Verein Barmelweid. Statuten

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1 Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008

2 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist im Handelsregister eingetragen. Art. 2 Sitz Sitz des Vereins ist Erlinsbach AG. Art. 3 Zweck Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung der Klinik Barmelweid sowie das Halten und Verwalten der Beteiligungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Klinik stehen oder diesem Zweck dienen. Art. 4 Status Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. II. Art. 5 MITGLIEDSCHAFT Vereinsmitglieder Mitglied des Vereins können natürliche Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und weitere juristische Personen werden. Es ist ein Aufnahmegesuch an den Vorstand zu stellen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung festgelegt. Art. 6 Ehrenmitglieder Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein oder dessen Zweck verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder bezahlen keine Beiträge. Art. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. Sie entrichten den jährlichen Mitgliederbeitrag. Art. 8 Veröffentlichungen Die Vereinsmitglieder haben Anrecht darauf, mit den Veröffentlichungen des Vereins bedient zu werden.

3 III. Art. 9 FINANZEN Finanzen Der Verein erhält die finanziellen Mittel für seine Tätigkeit: aus den Mitgliederbeiträgen, aus freiwilligen Zuwendungen aller Art sowie aus der Vermögensverwaltung. Art. 10 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. IV. Art. 11 ORGANISATION Organe Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Kontrollstelle A Art. 12 Generalversammlung Organisation, Einberufung Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Vereinsmitgliedern. Die Generalversammlung tagt ordentlicherweise einmal im Jahr. Ausserordentliche Generalversammlungen sind vom Vorstand innerhalb von 2 Monaten einzuberufen, sofern dies von mindestens 1/5 der Mitglieder verlangt oder dies vom Vorstand beschlossen wird. Die Einladungen hierzu erfolgen 2 Wochen im Voraus durch schriftliche Bekanntgabe an die Mitglieder oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt und unter Bekanntgabe der Traktanden. Anträge, die Änderungen der Traktandenliste zum Ziele haben oder Anträge zu Geschäften, die nicht traktandiert sind, müssen spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Präsidenten zuhanden des Vorstandes eingereicht werden. Bei Anträgen von Mitgliedern auf Revision der Statuten beträgt die Frist 3 Monate.

4 Art. 13 Stimmrecht, Beschlussfähigkeit Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen und mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Die Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Art. 14 Befugnisse Die Befugnisse der Generalversammlung sind: a) Wahl des Vorstandes b) Wahl des Präsidenten c) Wahl der Kontrollstelle d) Entgegennahme und Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins sowie Festsetzung der Mitgliederbeiträge e) Kenntnisnahme von Jahresberichten und Jahresrechnungen der vom Verein gehaltenen gemeinnützigen Aktiengesellschaften f) Genehmigung und Änderung der Vereinsstatuten g) Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins h) Behandlung der vom Vorstand vorgelegten Geschäfte i) Ernennung von Ehrenmitgliedern B Art.15 Vorstand Konstituierung, Beschlussfassung Der Vorstand besteht aus maximal 25 Mitgliedern des Vereins und konstituiert sich selbst. Er kann zur Bewältigung bestimmter Aufgaben aus seiner Mitte einen Ausschuss bilden. Im Vorstand sollte mindestens je ein Mitglied des Verwaltungsrates der vom Verein gehaltenen gemeinnützigen Aktiengesellschaften sowie der Lungenliga Aargau mitwirken. Die Vertretung des Gesundheitsdepartements des Kantons Aargau richtet sich nach der einschlägigen Gesetzgebung. Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, wenn dieser es für notwendig erachtet oder wenn 3 Mitglieder des Vorstandes schriftlich eine Sitzung verlangen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

5 Art. 16 Befugnisse a) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. b) Er bereitet alle Geschäfte vor, die vor die Generalversammlung gebracht werden. c) Er genehmigt das Budget des Vereins. d) Er beschliesst im Rahmen des Vereinszwecks über Ausgaben, insbesondere über Beiträge zu Gunsten der vom Verein gehaltenen gemeinnützigen Aktiengesellschaften. e) Für Vereinsgeschäfte zu zweien zeichnungsberechtigt sind der Präsident, Vizepräsident, Kassier und Aktuar. Durch Beschluss des Vorstandes kann die Zeichnungsberechtigung auf weitere Vorstandsmitglieder ausgedehnt werden. Art. 17 Amtsdauer Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Die Mitglieder sind nach Ablauf der Amtsperiode wieder wählbar, sofern sie das 70. Altersjahr noch nicht überschritten haben. Ein während der Amtsdauer eingetretenes Mitglied gilt für den Rest derselben als gewählt. Art. 18 Präsident, Vizepräsident Der Präsident leitet die Tätigkeiten des Vereins und führt den Vorsitz bei den Vorstandssitzungen sowie an der Generalversammlung. Der Präsident führt bei Vereinsgeschäften, zusammen mit einem weiteren zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglied, die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung. Art. 19 Kassier Der Kassier verwaltet das Vermögen des Vereins. Art. 20 Aktuar Der Aktuar führt die Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen. Er besorgt die Korrespondenz des Vereins und unterstützt den Präsidenten bei der Vorbereitung von Sitzungen und Anlässen. C Art. 21 Kontrollstelle Kontrollstelle Die Kontrollstelle besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Sie prüft Bilanz und Jahresrechnung des Vereins und erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag.

6 V. LIQUIDATION DES VEREINSVERMÖGENS Art. 22 Verwendung Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein ganzes Vermögen dem Kanton Aargau zu, der es jedoch nur für Zwecke der Krankenpflege verwenden darf. VI. Art. 23 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Gesetz Sofern diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art. 24 Inkrafttreten Die Statuten sind von der Generalversammlung des Verein Barmelweid am 4. Juni 2008 beschlossen worden. Sie ersetzen die Statuten des Aargauischen Heilstättevereins vom 2. Mai 1953, vom 14. September 1985, vom 8. September 1990 sowie vom 30. November Barmelweid, 4. Juni 2008 Im Namen der Generalversammlung: Der Präsident: Der Aktuar: Dr. Daniel Heller Martin Heuberger Vom Regierungsrat des Kantons Aargau genehmigt: Sitzung vom / Art. Nr

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