Vorlage der Landesregierung

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1 Nr. 503 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung betreffend die Übernahme des Krankenhauses Mittersill durch die Tauernkliniken GmbH 1) Es ist beabsichtigt, die Krankenhäuser Mittersill und Zell am See (Rechtsträger ist die A.ö. Krankenhaus Zell am See GmbH, deren alleiniger Gesellschafter die Stadtgemeinde Zell am See ist) unter gemeinsamer Rechtsträgerschaft der A.ö. Krankenhaus Zell am See GmbH (FN v), welche in Hinkunft als Tauernkliniken GmbH firmieren soll, zusammenzuschließen. Das Land Salzburg überträgt dabei den Betrieb des Krankenhauses Mittersill mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2015 an die Tauernkliniken GmbH. Diese wird das Krankenhaus Mittersill und das Krankenhaus Zell am See zu einer allgemeinen Krankenanstalt im Sinne des 2 (1) 1 SKAG unter der Bezeichnung Allgemeines öffentliches Krankenhaus Tauernklinikum (im Folgenden KH Tauernklinikum genannt) zusammenführen und als allgemeine öffentliche Krankenanstalt und Fondskrankenanstalt führen. 2) Zu diesem Zweck wurde eine Zusammenschluss-Grundsatzvereinbarung zwischen dem Land Salzburg, der Stadtgemeinde Zell am See, der Stadtgemeinde Mittersill und der A.ö. Krankenhaus Zell am See GmbH abgeschlossen, welche unter dem Vorbehalt der Zustimmung der jeweils zuständigen Gremien der vertragsschließenden Parteien steht. Die vom Salzburger Landtag zu genehmigenden Vereinbarungen betreffen die Einräumung eines Baurechtes, die Übernahme des Betriebsabganges der Tauernkliniken GmbH und der Kosten für Instandhaltungen und Investitionen für das Krankenhaus am Standort Mittersill, sowie die mögliche künftige Übernahme des Krankenhauses Zell am See Mittersill bzw. 100 % des Stammkapitals der Tauernkliniken GmbH durch das Land Salzburg: a) Der Tauernkliniken GmbH wird bis zum 31. Dezember 2090 ein Baurecht an einer ca m² großen Fläche (Krankenhausareal Mittersill), umfassend die Grundstücke 458/2 (EZ 79), 160 (EZ 78), 158/2 und 161 (EZ 307), 458/1 (EZ 759) sowie 164/5 und 461/2 (EZ 760), je Grundbuch Mittersill Markt wie in der Beilage blau umrandet dargestellt um einen monatlichen, wertgesicherten Bauzins von ,-- eingeräumt. Das Land Salzburg verzichtet auf die Einhebung des Bauzinses solange die Tauernkliniken GmbH das Baurecht für den Betrieb einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt verwendet. Nach Ab- 1

2 lauf der Baurechtsdauer wird die gesamte Baulichkeit entschädigungslos in das Eigentum des Landes Salzburg übergehen. Wird das Baurecht nicht mehr für den Betrieb einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt verwendet, so ist es dem Land Salzburg um einen symbolischen Betrag von 1,-- zu übertragen. Zugunsten des Landes Salzburg werden ein Vorkaufsrecht und ein Veräußerungs- und Belastungsverbot vereinbart. b) Die Tauernkliniken GmbH wird dem Land Salzburg bis längstens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres eine Betriebsergebnisvorschau für das KH Tauernklinikum mit Ermittlung des voraussichtlichen Betriebsabganges im Sinne des 6 Abs. 1 und 3 SAGES-Gesetz (und der dazu ergangenen Verordnungen) für das folgende Kalenderjahr vorlegen. Das Land Salzburg wird die Betriebsergebnisvorschau prüfen und sich gegenüber der Tauernkliniken GmbH auf Grundlage des voraussichtlichen Betriebsabganges verpflichten, 65 % des von den zuständigen Stellen der SAGES ermittelten Betriebsabganges zur Verfügung zu stellen. Den danach verbleibenden Betrag des Betriebsabganges abzüglich des von der Stadtgemeinde Zell am See bzw. vom Rechtsträger nach den SAGES-Richtlinien zu tragenden Teiles des Betriebsabganges werden das Land Salzburg und die Stadtgemeinde Zell am See wie folgt zur Verfügung stellen: : 65 % Land Salzburg, 35 % Stadtgemeinde Zell am See : 58 % Land Salzburg, 42 % Stadtgemeinde Zell am See : 50 % Land Salzburg, 50 % Stadtgemeinde Zell am See. Im Jahre 2018 erfolgt eine Evaluierung der sich gemäß vorstehenden ergebenden Belastungen des Landes Salzburg und der Stadtgemeinde Zell am See. Zu ermitteln sind die, die Stadtgemeinde Zell am See bis dahin treffenden finanziellen Verpflichtungen und die finanziellen Verpflichtungen, die die Stadtgemeinde Zell am See zu tragen hätte, wenn sie keine Fondskrankenanstalt betreiben würde. Auf dieser Grundlage ist sodann die Aufteilung der Beiträge zum Betriebsabgang neu zu vereinbaren. Durch die Angliederung der Privatklinik Ritzensee GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ebenfalls die Stadtgemeinde Zell am See ist, und die gemäß Aufgliederungsvertrag vereinbarten Umschichtungen von Erlösen und Kosten und die Verrechnungen zwischen der Tauernkliniken GmbH und der Privatklinik Ritzensee GmbH darf keine Kosten-/Erlösverschiebung zum Nachteil der KH Tauernklinikum erfolgen. Die Stadtgemeinde Zell am See wird dafür sorgen, dass die Privatklinik Ritzensee GmbH dem Land Salzburg bzw. einem bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer zur Prüfung der sachgerechten Aufteilung der Erlöse und Kosten jederzeit Bucheinsicht einräumen wird. 2

3 c) Die Tauernkliniken GmbH wird spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres eine detaillierte Beschreibung, Kostenschätzung und einen Mittelabflussplan (umfassend Bau- /Anschaffungskosten einschließlich Planung und externes Management) für nachstehende, im darauffolgenden Kalenderjahr am Standort Mittersill zu tätigende Investitionen vorlegen: - Erforderliche bauliche Neuinvestitionen im Sinne 1 Abs. 1 Z. 1 und 3 der Richtlinien gemäß 9 des SAGES-Gesetzes - Instandsetzungen und Instandhaltungen im Sinne 1 Abs. 1 Z. 5 der Richtlinien gemäß 9 des SAGES-Gesetzes, wenn die geschätzten Kosten des einzelnen Vorhabens ,-- übersteigen. Das Land Salzburg verpflichtet sich, der Tauernkliniken GmbH die Kosten für die vorangeführten Investitionen in dem Maße zu ersetzen, als diese Kosten nicht durch Fördermittel des SAGES oder sonstiger Institutionen abgedeckt werden können. Die Vorhaben bedürfen (im Einzelfall jeweils) der Genehmigung des Landes Salzburg. Die Tauernkliniken GmbH wird über Anregung vom Land Salzburg namhaft gemachte Planungsteams einsetzen. d) Das Land Salzburg wird über Ersuchen der Stadtgemeinde Zell am See das Krankenhaus Zell am See Mittersill oder soweit zweckmäßig 100 % des Stammkapitals der Tauernkliniken GmbH zum Stichtag Ende eines Kalenderjahres übernehmen. Die Stadtgemeinde Zell am See wird ein derartiges Ersuchen ein Jahr vor dem von der Stadtgemeinde Zell am See gewünschten Übernahmestichtag schriftlich an das Land Salzburg herantragen, damit die Bedingungen, zu denen die Übernahme erfolgt, festgelegt und durch die Gremien genehmigt werden können. Die Landesregierung stellt daher den Antrag, der Salzburger Landtag wolle beschließen: Die Landesregierung wird gemäß Art. 48 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 ermächtigt, 1. ein Baurecht an einer ca m² großen Fläche, umfassend die Grundstücke 458/2 (EZ 79), 160 (EZ 78), 158/2 und 161 (EZ 307), 458/1 (EZ 759) sowie 164/5 und 461/2 (EZ 760), je Grundbuch Mittersill Markt, zugunsten der Tauernkliniken GmbH um einen monatlichen wertgesicherten Bauzins von ,-- bis 31. Dezember 2090, zu bestel- 3

4 len; unter Verzicht auf die Einhebung des Bauzinses, solange das Baurecht zum Betrieb einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt verwendet wird, zu bestellen, 1.1. den Betriebsabgang der Tauernkliniken GmbH im Ausmaß von 65 % des von SAGES ermittelten Betriebsabganges, darüber hinaus 65 % im Jahre 2015, von 58 % im Jahre 2016 und von 50 % im Jahre 2017 des verbleibenden Betrages des Betriebsabganges nach Abzug des von der Stadtgemeinde Zell am See bzw. vom Rechtsträger nach den SAGES- Richtlinien zu tragenden Teiles, zu übernehmen; dies bei erstmaliger Neuevaluierung im Jahr 2018, sowie 1.2. die am Standort Mittersill anfallenden Kosten soweit diese Kosten nicht durch sonstige Fördermittel abgedeckt werden können für Neuinvestitionen im Sinne 1 Abs. 1 Z. 1 und 3 der Richtlinien gemäß 9 des SAGES-Gesetzes und für Instandsetzungen und Instandhaltungen im Sinne 1 Abs. 1 Z. 5 der Richtlinien gemäß 9 des SAGES-Gesetzes, wenn die geschätzten Kosten des einzelnen Vorhabens ,-- übersteigen, zu übernehmen, wobei die Vorhaben (im Einzelfall jeweils) der Genehmigung des Landes Salzburg bedürfen Eine mögliche künftige Übernahme des Krankenhauses Zell am See Mittersill oder soweit zweckmäßig 100 % des Stammkapitals der Tauernkliniken GmbH durch das Land Salzburg zum Stichtag Ende eines Kalenderjahres über Ersuchen der Stadtgemeinde Zell am See zuzusichern, wobei die Übernahme im Anlassfall der gesonderten Genehmigung des Landes Salzburg bedarf. 2. Diese Vorlage wird dem Finanzausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen. 4

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