LANDSCHAFTSPLAN NR. 1. Untere Wupper 1. Änderung

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1 LANDSCHAFTSPLAN NR. 1 Untere Wupper 1. Änderung Schriftteil: Präambel Herausgeber: Der Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises Abteilung Planung und Landschaftsschutz Am Rübezahlwald 7, Bergisch Gladbach Internet: Landschaftsplanung@rbk-online.de

2 Präambel Rechtsgrundlage: Dieser Landschaftsplan ist aufgestellt nach folgenden Vorschriften: - Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der jeweils gültigen Fassung (SGV NRW 791). - Durchführungsverordnung zum Landschaftsgesetz in der jeweils gültigen Fassung (SGV NRW 791). - Kreisordnung des Landes Nordrhein- Westfalen in der Jeweils gültigen Fassung (SGV NRW 2021). Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung (SGV NRW 2023). - Hauptsatzung des Rheinisch-Bergischen Kreises in der jeweils gültigen Fassung. - Bürgerliches Gesetzbuch - Bekanntmachungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung. Wirksamkeit der Darstellungen und Festsetzungen: Die Inhalte des Landschaftsplanes werden abgestuft wirksam. Die Verbindlichkeit dieses Landschaftsplanes richtet sich nach den Landschaftsgesetz. Die gemäß 18 LG dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind behördenverbindlich. Die Festsetzungen nach Maßgabe der und LG sind dagegen für jedermann rechtsverbindlich. So haben die als Entwicklungsziele definierten Aufgaben der Landschaftsentwicklung den Status der Behördenverbindlichkeit", d.h. sie sind bei allen behördlichen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Die Festsetzungen des Landschaftsplanes, die sich auf besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile) beziehen, sowie die Festsetzungen für die forstliche Nutzung haben für jedermann gültige unmittelbare Wirkungen. Desgleichen gilt für die Zweckbestimmungen für Brachflächen sowie für die Regelungen über die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen. Letztere bilden die Grundlage für den Erlass von Verwaltungsakten zur Verwirklichung des Planinhaltes. Soweit zur Absicherung von Maßnahmen weitergehende Pflege- und Entwicklungspläne und /oder vertragliche Vereinbarungen mit Grundstückseigentümern/-besitzern vorgesehen oder angestrebt sind, wird bei den betreffenden Festsetzungen gesondert darauf verwiesen. Im Rahmen der Tranche 2 wurden die Gewässersysteme des Eifgenbaches und der Dhünn als Flora-Fauna- Habitatgebiet (FFH- Gebiet) DE "Eifgenbach von der Quelle bis zur Mündung in die Dhünn" sowie der Wupper und begleitender Hangwälder DE "Wupper von Leverkusen nach Solingen" an die Europäische Union gemeldet. Ausschlaggebend für die Gebietsmeldungen sind die dort vorkommenden Lebensräume der Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder als prioritärer Lebensraum sowie flächiger naturnaher Hainsimsen- Buchenwälder in Steilhanglagen sowie des Vorkommens des Flussneunauges und Bachneunauges in den Fliessgewässern. 6

3 Daneben weisen die vg. naturnahen Bach- und Flusstäler daneben als weitere für das europaweite Biotopnetz Natura 2000 bedeutsame Lebensräume typische Uferhochstaudenfluren, Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation sowie Sternmieren - Eichen - Hainbuchenwälder und repräsentative Hainsimsen - Buchenwälder auf. Außerdem bieten die vg. FFH- Gebiete einen bedeutsamen Lebensraum für die Groppe und dem Eisvogel gemäß der FFH- Vogelschutzrichtlinie. Aufgrund der Meldung von Teilflächen der Wupper als FFH - Schutzgebiet unter DE "Wupper von Leverkusen bis Solingen" sowie Teilflächen des Eifgenbaches und der Dhünn unter DE "Elfgenbach von der Quelle bis zur Mündung in die Dhünn" (beide als Tranche 2 ) gelten die Vorschriften des 48 a - 48 e LG-NW. Für die von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF-NW) im Plangebiet kartierten, besonders geschützten Biotope gelten die Vorschriften des 62 LG- NW. Die Darstellungen der Biotope nach 62 LG und der FFH- Gebiete "Wupper von Leverkusen bis Solingen" sowie "Eifgenbach von der Quelle bis zur Mündung in die Dhünn" in der Anlagekarte zum Landschaftsplan haben nachrichtlichen Charakter. Auf die Bestimmungen des 62 Abs. 3 wird hingewiesen. Die einvernehmliche Abstimmung der Abgrenzung der Biotope nach 62 Abs. 3 LG mit der LÖBF sowie die Unterrichtung der Bürger erfolgten im Rahmen des Landschaftsplanverfahrens. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer gleichwertigen Satzung treten gem. 29 Abs. 4 LG mit dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Plan nicht widersprochen hat. Entsprechendes gilt für Satzungen nach 34 Abs. 4 Satz 1 und für Vorhaben nach 34 Abs. 1 und 2 BauGB. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Für das Außer-Kraft-Treten gilt Entsprechendes bei Satzungen nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren nach 34 Abs. 6 Satz 1 des Baugesetzbuches nicht widersprochen hat. Der Landschaftsplan muss geändert oder neu aufgestellt werden, wenn sich die ihm zugrunde liegenden Ziele oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung geändert haben. In diesem Fall kann die Landesregierung eine entsprechende Änderung verlangen. Neben den, im Landschaftsplan aufgeführten Verboten und Geboten sind auch die Inhalte des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundeswaldgesetztes, des Landesforstgesetzes Nordrhein-Westfalen, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesbodenschutzgesetzes, des Landesbodenschutzgesetzes Nordrhein- Westfalen, des Pflanzenschutzgesetzes sowie der hierauf bezogenen besonderen Verordnungen und Erlasse z.b. die Düngemittelverordnung und die Wasserschutzgebietsverordnungen, zu beachten. 7

4 Räumlicher Geltungsbereich: Dieser Landschaftsplan gilt nach 16 Abs. 1 LG nur für Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach 9 Abs. 1 Nr. 11, 14 bis 18, 20, 24 bis 26 des Baugesetzbuches trifft, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken, wenn sie im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen. Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen ausgespart worden sind, liegt hierin keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil oder der Geltungsbereich eines Bebauungsplanes überdeckt, ist der Landschaftsplan innerhalb der betroffenen Fläche ungültig. Sind Abgrenzungen von Festsetzungen im Landschaftsplan irrtümlich nicht eindeutig bestimmt, so gilt das betroffene Grundstück oder der Grundstücksteil als nicht betroffen. Enge Zusammenarbeit: Die Erstellung des Landschaftsplanes erfolgte in enger Zusammenarbeit mit den zu beteiligenden Behörden und öffentlichen Stellen. Die Vorgabe der Fachbeiträge wurden im Landschaftsplan beachtet, Anregungen und Empfehlungen und sonstige Beiträge sowie die Ergebnisse der engen Zusammenarbeit wurden soweit als möglich in den Landschaftsplan übernommen worden. Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind berücksichtigt worden. Aufgrund der Meldung von Teilflächen der Wupper als FFH - Gebiet unter DE "Wupper von Leverkusen bis Solingen" sowie des Eifgenbaches und der Dhünn unter DE "Eifgenbach von der Quelle bis zur Mündung in die Dhünn" (Tranche 2) sind die Ziele und Maßnahmenvorschläge in den Festsetzungen zur Ziffer 2.1 berücksichtigt worden. Planbestandteile: Dieser Landschaftsplan besteht aus: der Entwicklungskarte (Maßstab 1:15.000) den Festsetzungskarten (Maßstab 1:5000) den textlichen Darstellungen den textlichen Festsetzungen dem Erläuterungsbericht den Anlagen (Karten der FFH- Gebiete und der Biotope nach 62 LG- NW) dem Anhang (Gehölzliste und Bewirtschaftungspakete nach dem Kreiskulturlandschaftsprogramm) 8

5 Kartographische Grundlage: Dieser Landschaftsplan wurde aus den vom Katasteramt des Rheinisch-Bergischen Kreises in Bergisch Gladbach bereit gestellten Rasterdaten der Deutschen Grundkarte 1: 5000 hergestellt. Jedes Planquadrat entspricht einem Blatt der Deutschen Grundkarte 1: Die Randspalten geben die Rechts- und Hochwerte an. Zur vereinfachten Auffindung der Festsetzungen im Landschaftsplan wurden die Blätter der Deutschen Grundkarte (DGK5) zusätzlich nummeriert. Im Textteil findet sich die Nummerierung der Kartenblätter zur Kennzeichnung der Lage der Festsetzungen wieder. 9

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