LBO Novelle Hubert Baur Kreisbaumeister

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1 LBO Novelle 2010 Hubert Baur Kreisbaumeister 1

2 Übersicht Die neue LBO ist gültig ab 1. März 2010 Wesentliche Änderungen sind: neues vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Abstandsflächenrecht Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach 54 Abs. 4 LBO Änderungen bei verfahrensfreien Vorhaben u. a. 2

3 I. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Gegenüber dem normalen Baugenehmigungverfahren einen deutlich reduzierten Prüfumfang und soll damit einen entscheidenden Beitrag zur Verfahrensvereinfachung und Deregulierung leisten 3

4 Prüfungsumfang Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Baurechtsbehörde: die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den 29 bis 38 BauGB, die Übereinstimmung mit den 5 bis 7 LBO, andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt, im Umfang des 58 Abs.1 Satz 2 LBO 4

5 Prüfungsumfang 58 Abs.1 Satz 2 LBO Soweit nicht 52 Anwendung findet, sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet 5

6 Anwendungsbereich Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von 1. Wohngebäuden, 2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten, 3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, 4. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3, ausgenommen Sonderbauten ( 38 LBO), soweit die Vorhaben nicht bereits nach 50 verfahrensfrei sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen 6

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8 Definition Geschoss Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,4 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im übrigen sind sie Kellergeschosse Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse 8

9 Baugenehmigung nach 52 LBO Das neu eingeführte vereinfachte Baugenehmigungsverfahren besitzt den gleichen Anwendungsbereich wie das Kenntnisgabeverfahren 9

10 Baugenehmigung nach 52 LBO Anders als das Kenntnisgabeverfahren ist ein räumlicher Geltungsbereich in 52 nicht vorgesehen, so dass das vereinfachte Verfahren für die genannten Bauvorhaben auch außerhalb des Bereichs qualifizierter Bebauungspläne möglich ist - auch im Außenbereich 10

11 Baugenehmigung nach 52 LBO Anwendungsbereich für Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude ( 400 m²) bis zu einer Höhe von 7 m Höhe: Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses ab Geländeoberkante ausgenommen Sonderbauten ( 38 LBO) 11

12 Baugenehmigung nach 52 LBO Formulierung kann durchgeführt werden trägt dem umfassenden Wahlrecht für die Verfahrensarten Rechnung Der Bauherr entscheidet welches Verfahren er wünscht 12

13 Baugenehmigung nach 52 LBO Fristen Der Verfahrensablauf des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens entspricht dem Baugenehmigungsverfahren. Ausnahme: die Entscheidungsfrist der unteren Baurechtsbehörde beträgt im vereinfachten Verfahren 1 Monat, im Baugenehmigungsverfahren hingegen 2 Monate 13

14 Fachbehörden/Gemeinden Die Fristen für die Stellungnahmen der Fachbehörden sowie die Fiktion eines Einvernehmens bzw. einer Zustimmung werden von zwei Monaten auf einen Monat verkürzt 36 Abs. 2 BauGB sieht jedoch nach wie vor für das gemeindliche Einvernehmen eine Frist von zwei Monaten vor 14

15 Behördenbeteiligung 15

16 Internetbeteiligung 16

17 Internetbeteiligung 17

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20 Nachbarbeteiligung 55 LBO Die Beteiligung von Nachbarn, die keine Angrenzer sind, war in der LBO bisher nicht vorgesehen; Fakultative Nachbarbeteiligung: Nunmehr werden auch die sonstigen Nachbarn, deren öffentlich-rechtlich geschützten Interessen berührt sein können, mit einbezogen - pflichtgemäßes Ermessen der Gemeinde Einwendungsfrist: 4 Wochen nach Erhalt 20

21 Nachbarbeteiligung 55 LBO Die Gemeinde kann dabei - über den Kreis der direkten Angrenzer hinaus - nach 55 Abs. 1 Satz 2 und 3 nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb der o. g. Frist nunmehr auch sonstige Nachbarn benachrichtigen, deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt sein können Bei Eigentümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) genügt jetzt die Benachrichtigung des Verwalters 21

22 Nachbarbeteiligung 55 LBO Angrenzer müssen vom Entwurfsverfasser im schriftl. Teil des Lageplans nicht mehr angegeben werden Angrenzer müssen daher von der Gemeinde ermittelt werden In 55 Abs. 1 Satz 1 ist vorgesehen, dass die Gemeinde die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von 5 Tagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen von dem Bauvorhaben benachrichtigt 22

23 Nachbarbeteiligung 55 LBO Die Information, ob die Bauvorlagen vollständig sind, erhält die Gemeinde von der Baurechtsbehörde, die wie bisher nach 54 Abs. 1 Satz 1 innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang die Bauvorlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen hat Die Bauvorlagen sind weiterhin nach 53 Abs. 1 bei der Gemeinde einzureichen 23

24 Nachbarbeteiligung 55 LBO Neu ist somit, dass die Gemeinde die Nachbarbeteiligung erst dann durchführt, wenn ihr zuvor von der Baurechtsbehörde die Vollständigkeit der Bauvorlagen mitgeteilt worden ist Die Frist, innerhalb der Angrenzer und sonstige Nachbarn nach Zustellung der Benachrichtigung bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen vorbringen zu können, ist auf 4 Wochen (2 Wochen) verlängert worden 24

25 Nachbarbeteiligung 55 LBO Nach 55 Abs. 2 Satz 4 muss die Gemeinde die bei ihr eingegangenen Einwendungen zusammen mit ihrer Stellungnahme innerhalb der Frist des 54 Abs. 3, die höchstens einen Monat (und nicht wie bisher zwei Monate) beträgt, an die Baurechtsbehörde weiterleiten Die im Rahmen der Nachbarbeteiligung bei der Gemeinde angefallenen Aktenstücke, insbesondere Zustellungsnachweise, sind der Baurechtsbehörde vorzulegen und von dieser zu den Bauakten zu nehmen 25

26 Nachbarbeteiligung 55 LBO Äußert sich die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach 54 Abs. 3 Satz 1, die höchstens einen Monat betragen darf, kann die Baurechtsbehörde davon ausgehen, dass keine Bedenken bestehen. Die Frist kann nach 54 Abs. 6 von der Baurechtsbehörde ausnahmsweise um bis zu einem Monat verlängert werden 26

27 Ablauf bei der Gemeinde 27

28 28

29 Baugenehmigung nach 52 LBO Gebühren der Baurechtsbehörden im Landkreis Biberach Baugenehmigung 6 d. Baukosten Vereinfachtes Verfahren 5 d. Baukosten 1 weniger beim vereinfachten BGV entspricht der Vorgabe des Landkreistages vom

30 Anträge über Über die Anträge im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens wird nicht wie im Kenntnisgabeverfahren in einem isolierten Verfahren entschieden Die Bescheidung der Anträge findet daher Aufnahme in die Baugenehmigung 30

31 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen öffentlichrechtliche Vorschriften, die außerhalb des Prüfprogramms sind müssen besonders beantragt werden Bei Vorschriften aus dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 gelten solche Anträge dagegen mit der Einreichung der Bauvorlagen als stillschweigend gestellt 31

32 Garagenbegriff Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen 32

33 Abstandsflächenrecht Das Abstandsflächenrecht wurde - insgesamt überarbeitet, - dabei neu strukturiert und gestrafft: Welche baulichen Anlagen eigene Abstandflächen haben bzw. in fremden Abstandsflächen stehen dürfen, ist nun in nur noch zwei statt bisher fünf Vorschriften zusammengefasst ( 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1) 33

34 Abstandsflächenrecht Wichtige inhaltliche Änderungen: Streichung des nicht nachbarschützenden Teils der Abstandsflächen, Einführung der Giebelflächenberechnung nach der Flächenrelation, Ergänzung der Höhenermittlung bei Windkraftanlagen, Aufnahme der Abweichungsmöglichkeit bei Wärmedämmung nur beim Bestand 34

35 Abstandsflächenrecht Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt allgemein 0,4 der Wandhöhe, in Kerngebieten, Dorfgebieten und in besonderen Wohngebieten 0,2 der Wandhöhe, in Gewerbegebieten und in Industriegebieten, sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, 0,125 der Wandhöhe. Sie darf jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite 2 m nicht unterschreiten Schmalenseitenprivileg entfällt somit 35

36 36

37 II. Verfahrensfreie Vorhaben Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich 37

38 II. Verfahrensfreie Vorhaben Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 100 m² Grundfläche und einer mittleren traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m 38

39 II. Verfahrensfreie Vorhaben tragende und nichttragende Bauteile a) Die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, b) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile innerhalb von baulichen Anlagen, c) Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen, d) Außenwandverkleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen, 39

40 II. Verfahrensfreie Vorhaben Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung, gebäudeunabhängig nur bis 3 m Höhe und einer Gesamtlänge bis zu 9 m Windenergieanlagen bis 10 m Höhe (Nabenhöhe) 40

41 Windkraftanlagen als Kleinanlagen Masthöhen 9, 12, 15 m Laufgeräusche < 35 db (5m Distanz) zul. im WA 40 db Rotordurchmesser ca. 3 bis 4 m Nennleistung 10 Kilowatt 41

42 42

43 II. Verfahrensfreie Vorhaben Masten und Unterstützungen für - Fernsprechleitungen, - Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, - Seilbahnen, - Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, - Sirenen, - Fahnen, - Einrichtungen der Brauchtumspflege Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 m 43

44 II. Verfahrensfreie Vorhaben Landwirtschaftliche Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 2 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 500 m² Fläche haben unbefestigte Lager- und Abstellplätze bis 500 m² Nutzfläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen 44

45 II. Verfahrensfreie Vorhaben Werbeanlagen im Innenbereich bis 1 m² Ansichtsfläche, Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung bis zu 10 m Höhe über der Geländeoberfläche 45

46 II. Verfahrensfreie Vorhaben Vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen: u. a. Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten Toilettenwagen 46

47 III. Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens Bisherige Situation und Rechtslage BVerwG Urteil vom Neue Regelungen in 54 LBO Auswirkungen und Hintergrund Hat eine Gemeinde ihr. erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, kann die Zuständige Genehmigungsbehörde das fehlende Einvernehmen. ersetzen. 47

48 Exkurs: Verhältnis 54 LBO zu 36 BauGB Zustimmung der Gemeinde in 54 Abs.3 LBO durch die Gemeinde als Verwaltung Einvernehmen nach 36 BauGB durch den Gemeindrat (Artikel 28 Abs.2 GG Planungshoheit ) Frist nach LBO 1 Monat nach BauGB 2 Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen 48

49 Exkurs: Einvernehmen nach 36 BauGB Die in 36 BauGB vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde dient der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Die Gemeinde soll als sachnahe und fachkundige Behörde dort, wo sie noch nicht geplant hat, oder dann, wenn ein Bauvorhaben von ihrer Planung abweicht, im Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens mitentscheidend beteiligt werden. 49

50 Exkurs: Einvernehmen nach 36 BauGB Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus den 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden ( 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Aber auch nur, wenn die dort genannten Belange dem Schutz ihrer subjektiven, (Planungs-) Rechte dienen und diese tatsächlich verletzt sind. Einvernehmen soll nur sicherzustellen, dass die Gemeinde ihren planungshoheitlichen Aufgaben ordnungsgemäß nachkommen kann. Darüber hinausgehende Rechte, etwa Prüfungsrechte hinsichtlich fachbehördlich zugeordneter öffentlicher Belange, stehen der Gemeinde nicht zu. 50

51 Gemeindliche Planungshoheit Die gemeindliche Planungshoheit umfasst das Recht der Gebietskörperschaften, die jeweilige städtebauliche Entwicklung im Rahmen der Bauleitplanung eigenverantwortlich zu gestalten. 51

52 LBO Novelle 2010 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 52

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