Eingriffsregelung in der Bauleitplanung

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1 Seminar der wib Ist die baurechtliche Eingriffsregelung zur Umsetzung von Maßnahmen im Sinne der WRRL zu nutzen und liegen darin Chancen eines überregionalen Ökokontos? Hannover: 22./ Eingriffsregelung in der Bauleitplanung Nds. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Referat Städtebau und Bauleitplanung / Regierungsvertretung Hannover Joachim Posmyk 05/2007

2 Rechtsvorschriften des Baugesetzbuches 1a BauGB Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz (3) 1 Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. 2 Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. 3 Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. 4 An Stelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. 5 Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

3 Rechtsvorschriften des Baugesetzbuches 5 BauGB Inhalt des Flächennutzungsplans (2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:. 10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. (2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

4 Rechtsvorschriften des Baugesetzbuches 9 BauGB Inhalt des Bebauungsplans (1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:. 20. die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; (1a) 1 Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des 1a Abs. 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. 2 Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

5 Rechtsvorschriften des Baugesetzbuches 11 BauGB Städtebaulicher Vertrag (1) 1 Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. 2 Gegenstände eines städtebaulichen Vertrages können insbesondere sein: 1. 2., die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des 1a Abs. 3, 3. die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken, 4.

6 Rechtsvorschriften des Baugesetzbuches 24 BauGB Allgemeines Vorkaufsrecht (1) 1 Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des 1a Abs. 3 festgesetzt ist,

7 Rechtsvorschriften des Baugesetzbuches 135a BauGB Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung (1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des 1a Abs. 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen. (2) 1 Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach 9 Abs. 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. 2 Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden. (3) 1 Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. 2 Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. 3 Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. 4 Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. (4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

8 Rechtsvorschriften des Baugesetzbuches 135b BauGB Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung 1 Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach 135a Abs. 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. 2 Verteilungsmaßstäbe sind 1. die überbaubare Grundstücksfläche, 2. die zulässige Grundfläche, 3. die zu erwartende Versiegelung oder 4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe. 3 Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

9 Rechtsvorschriften des Baugesetzbuches 135c BauGB Satzungsrecht Die Gemeinde kann durch Satzung regeln 1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans, 2. den Umfang der Kostenerstattung nach 135a ; dabei ist 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden, 3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend 130, 4. die Verteilung der Kosten nach 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen, 5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen, 6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.

10 Rechtsvorschriften des Baugesetzbuches 200a BauGB Ersatzmaßnahmen 1 Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des 1a Abs. 3 umfassen auch Ersatzmaßnahmen. 2 Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.

11 Rechtsvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes 21 BNatSchG Verhältnis zum Baurecht (1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden. (2) 1 Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach 30 des Baugesetzbuchs, während der Planaufstellung nach 33 des Baugesetzbuchs und im Innenbereich nach 34 des Baugesetzbuchs sind die 18 bis 20 nicht anzuwenden. 2 Für Vorhaben im Außenbereich nach 35 des Baugesetzbuchs sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung unberührt. (3) 1 Entscheidungen über Vorhaben nach 35 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuchs und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach 34 des Baugesetzbuchs ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. 2 Äußert sich in den Fällen des 34 des Baugesetzbuchs die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. 3 Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den 30 und 33 des Baugesetzbuchs und in Gebieten mit Satzungen nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs.

12 Vorgehensweise Problembezogene Analyse von Natur und Landschaft sowie der Auswirkungen der städtebaulichen Planung Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen sowie Herleitung und Entwicklung von Ausgleichsmaßnahmen abschließende Gegenüberstellung von Beeinträchtigungen und Vorkehrungen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich ("Bilanzierung"), Abwägung und Integration in den F-/B-Plan Definition Eingriff: BNatSchG Rechtsfolgen/Umsetzung: BauGB

13 Unterschiede der Eingriffsregelung nach BNatSchG/NNatG und BauGB Die Eingriffsregelung ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Den Elementen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung kommt in der bauleitplanerischen Abwägung zwar keine Vorrangstellung zu, Ausgleich und Ersatz sind aber als wichtige Planungsgrundsätze zu betrachten, die nicht ohne weiteres "wegzuwägen" sind. Es besteht keine allgemeine Verpflichtung zur vollen Kompensation. Räumliche Entkoppelung: Darstellungen und Festsetzungen zum Ausgleich können auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Zeitliche Entkoppelung: Maßnahmen zum Ausgleich können im zeitlichen Vorlauf von Baumaßnahmen und Zuordnung durchgeführt werden (z.b. Ökokonto ). Abgrenzung gegenüber dem Ersatz: Die im Naturschutzrecht verankerte Trennung zwischen Ausgleich und Ersatz kommt in der Bauleitplanung nicht zur Anwendung. Der naturschutzrechtlich erforderliche funktionale Bezug zwischen Eingriff und Ausgleich wird von dieser Flexibilisierung des Ausgleichsbegriffs allerdings nicht erfasst, d.h. es verbleibt auch in der Bauleitplanung bei dem notwendigen funktionalen Ableitungszusammenhang zwischen den Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle und dem Eingriff in Natur und Landschaft.

14 Vollzug der Kompensationsmaßnahmen Ausgleichsmaßname Festsetzung Verantwortlicher Umsetzung Überwachungsbehörde für wasserwirtschaftliche Maßnahmen geeignet auf dem Baugrundstück (Fläche des Eingriffs) Festsetzung nach 9 BauGB Vorhabenträger / Bauherr Baugenehmigung (Nebenbestimmung) Bauaufsichtsbehörde i.d.r. nein im sonstigen Geltungsbereich des B- Plans Festsetzung nach 9 BauGB ggf. mit Zuordnung 1. Gemeinde 2. Vorhabenträger / Bauherr 1. Vertrag oder Kostenerstattung (Satzung) 2. Vertrag Gemeinde i.d.r. nein in einem anderen Ausgleichsbebauungsplan (auch Flächenpool) Festsetzung nach 9 BauGB ggf. mit Zuordnung Gemeinde Vertrag oder Kostenerstattung (Satzung) Gemeinde bedingt auf sonstige Weise (auch Flächenpool) Flächennutzungsplan, informelle Planung (z.b. Landschaftsplan, Grünordnungsplan, Begründung zum B- Plan) 1. Gemeinde 2. Vorhabenträger / Bauherr Vertrag, Umlegung auf den Grundstückspreis Gemeinde ja

15 Kostenerstattung für von der Gemeinde durchgeführte Maßnahmen Zuordnungsfestsetzung / Satzung / Beitragserhebung nach 135a ff. BauGB städtebaulicher Vertrag nach 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BauGB Umlegung auf den Grundstückspreis Bei dem Beschluss über den Bauleitplan muss feststehen, für welche Maßnahmen Kosten erhoben worden sind bzw. erhoben werden. Eine abstrakte Abgeltung der Eingriffsfolgen durch Geldleistung ist nicht möglich. Öko-Konto / Flächenpool / Maßnahmenpool Bevorratung von Ausgleichsflächen (Flächenpool), Umsetzung im Rahmen der Planung Bevorratung von Ausgleichsmaßnahmen (Maßnahmenpool), bereits zuvor durchgeführte Maßnahmen

16 Anforderungen an die Bevorratung von Ausgleichsflächen und Ausgleichsmaßnahmen Berücksichtigung des zu erwartenden funktionalen Zusammenhangs zwischen Eingriff und Ausgleich Gewährleistung der Verfügbarkeit über die geeigneten Flächen durch die Gemeinde (z. B. durch vorausschauende Grundstückspolitik) Entwicklung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Grundlage der Beeinträchtigungen, die nach den Darstellungen des Flächennutzungsplanes zu erwarten sind Darstellung der mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen belegten Flächen im Bauleitplan (z. B. durch die Darstellung als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB im FNP oder durch die Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in einem eigenständigen Ausgleichs-Bebauungsplan) bzw. Treffen sonstiger geeigneter Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen ( 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB)

17 Voraussetzungen für den Zugriff auf bevorratete Ausgleichsflächen und Ausgleichsmaßnahmen Strikte Einhaltung der Stufenfolge der Eingriffsregelung, d.h. Ermittlung und Festlegung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie ggf. erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen am Ort des Eingriffs vor der Zuordnung und Anrechnung von externen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Gewährleistung eines ausreichenden funktionalen Bezuges zwischen der bevorrateten Kompensationsmaßnahme und der konkret ermittelten Eingriffssituation, Durchführung zusätzlicher Ausgleichsmaßnahmen bei fehlenden bzw. funktional nicht ausreichenden Maßnahmen des Maßnahmenpools ("Ökokontos"), Entwicklung von Ersatzmaßnahmen für funktional nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen. Die Führung eines Ökokontos darf die planerische Abwägung nicht präjudizieren, d. h. der Zugriff auf das Konto darf erst erfolgen, wenn in vorherigen Prüfschritten aufgrund der Abwägungslage keine anderen Maßnahmen in Betracht kommen. Beispiel: Die Neuausweisung eines Gewerbegebietes erfordert aufgrund der Abwägungslage zur Verminderung bzw. zum Ausgleich einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes die Eingrünung des Baugebietes. Auf die Festsetzung entsprechender Bepflanzungen auf den Baugrundstücken darf nicht zugunsten eines Zugriffs auf das Ökokonto verzichtet werden.

18 Anforderungen an die Führung eines Ökokontos Sorgfältige Kontoführung erforderlich, um Doppel-Abbuchungen zu vermeiden. Maßnahmen, für die eine Umsetzungspflicht auf anderer rechtlicher Grundlage besteht, dürfen nicht Gegenstand einer Abbuchung für Zwecke der Bauleitplanung sein. Bei der Durchführung der bevorrateten Maßnahmen für den Naturschutz muss bereits eindeutig erkennbar sein, dass sie die Funktion eines an sich erst später erforderlich werdenden Ausgleichs haben.

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