Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

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1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2012 Lösungsskizze zu Fall 7: Nachbarn und Äpfel VizePräsVG Hans-Joachim Barsch Aufgabe 1: Erfolg der Klage des O I. Zulässigkeit der Klage 1. Verwaltungsrechtsweg nach 40 VwGO (unproblematisch gegeben) 2. a) sachliche Zuständigkeit: 45 VwGO (nicht 47, 48 VwGO) b) örtliche Zuständigkeit (Prüfungsreihenfolge 52 VwGO: Nr. 1, 4, 2, 3, 5, hier: Nr. 1 i.v.m. 1 Abs. 2 AGVwGO und 12 Abs. 4 LVwG) 3. 81, 82, 61 bis 63 VwGO, allgemeines Rechtschutzinteresse (unproblematisch) Ist Stadt S beizuladen? Da nach 36 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde bei 31, BauGB erforderlich ist, muss die Gemeinde grundsätzlich notwendig beigeladen werden. Da hier aber Stadt zugleich die Baurechtsbehörde ist, kommt eine Beiladung in diesem Fall nicht in Betracht (vgl. Dürr, Baurecht Baden-Württemberg, 12. Auflage, Rd.Nr. 146). 4. Klageart: O will Erlass eines Bauvorbescheids, der unproblematisch Verwaltungsakt ist, daher Verpflichtungsklage nach 42 Abs. 1 VwGO (Streitgegenstand der Verpflichtungsklage ist nur der Anspruch auf Erlass des VA, nicht auch auf Aufhebung des ablehnenden Bescheids (OVG NRW, Beschluss vom A 796/09 -, DVBl. 10, 1309)

2 5. Klagebefugnis 42 Abs. 2 VwGO: An Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch den Kläger sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Klagebefugnis fehlt nur dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zu stehen können (aus letzter Zeit: BVerwG, Urteil vom C 8/01 -, juris (unproblematisch)). 6. Ordnungsgemäßes Vorverfahren (insbesondere frist- und formgerecht) 7. Klagefrist 74 VwGO: (1 Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids, vgl. 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO), Unterschied Bekanntgabe - Zustellung: Zustellung ist eine förmliche Bekanntgabe (vgl. 2 Abs. 1 B/LVwZG, bei Zustellung des Widerspruchsbescheids ist auf VwZG des Bundes abzustellen. Zustellungsarten 3, 4, 5 und Sonderarten 9 und 10 BVwZG; hier Zustellung an Rechtsanwalt gegen Empfangsbekenntnis ( 5 Abs. 4 VwZG: Zum Nachweis der Zustellung gilt das mit Datum und Unterschrift versehene EB ). Zustellung erst bewirkt, wenn Rechtsanwalt den Widerspruchsbescheid als Adressat entgegennimmt, daher Datum auf EB maßgeblich. Frist eingehalten: 57 VwGO, 222 ZPO, 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB (bei Monatsfrist entspricht in der Regel der Tag des Zugangs dem letzten Tag der Frist). II. Begründetheit der Klage 1. Passivlegitimation: Stadt S ist als Baurechtsbehörde passivlegitimiert 2. Eingangssatz 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (es kommt entscheidend auf das Vorliegen eines Anspruchs auf den begehrten VA an) 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung des Anspruchs ist die mündliche Verhandlung

3 4. Anspruchsgrundlage für Bauvorbescheid ist 57 LBO (BV ergeht nur zu einzelnen Fragen des Vorhabens, ist entgegen dem Wortlaut eine gebundene Entscheidung der Behörde, entfaltet Bindungswirkung und ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung, BV ist auch zu erteilen, wenn andere Vorschriften z.b. der LBO entgegenstehen (aber ggfs. Rechtschutzinteresse problematisch); hier: Bauvorbescheid nur für Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit beantragt 29 Abs. 1 BauGB: erforderlich städtebauliche Relevanz, 29 einschlägig auch, wenn Vorhaben genehmigungs- oder anzeigefrei ist 30 BauGB: hier kein Bebauungsplan vorhanden 34 BauGB (nicht beplanter Innenbereich) Voraussetzung: Vorhaben liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (Ortsteil im Sinne des 34 BauGB setzt voraus, dass die vorhandene Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ansiedlung muss nach Zahl der vorhandenen Gebäude gewisses Gewicht haben. Bebauung darf nicht völlig regel- und systemlos erfolgen, sondern es muss funktionsbedingte organische Siedlungsstruktur vorhanden sein. Unabhängig von dem Verlauf der Grundstücksgrenzen endet der Innenbereich grundsätzlich hinter dem letzten Haus des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (dahinter nur noch Nebenanlagen zulässig). Bebauungszusammenhang wird durch Baulücken nicht unterbrochen, soweit Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erhalten bleibt (insbesondere Frage der Größe der Baulücke, vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Dürr, a.a.o., RdNr. 109 ff). hier: Gebäudegruppe im Norden - Wohnhäuser, landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Wirtschaft; Bebauungszusammenhang erstreckt sich an der Straße nach Süden, nördlich gelegene Freifläche dürfte noch Baulücke sein; nach Westen endend mit der Bebauung an der Straße. Ergebnis: Bauvorhaben liegt im Außenbereich

4 Zulässigkeit nach 35 BauGB 35 Abs. 1 - Privilegiertes Vorhaben? Nr. 1 land- (oder forst-) wirtschaftlicher Betrieb? - Landwirtschaft: 201 BauGB Erwerbsobstbau - (landwirtschaftlicher) Betrieb - Merkmale: nicht jede landwirtschaftliche Betätigung stellt auch einen Betrieb dar (ein Pferd auf der Wiese), ernsthafte Betriebsführung, auf Dauer angelegt, Absicht der Gewinnerzielung (sofern nicht unrealistisch), (Indizien: tatsächliche Gewinnerzielung, Betriebsgröße, Maschinenpark, Eigen- oder Pachtfläche, Ausbildung), hier: seit Jahren tätig, vorhandene Betriebsgebäude und Maschinen, Größe der Flächen => landwirtschaftliche Betrieb anzunehmen. - Dienen : Vorhaben muss nach Größe und Funktion dem Betrieb zugeordnet sein, bloße Nützlichkeit reicht nicht aus, unbedingte Erforderlichkeit kann nicht verlangt werden; maßgeblich ist, ob ein vernünftiger Landwirt ein derartiges Gebäude unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs errichtet hätte (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom S 1947/11 - Rd.Nr. 28, juris), hier: Bedarf für Lagerhalle gegeben, geringere Kosten als für traditionelles Betriebsgebäude, Rückbau leichter möglich. Ob sich mit Blick auf die äußere Gestaltung das Vorhaben in eine traditionelle landwirtschaftliche Bauweise einfügt ( Kanada, nicht Oberschwaben ), ist für das Merkmal des Dienens unerheblich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom , Rd.Nr. 29) 35 Abs. 3 BauGB Öffentliche Belange dürfen dem privilegierten Vorhaben nicht entgegenstehen 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB - Belange des Naturschutzes und der Landschaftpflege (zu differenzieren zwischen förmlich unter Schutz gestellten Natur- und Landschaftsschutzgebieten und sonstigem Außenbereich - nur die förmlich unter Schutz gestellten Gebiete genießen Schutz gegen jede Beeinträchtigung. Die übrigen Gebiete sind nur gegen eine qualifizierte Beeinträchtigung, nämlich gegen Verunstaltung des Orts-

5 und Landschaftsbildes geschützt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom , Rd.Nr. 32 ff). Verunstaltung durch die Rundbogenhalle? Eine Verunstaltung setzt voraus, dass das Bauvorhaben dem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Maßgeblich ist, ob der Anblick des Vorhabens bei einem nicht unbeträchtlichen, im durchschnittlichem Maß für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst. Aus der technischen Neuartigkeit einer Anlage und ihrer dadurch bedingten optischen Gewöhnungsbedürftigkeit lässt sich eine Verunstaltung nicht allein ableiten (VGH Baden- Württemberg, Urteil vom , Rd.Nr. 37) Verunstaltung des Ortsbildes: maßgeblich städtebaulicher Gesamteindruck, gewisse Wertigkeit des Ortsbilds erforderlich (BVerwG, Urt. v C 14/98 -, juris), hier kein Verstoß Natürliche Eigenart der Landschaft (hier: im unmittelbaren Anschluss an die Bebauung, geprägt durch Obstbaumanlagen, kein Erholungsbereich, direkt anschließend an Bebauung. Ergebnis: es liegt kein Verstoß gegen 35 BauGB vor. Naturschutzrechtliche Prüfung nach 14-17, 18 Abs. 2 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz? hier nicht zu prüfen, da Bauvorbescheidsantrag nicht darauf gerichtet. Prüfung muss aber unabhängig vom Bauvorbescheid erfolgen. Aufgabe 2: Klage des N I. Zulässigkeit der Klage - Anfechtungsklage gegen Bauvorbescheid - Klagebefugnis: nur Berufung auf Verletzung nachbarschützender Vorschriften kann zur Klagebefugnis führen, hier: mögliche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme

6 - Ordnungsgemäßes Vorverfahren: fristgerechte Widerspruchseinlegung ist Zulässigkeitsvoraussetzung für Klage 70 VwGO: ein Monat nach Bekanntgabe (hier 58 Abs. 1 Satz 7 LBO: Bauvorbescheid ist zuzustellen) Bekanntgabe ist nicht erfolgt => Frist nach 70 VwGO läuft nicht, auch Jahresfrist nach 58 Abs. 2 VwGO greift nicht, da die Regelung die fehlende Bekanntgabe des VA nicht erfasst. Die Schranke für eine zulässige Einlegung des Widerspruchs bildet Treu und Glauben, hier Verwirkung. Verwirkung erfordert Vertrauensgrundlage, Vertrauenstatbestand und -betätigung. Bei Nachbarwiderspruch im Baurecht wird angenommen (BVerwGE 44, 294), dass der Nachbar von dem Zeitpunkt ab, von dem er von der Baugenehmigung sichere Kenntnis erlangt hat oder zuverlässige Kenntnis hätte erlangen müssen, sich so behandeln lassen muss, als sei ihm die Baugenehmigung amtlich bekannt gegeben worden, dann regelmäßig Jahresfrist ab Kenntnisnahme, aber schon früher Verwirkung möglich, hier: Kenntnis des Baugenehmigungsverfahrens, Einwendungen des Klägers, Kenntnis des Baubeginns, dann dürfte Verwirkung bereits früher anzunehmen sein. Ist Widerspruch unzulässig, darf die Widerspruchsbehörde nicht zur Begründetheit des Widerspruchs Stellung nehmen, Entscheidung zur Sache wegen Bestandskraft des BVs unzulässig. Unterstellt: Widerspruch ist zulässig: II. Begründetheit der Klage 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Kläger mit Einwendungen materiell präkludiert ( 55 Abs. 2 Satz 2 LBO)?

7 hier Fristberechnung über 31 LVwVfG. Rechtsbehelfsfrist beträgt 4 Wochen. Beginn (Samstag spielt nur bei Fristende eine Rolle) Fristende , damit Frist versäumt, wenn Belehrung nach 55 Abs. 2 Satz 3 LBO ordnungsgemäß. Hilfsweise Begründetheit: Kläger kann nur Verletzung eigener Rechte geltend machen: Ortsbild- und Naturschutzbeeinträchtigung sind keine nachbarschützenden Vorschriften, im Übrigen bei Einwendungen nicht genannt Bezüglich der Größe und Lichtverhältnisse: Nachbarschutz nur aus Gebot der Rücksichtnahme in Verbindung mit 34 Abs. 1 ( einfügen ) oder 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, hier aber: Abstand, Lage und Auswirkung des Vorhabens sowie Lichtbeeinträchtigungen verstoßen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme => Klage auch unbegründet.

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