Amtsblatt. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 28. Februar 2014 Nummer 4
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1 Amtsblatt Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 - Einzelstück 1,00, kostenlos im Internet: Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst, Markt 8, Coesfeld, Tel.: ( ) oder , Fax: ( ) , amtsblatt@coesfeld.de Jahrgang 2014 Ausgegeben am 28. Februar 2014 Nummer 4 Inhalt dieser Ausgabe: 18/2014 Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland 28 19/ Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 131 SO-Gebiet Abfallentsorgung Brink und frühzeitige Beteiligung 29 20/2014 Offenes Verfahren (EU-Ausschreibung) / Reinigungs- und Hygienedienste 31 21/2014 Hinweis auf eine öffentliche Bekanntmachung (ÖRV über die Delegation von Aufgaben im Bereich der Sammlung und des Transportes von Sonderabfällen, die im Rahmen des kommunalen Anschluss- und Benutzungszwanges anfallen) 32 22/2014 Gemeinsame Genossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaften Lette I-V am
2 Nummer 4/2014 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 28 18/2014 Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland Am 25. Mai 2014 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag 1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union besitzen, 2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet), 4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind, 5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden. Einem Antrag der erst nach dem 4. Mai 2014 (21. Tag vor der Wahl) bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden ( 17a Abs. 2 der Europawahlordnung). Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum oben genannten 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle zukünftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag in das Wählerverzeichnis erforderlich. Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden. Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist unter anderem Voraussetzung, dass Sie am Wahltag 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, 3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wahl ausgeschlossen sind. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben über das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme. Coesfeld, Stadt Coesfeld Der Bürgermeister
3 Nummer 4/2014 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 29 19/ Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 131 SO-Gebiet Abfallentsorgung Brink und frühzeitige Beteiligung Öffentliche Bekanntmachung 71. Änderung des Flächennutzungsplanes Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 131 SO-Gebiet Abfallentsorgung Brink 1. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. 2 Abs. 1 BauGB 2. Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung zur frühzeitigen Beteiligung gem. 3 Abs. 1 BauGB 1. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. 2 Abs. 1 BauGB Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am beschlossen, gemäß 2 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung, die 71. Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen sowie den Bebauungsplan Nr. 131 SO-Gebiet Abfallentsorgung Brink aufzustellen. Das ca. 9,3 ha große Plangebiet befindet sich im Norden des Coesfelder Stadtgebietes, nahe der Grenze zur Gemeinde Rosendahl. Es wird begrenzt durch: die Straße Brink im Norden, die Grenze des Flurstücks 221, Flur 27, Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel im Osten, die Grenze des Flurstücks 210, Flur 27, Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel im Süden, die Grenze des Flurstücks 219, Flur 27, Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel im Westen. Das Plangebiet umfasst das Flurstück 220, Flur 27, Gemarkung Coesfeld - Kirchspiel. Die genaue Abgrenzung ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan ersichtlich.
4 Nummer 4/2014 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 30 Ziel der Planung Die REMONDIS GmbH & Co. KG betreibt am Standort Brink (Brink 37 b) seit 1983 verschiedene Abfallbehandlungsanlagen. Diese Anlagen wurden sukzessive im Außenbereich auf der Grundlage des 35 (2) BauGB genehmigt. Für die bestehenden Anlagen liegen verschiedene Genehmigungen nach Abfallrecht, Immissionsschutzrecht und Baurecht vor. Aufgrund der Lage des Standorts im Außenbereich sind der künftigen Entwicklung enge Grenzen gesetzt. So ist eine weitere räumliche Ausdehnung oder Umstrukturierung des Standorts unter Berücksichtigung der Regelungen des 35 BauGB nicht bzw. nur in sehr geringem Umfang möglich. Zur Optimierung des Standorts sind seitens des Betreibers aus betrieblichen Gründen verschiedene bauliche Veränderungen überwiegend im Bereich der Freiflächen (Lagerflächen, Stellplatzflächen etc.) geplant. Zudem soll ein Teil der Halle der DSD Sortieranlage zu einem Werkstattgebäude umgebaut sowie das bestehende Waage- und Werkstattgebäude durch ein Büro- und Sozialgebäudes für die Mitarbeiter ersetzt werden. Im Zuge dieser Entwicklung werden die Aktivitäten der Firma Remondis in Coesfeld am Standort Brink gebündelt. Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes sowie der Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für diese Standortoptimierung. Weitere Informationen zum Bebauungsplan Nr. 131 SO-Gebiet Abfallentsorgung Brink finden Sie im Internet unter der Adresse Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß 2 (1) BauGB ortsüblich bekannt gemacht. 2. Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gem. 3 Abs. 1 BauGB Zusammen mit dem Aufstellungsbeschluss hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am beschlossen, die Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden gemäß 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck werden sämtliche Unterlagen mit Planzeichnung, Begründung einschließlich der vorliegenden Fachgutachten in der Zeit vom bis einschließlich bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 30 -Bürgerbüro-, Zimmer 1 während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht ausgelegt. montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von Uhr bis 12:00 Uhr Zusätzlich kann die Planung nach vorheriger Terminabstimmung mit Herrn Schmitz, Telefon oder mit Frau Beck, Telefon erörtert werden. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung können folgende umweltbezogene Informationen eingesehen werden: Störfallverhinderung Kompostwerk Coesfeld der Reterra West GmbH & Co. KG, Konzept zur Vermeidung von Störfällen gemäß 8 Störfallverordnung, Bericht M104387/01, Müller BBM, Hamburg, April 2013 Inhalt: Konzept zur Verhinderung von Störfällen gem. der 12. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. Hierbei wird die Unternehmenspolitik und Leitlinien in Bezug auf die Sicherheit, der Betriebsbereich, der Umgang mit gefährlichen Stoffen, die sicherheitsrelevanten Betriebsbereiche und Gefahrenquellen, die vorgesehenen Maßnahmen bei Störfällen und das Sicherheitsmanagement behandelt.
5 Nummer 4/2014 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 31 Systematische Gefahrenanalyse Kompostwerk Coesfeld der Reterra West GmbH & Co. KG, Systematische Gefahrenanalyse, Bericht Nr. M104387/02, Müller-BBM, Hamburg, April 2013 Inhalt: Systematische Gefahrenanalyse aller sicherheitsrelevanten Anlagenteile im Rahmen des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen. Hinweise Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können gem. 3 Abs. 2 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Übereinstimmungserklärung gem. 2 Abs. 3 BekanntmVO Der vorstehende Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur öffentlichen Auslegung sowie Änderungsbeschluss des Flächennutzungsplanes stimmt mit dem Beschluss des Rates vom überein, den Bebauungsplan Nr. 131 SO-Gebiet Abfallentsorgung Brink aufzustellen, offenzulegen und die 71. Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen ( 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO). Coesfeld, Der Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung Die Aufstellung und Offenlegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 131 SO-Gebiet Abfallentsorgung Brink sowie der 71. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld mit sämtlichen Planunterlagen, Planzeichnung, Begründung und den Fachgutachten wird hiermit gemäß wird 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben. Coesfeld, Der Bürgermeister 20/2014 Offenes Verfahren (EU-Ausschreibung) / Reinigungs- und Hygienedienste Die Stadt Coesfeld, Fachbereich Bauen und Umwelt, schreibt im Offenen Verfahren nach VOL/A EG aus: Unterhalts-/Grundreinigungs- sowie Glasreinigungsdienstleistungen in 4 Losen; Leistungsbeginn: Der vollständige Text der Auftragsbekanntmachung kann unter dem Link auf der Internetseite der Stadt Coesfeld oder auf der Internetseite des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unter abgerufen bzw. eingesehen werden. Die dortige Bekanntmachung trägt die Veröffentlichungsnummer 2014/S
6 Nummer 4/2014 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 32 21/2014 Hinweis auf eine öffentliche Bekanntmachung (ÖRV über die Delegation von Aufgaben im Bereich der Sammlung und des Transportes von Sonderabfällen, die im Rahmen des kommunalen Anschluss- und Benutzungszwanges anfallen) Öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß 23 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in Verbindung mit 5 Abs. 6 Satz 4 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG) NRW zwischen den Städten und Gemeinden Ascheberg, Billerbeck, Coesfeld, Dülmen, Havixbeck, Lüdinghausen, Nordkirchen, Nottuln, Olfen, Rosendahl und Senden sowie dem Kreis Coesfeld Die Städte und Gemeinden Ascheberg, Billerbeck, Coesfeld, Dülmen, Havixbeck, Lüdinghausen, Nordkirchen, Nottuln, Olfen, Rosendahl und Senden sowie der Kreis Coesfeld haben eine öffentlichrechtliche Vereinbarung über die Delegation von Aufgaben im Bereich der Sammlung und des Transports von Sonderabfällen, die im Rahmen des kommunalen Anschluss- und Benutzungszwangs anfallen, geschlossen. Diese ist mit dem Genehmigungs- und Bekanntmachungsvermerk im Amtsblatt Nummer 6 der Bezirksregierung Münster vom veröffentlich worden. Nach 24 Abs. 3 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit GkG- in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 621), in der aktuellen Fassung, weise ich auf diese Bekanntmachung hin. Coesfeld, Bürgermeister 22/2014 Gemeinsame Genossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaften Lette I-V am Am Dienstag, dem , findet um Uhr in der Gaststätte Boer/Birkenhof, Bruchstr. 141, Coesfeld-Lette eine gemeinsame Genossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaften Lette I-V statt, wozu alle Jagdgenossen eingeladen sind. Tagesordnung: TOP I: Begrüßung durch den Jagdvorsteher TOP II: Verlesung und Genehmigung von Niederschriften TOP III: Kassenbericht der Geschäftsführer TOP IV: Bericht der Rechnungsprüfer über die Prüfung der Jahresrechnung , Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung TOP V: Haushaltssatzung für das Geschäftsjahr TOP VI: Wahlen soweit notwendig TOP VII: Verpachtungsmodalitäten für die Reviere Lette I, II, IV und V im Herbst 2014 TOP VIII: Verschiedenes Für die Jagdgenossenschaften Lette I-V Willi Huesmann Lette I Clemens Segbert Lette II Ludger Löbberding Lette III Johannes Peter Lette IV Josef Saalmann Lette V
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