Hauptsatzung der Stadt Bad Orb im Main-Kinzig Kreis
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- Eduard Schäfer
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1 Hauptsatzung der Stadt Bad Orb im Main-Kinzig Kreis Aufgrund des 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBl I S. 178) hat die Stadtverordnetenversammlung in Bad Orb am folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat (1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. (2) Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt den Magistrat, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe. (3) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gemäß 50 Abs 1 HGO und 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten: 1. Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach 80 ff Baugesetzbuch (BauGB), 2. Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach 130 Abs. 2 BauGB, 3. Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von Euro ,19 im Einzelfall, 4. Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von Euro ,19 im Einzelfall, 5. Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und den Erlass von Ansprüchen im Einzelfall, 6 Entscheidungen über die An- und Verpachtung von Grundstücken bis zu einem jährlichen Pachtzins von Euro 5.112,92. (4) Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, gemäß 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt. 2 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse (1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse: a) Haupt- und Finanzausschuss 1
2 b) Ausschuss für Verkehrsplanung, Städtebau, Umwelt, Stadtentwicklung/Stadtmarketing c) Ausschuss für Soziales, Kinder, Jugend und Sport d) Rechnungsprüfungsausschuss. (2) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die Mitgliederzahl jedes Ausschusses. 3 Haushaltswirtschaft Die Haushaltswirtschaft ist ab dem Haushaltsjahr 2009 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung, den für sie geltenden Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung und der Durchführung dieses Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen ( 154 Abs. 3 und 4 HGO) zu führen. 4 Stadtverordnetenversammlung (1) Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird ab der nächsten Wahlzeit zum auf 31 bei einer Einwohnerzahl von 5001 bis zu und auf 31 bei einer Einwohnerzahl von bis zu festgelegt. (2) Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf drei festgelegt. 5 Magistrat (1) Der Magistrat besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den ehrenamtlichen Beigeordneten (Stadträtinnen/Stadträten). (2) Die Zahl der ehrenamtlichen Beigeordneten (Stadträtinnen/Stadträte) beträgt 8. 6 Film- und Tonaufnahmen Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind grundsätzlich nur als Hilfsmittel der Schriftführung für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift erlaubt. Andere Tonaufzeichnungen sowie Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen sind von dem oder der Vorsitzenden vor der Sitzung anzukündigen. Sie sind nur zulässig, wenn die Stadtverordnetenversammlung dies beschließt. 2
3 7 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden im Sinne von 5 BekanntmachungsVO mit Abdruck im Amtsblatt der Stadt Bad Orb Kurstadt im Spessart- öffentlich bekannt gemacht. Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das Amtsblatt der Stadt Bad Orb Kurstadt im Spessart- den bekannt zu machenden Text enthält. (2) Abweichend von Abs. 1 werden die Ladungen zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse durch Aushang in den nachstehend aufgeführten Bekanntmachungstafeln/-kästen öffentlich bekannt gemacht: 1. Am Anwesen Kurparkstraße 2 2. Am Anwesen Solplatz 1 3. An der Stadtmauer am Untertor gegenüber Anfang Enggasse 4. An der Einfriedigungsmauer vor dem Anwesen Salmünsterer Straße 2 5. An der Kreuzung Martinusstraße /Schienenweg (Kinderspielplatz) 6. An der Grünanlage Ebertplatz / Eduard-Gräf-Straße 7. Auf dem städtischen Grundstück Haselstraße neben dem Anwesen Haselstr Am Anwesen Berliner Straße Am Anwesen Bennweg An der Kreuzung Mittelweg / Am Langen Acker (Kinderspielplatz) und 11. Am Rathaus Frankfurter Straße 2. Die Bekanntmachungskästen sind so einzurichten, dass sie der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich sind. Auf den bekannt zu machenden Schriftstücken ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird; auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeitpunkt des Aushanges und der Zeitpunkt der Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des ersten Tages ihres Aushanges an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln/-kästen vollendet. Der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die bekannt zu machenden Schriftstücke dürfen frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden. (3) Satzungen, Verordnungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. (4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von sieben Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum 3
4 vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung im Rathaus, Frankfurter Straße 2, Bad Orb, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet. (5)Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Stadtverwaltung Bad Orb im Rathaus, Frankfurter Straße 2, Bad Orb, eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach 6 Abs. 5 bzw. 10 Abs. 4 BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf 10 Abs. 3 BauGB verweist. (6) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt. 8 Ehrenbürgerrecht Ehrenbezeichnung (1) Die Stadt kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. (2) Personen, die als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Stadt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten: - Vorsitzende oder Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung = Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Stadtverordnetenversammlung -Stadtverordnete = Ehrenstadtverordnete/r -Bürgermeisterin oder Bürgermeister = Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister 4
5 -Stadträtin oder Stadtrat = Ehrenstadträtin oder Ehrenstadtrat - Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte = Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz Ehren- Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten. (3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen. (4) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. 9 Bürgerbeauftragte/r (1) Die Stadtverordnetenversammlung wählt eine/n Bürgerbeauftragte/n, die/der Anliegen und Beschwerden aus der Bürgerschaft entgegenzunehmen hat und die/der sich für eine zeitnahe Umsetzung sinnvoller Vorschläge und begründeter Beschwerden einzusetzen hat. Sie/Er handelt nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen und tritt, wenn erforderlich, als Vermittler zwischen Stadtverwaltung und Bürgerschaft auf. (2) Wählbar ist jede Bürgerin/jeder Bürger der Stadt Bad Orb nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Eine entsprechende Sachkunde und Erfahrung in Verwaltungsangelegenheiten sollte gegeben sein. (3) Die Amtszeit der/des Bürgerbeauftragten entspricht der Legislaturperiode der Stadtverordnetenversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich. Über ihre/seine ehrenamtliche Tätigkeit erstattet sie/er der Stadtverordnetenversammlung jährlich einen Bericht. 10 In-Kraft-Treten Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom , der I. Nachtrag vom , der II. Nachtrag vom , der III. Nachtrag vom , der IV. Nachtrag vom , der V. Nachtrag vom , der VI. Nachtrag vom , der VII. Nachtrag vom , der VIII. Nachtrag vom , der IX. Nachtrag vom , der X. Nachtrag vom , der XI. Nachtrag vom , der XII. Nachtrag vom , der XIII. Nachtrag 5
6 vom , der XIV. Nachtrag vom , der XV. Nachtrag vom und der XVI. Nachtrag vom treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: Bad Orb, den Der Magistrat der Stadt Bad Orb Helga Uhl Bürgermeisterin Siegel 6
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