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2 INHALTSVERZEICHNIS Seite: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 Kreuth hier: Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2, 4a Abs. 2 und 3 BauGB Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 und 3 BauGB des Satzungsbeschlusses der städtebaulichen Satzung (Einbeziehungssatzung) Nr. 5 Am Natternberg ( 34 Abs. 6 BauGB) des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 123 Hussitenweg-Ost mit integriertem Grünordnungsplan und Begründung ( 10 Abs. 3 BauGB); der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes durch das Deckblatt Nr. 14 ( 6 Abs. 5 BauGB) Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes; Billigung des Entwurfs einer Baumschutzverordnung für die Stadt Deggendorf; hier: des Billigungsbeschlusses Öffentliche Auslegung und Beteiligung der zuständigen Stellen... 52

3 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 Kreuth hier: Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2, 4a Abs. 2 und 3 BauGB Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 und 3 BauGB Der Stadtrat Deggendorf hat in seiner Sitzung am beschlossen, das Bebauungsplanverfahren für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 Kreuth, das seit Ende 2002 ruhte, nach einem Eigentümerwechsel fortzusetzen. In der gleichen Sitzung wurde ein neuer Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich Begründung in der Fassung vom gebilligt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren erfolgte in der Zeit vom bis einschließlich Parallel dazu wurden die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung eingeholt. Der Stadtrat Deggendorf hat sich in seiner Sitzung am mit den eingegangenen Stellungnahmen befasst und einen geänderten dritten Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung in der Fassung vom gebilligt. Der Entwurf dieses Bebauungs- und Grünordnungsplanes sowie dessen Begründung mit Umweltbericht liegen während der Zeit vom bis einschließlich in der Bauverwaltung der Stadt Deggendorf, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 2. Stock Flur zwischen Zi.Nr. 236 und während der allgemeinen Dienststunden (Mo. Do. von 08:00 12:00 Uhr und von 13:00 16:00 Uhr, Fr. von 08: Uhr) öffentlich aus. In dieser Zeit kann jedermann die Pläne mit Begründung und Umweltbericht einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Zu den Belangen des Umweltschutzes haben sich im Verfahren nachfolgende Stellen geäußert: Landratsamt Deggendorf - Untere Naturschutzbehörde - Landratsamt Deggendorf - Gesundheitswesen - Wasserwirtschaftsamt Deggendorf Bund Naturschutz in Bayern e.v., Kreisgruppe Deggendorf Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.v. Diese umweltbezogenen Informationen können während der Auslegung eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden. Parallel zur öffentlichen Auslegung holt die Stadt Deggendorf die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu den Planentwürfen und Begründungen ein ( 4 Abs. 2 BauGB).

4 Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtig bleiben können, sofern die Stadt Deggendorf deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitpläne nicht von Bedeutung ist ( 4a Abs. 6 BauGB). Außerdem wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Deggendorf,

5 des Satzungsbeschlusses der städtebaulichen Satzung (Einbeziehungssatzung) Nr. 5 Am Natternberg ( 34 Abs. 6 BauGB) Der Stadtrat Deggendorf hat in seiner Sitzung am für den Ortsteil Natternberg eine Einbeziehungssatzung gemäß 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einschließlich des zugehörigen Planes in der Fassung vom , sowie der Begründung in der Fassung vom beschlossen. Durch die Einbeziehungssatzung sollen die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern geschaffen werden. Der Satzungsbeschluss wird hiermit in entsprechender Anwendung des 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der tritt die Satzung Nr. 5 Am Natternberg in Kraft. Die Stadt Deggendorf hält diese Satzung mit Begründung in der Fassung vom im Neuen Rathaus der Stadt Deggendorf, -Bauamt- Franz-Josef-Strauß-Straße 3, II. Stock, Zi.Nr. 215, während allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Auf die 214, 215 BauGB über die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen wird hiermit hingewiesen ( 215 Abs. 2 BauGB). Unbeachtlich werden Fehler nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, nach 214 Abs. 2 BauGB, nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen ( 215 Abs. 1 BauGB). Ebenfalls hingewiesen wird auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den 39 bis 42 BauGB für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und auf 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung. Deggendorf,

6 B e k a n n t m a c h u n g des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 123 Hussitenweg- Ost mit integriertem Grünordnungsplan und Begründung ( 10 Abs. 3 BauGB); der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes durch das Deckblatt Nr. 14 ( 6 Abs. 5 BauGB) Der Stadtrat Deggendorf hat in seiner Sitzung am den Bebauungsplan Nr. 123 Hussitenweg-Ost mit integriertem Grünordnungsplan und Begründung in der Fassung vom als Satzung beschlossen. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes ist auch beschlossen worden, den seit wirksamen Flächennutzungs- und Landschaftsplan durch das Deckblatt Nr. 14 zu ändern. Gegenstand der Änderung ist die Darstellung eines Wohngebietes im Osten der Stadt im Anschluss an bestehende Wohnbauflächen im Bereich Hussitenweg anstelle einer bisherigen Darstellung als landwirtschaftliche Nutzfläche. Nach Durchführung des Änderungsverfahrens erteilte die Regierung von Niederbayern mit Bescheid vom Aktenzeichen die Genehmigung. Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes und die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes werden hiermit gemäß 10 Abs. 3 BauGB und 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der tritt der Bebauungsplan in Kraft und die Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes wird wirksam. Die Stadt Deggendorf hält den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan und Begründung in der Fassung vom und eine zusammenfassende Erklärung nach 10 Abs. 4 BauGB gemäß 10 Abs. 3 BauGB sowie den geänderten Flächennutzungs- und Landschaftsplan einschließlich Begründung in der Fassung vom und eine zusammenfassende Erklärung gemäß 6 Abs. 5 BauGB im Bauamt, Franz-Josef-Strauß-Straße 3, II. Stock, Zi.Nr. 215, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Auf die 214, 215 BauGB über die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen wird hiermit hingewiesen ( 215 Abs. 2 BauGB). Unbeachtlich werden Fehler nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, nach 214 Abs. 2 BauGB, nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen ( 215 Abs. 1 BauGB).Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Ebenfalls hingewiesen wird auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den 39 bis 42 BauGB für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und auf 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung. Deggendorf,

7 B e k a n n t m a c h u n g Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes; Billigung des Entwurfs einer Baumschutzverordnung für die Stadt Deggendorf; hier: des Billigungsbeschlusses Öffentliche Auslegung und Beteiligung der zuständigen Stellen In seiner Sitzung am hat der Umweltsenat der Stadt Deggendorf die Verwaltung beauftragt, eine Baumschutzverordnung auszuarbeiten. In seiner Sitzung am hat der Senat den Entwurf einer Baumschutzverordnung in der Fassung vom einschließlich der Karte mit der Darstellung des geplanten Geltungsbereiches im Maßstab 1 : gebilligt. Die geplante Baumschutzverordnung soll bestimmte einheimische Laubbäume ab einem Stammumfang von 150 cm (gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden) unter Schutz stellen. Es sollen große, alte Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile geschützt werden, die das Stadtbild und die Stadtökologie besonders positiv beeinflussen. Um die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke, sowie über die voraussichtlichen Auswirkungen der Baumschutzverordnung zu unterrichten, wird der vom Umweltsenat gebilligte Entwurf einschließlich der Karte mit der Darstellung des geplanten Geltungsbereiches in der Zeit vom bis einschließlich während der allgemeinen Dienststunden in der Bauverwaltung der Stadt Deggendorf, Franz-Josef-Strauß-Str. 3, 2. Stock (Flur zwischen Zi.Nr. 236 und 237) öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt. Die allgemeinen Dienststunden sind Montag Freitag von 08:00 Uhr 12:00 Uhr, sowie Montag, Dienstag und Donnerstag von 13:00 Uhr 16:00 Uhr. In dieser Zeit hat jedermann die Möglichkeit, sich über die geplante Rechtsverordnung zu informieren und sich dazu zu äußern. Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen (schriftlich oder zur Niederschrift) vorgebracht werden. Parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt die Beteiligung der zuständigen Stellen (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Es wird darauf hingewiesen, dass Bedenken und Anregungen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über die Rechtsverordnung unberücksichtig bleiben können, sofern die Stadt Deggendorf deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen, und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung nicht von Bedeutung ist. Deggendorf,

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