Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erledigung von Aufgaben nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz
|
|
- Elly Braun
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erledigung von Aufgaben nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz Die kreisfreien Städte Krefeld und Mönchengladbach und die Kreise Neuss und Viersen - im folgenden Beteiligte genannt - schließen auf Grund der 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), - SGV. NW. S zuletzt geändert am 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 362) zur Wahrnehmung der Aufgaben nach 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz - TierKBG) vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313), zuletzt geändert am 30. September 1975 (BGBl. I S. 2610) in Verbindung mit 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Landestierkörperbeseitigungsgesetz - LTierKBG) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung 1 (1) Die Beteiligten sind Beseitigungspflichtige im Sinne des 4 Abs. 1 Tierkörperbeseitigungsgesetz. (2) Der Kreis Viersen - im folgenden geschäftsführende Stelle genannt - verpflichtet sich, die Aufgaben der Tierkörperbeseitigung für die Beteiligten nach den in der Präambel genannten Vorschriften durchzuführen. 2 (1) Die Aufgabe umfaßt die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen. (2) Die beseitigungspflichtige Aufgabe umfaßt auch Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, die nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften beschlagnahmt worden sind. 3 (1) Der Beseitigungspflichtige bedient sich zur Erfüllung der Aufgabe im Sinne des 4 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes der Fa. Gustav Denzin GmbH, Tierkörperverwertung, Kühleheide, 4060 Viersen 1, - im nachfolgenden Unternehmer genannt -. (2) Die geschäftsführende Stelle schließt mit dem Unternehmer zur Regelung der Rechtsbeziehungen einen Vertrag (Unternehmervertrag) ab. 1
2 4 (1) Für die Beseitigung von Tierkörpern - Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes - zahlen die Beteiligten nach Aufforderung durch die geschäftsführende Stelle unmittelbar an den Unternehmer einen Betrag, der im Unternehmervertrag festgesetzt ist. (2) Den Betrag nach Abs. 1 tragen die Beteiligten anteilmäßig auf Grund der im Vorjahr in ihrem Gebiet gefallenen Rinder, Schweine, Pferde, Ziegen und Schafe; ausgenommen sind Tierkörper, die an einer Seuche verendet sind. (3) Die Kosten für die Beseitigung von Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen nach 8 Abs. 1 des Unternehmervertrages zahlen die Beteiligten unmittelbar an den Unternehmer. (4) Weitere Leistungen an den Unternehmer nach dem Unternehmervertrag tragen die Beteiligten anteilmäßig. Dieser Anteil bemißt sich nach dem Maßstab der im vorhergehenden Kalenderjahr in ihrem Gebiet geschlachteten, gefallenen sowie nach der letzten amtlichen Viehzählung festgestellten Anzahl der Rinder, Schweine, Pferde, Ziegen und Schafe. 5 Die Beteiligten gewähren der geschäftsführenden Stelle einen Verwaltungskostenbeitrag. Das sind ½ der Grundvergütung nach BAT V c, 5. Lebensaltersstufe und ½ des Ortszuschlages eines Verheirateten nach Tarifklasse II zuzüglich der (pauschalierten) Sach- und Reisekosten (Höhe von 15 % der Summe aus vorberechneter Grundvergütung und Ortszuschlag). Der Beitrag wird auf die Beteiligten nach dem Maßstab der bei der letzten amtlichen Viehzählung festgestellten Anzahl der Rinder, Schweine, Pferde, Ziegen und Schafe umgelegt. 6 (1) Die Hauptverwaltungsbeamten der Beteiligten bilden einen Verwaltungsrat. Der Hauptverwaltungsbeamte des Kreises Viersen ist Vorsitzender des Verwaltungsrates. Außerdem gehört der für den Kreis Viersen zuständige Amtstierarzt dem Verwaltungsrat als beratendes Mitglied an. Die Aufsichtsfunktionen des Amtstierarztes bleiben unberührt. (2) Der Verwaltungsrat tritt zusammen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt, mindestens jedoch einmal im Jahr. (3) Die Hauptverwaltungsbeamten können für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates einen Vertreter bestimmen. 7 (1) Der Verwaltungsrat beschließt über: a) Abschluß, Änderung und Kündigung des Unternehmervertrages, b) Änderung des Verteilungsmaßstabes nach 4 Abs. 2 und 4 dieser Vereinbarung, c) die Kostenpauschale für die Tierkörperbeseitigung nach dem Unternehmervertrag, d) die Verwendung der vorhandenen Geldbestände nach 8 Abs. 1 Satz 3. 2
3 (2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. 8 (1) Die Beteiligten haben bis 1965 zur Bereitstellung von Betriebszuschüssen für den Unternehmer jährlich an die Stadt Viersen als geschäftsführende Stelle eine Umlage gezahlt. Aus dieser Umlage wurden dem Unternehmer verschiedene Investitionsdarlehen gewährt. Der Kreis Viersen als geschäftsführende Stelle verwaltet diese Geldbestände. (2) Bei Wegfall der Zuständigkeit der Beteiligten nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz und dem Landestierkörperbeseitigungsgesetz oder auf Grund anderer Regelung als gem. 23 Abs. 1 erste Alternative des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder bei Außerkrafttreten dieser Vereinbarung entfallen die vorhandenen Geldbestände und Forderungen entsprechend dem Verhältnis der vorliegenden Bemessungsgrundlage nach 5 Satz 3 auf die einzelnen Beteiligten. 9 (1) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt bis zum Sie verlängert sich jeweils um fünf Jahre, falls sie vorher nicht gekündigt wird. (2) Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten zum Ende der Geltungsdauer gekündigt werden. Die Kündigung muß schriftlich ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer bei der geschäftsführenden Stelle eingegangen sein. 10 Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dieser öffentlichrechtlichen Vereinbarung ist der Regierungspräsident Düsseldorf als gemeinsame Aufsichtsbehörde nach 30 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit zur Schlichtung anzurufen. 11 (1) Die Vereinbarung tritt gem. 24 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt des Regierungspräsidenten in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen den beteiligten Städten und Kreisen vom 12., 13. und (Amtsblatt für den Reg.-Bez. Düsseldorf Nr. 1 vom ) in der Fassung der 1. Änderung vom 7. und und (Amtsblatt für den Reg.-Bez. Düsseldorf Nr. 14 vom ) außer Kraft. Für den Kreis Viersen Vogt Dr. Kaßler Ltd. Kreisverwaltungsdirektor 3
4 Für die Stadt Mönchengladbach Freuen Oberstadtdirektor Dr. Gathen Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Für die Stadt Krefeld Dr. Stienen Elspass Stadtdirektor Für den Kreis Neuss Salomon Patt Kreisdirektor Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erledigung von Aufgaben nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz Die kreisfreien Städte Krefeld und Mönchengladbach und die Kreise Neuss und Viersen - im folgenden Beteiligte genannt - schließen auf Grund der 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), - SGV. NW. S zuletzt geändert am 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 362) zur Wahrnehmung der Aufgaben nach 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz - TierKBG) vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313), zuletzt geändert am 30. September 1975 (BGBl. I S. 2610) in Verbindung mit 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Landestierkörperbeseitigungsgesetz - LTierKBG) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung 1 (1) Die Beteiligten sind Beseitigungspflichtige im Sinne des 4 Abs. 1 Tierkörperbeseitigungsgesetz. 4
5 (2) Der Kreis Viersen - im folgenden geschäftsführende Stelle genannt - verpflichtet sich, die Aufgaben der Tierkörperbeseitigung für die Beteiligten nach den in der Präambel genannten Vorschriften durchzuführen. 2 (1) Die Aufgabe umfaßt die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen. (2) Die beseitigungspflichtige Aufgabe umfaßt auch Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, die nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften beschlagnahmt worden sind. 3 (1) Der Beseitigungspflichtige bedient sich zur Erfüllung der Aufgabe im Sinne des 4 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes der Fa. Gustav Denzin GmbH, Tierkörperverwertung, Kühleheide, 4060 Viersen 1, - im nachfolgenden Unternehmer genannt -. (2) Die geschäftsführende Stelle schließt mit dem Unternehmer zur Regelung der Rechtsbeziehungen einen Vertrag (Unternehmervertrag) ab. 4 (1) Für die Beseitigung von Tierkörpern - Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes - zahlen die Beteiligten nach Aufforderung durch die geschäftsführende Stelle unmittelbar an den Unternehmer einen Betrag, der im Unternehmervertrag festgesetzt ist. (2) Den Betrag nach Abs. 1 tragen die Beteiligten anteilmäßig auf Grund der im Vorjahr in ihrem Gebiet gefallenen Rinder, Schweine, Pferde, Ziegen und Schafe; ausgenommen sind Tierkörper, die an einer Seuche verendet sind. (3) Die Kosten für die Beseitigung von Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen nach 8 Abs. 1 des Unternehmervertrages zahlen die Beteiligten unmittelbar an den Unternehmer. (4) Weitere Leistungen an den Unternehmer nach dem Unternehmervertrag tragen die Beteiligten anteilmäßig. Dieser Anteil bemißt sich nach dem Maßstab der im vorhergehenden Kalenderjahr in ihrem Gebiet geschlachteten, gefallenen sowie nach der letzten amtlichen Viehzählung festgestellten Anzahl der Rinder, Schweine, Pferde, Ziegen und Schafe. 5 Die Beteiligten gewähren der geschäftsführenden Stelle einen Verwaltungskostenbeitrag. Das sind ½ der Grundvergütung nach BAT V c, 5. Lebensaltersstufe und ½ des Ortszuschlages eines Verheirateten nach Tarifklasse II zuzüglich der (pauschalierten) Sach- und Reisekosten (Höhe von 15 % der Summe aus vorberechneter Grundvergütung und Ortszuschlag). Der Beitrag wird auf die Beteiligten nach dem Maßstab der bei der letzten amtlichen Viehzählung festgestellten Anzahl der Rinder, Schweine, Pferde, Ziegen und Schafe umgelegt. 5
6 6 (1) Die Hauptverwaltungsbeamten der Beteiligten bilden einen Verwaltungsrat. Der Hauptverwaltungsbeamte des Kreises Viersen ist Vorsitzender des Verwaltungsrates. Außerdem gehört der für den Kreis Viersen zuständige Amtstierarzt dem Verwaltungsrat als beratendes Mitglied an. Die Aufsichtsfunktionen des Amtstierarztes bleiben unberührt. (2) Der Verwaltungsrat tritt zusammen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt, mindestens jedoch einmal im Jahr. (3) Die Hauptverwaltungsbeamten können für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates einen Vertreter bestimmen. 7 (1) Der Verwaltungsrat beschließt über: a) Abschluß, Änderung und Kündigung des Unternehmervertrages, b) Änderung des Verteilungsmaßstabes nach 4 Abs. 2 und 4 dieser Vereinbarung, c) die Kostenpauschale für die Tierkörperbeseitigung nach dem Unternehmervertrag, d) die Verwendung der vorhandenen Geldbestände nach 8 Abs. 1 Satz 3. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. 8 (1) Die Beteiligten haben bis 1965 zur Bereitstellung von Betriebszuschüssen für den Unternehmer jährlich an die Stadt Viersen als geschäftsführende Stelle eine Umlage gezahlt. Aus dieser Umlage wurden dem Unternehmer verschiedene Investitionsdarlehen gewährt. Der Kreis Viersen als geschäftsführende Stelle verwaltet diese Geldbestände. (2) Bei Wegfall der Zuständigkeit der Beteiligten nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz und dem Landestierkörperbeseitigungsgesetz oder auf Grund anderer Regelung als gem. 23 Abs. 1 erste Alternative des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder bei Außerkrafttreten dieser Vereinbarung entfallen die vorhandenen Geldbestände und Forderungen entsprechend dem Verhältnis der vorliegenden Bemessungsgrundlage nach 5 Satz 3 auf die einzelnen Beteiligten. 9 (1) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt bis zum Sie verlängert sich jeweils um fünf Jahre, falls sie vorher nicht gekündigt wird. (2) Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten zum Ende der Geltungsdauer gekündigt werden. Die Kündigung muß schriftlich ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer bei der geschäftsführenden Stelle eingegangen sein. 6
7 10 Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dieser öffentlichrechtlichen Vereinbarung ist der Regierungspräsident Düsseldorf als gemeinsame Aufsichtsbehörde nach 30 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit zur Schlichtung anzurufen. 11 (1) Die Vereinbarung tritt gem. 24 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt des Regierungspräsidenten in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen den beteiligten Städten und Kreisen vom 12., 13. und (Amtsblatt für den Reg.-Bez. Düsseldorf Nr. 1 vom ) in der Fassung der 1. Änderung vom 7. und und (Amtsblatt für den Reg.-Bez. Düsseldorf Nr. 14 vom ) außer Kraft. Für den Kreis Viersen Vogt Für die Stadt Mönchengladbach Freuen Oberstadtdirektor Dr. Kaßler Ltd. Kreisverwaltungsdirektor Dr. Gathen Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Für die Stadt Krefeld Dr. Stienen Elspass Stadtdirektor Für den Kreis Neuss Salomon Patt Kreisdirektor 7
7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister
Amtsblatt 7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40 Inhaltsverzeichnis 92. 1. Änderungssatzung vom 26.11.2014 zur Satzung über die Förderung der Kindertagespflege in Hürth vom 18.07.2013 93. Aufhebung
Mehr1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid
1 Abfallgebührensatzung Stadt Burscheid Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch den Bergischen Abfallwirtschaftsverband in der Stadt Burscheid in der ab 01. Januar 2012 geltenden
MehrWeiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)
Fachhochschule Münster Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen Eignung für den weiterbildenden Masterstudiengang
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) Aufgrund von 7 Absatz 2 i.v.m. 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung
Mehr2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck
2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
MehrSatzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)
Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt
MehrSatzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf
Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat
Mehr70 202 Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt
Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt (Inkrafttreten: 01.01.2007) 43 21.12.2006 1. Änderung vom 19.12.2007 der (Inkrafttreten: 01.01.2008) 41 20.12.2007 2. Änderung vom 08.12.2008 (Inkrafttreten:
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976
6.01 G e b ü h r e n s a t z u n g für die öffentliche Abfallentsorgung vom 22. Dez. 1976 (nach dem Stand der 32. Änderung - 22. Satzung vom 3.12.2013 zur Änderung von Beitrags- und - *) Aufgrund des 7
MehrBund Deutscher Radfahrer e. V.
Bund Deutscher Radfahrer e. V. Geschäftsordnung Kommission Marketing und Kommunikation Ausgabe 1/2010 GesOK Marketing und Kommunikation Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgaben und Zuständigkeiten 4 2 Einberufung
MehrSatzung für den Pferdezuchtverein Uelzen
Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.
MehrEntschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)
MehrSatzung der Carl-Duisberg-Stiftung. zur Förderung von Studierenden. der Hochschulen und Fachhochschulen. vom 16. September 2008
Satzung der Carl-Duisberg-Stiftung zur Förderung von Studierenden der Hochschulen und Fachhochschulen vom 16. September 2008 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
MehrEntschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.6.2002 (SächsGVBl. Seite 207)
MehrSatzung der Stadtsparkasse Wunstorf
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrJahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am 03.06.2015 Nr. 7
Jahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am 03.06.2015 Nr. 7 Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Winterberg, Fichtenweg 10, 59955 Winterberg Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt liegt kostenlos im Dienstgebäude
Mehr1 Name und Sitz. 2 Zweck
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist
MehrBetriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung
Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung vom 05. Dezember 2006 Aufgrund der 7, 107 Abs. 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung für den
MehrSatzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015.
Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gemäß Bekanntmachung
MehrSATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung Die Stiftung führt den Namen "Hertzig-Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in
Mehr4.5.1. S A T Z U N G*) vom 21.04.1966 des Zweckverbandes der Industrie-Meisterschule Troisdorf
4.5.1 S A T Z U N G*) vom 21.04.1966 des Zweckverbandes der Industrie-Meisterschule Troisdorf *) zuletzt geändert durch 10. Änderungssatzung vom 05.12.2006 Die Industrie- und Handelskammer Bonn und die
MehrTennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz
MehrS T I F T U N G S A T Z U N G
S T I F T U N G S A T Z U N G 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Störche Nordrhein-Westfalen () (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige (unselbständige) Stiftung
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
Mehrfür die Volkshochschule der Stadt Bielefeld vom 22. Dezember 2000 veröffentlicht am 27. Dezember 2000
Seite 1 S a t z u n g für die Volkshochschule vom 22. Dezember 2000 veröffentlicht am 27. Dezember 2000 Der Rat hat in der Sitzung vom 26.10.2000 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land NRW in
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1040 18. Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Stärkung der Partizipation auf Kommunal- und Kreisebene Der Landtag möge beschließen:
Mehr2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung
Mehr8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
8. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der
MehrVerbandsordnung des Schul Verbandes "Sonderschule für Körperbehinderte Mainz
122-1 Verbandsordnung des Schul Verbandes "Sonderschule für Körperbehinderte Mainz Die Stadt Mainz und die Landkreise Mainz-Bingen und Alzey-Worms bilden seit dem 03.06.1975 einen Schulverband. Sie haben
MehrStatut. der LBBW Rheinland-Pfalz Bank. als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. der. Landesbank Baden-Württemberg
Statut der LBBW Rheinland-Pfalz Bank der Landesbank Baden-Württemberg Fassung: 12. Mai 2015 Seite 2 Statut der LBBW Rheinland-Pfalz Bank Aufgrund von 3 in Verbindung mit 8 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über
MehrDEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG
DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den
Mehr(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.
Satzung der StädteRegion Aachen über die Kindertagespflege im Sinne der 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kindertagespflegesatzung vom 12.11.2009. Der Städteregionstag der StädteRegion
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrSatzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
Mehr1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in
Mehr18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar
Bekanntmachung 18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009 Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der BKK Pfalz in seiner Sitzung am 21. November 2014 beschlossenen 18. Nachtrag
Mehr1 Errichtung, Sitz, Aufgabe
Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz
MehrStiftungssatzung für die Verwaltung der Barbara-Mügel-Stiftung 20.1.2.03 (01)
Stadt Friedrichshafen Stiftungssatzung für behinderte Kinder Aufgrund von 96 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (GBl. S. 577), zuletzt geändert am 8. November
MehrSatzung des Fördervereins der
2013 Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Netphen Sekundarschule Netphen Steinweg 22 57250 Netphen Tel. 02738/3078970 Fax: 02738/30789733 E-Mail: info@sekundarschule-netphen.de Homepage:sekundarschule-netphen.de
MehrZweckvereinbarung über die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich Wartburgkreis
Zweckvereinbarung über die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich Wartburgkreis vom 02.12.1997 i. d. F. der 1. Änderung vom 16./20.02.2004 zwischen dem Wartburgkreis,
Mehr1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage
Satzung der Stadt Köthen (Anhalt) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne/Ziethe und Taube-Landgraben (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 104 ff. des Wassergesetzes
MehrVereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung
Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.
MehrBeiratsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Master Auditing, Finance and Taxation (MAFT) der Fachhochschule Münster vom 09.
Fachbereich Wirtschaft Beiratsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Master Auditing, Finance and Taxation (MAFT) der Fachhochschule Münster vom 09. Mai 2012 Inhaltsübersicht Seite Präambel... 3 1 Zweck
MehrGrundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland
Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland Die Evangelischen Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland verstehen sich als Orte, an denen Kinder-, Jugend-, Familien-
MehrVerwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten
Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt
MehrMuseumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999)
Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung (in der Fassung vom 04.03.1999) Vorsitzender: Uwe Zimmermann - stellv. Vorsitzender: Manfred Gruber - Geschäftsführerin: Monika Brink Kassenwartin: Christa Rügge
MehrGemeinde Lehre. Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Wohnungslosenunterkunft
Gemeinde Lehre Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wohnungslosenunterkunft in der Gemeinde Lehre Gemeinde Lehre - 2 - Gebührensatzung Wohnungslosenunterkunft Inhaltsverzeichnis 1 Gebührenerhebung...
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz
MehrLandtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung
13. Wahlperiode 29. 09. 2005 Mitteilung der Landesregierung Information über Staatsvertragsentwürfe; hier: Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten
MehrGebührensatzung zur Abfallentsorgung in der Stadt Ahaus. vom 24.11.2006
Gebührensatzung zur Abfallentsorgung in der Stadt Ahaus vom 24.11.2006 Ratsbeschluss und Verkündung der Satzung: Ratsbeschluss bekannt gemacht in Kraft getreten vom: am: am: 22. November 2006 24. November
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg [Beinhaltet die Erste Änderungssatzung vom 09.03.2015] Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der
MehrSATZUNG. 1 Name und Sitz
SATZUNG 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Weimar-Jena-Akademie, Verein für Bildung e.v. Er hat seinen Sitz in Weimar und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weimar eingetragen. 2 Charakter
MehrSatzung des Gewährträgerzweckverbandes für die Kreissparkasse Düsseldorf. vom 06.12.2002 - in Kraft getreten am 01.01.2003 -
Satzung des Gewährträgerzweckverbandes für die Kreissparkasse Düsseldorf vom 06.12.2002 - in Kraft getreten am 01.01.2003 - Aufgrund des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung
MehrHaushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012
Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg
MehrTextgegenüberstellung
1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch
MehrMitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen
Der Präsident Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen 01.06.2002 2.00.90 Nr. 1 Kooperationsvereinbarung über den Betrieb eines der Justus-Liebig-Universität Gießen der Fachhochschule Gießen-Friedberg
MehrVerein Barmelweid. Statuten
Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
MehrZusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
MehrAufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung:
L-3303-1-001 MAPO_UF * Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang Unternehmensführung" der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg zum Erwerb des akademischen
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrFördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung
Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung I. Name, Zweck und Geschäftsführung Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v.. Der
MehrH a u s h a l t s s a t z u n g des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig für das Haushaltsjahr 2015 vom 06.01.2015
H a u s h a l t s s a t z u n g des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig für das Haushaltsjahr 2015 vom 06.01.2015 Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig hat auf Grund
MehrS A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz
S A T Z U N G des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen CityO.-Management e.v.. Sitz des Vereins ist Oberhausen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins
MehrZusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013)
Zusatzprämientarif Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013) Genehmigt vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartment gestützt auf Art. 14 SERV-G, Art. 15 und 16 SERV-V in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes
MehrKreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag
Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz vom 22.11.2012 Inhaltsverzeichnis
MehrBekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften
Der Bürgermeister 29. November 2011 Bekanntmachung Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall-, Auslagenentschädigung, Fahrt- und Reisekosten für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen Auf Grund
MehrS a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.
S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18. Dezember 2002 Der Rat der Stadt Werther (Westf.) hat aufgrund der 7 und 41 Abs.
Mehr1.4. S a t z u n g über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Lippetal
1.4 S a t z u n g über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Lippetal vom 06.07.1988 Inhaltsübersicht Präambel...3 1 Allgemeines...3 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer...3
MehrWahlordnung zur Wahl eines Sprecherteams der Schülervertretung am Erzbischöflichen Suitbertus- Gymnasium, Düsseldorf-Kaiserswerth (WOSprT)
Vorbemerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden einschlägige Begriffe (Schüler, Lehrer, Schulleiter, Wahlleiter u.ä.), nur in der männlichen Form verwendet; die weibliche Form ist dabei jeweils
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrErgebnisabführungsvertrag
Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen
MehrDas Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter www.velbert.de
Nr.26/2015 vom 6. November 2015 23. Jahrgang Inhaltsverzeichnis: (Seite) Bekanntmachungen 2 Bebauungsplan Nr. 639.01 Flandersbacher Weg Nord als Satzung vom 03.11.2015 5 Satzung über die erste Verlängerung
MehrLIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung
STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz
MehrSatzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005
Satzung BinG! Barbershop in Germany Seite 1 Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 1 Name und Sitz des Verbandes Der Verband trägt den Namen: "BinG! Barbershop in Germany". Sein Sitz ist
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV
MehrSatzung. Raniser Ritterfaschingsverein e.v.
Satzung Raniser Ritterfaschingsverein e.v. 1.1 Der Verein führt den Namen Raniser Ritterfaschingsverein e.v. und ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Pößneck eingetragen. 1. 1.2 Der Verein hat
MehrFörderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz. Satzung
Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.05.2015 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein heißt Förderverein der Grundschule
MehrGesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
2219 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften Vom 14. November 2011 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Bundesbeamtengesetzes
MehrMitteilungsblatt Nr. 179. Änderung zum Prüfungsausschuss. für die Studiengänge:
Änderung zum Prüfungsausschuss für die Studiengänge:, Informatik (Diplom, Bachelor und Master), Wirtschaftsingenieurwesen (Diplom, Bachelor und Master), Maschinenbau (Diplom, Bachelor und Master), Elektrotechnik
MehrSatzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue
Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue Auf Grund der 104 ff. Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt
MehrSatzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883
MehrSatzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung)
Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe Auf Grund der 54 ff. des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)
MehrSatzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim
Satzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim Aufgrund 5, 51, 121 Abs. 8 und 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142),
MehrSATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau (1) Der Verein führt den Namen " Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule
MehrSatzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse
Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz, Träger 2 Aufgaben 3 Allgemeine Grundsätze für die Geschäftspolitik der Sparkasse 4 Organe
MehrArbeitsrichtlinien. Jugendabteilung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten- Kunst, Medien, Sport, freie Berufe
Arbeitsrichtlinien Jugendabteilung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten- Kunst, Medien, Sport, freie Berufe 1 Allgemeine Bestimmungen 1) Die Arbeitsrichtlinien sind bei weiblicher Bezeichnung geschlechtsneutral
MehrStadt Stein am Rhein StR 354.113
Stadt Stein am Rhein StR 354.113 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat von Stein am Rhein über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei
MehrSatzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1
Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung
MehrInsolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage
Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage... ( Name, Vorname ) ( Ort, Datum )... ( Straße )... ( Postleitzahl, Wohnort )(Telefon-Nr.) Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrVEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS zwischen (Firma / Behörde) Anschrift: Tel.: Email: Branche Beschäftigtenzahl: - nachfolgende Praxisstelle genannt - und Herrn / Frau geb.
MehrKrankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein
MehrS a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich
S a t z u n g der Gemeinde Binnen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen sowie die Erstattung des Verdienstausfalles und der Reisekosten bei ehrenamtlicher Tätigkeit (Aufwandsentschädigungssatzung)
MehrBetriebssatzung der Stadt Rheinbach für den Eigenbetrieb Wasserwerk vom 15.12.2005
VIII/4/ 1 Betriebssatzung der Stadt Rheinbach für den Eigenbetrieb Wasserwerk vom 15.12.2005 Aufgrund der 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrAlter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag
Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige
Mehr