Gesetzesänderungen im Landschaftsgesetz NRW vom Mai 2005
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- Chantal Schäfer
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1 Gesetzesänderungen im Landschaftsgesetz NRW vom Mai 2005 Erweiterung der Eingriffe in Natur und Landschaft Natur auf Zeit Änderung im Artenschutzrecht Sicherungsinstrumente für Kompensationsmaßnahmen Weitere Entkoppelung Eingriff und Ausgleich/Ersatz 6. Landschaftsplanung im Innenbereich 7. Verhältnis Flächennutzungsplan zum Landschaftsplan
2 Erweiterung der Eingriffe in Natur und Landschaft ( 4 Abs. 2 Nr. 4 LG NW) - Eingriffe in Natur und Landschaft um raumbedeutsame Windenergieanlagen ergänzt - zwei nahe beieinander liegende Windenergieanlagen sind kein Eingriff (wie bisher) Hinweis: erneute LG- Änderung im Verfahren > Begünstigung von WKA soll entfallen
3 Natur auf Zeit ( 4 Abs. 3 Nr. 7 LG NW) - Natur auf Zeit zukünftig kein Eingriff mehr > Zustandsveränderungen des Naturhaushaltes oder Landschaftsbildes auf Flächen zwischen zwei baulichen oder verkehrlichen Nutzungen - Dokumentationspflicht des aktuellen Zustands bei Aufgabe der Nutzungen gegenüber unterer Landschaftsbehörde
4 Änderung im Artenschutzrecht ( 4a Abs. 4 LG NW) - Eingriffe in Biotope mit streng geschützten Arten > nur zulässig bei zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses abwägungsrelevant im Bauleitplanverfahren
5 Sicherungsinstrumente für f r Kompensationsmaßnahmen nahmen ( 4a Abs. 6 LG NW) - untere Landschaftsbehörde kann Sicherheitsleistungen für Kompensationsmaßnahmen verlangen - Sicherung der Flächen durch Eintragung Grunddienstbarkeit, Baulast oder Vertrag möglich betrifft Vorhaben im Außenbereich (in Praxis erfahrungsgemäß eher untergeordnete Bedeutung)
6 Weitere Entkoppelung Eingriff und Ausgleich/Ersatz ( 5a Abs. 1 LG NW) - Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen durch untere Landschaftsbehörde (Ökokonto) Anpassung an bestehende Regelungen im BauGB bei der Bauleitplanung
7 6. Landschaftsplanung im Innenbereich ( 15a Abs. 3 LG NW) - stadtökologischer Fachbeitrag für den baulichen Innenbereich > zuständig: LÖBF in Abstimmung mit Stadt > Funktion: gutachterlicher Landschaftsplan (keine Satzung wie im Außenbereich) - von Erarbeitung kann in Teilen abgesehen werden, soweit Ziele + Grundsätze des Naturschutzes + Landschaftspflege planungsrechtlich gesichert Grundlage für Umweltbericht in der Bauleitplanung
8 7. Verhältnis Flächennutzungsplan zu Landschaftsplan ( 29 Abs. 4 LG NW) - Verhältnis Landschaftsplan zu Flächennutzungsplan nun gesetzlich geregelt (Schließung der bisherigen Gesetzeslücke) - Genehmigungsfähigkeit FNP trotz Widerspruch zu Landschaftsplan, wenn Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren nicht widersprochen hat
9 Genehmigungsfähigkeit higkeit FNP/ Rechtmäß äßigkeit B B Plan/ 34er- Satzung mit Darstellungen/ Festsetzungen, die bestehenden Landschaftsschutzausweisungen entgegenstehen Flächennutzungsplan mit B Plan (parallel) Bebauungsplan/ Satzungen gem. 34 (4) Satz 1 Nr. 3 Landschaftsplan 29 (4) LG NW -neu- Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans oder einer Satzung nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 des BauGB außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem FNP nicht widersprochen hat. Für das Außer-Kraft-Treten gilt Entsprechendes bei Satzungen nach 34 Abs.4 Satz1 Nr.3 BauGB, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren nach 34 Abs.6 Nr. 3 BauGB nicht widersprochen hat. 29 (4) LG NW ( analog - siehe linke Spalte) HINWEIS: zur Qualität eines Widerspruchs siehe OVG NRW, Urteil vom 2 Juni 2004, AZ. 7a D 61/0NE LandschaftsschutzVO 42a (1) Satz 7 LG NW Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Satz 1 stehen der Genehmigung eines Flächennutzungsplanes, der mit seinen Darstellungen den Geboten oder Verboten der Schutzausweisungen widerspricht, nicht entgegen, wenn die höhere Landschaftsbehörde in dem Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes erklärt, die Verordnung für die Bereiche mit widersprechenden Darstellungen vor Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes aufzuheben. Kommunale Satzungen müssen sich Verordnungen unterordnen
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