich. 2

3 Die Bauweise wird einheitlich als abweichende Bauweise, im Sinne einer offenen Bauweise mit einer Beschränkung der Gebäudelänge auf 70 m festgesetzt. Die bisherigen Pflanzgebote wurden wegen der veränderten Grundstücksstruktur nicht umgesetzt. Pflanzgebote werden deshalb zur Schaffung einer äußeren Eingrünung auf die Grundstücksbereiche entlang der Erschließungsstraßen beschränkt. Die Nutzungsschablonen werden den Änderungen der textlichen Festsetzungen und der örtlichen Bauvorschriften entsprechend angepasst. 3.2 Textlicher Teil Die Rechtsgrundlagen werden den zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderungen angepasst. Die Festsetzungen zur der Art der Nutzung werden beibehalten, Gewerbegebiet GE gem. 8 (1) und (2) BauNVO. Die Nutzungen gem. 8 (3) 1. BauNVO sind, wie bisher, ausnahmsweise zulässig. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. 8 (3)2. und 3. BauNVO werden, wie bisher, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Das Maß der Nutzung wird über die Grundflächenzahl von 0,8 für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Sandäcker II 1. Änderung in Verbindung mit der Festsetzung einer max. Traufhöhe von 7,5 m und einer max. Firsthöhe von 13,0 m definiert. Für den östlichen Teil des Geltungsbereiches ist durch die Anhebung der für ein Gewerbegebiet bisher sehr niedrigen GRZ von 0,4, eine Nachverdichtung möglich. Die bisherige Festsetzung einer Geschossflächenzahl und einer Zahl der Vollgeschosse entfällt. Die Bauweise wird einheitlich als abweichende Bauweise, im Sinne einer offenen Bauweise mit einer Beschränkung der Gebäudelänge auf 70 m festgesetzt. Die Festsetzung für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft wird neu in den textlichen Teil aufgenommen. Darin werden Festsetzungen zu Pflanzgeboten entlang der Erschließungsstraßen, zur Regenwasserbewirtschaftung und zum Bodenschutz zusammengefasst. Die Festsetzung zur Höhenlage der Gebäude wird dahingehend geändert, dass die Erdgeschossfußbodenhöhe bei neuen Bauvorhaben max. 0,6 m über oder unter der Höhe des jeweils angrenzenden Straßenabschnittes liegen darf. 3

4 4 Flächenbilanz Fläche innerhalb des Geltungsbereiches Bebauungsplan Sandäcker II - 1. Änderung m2 100,0 % abzügl. Verkehrsflächen Abzügl. Wegebegleitgrün m² 8,2 % 810 m² 2,9 % Bauflächen netto m² 88,9 % Insgesamt zulässige Grundflächen bei GRZ 0, m² Bebauungsplan Sandäcker II 1. Änderung Begründung Aulendorf, den Gefertigt: Rudi Bucher Antonia Kasten Dipl.Ing. Freie Architekten Tannhauser Str Aulendorf 4

5 Begründung zu den Örtlichen Bauvorschriften Sandäcker II - 1. Änderung Gemeinde Landkreis Regierungsbezirk Ravensburg Tübingen 1 Anlass für die Änderung 2 Bauliche Gestaltung der Baukörper Im rechtskräftigen Bebauungsplan Sandäcker II sind Bauordnungsrechtlichen Festsetzungen getroffen. Diese werden angepasst an die geänderte Gesetzeslage und die heutigen Ansprüche der Gewerbebetriebe, teilweise in die Örtlichen Bauvorschriften Sandäcker II - 1. Änderung übernommen. Im Bebauungsplan Sandäcker II (1988) sind als Dachformen im Gewerbegebiet Flachdach, Sheddach oder Satteldach zulässig. Im Bestand wurden überwiegend Satteldächer, z.t. Flachdächer und, entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes, Pultdächer verwirklicht. Da nur noch wenige Grundstücke unbebaut sind wird auf die Festsetzung der zulässigen Dachform wird verzichtet. Um trotz des heterogenen Erscheinungsbildes der Dachlandschaft eine gewisse Ordnung zu gewährleisten werden für die Dacheindeckung der geneigten Dächer nur rote, rotbraune und graue Farbtöne zugelassen. Da bei Neubaumaßnahmen im Plangebiet das anfallende Niederschlagswasser versickert werden muss, sind aus Gründen des Gewässerschutzes Dacheindeckungen aus unbeschichtetem Kupfer, Zink oder Blei nicht zulässig. Wie bisher sind für die Fassaden aus gestalterischen Gründen grelle Farben sowie dauerhaft glänzende und reflektierende Materialien nicht zulässig. Solar- und Photovoltaikanlagen sind aus städtebaulichen und gestalterischen Gründen nur auf den Dachflächen zugelassen. 3 Werbeanlagen Aus städtebaulichen Gründen wird eine Vorschrift für die Gestaltung von Werbeanlagen aufgenommen. Werbeanlagen sind zukünftig nur an der Stätte der Leistung und nur innerhalb der Baugrenzen zugelassen und in der Höhe auf 6,0 m über der Erdgeschossfußbodenhöhe des jeweiligen Gebäudes beschränkt. 4 Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke Aus städtebaulichen Gründen und aus Gründen des Nachbarschutzes werden, wie bisher, Festlegungen zu Einfriedungen getroffen. Die zulässige Höhe der Einfriedungen wird, wie bisher, auf 2,0 m begrenzt, die Materialien werden genauer definiert. Es sind Draht- oder Metallzäune, sowie geschnittene oder freiwachsende hecken zugelassen. Örtliche Bauvorschriften Sandäcker II 1. Änderung Begründung Aulendorf, den Gefertigt: Rudi Bucher Antonia Kasten Dipl.Ing. Freie Architekten Tannhauser Str Aulendorf 5

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