Genehmigung von Windenergieanlagen in der 12 sm Zone und in der AWZ
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- Manuela Biermann
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1 Genehmigung von Windenergieanlagen in der 12 sm Zone und in der AWZ ( 2012 Privat) 1
2 Inhalt: Genehmigungszuständigkeiten Politische Zielsetzungen Rechtsrahmen Ausbau Offshore-WEA - Entwicklungen Genehmigungsarten je nach Örtlichkeit Genehmigung nach BImSchG und SeeAnlV Ablauf der Genehmigungsverfahren 2
3 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg 3
4 > 1000 km² Baustelle in Nord- und Ostsee in den nächsten Jahren! ( 2010 DOTI) ( 2010 A. Stutz) ( 2010 DOTI) 4
5 Politische Zielsetzungen: August 2010: Nationaler Aktionsplan für erneuerbare Energie gemäß der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Bis zum Jahr GW installierte Leistung (Küstenmeer und AWZ) Energiewende und Ausbau der Windenergie (Energiekonzept der Bundesregierung, September 2010) Bis zum Jahr 2030 sollen Offshore-Windanlagen 25 Gigawatt Strom erzeugen und damit die Jahresleistung von rund 20 Atomkraftwerken ersetzen. Die Windenergie kann so mehr als 25 Millionen Menschen mit sauberem Strom versorgen. Strom aus Windparks vor der Ostsee- und Nordseeküste soll den Löwenanteil des Ökostrom-Ausbaus stemmen. Pressemitteilung der Bundesregierung vom Bis 2050: 70 GW (lt. Sondergutachten SRU* zur Stromversorgung) (Guido Bergmann/dapd Photo) *Sachverständigenrat für Umweltfragen 5
6 Rechtsrahmen: Küstengewässer gehört zum Hoheitsgebiet eines Küstenstaates Es gelten die an Land geltenden Regeln Ausschließliche Wirtschaftszone ist kein Hoheitsgebiet, Art. 56 Abs. 1 SRÜ räumt jedoch verschiedenen souveräne Rechte ein (Funktionshoheitszone) In Bezug auf die Errichtung und Nutzung von künstlichen Inseln, von Anlagen und Bauwerken; die wissenschaftliche Meeresforschung; den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt; andere in diesem Übereinkommen vorgesehene Rechte und Pflichten. 6
7 Entwicklung im Küstenmeer und der AWZ: 2001 Genehmigung des OWP Borkum West (alpha ventus) 2006 Genehmigung Baltic 1 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg Rechtsgrundlagen für die Genehmigung von Offshore Windparks weiterentwickelt Zur Zeit sind 33 OWP genehmigt. 5 im Küstenmeer von Nord- und Ostsee 28 in der AWZ Laufende Verfahren: ~ 126 Vorhaben in Bearbeitung beim BSH In Betrieb: Im Bau: alpha ventus (12 5 MW-Anlagen) Baltic 1 ( 21 2,3 MW-Anlagen) Bard O1 (41 5 MW-Anlagen von 80 am Netz) Baltic II, BARD O1, Borkum West II, Global Tech I, Riffgat, Dan Tysk, Nordsee Ost, Meerwind Novellierung der Seeanlagenverordnung durch Verordnung vom 15. Januar 2012 Veränderungssperre: Am Festlegung von Seegebieten, in denen vorübergehend keine bauliche Anlagen zugelassen werden, die die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport behindern können. 7
8 Genehmigungsarten in Abhängigkeit von der räumlichen Lage: Lage Rechtsgrundlage für die Genehmigung Zuständige Genehmigungsbehörde an Land bis 50 m Gesamthöhe 75 NBauO an Land Über 50 m Gesamthöhe 6 BImSchG 12 sm Zone Über 50 m Gesamthöhe 6 BImSchG Landkreis / kreisfreie Stadt (Lk/kS) Lk/kS Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg (GAA Ol) AWZ Nordsee 2 SeeAnlV Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie (BSH) 8
9 Genehmigungsvoraussetzungen: Rechtsgrundlage Baugenehmigung nach 75 NBauO Genehmigung nach 6 BImSchG Genehmigungsvoraussetzung Das Vorhaben muss dem öffentlichen Baurecht entsprechen Betreiberpflicht nach 5 und auf Grund einer RV nach 7 BImSchG sind erfüllt (u.a. Schutz vor und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen) Andere öffentlich -rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Genehmigung nach 2 SeeAnlV Keine Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Meeresumwelt oder des Vogelzuges die militärischen Belange die sonstigen öffentlichen Belange und private Belange 9
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12 Genehmigungsverfahren OWPs nach SeeAnlV: Novellierte SeeAnlV in Kraft seit : Planfeststellungsverfahren (Planfeststellungsbeschluss, in dem alle Belange berücksichtigt werden). Umfassende Konzentrationswirkung Einführung Konkurrenzregel (für einen Standort nur ein Antragsverfahren) Abwägungsentscheidung (ggf. Standortalternativen zu prüfen) mit einigen abwägungsfesten Belangen Starke Steuerungsmöglichkeiten des BSH Vorhabenträger müssen Zeit- und Maßnahmenpläne für Genehmigungsverfahren bis zu Errichtung und Inbetriebnahme vorlegen (bei Nichteinhaltung: Vorziehen anderer Anträge; Aufhebung Planfeststellungsbeschluss) BSH kann weitere Fristen setzen, um Verfahren zu beschleunigen Veränderungssperre für Seegebiete für die Netzanbindung Flankierung der neuen Aufgabe des BSH nach 17 Abs. 2a EnWG, einen Offshore-Netzplan zu erstellen. 12
13 Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen Windenergienutzung im Küstenmeer: Das 1994 insgesamt neu aufgestellte Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) wurde 1998, 2002, 2006 und zuletzt 2012 in Teilen ergänzt und aktualisiert. Baurechtlich zählen Windenergieanlagen zu den nach 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) privilegierten Vorhaben, die im unbeplanten Bereich des Küstenmeeres zulässig sind, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist wurde für den Bereich der 12-Seemeilen-Zone des niedersächsischen Küstenmeeres die Belange der Windenergienutzung mit den entgegenstehenden Belangen koordiniert, geeignete Gebiete für Anlagen zur Erprobung der Windenergienutzung auf See abgegrenzt und eine Trasse zur Netzanbindung von Pilotphasen von Windparks in der Ausschließlichen Wirtschaftszone festgelegt. Mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung am endet die Festlegung der Eignungsgebiete mit Ablauf des 31. Dezember 2017; danach erstreckt sich die Ausschlusswirkung auf die gesamte 12-Seemeilen-Zone. 13
14 Eignungsgebiete zur Erprobung der Windenergienutzung auf See 14
15 Genehmigung der WEA an Land und im Küstenmeer: Genehmigungserfordernis Windkraftanlagen sind ab einer Gesamthöhe von mehr als 50m Nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig, da sie unter der Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 4. BImSchV genannt sind. Die Verfahrensvorschriften sind in der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV, geregelt. 15
16 Genehmigung der WEA an Land und im Küstenmeer: Feststellung der UVP Pflicht gem. Anlage 1 UVPG 1-2 WKA keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP 3-5 WKA standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich 3c Satz 2 i. V. m. Anlage 1 Nr Spalte 2 UVPG 6-19 WKA allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich 3c Satz 1 i. V. m. Anlage 1 Nr Spalte 2 UVPG 20 WKA Verpflichtung zur Durchführung einer UVP 3b (1) i. V. m. Anlage 1 Nr Spalte 1 UVPG 16
17 Danke! Tel.: 0441 / Fax: 0441 / sybille.schnegelsberg@gaa-ol.niedersachen.de 17
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