Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erledigung von Aufgaben nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz

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1 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erledigung von Aufgaben nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz Die kreisfreien Städte Krefeld und Mönchengladbach und die Kreise Neuss und Viersen - im folgenden Beteiligte genannt - schließen auf Grund der 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), - SGV. NW. S zuletzt geändert am 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 362) zur Wahrnehmung der Aufgaben nach 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz - TierKBG) vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313), zuletzt geändert am 30. September 1975 (BGBl. I S. 2610) in Verbindung mit 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Landestierkörperbeseitigungsgesetz - LTierKBG) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung 1 (1) Die Beteiligten sind Beseitigungspflichtige im Sinne des 4 Abs. 1 Tierkörperbeseitigungsgesetz. (2) Der Kreis Viersen - im folgenden geschäftsführende Stelle genannt - verpflichtet sich, die Aufgaben der Tierkörperbeseitigung für die Beteiligten nach den in der Präambel genannten Vorschriften durchzuführen. 2 (1) Die Aufgabe umfaßt die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen. (2) Die beseitigungspflichtige Aufgabe umfaßt auch Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, die nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften beschlagnahmt worden sind. 3 (1) Der Beseitigungspflichtige bedient sich zur Erfüllung der Aufgabe im Sinne des 4 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes der Fa. Gustav Denzin GmbH, Tierkörperverwertung, Kühleheide, 4060 Viersen 1, - im nachfolgenden Unternehmer genannt -. (2) Die geschäftsführende Stelle schließt mit dem Unternehmer zur Regelung der Rechtsbeziehungen einen Vertrag (Unternehmervertrag) ab. 1

2 4 (1) Für die Beseitigung von Tierkörpern - Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes - zahlen die Beteiligten nach Aufforderung durch die geschäftsführende Stelle unmittelbar an den Unternehmer einen Betrag, der im Unternehmervertrag festgesetzt ist. (2) Den Betrag nach Abs. 1 tragen die Beteiligten anteilmäßig auf Grund der im Vorjahr in ihrem Gebiet gefallenen Rinder, Schweine, Pferde, Ziegen und Schafe; ausgenommen sind Tierkörper, die an einer Seuche verendet sind. (3) Die Kosten für die Beseitigung von Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen nach 8 Abs. 1 des Unternehmervertrages zahlen die Beteiligten unmittelbar an den Unternehmer. (4) Weitere Leistungen an den Unternehmer nach dem Unternehmervertrag tragen die Beteiligten anteilmäßig. Dieser Anteil bemißt sich nach dem Maßstab der im vorhergehenden Kalenderjahr in ihrem Gebiet geschlachteten, gefallenen sowie nach der letzten amtlichen Viehzählung festgestellten Anzahl der Rinder, Schweine, Pferde, Ziegen und Schafe. 5 Die Beteiligten gewähren der geschäftsführenden Stelle einen Verwaltungskostenbeitrag. Das sind ½ der Grundvergütung nach BAT V c, 5. Lebensaltersstufe und ½ des Ortszuschlages eines Verheirateten nach Tarifklasse II zuzüglich der (pauschalierten) Sach- und Reisekosten (Höhe von 15 % der Summe aus vorberechneter Grundvergütung und Ortszuschlag). Der Beitrag wird auf die Beteiligten nach dem Maßstab der bei der letzten amtlichen Viehzählung festgestellten Anzahl der Rinder, Schweine, Pferde, Ziegen und Schafe umgelegt. 6 (1) Die Hauptverwaltungsbeamten der Beteiligten bilden einen Verwaltungsrat. Der Hauptverwaltungsbeamte des Kreises Viersen ist Vorsitzender des Verwaltungsrates. Außerdem gehört der für den Kreis Viersen zuständige Amtstierarzt dem Verwaltungsrat als beratendes Mitglied an. Die Aufsichtsfunktionen des Amtstierarztes bleiben unberührt. (2) Der Verwaltungsrat tritt zusammen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt, mindestens jedoch einmal im Jahr. (3) Die Hauptverwaltungsbeamten können für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates einen Vertreter bestimmen. 7 (1) Der Verwaltungsrat beschließt über: a) Abschluß, Änderung und Kündigung des Unternehmervertrages, b) Änderung des Verteilungsmaßstabes nach 4 Abs. 2 und 4 dieser Vereinbarung, c) die Kostenpauschale für die Tierkörperbeseitigung nach dem Unternehmervertrag, d) die Verwendung der vorhandenen Geldbestände nach 8 Abs. 1 Satz 3. 2

3 (2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. 8 (1) Die Beteiligten haben bis 1965 zur Bereitstellung von Betriebszuschüssen für den Unternehmer jährlich an die Stadt Viersen als geschäftsführende Stelle eine Umlage gezahlt. Aus dieser Umlage wurden dem Unternehmer verschiedene Investitionsdarlehen gewährt. Der Kreis Viersen als geschäftsführende Stelle verwaltet diese Geldbestände. (2) Bei Wegfall der Zuständigkeit der Beteiligten nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz und dem Landestierkörperbeseitigungsgesetz oder auf Grund anderer Regelung als gem. 23 Abs. 1 erste Alternative des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder bei Außerkrafttreten dieser Vereinbarung entfallen die vorhandenen Geldbestände und Forderungen entsprechend dem Verhältnis der vorliegenden Bemessungsgrundlage nach 5 Satz 3 auf die einzelnen Beteiligten. 9 (1) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt bis zum Sie verlängert sich jeweils um fünf Jahre, falls sie vorher nicht gekündigt wird. (2) Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten zum Ende der Geltungsdauer gekündigt werden. Die Kündigung muß schriftlich ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer bei der geschäftsführenden Stelle eingegangen sein. 10 Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dieser öffentlichrechtlichen Vereinbarung ist der Regierungspräsident Düsseldorf als gemeinsame Aufsichtsbehörde nach 30 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit zur Schlichtung anzurufen. 11 (1) Die Vereinbarung tritt gem. 24 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt des Regierungspräsidenten in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen den beteiligten Städten und Kreisen vom 12., 13. und (Amtsblatt für den Reg.-Bez. Düsseldorf Nr. 1 vom ) in der Fassung der 1. Änderung vom 7. und und (Amtsblatt für den Reg.-Bez. Düsseldorf Nr. 14 vom ) außer Kraft. Für den Kreis Viersen Vogt Dr. Kaßler Ltd. Kreisverwaltungsdirektor 3

4 Für die Stadt Mönchengladbach Freuen Oberstadtdirektor Dr. Gathen Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Für die Stadt Krefeld Dr. Stienen Elspass Stadtdirektor Für den Kreis Neuss Salomon Patt Kreisdirektor Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erledigung von Aufgaben nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz Die kreisfreien Städte Krefeld und Mönchengladbach und die Kreise Neuss und Viersen - im folgenden Beteiligte genannt - schließen auf Grund der 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), - SGV. NW. S zuletzt geändert am 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 362) zur Wahrnehmung der Aufgaben nach 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz - TierKBG) vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313), zuletzt geändert am 30. September 1975 (BGBl. I S. 2610) in Verbindung mit 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Landestierkörperbeseitigungsgesetz - LTierKBG) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung 1 (1) Die Beteiligten sind Beseitigungspflichtige im Sinne des 4 Abs. 1 Tierkörperbeseitigungsgesetz. 4

5 (2) Der Kreis Viersen - im folgenden geschäftsführende Stelle genannt - verpflichtet sich, die Aufgaben der Tierkörperbeseitigung für die Beteiligten nach den in der Präambel genannten Vorschriften durchzuführen. 2 (1) Die Aufgabe umfaßt die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen. (2) Die beseitigungspflichtige Aufgabe umfaßt auch Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, die nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften beschlagnahmt worden sind. 3 (1) Der Beseitigungspflichtige bedient sich zur Erfüllung der Aufgabe im Sinne des 4 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes der Fa. Gustav Denzin GmbH, Tierkörperverwertung, Kühleheide, 4060 Viersen 1, - im nachfolgenden Unternehmer genannt -. (2) Die geschäftsführende Stelle schließt mit dem Unternehmer zur Regelung der Rechtsbeziehungen einen Vertrag (Unternehmervertrag) ab. 4 (1) Für die Beseitigung von Tierkörpern - Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes - zahlen die Beteiligten nach Aufforderung durch die geschäftsführende Stelle unmittelbar an den Unternehmer einen Betrag, der im Unternehmervertrag festgesetzt ist. (2) Den Betrag nach Abs. 1 tragen die Beteiligten anteilmäßig auf Grund der im Vorjahr in ihrem Gebiet gefallenen Rinder, Schweine, Pferde, Ziegen und Schafe; ausgenommen sind Tierkörper, die an einer Seuche verendet sind. (3) Die Kosten für die Beseitigung von Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen nach 8 Abs. 1 des Unternehmervertrages zahlen die Beteiligten unmittelbar an den Unternehmer. (4) Weitere Leistungen an den Unternehmer nach dem Unternehmervertrag tragen die Beteiligten anteilmäßig. Dieser Anteil bemißt sich nach dem Maßstab der im vorhergehenden Kalenderjahr in ihrem Gebiet geschlachteten, gefallenen sowie nach der letzten amtlichen Viehzählung festgestellten Anzahl der Rinder, Schweine, Pferde, Ziegen und Schafe. 5 Die Beteiligten gewähren der geschäftsführenden Stelle einen Verwaltungskostenbeitrag. Das sind ½ der Grundvergütung nach BAT V c, 5. Lebensaltersstufe und ½ des Ortszuschlages eines Verheirateten nach Tarifklasse II zuzüglich der (pauschalierten) Sach- und Reisekosten (Höhe von 15 % der Summe aus vorberechneter Grundvergütung und Ortszuschlag). Der Beitrag wird auf die Beteiligten nach dem Maßstab der bei der letzten amtlichen Viehzählung festgestellten Anzahl der Rinder, Schweine, Pferde, Ziegen und Schafe umgelegt. 5

6 6 (1) Die Hauptverwaltungsbeamten der Beteiligten bilden einen Verwaltungsrat. Der Hauptverwaltungsbeamte des Kreises Viersen ist Vorsitzender des Verwaltungsrates. Außerdem gehört der für den Kreis Viersen zuständige Amtstierarzt dem Verwaltungsrat als beratendes Mitglied an. Die Aufsichtsfunktionen des Amtstierarztes bleiben unberührt. (2) Der Verwaltungsrat tritt zusammen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt, mindestens jedoch einmal im Jahr. (3) Die Hauptverwaltungsbeamten können für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates einen Vertreter bestimmen. 7 (1) Der Verwaltungsrat beschließt über: a) Abschluß, Änderung und Kündigung des Unternehmervertrages, b) Änderung des Verteilungsmaßstabes nach 4 Abs. 2 und 4 dieser Vereinbarung, c) die Kostenpauschale für die Tierkörperbeseitigung nach dem Unternehmervertrag, d) die Verwendung der vorhandenen Geldbestände nach 8 Abs. 1 Satz 3. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. 8 (1) Die Beteiligten haben bis 1965 zur Bereitstellung von Betriebszuschüssen für den Unternehmer jährlich an die Stadt Viersen als geschäftsführende Stelle eine Umlage gezahlt. Aus dieser Umlage wurden dem Unternehmer verschiedene Investitionsdarlehen gewährt. Der Kreis Viersen als geschäftsführende Stelle verwaltet diese Geldbestände. (2) Bei Wegfall der Zuständigkeit der Beteiligten nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz und dem Landestierkörperbeseitigungsgesetz oder auf Grund anderer Regelung als gem. 23 Abs. 1 erste Alternative des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder bei Außerkrafttreten dieser Vereinbarung entfallen die vorhandenen Geldbestände und Forderungen entsprechend dem Verhältnis der vorliegenden Bemessungsgrundlage nach 5 Satz 3 auf die einzelnen Beteiligten. 9 (1) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt bis zum Sie verlängert sich jeweils um fünf Jahre, falls sie vorher nicht gekündigt wird. (2) Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten zum Ende der Geltungsdauer gekündigt werden. Die Kündigung muß schriftlich ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer bei der geschäftsführenden Stelle eingegangen sein. 6

7 10 Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dieser öffentlichrechtlichen Vereinbarung ist der Regierungspräsident Düsseldorf als gemeinsame Aufsichtsbehörde nach 30 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit zur Schlichtung anzurufen. 11 (1) Die Vereinbarung tritt gem. 24 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt des Regierungspräsidenten in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen den beteiligten Städten und Kreisen vom 12., 13. und (Amtsblatt für den Reg.-Bez. Düsseldorf Nr. 1 vom ) in der Fassung der 1. Änderung vom 7. und und (Amtsblatt für den Reg.-Bez. Düsseldorf Nr. 14 vom ) außer Kraft. Für den Kreis Viersen Vogt Für die Stadt Mönchengladbach Freuen Oberstadtdirektor Dr. Kaßler Ltd. Kreisverwaltungsdirektor Dr. Gathen Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Für die Stadt Krefeld Dr. Stienen Elspass Stadtdirektor Für den Kreis Neuss Salomon Patt Kreisdirektor 7

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