Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend "Clearingmitglied") und

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1 Vereinbarung über gewählte Einzelken-Kontentrennung geschlossen zwischen als Clearingmitglied (nachfolgend "Clearingmitglied") als Non-Clearingmitglied (nachfolgend "Non-Clearingmitglied") als Registrierten Ken (nachfolgend "Registrierter Ke") CCP Austria Abwicklungsstelle für Börsengeschäfte GmbH Strauchgasse Wien (nachfolgend "CCP.A") Vereinbarung_CM-NCM-RC_neu.docx Version: Seite 1 von 5

2 (i) (ii) (iii) (iv) (v) (vi) Das Clearingmitglied hat mit der CCP.A eine Abwicklungsvereinbarung geschlossen ist General-Clearingmitglied dieser. Zwischen dem Clearingmitglied dem Non-Clearingmitglied besteht eine Abwicklungsservice-Vereinbarung betreffend die Abwicklung von abgeschlossenen (Börse-) Geschäften in CCP-fähigen Wertpapieren. Das Clearingmitglied tritt in die vom Non- Clearingmitglied als Börsemitglied selbst in CCP-fähigen Wertpapieren geschlossenen (Börse-) Geschäfte unmittelbar ein, wodurch gleichzeitig ein Geschäft zwischen CCP.A Clearingmitglied zustande kommt. Das Non-Clearingmitglied nimmt gemäß 13 Abs 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CCP.A als Clearingke der CCP.A an der Abwicklung von CCP-fähigen Wertpapieren teil. Zwischen dem Non-Clearingmitglied dem Registrierten Ken besteht eine Kenvertragsbeziehung betreffend den Handel mit CCP-fähigen Wertpapieren. Das Non-Clearingmitglied schließt im Auftrag des Registrierten Ken (Börse-) Geschäfte ab, die dieses über das Clearingmitglied bei der CCP.A abwickeln lässt. Hiermit lässt sich der Registrierte Ke bei der CCP.A registrieren nimmt gemäß 13 Abs 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Clearingke der CCP.A an der Abwicklung von CCP-fähigen Wertpapieren teil. Das Clearingmitglied, das Non-Clearingmitglied der Registrierte Ke haben jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CCP.A zur Kenntnis genommen erklären, diese in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Das Clearingmitglied führt die Positionen Sicherheitenberechnung für den Registrierten Ken getrennt von seinen eigenen denen des Non-Clearingmitglieds, sowie ein eigenes Sicherheitenkonto -depot für den Registrierten Ken (Einzelken-Kontentrennung). (vii) Das Clearingmitglied verpflichtet sich insbesondere dazu, die im Handel mit CCPfähigen Wertpapieren vom Non-Clearingmitglied für den Registrierten Ken abgeschlossenen (Börse-) Geschäfte ordnungsgemäß zu erfüllen die dafür notwendigen Sicherheiten gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CCP.A. zu leisten. (viii) Bei Ausfall des Clearingmitglieds (Auslösendes Ereignis) im Sinne der Art 48 VO (EU) 648/2014 ("EMIR"), hat die CCP.A auf Verlangen des Non-Clearingmitglieds die Vermögenswerte offenen Positionen des Non-Clearingmitglieds sowie die Vermögenswerte offenen Positionen des Registrierten Ken (das sind die gesondert geführten Positionskonten gesondert geführten Sicherheitenkonten depots Vereinbarung_CM-NCM-RC_neu.docx Version: Seite 2 von 5

3 des Registrierten Ken) auf ein anderes, vom Non-Clearingmitglied benanntes Clearingmitglied zu übertragen. Hierzu muss sich das Non-Clearingmitglied jedoch schriftlich gegenüber der CCP.A unter Kenntnisnahme des Registrierten Ken, möglichst vor Eintritt des Auslösenden Ereignisses (anderenfalls die Chancen für eine erfolgreiche Übertragung eingeschränkt sein können), unter Angabe Einverständniserklärung des aufnehmenden Clearingmitglieds, erklären die CCP.A die Erklärung schriftlich angenommen haben. (ix) Bei Ausfall sowohl des Clearingmitglieds als auch des Non-Clearingmitglieds (Auslösendes Ereignis) im Sinne der Art 48 VO (EU) 648/2014 ("EMIR") oder bei Ausfall des Clearingmitglieds keiner abgeschlossen Aufnahmevereinbarung des Non- Clearingmitglieds mit einem anderen, vom ihm benannten Clearingmitglied, hat die CCP.A auf Verlangen des Registrierten Ken die Vermögenswerte offenen Positionen des Registrierten Ken (das sind die gesondert geführten Positionskonten gesondert geführten Sicherheitenkonten depots des Registrierten Ken) auf ein anderes, vom Registrierten Ken benanntes Clearingmitglied zu übertragen. Hierzu muss sich der Registrierte Ke jedoch schriftlich gegenüber der CCP.A, möglichst vor Eintritt des Auslösenden Ereignisses (anderenfalls die Chancen für eine erfolgreiche Übertragung eingeschränkt sein können), unter Angabe Einverständniserklärung des aufnehmenden Clearingmitglieds, erklären die CCP.A die Erklärung schriftlich angenommen haben. (x) Entsprechend des 46 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CCP.A tritt das Clearingmitglied unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts eines Auslösenden Ereignisses alle Rechte an den Registrierten Ken ab, die für die Übertragung der Vermögenswerte offenen Positionen im Sinne des Art 48 EMIR, die das auslösende Clearingmitglied für den Registrierten Ken hält, erforderlich sind. Für den Fall, dass das Non-Clearingmitglied vom dem Auslösenden Ereignis nicht mitumfasst ist, tritt der Registrierte Ke wiederum alle die ihm vom auslösenden Clearingmitglied übertragenen Rechte an das Non-Clearingmitglied ab, sodass dieses die Übertragung der Vermögenswerte offenen Positionen des Registrierten Ken gemäß Punkt (viii) (siehe oben) veranlassen kann. (xi) Fordert bei Ausfall des Clearingmitglieds das Non-Clearingmitglied oder bei Ausfall des Clearingmitglieds Non-Clearingmitglieds der Registrierte Ke die CCP.A nicht am Geschäftstag des Auslösenden Ereignisses innerhalb von 3 Sten nach dessen Eintritt zum Übertrag auf oder findet der Übertrag gleich aus welchen Gründen nicht innerhalb eines Abwicklungstages nach der Aufforderung durch das Non- Clearingmitglied oder den Registrierten Ken statt, kann die CCP.A alle Vorkehrungen treffen, um ihre Risiken in Bezug auf die betreffenden Positionen aktiv zu verwal- Vereinbarung_CM-NCM-RC_neu.docx Version: Seite 3 von 5

4 ten, wozu auch die Liquidierung der dem Registrierten Ken zugeordneten Vermögenswerte Positionen zählt. (xii) Ist zum Zeitpunkt eines Auslösenden Ereignisses das für den Registrierten Ken gesondert geführte Sicherheitenkonto oder -depot unterdeckt, so sind die dem Registrierten Ken zugeordneten Positionen Vermögenswerte von einer Übertragung entsprechend des 46 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CCP.A ausgeschlossen werden, getrennt von den Beständen des auslösenden Clearingmitglieds sowie des Non-Clearingmitglieds, entsprechend den Bestimmungen des 51 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CCP.A glattgestellt die zugeordneten Abwicklungssicherheiten gegebenenfalls verwertet. Daraus verbleibende Überschüsse werden dem Registrierten Ken gesondert übertragen. (xiii) Für die Übertragung von nicht bei der CCP.A geführten Vermögenswerten Positionen übernimmt die CCP.A keine Verantwortung. (xiv) Für den Fall, dass das Non-Clearingmitglied ein Auslösendes Ereignis setzt, ist eine Übertragung der Vermögenswerte offenen Positionen des Registrierten Ken (das sind die gesondert geführten Positionskonten gesondert geführten Sicherheitenkonten depots des Registrierten Ken) auf ein anderes, vom Registrierten Ken benanntes Clearingmitglied ausgeschlossen, das die offenen Geschäfte vom Clearingmitglied zu erfüllen sind. (xv) Das Clearingmitglied, das Non-Clearingmitglied sowie der Registrierte Ke nehmen zur Kenntnis sind damit einverstanden, dass die im Handelssystem im Abwicklungssystem vorgefallenen, sie betreffenden Daten dem Börseunternehmen der Finanzmarktaufsichtsbehörde als Aufsichtsbehörde sowie an allenfalls zuständige ausländische Aufsichtsbehörden für Zwecke der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen über Börsemitglieder bekannt gegeben zugänglich gemacht werden entbinden, sofern dies erforderlich ist, die CCP.A diesbezüglich von deren allfälliger Verschwiegenheitspflicht der Verpflichtung gemäß 15 DSG. Clearingmitglied Vereinbarung_CM-NCM-RC_neu.docx Version: Seite 4 von 5

5 Non-Clearingmitglied Registrierter Ke CCP.A Vereinbarung_CM-NCM-RC_neu.docx Version: Seite 5 von 5

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