EU-Recht in der Stadtplanung

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1 Leibniz-Institut für ökologische Raumentwicklung GeoForum Leipzig EU-Recht in der Stadtplanung Dr. iur. Gerold Janssen Leibniz-Institut für ökologische Raumentwicklung e.v., Dresden

2 Gliederung 1. Einführung a) Stadtplanung auf europäischer Ebene b) Kompetenzen (EU, Bund, Länder) a) Nachhaltige Stadtentwicklung b) Umweltprüfung/SUP/FFH-VP d) Öffentlichkeitsbeteiligung c) Monitoring 3. Naturschutzrecht FFH-Richtlinie/VogelschutzRL Ziele der Raumordnung 4. Wettbewerbsregeln 5. Ausblick

3 1. Einführung a) Stadtplanung auf europäischer Ebene Regionalpolitik - Europa 2000 (1991), Europa (1995) - EUREK (1999) - URBAN ( ), URBAN II ( ) Umweltpolitik - 6. EU-Umweltaktionsprogramm (2001) - Bodenschutzstrategie - Strategie Städtische Umwelt - Strategie für die nachhaltige Nutzung der nat. Ressourcen

4 1. Einführung b) Kompetenzen (EU, Bund, Länder) EU Art. 175 II EG Raumordnung und der Bodennutzung (auch Stadtplanung) measures concerning town and country planning Änderungen durch den Nizza-Vertrag Bund: Art. 75 GG, ROG, BauGB Länder: Landesplanungsgesetze, Bauordnungen

5 Das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU- Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau EAG Bau) vom 24. Juni 2004 ist am 20. Juli 2004 in Kraft getreten. Wesentlicher Anlass für das Gesetzgebungsverfahren waren die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die sog. Plan-UP- oder SUP-Richtlinie und die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten.

6 Neufassung der Vorschriften über die Aufstellung der Bauleitpläne ( 1 bis 4c und 13 BauGB), Neuordnung der Vorschriften zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden, spezifische Elemente der EU-rechtlichen Umweltprüfung zu den Merkmalen der Umweltprüfung (Ermitteln und Bewerten sowie Beschreiben der Umweltauswirkungen), der Darlegung der Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht, der den Bauleitplanentwürfen und den in Kraft getretenen Plänen beizufügen ist, der Festlegung des Prüfungsrahmens der Umweltprüfung durch die Gemeinde, die frühzeitige Information der Gemeinde durch die Behörden zum Prüfungsumfang, die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung in der Abwägung und schließlich die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen bei der Durchführung der Planung.

7 Nachhaltigkeit Neufassung des 1 Abs. 5 BauGB: Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

8 Umweltprüfung Für die Aufstellung von Bauleitplänen enthält nun 2 Abs. 3 BauGB die Verfahrensgrundnorm. Danach sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Belange des Umweltschutzes sind u.a.: Naturschutz und Landschaftspflege sowie a) Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima usw., b) FFH Gebiete, c) Mensch und Gesundheit, d) Kulturgüter usw., e) Emissionen, Abfall, Abwasser, f) Erneuerbare Energien, g) Darstellungen in Fachplanungen, h) Luft, i) Wechselwirkungen der Belange ( 1 Abs. 4 Nr. 7 BauGB) und Bodenschutz, Agrarflächen, Kompensationsmaßnahmen in Verbindung mit dem BNatSchG usw. ( 1a BauGB)

9 Umweltbericht (Begründung zum Bauleitplanentwurf), 2a Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entspr. dem Stand des Verfahrens die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und in dem Umweltbericht nach 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen.

10 Öffentlichkeitsbeteiligung, 3 BauGB Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Behördenbeteiligung, 4a Abs. 4 Satz 2 BauGB Soweit die Gemeinden den Entwurf des Bauleitplans und die Begründung in das Internet einstellt, können Stellungnahmen der Behörden und sonstigen TÖB durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach 3 Abs. 2 und der Internetadresse eingeholt werden; die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.

11 Grenzüberschreitende Beteiligung, 4a Abs. 5 BauGB Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten (S. 1). Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des UVPG zu beteiligen;

12 Monitoring, 4c BauGB Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 lit. b der Anlage zum BauGB angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach 4 Abs. 3 BauGB.

13 3. Naturschutzrecht Determinanten europäischen Ursprungs in der planerischen Abwägung nach 1 Abs. 6 sind nach Nr. 7 lit. b BauGB die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Norm hat nicht nur einen europäischen Entstehungsgrund, sondern sieht sogar die Einschaltung der Europäischen Kommission zur Einholung einer Stellungnahme vor. Die Stellungnahme ist in die Abwägung einzustellen und kann hinsichtlich ihrer Gewichtung in einem Vertragsverletzungsverfahren vom Europäischen Gerichtshof überprüft werden.

14 3. Naturschutzrecht Beispiel: Im Falle des Mühlenberger Lochs bei Hamburg schloss sich die Europäische Kommission der Ansicht der Bundesregierung an, dass die Zerstörung von rund 20% des Feuchtgebietes im Naturschutz und FFH-Gebiet Mühlenberger Loch geringer wiege, als die Schaffung von 4000 Arbeitsplätzen durch den Ausbau einer Flugzeugfabrik der Daimler-Chrysler Aerospace AG (DASA) für den geplanten neuen Airbus Typ A 3XX.

15 4. Wettbewerbsregeln Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz Beschleunigungen und Deregulierungen im Bauleitplan- und Baugenehmigungsverfahren Beispiele: Bürgerbeteiligung/Präklusionsvorschriften, vereinfachte Genehmigungsverfahren, Verzicht auf präventiv bauaufsichtliche Prüfung durch Einführung von Anzeigeverfahren.

16 5. Ausblick Europäische Verfassung Territoriale Kohäsion Bodenschutzstrategie

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