Wie weiter mit dem Baugesetzbuch? Flächenfraß - Schrottimmobilien - Massentierhaltung
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- August Dunkle
- vor 7 Jahren
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1 Wie weiter mit dem Baugesetzbuch? Flächenfraß - Schrottimmobilien - Massentierhaltung
2 Wie weiter mit dem Baugesetzbuch? Flächenfraß Warum ist Innenentwicklung wichtig? Welche Rolle spielt der Schutz des Außenbereichs? Wie ist der Wandel des Außenbereichs - Zunahme der Privilegierungen, der Wandel der Landwirtschaft und Zersiedelung - zu bewerten? 2
3 Innenentwicklung zum Schutz des Außenbereichs Karrikatur: Nel (Ioan Cozacu) 3
4 Innenentwicklung zum Schutz des Außenbereichs Natur- und Umweltschutzgründe, aber auch: Ökonomische Gründe: Stichwort Unterhalt der Infrastruktur bei abnehmenden Siedlungsdichten Soziale und (bau)kulturelle Gründe: Stichwort Erhalt und Weiterentwicklung des baukulturellen Erbes 4
5 Innenentwicklung zum Schutz des Außenbereichs Nachfragedruck auf die grüne Wiese verringern, Innenentwicklung attraktiv gestalten Bebauungsmöglichkeiten in bestehenden Siedlungen ausschöpfen, Brachen und Leerstände wieder-/nachnutzen Aber: keine maßlose Verdichtung, d.h. Verringerung der Lebensqualität 5
6 Innenentwicklung zum Schutz des Außenbereichs Flächeninanspruchnahme stärker reglementieren Rechtfertigungspflicht erhöhen Verursacherprinzip bei Folgekosten umsetzen 6
7 Innenentwicklung im Entwurf zur aktuellen Novelle Vorrang Innenentwicklung in 1 BauGB Begründungspflicht für Umwandlung von Wald und Landwirtschaft: Potenzialermittlung (Baulandkataster) Erleichterungen bei Rückbauund Entsiegelungsgeboten (Schrottimmobilien); kommunales Vorkaufsrecht ohne Bindung an bauliche Nachnutzung 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. [ ] Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll nachvollziehbar begründet werden. Der Begründung sollen Ermittlungen zu Innenentwicklungspotenzialen zu Grunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Leerstand in Gebäuden, Baulücken und Nachverdichtungspotenziale zählen können. 7
8 Weiterer Novellierungsbedarf Bei Umwandlung von Wald und Landwirtschaft / Überplanung des Außenbereiches Formulierung zur Potenzialermittlung präzisieren: von der Soll- zur Ist -Bestimmung Baulandkataster tatsächlich verpflichtend machen (ggf. unter Verweis auf 200 BauGB) nicht nur Potenzialermittlung, sondern auch Bedarfsabschätzung fordern Revisionspflicht FNP ( 5 BauGB) Kosten-Nutzen-Analyse (fiskalische Wirkungsanalyse) in der Begründung für größere Vorhaben Grundsätzliche Überprüfung und ggf. Änderung des Nutzungsartenkatalogs der BauNVO 8
9 Schutz des Außenbereichs 35 BBauG über den Schutz des Außenbereichs hatte 1960 ganze 174 Wörter. Der heutige 35 BauGB hat bei wahrscheinlich weniger Schutz des Außenbereichs mit Wörtern mehr als den 7-fachen Umfang. Norbert Portz, Festveranstaltung 50 Jahre Bundesbaugesetz/Baugesetzbuch 9
10 Außenbereichsvorhaben im Entwurf zur aktuellen Novelle 35 Bauen im Außenbereich Entprivilegierung von UVP-pflichtigen Tierhaltungsanlagen, d.h. Planerfordernis Privilegierung der Neuerrichtung mit Nutzungsänderungen an Stelle erhaltenswerter Bausubstanz ( Lex Hausschwamm ) (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es [ ] 4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt (4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind: [ ] In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend.. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig. 10
11 Grundsätzlicher Novellierungsbedarf 35 BauGB muss in einer eigenen Novelle grundsätzlich reformiert werden Ziel: Bauen im Außenbereich muss wieder deutlich die Ausnahme sein Vorrang der Innenentwicklung auch im 35 (1) deutlich herausstellen Planerfordernis auch für andere (noch) privilegierte Vorhaben, die nachteilige Auswirkungen oder bodenrechtliche Spannungen erwarten lassen Streichung 35 (6): Splittersiedlungssatzung 11
12 Ausblick Handel mit Flächenausweisungszertifikaten? Baulandabgabe / Innenentwicklungsumlage? 12
13 Vielen Dank! Nicola Krettek Referentin für nachhaltigesiedlungsentwicklung Naturschutzbund Deutschland Charitéstr Berlin Tel: Nicola.Krettek@NABU.de 13
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