Die gewerbliche Tierhaltung

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1 Die gewerbliche Tierhaltung im Sinne des Baurechts Aktueller Stand der Novellierungsdiskussion Michael Müller Ruchholtz

2 Privilegierung nach 35 Abs.1 Nr.1 BauGB GRUNDSATZ: Bauvorhaben sind im Außenbereich unzulässig. AUSNAHME: Privilegierte Vorhaben, 35 Abs.1 Nr.1 BauGB: "Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 1. einem land oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, 2...." Michael Müller Ruchholtz 2

3 Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 1. einem land oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. ( 201 BauGB) Michael Müller Ruchholtz 3

4 Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 1. einem land oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient = Auf Dauer angelegte Wirtschaftseinheit, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird Dauer: = nachhaltig und auf Generationen angelegt (Probl. bei überwiegender Pacht bzw. geringem Eigentumsanteil und/oder keinem qualifizierten Nachfolger) Gewinnerzielungsabsicht/Ernsthaftigkeit: Abgrenzung zur Hobbyhaltung Indizien: Betriebsgröße (Fläche, Tierbestand, Inventar) Ausbildung und Eignung des Inhabers / Nachfolgers Bisherige Betriebsentwicklung / wirtschaftlich sinnvoll / ernsthaft und verkehrsüblich Michael Müller Ruchholtz 4

5 Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 1. einem land oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient mehr als nur förderlich, weniger als unentbehrlich Ständige Rechtsprechung:... wenn ein vernünftiger Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Michael Müller Ruchholtz 5

6 Bedarf In jedem Falle Bedarfsprüfung Bei Wohnraum: Wie viele Wohneinheiten zum dauerhaften wohnen vorhanden? ggfs. muss Mietern gekündigt werden Bei Wirtschaftsgebäuden: Bedarf betriebsindividuell konkret nachweisen, z.b. mit Stellplan für Maschinen, Erntemengennachweis für Lager etc. Michael Müller Ruchholtz 6

7 Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 1. einem land oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient Öffentl. Belange ( 35 Abs.3 BauGB) sind z.b. Darstellung Flächennutzungsplan Darstellung Landschaftsplan oder sonst. Plan Schädliche Umwelteinwirkungen Unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder Anlagen der Ver /Entsorgung Naturschutz, Bodenschutz, Denkmalschutz Verunstaltung Landschaftsbild Splittersiedlung Wichtig: Kein Entgegenstehen, nicht nur kein Beeinträchtigen Michael Müller Ruchholtz 7

8 Flächenlose Tierhaltung nach 35 Abs.1 Nr.4 BauGB 1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 1. ( ) 4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, Michael Müller Ruchholtz 8

9 Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 1. einem land oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. ( 201 BauGB) Michael Müller Ruchholtz 9

10 Schwächere Privilegierung Planvorbehalt ( 35 Abs.3 S.3 BauGB): Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Rückbauverpflichtung Keine Gleichstellung bei GIRL, Naturschutzoder Landschaftsschutzgebieten Michael Müller Ruchholtz 10

11 Beschluss BT (25. April) + BR (3. Mai) (I) 35 Abs.1 Nr.4 Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es ( ) 4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nr. 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allg. Vorprüfung oder einer UVP nach dem UVPG unterliegt, ( ) Michael Müller Ruchholtz 11

12 Beschluss BT (25. April) + BR (3. Mai) (II) 35 Abs.1 Nr.4 Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es ( ) 4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nr. 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allg. Vorprüfung oder einer UVP nach dem UVPG unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Michael Müller Ruchholtz 12

13 Beschluss BT (25. April) + BR (3. Mai) Zusammenfassung (I) Wegfall der Privilegierung für gewerbliche Tierhaltung, wenn Pflicht zur Durchführung einer (Vor ) Prüfung nach UVPG Michael Müller Ruchholtz 13

14 Grenzen Genehmigungsverfahren 4. BimSchV UVPG Spalte 1 (Großes BImSch- Verfahren + Öff.beteiligung) Spalte 2 (Kleines BImSch-Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) Immer (Spalte 1) Allg. Vorprüfung Standortbezogene Vorprüfung Rinder Kälber Mastschweine Sauen Ferkel (10-30kg) Hennen Mastgeflügel Güllebehälter > m³ jeweils ab Plätze Michael Müller Ruchholtz 14

15 Beschluss BT (25. April) + BR (3. Mai) Zusammenfassung (II) Zusammenrechnung Anlagen, die auf demselben Betriebs oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, d.h. u.a. (?) 1.getrennte Erschließung (Wege, Strom, Wasser) 2. getrennte Fütterungseinrichtungen + Futterlagerung 3. getrennte Güllelagerung, 4. steuerlich getrennte Betriebe, 5. unterschiedliche Grundeigentümer + Betreiber Michael Müller Ruchholtz 15

16 Beschluss BT (25. April) + BR (3. Mai) Zusammenfassung (III) Rückwirkung für alle ab dem 4. Juli 2012 anhängig gemachten Genehmigungsverfahren Michael Müller Ruchholtz 16

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Michael Müller Ruchholtz 17

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