Information zu Bauleitplanverfahren. Das Instrument Bebauungsplan
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- Maja Lenz
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1 Information zu Bauleitplanverfahren Das Instrument Bebauungsplan - 1 -
2 Selbstverwaltungsrecht einer Stadt Im Grundgesetz verankert (Art. 28 GG) Planungshoheit der Stadt: Jede Stadt kann im Rahmen der Gesetze ihre Entwicklung selbst bestimmen - 2 -
3 Planungshoheit der Stadt Die Entscheidung darüber, wann ein Bauleitplan (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) aufgestellt, ergänzt, geändert oder aufgehoben wird, liegt im Ermessen der Stadt - 3 -
4 gleichzeitig: Planungspflicht Jede Stadt ist verpflichtet Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist ( 1 (3) BauGB)
5 Abwägung Bebauungsplanung steht im Spannungsfeld gegensätzlicher Ansprüche. Die unterschiedlichen privaten und öffentlichen Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen ( 1 (7) BauGB)
6 Planungshierarchie überörtliche Planung örtliche Planung Raumordnungsgesetz (Grundsätze) Landesentwicklungsplan Regionalplan Flächennutzungsplan Bebauungsplan - 6 -
7 Planungsgrundsätze ( 1(5) Satz1 BauGB) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten
8 Planungsgrundsätze ( 1(5) Satz2 BauGB) Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln
9 Bodenschutzklausel Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen die Möglichkeiten durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen ( 1a (2) BauGB) - 9 -
10 Eingriffe in Natur und Landschaft: Vermeidungsgebot und Ausgleichspflicht Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung zu berücksichtigen ( 1a (3) BauGB)
11 Umweltprüfung Für die Belange des Umweltschutzes wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden ( 2 (4) BauGB)
12 Wesentliche Merkmale des Bebauungsplanes Rechtswirkung Umfang Bereich Planinhalte Satzung = Gesetz der Stadt Rechtverbindlichkeit für die Grundstückseigentümer - Zeichnerische Festsetzungen im Rechtplan - Textliche Festsetzungen - Begründung (erläutert Ziel und Zweck sowie die wesentlichen Auswirkungen der Festsetzungen) Der B-Plan legt seinen eigenen Geltungsbereich fest. Im Baugesetzbuch ist geregelt, was festgesetzt werden darf. Maßstab M 1 : M 1 : 500 in Ausnahmefällen auch größere Maßstäbe
13 Städtebauliches Konzept Stadt Kirchheim unter Teck
14 ALK Stadt Kirchheim unter Teck
15 Geltungsbereich Stadt Kirchheim unter Teck
16 Öffentliche Verkehrsflächen Stadt Kirchheim unter Teck
17 Baufenster/ Firstrichtungen Stadt Kirchheim unter Teck
18 Art und Maß der baulichen Nutzung Bauweise, Dachform
19 Leitungsrecht/ Ausfahrtsverbot Stadt Kirchheim unter Teck
20 Grünflächen/ Pflanzbindungen Stadt Kirchheim unter Teck
21 Sonstige Einschriebe/ Erläuterungen Sonstige Einschriebe/Erläuterung
22 Arten von Bebauungsplänen a) Angebotsplanung - qualifizierter Bebauungsplan (Mindestfestsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen) - einfacher Bebauungsplan (enthält nicht alle Mindestfestsetzungen) b) konkrete Vorhabenplanung - Vorhabenbezogener Bebauungsplan
23 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Die Stadt kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen ( 12 Abs. 1 BauGB). Bedingung: - mit der Stadt abgestimmte Planung - Vorhabenträger ist zur Durchführung des Vorhabens zzgl. der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage - Realisierung innerhalb einer bestimmten Frist - Verpflichtung zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss über einen Durchführungsvertrag
24 Ablauf eines Bebauungsplanverfahrens Phase I Phase II Entwicklung von Plankonzepten / Städtebaulicher Entwürfe / B-Planvorentwurf Aufstellungsbeschluss ( 2 Abs. 1 BauGB) ortsübliche Bekanntmachung ( 3 Abs. 1 BauGB) Frühzeitliche Öffentlichkeitsbeteiligung ( 3 Abs. 1 BauGB) Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ( 4 Abs. 1 BauGB) Auswertung der eingegangenen Anregungen
25 Ablauf eines Bebauungsplanverfahrens Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfes Phase III Phase IV mit Begründung Auslegungsbeschluss mit ortsüblicher Bekanntmachung eine Woche vor Auslegung Öffentliche Auslegung: einen Monat ( 3 Abs. 2 BauGB) Auswertung der eingegangenen Anregungen Beschluss des Gemeinderates über die Behandlung der eingegangenen Anregungen ( 3 Abs. 2 BauGB): 1. Berücksichtigung: a) unerhebliche Planänderungen Fortgang eines Verfahrens b) erhebliche Planänderungen erneute öffentliche Auslegung 2. Bei Zurückweisung: Beibehaltung der Planung
26 Ablauf eines Bebauungsplanverfahren Phase V Satzungsbeschluss ( 10 Abs. 1 BauGB) Annahme des Bebauungsplanentwurfes als Bebauungsplan Benachrichtigung aller Personen und Träger öffentlicher Belange über die Behandlung der von ihnen vorgebrachten Anregungen ( 3 Abs. 2 BauGB) Ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ( 10 Abs. 3 BauGB) Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft ( 10 Abs. 3 BauGB)
27 Abweichende Bebauungsplanverfahren vereinfachtes Verfahren ( 13 BauGB) Die Änderung/Ergänzung berührt nicht die Grundzüge der Planung. 1-stufiges Verfahren ohne formalisierte Umweltprüfung beschleunigtes Verfahren (13a BauGB) Anwendungsbereich: Bebauungspläne der Innenentwicklung mit einer festgesetzten zulässigen Grundfläche (= Anteil des Baugrundstückes, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf) von insgesamt < m² bzw. im Einzelfall < m². 1-stufiges Verfahren ohne formalisierte Umweltprüfung
28 Erlass einer Veränderungssperre ( 14 BauGB) - zur Sicherung der Planung - Vorhaben dürfen nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden - maximale Dauer: 4 Jahre
29 Welche Rechtswirkung hat ein B-Plan? Bestimmung über Inhalt und Schranken des Eigentums Entscheidungsgrundlage für einen Bauantrag Angebotsplanung, die umgesetzt werden kann. Grundlage für die Ausübung von Vorkaufsrechten und für Umlegungen. Grundlage für die Durchsetzung städtebaulicher Gebote und für die Grundstücksbewertung
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