Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten

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1 Statuten der Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Revidiert und in Kraft gesetzt durch die GenossenschafterInnen-Versammlung vom 18. Mai 2006

2 Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten Neufassung, genehmigt durch die GenossenschafterInnen-Versammlung vom 18. Mai Name, Sitz und Zweck Artikel 1: Name, Sitz Artikel 2: Zweck Mitgliedschaft Artikel 3: Eintritt Artikel 4: Beendigung Artikel 5: Beiträge Artikel 6: Haftung Organisation Artikel 8: Organe Artikel 9: Generalversammlung Artikel 10: Stimmrecht Artikel 11: Vorstand Artikel 12: Amtsdauer Artikel 13: Konstituierung Artikel 14: Entschädigung Artikel 15: Geschäftsführung Artikel 16: Pflichten Artikel 17: Kontrollstelle Auflösung Artikel 18: Auflösung Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 19: Bekanntmachungen... 5

3 1 Name, Sitz und Zweck 1.1 Artikel 1: Name, Sitz Unter dem Namen "STUDENTINNEN-KINDERKRIPPE" besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR mit Sitz in Zürich. 1.2 Artikel 2: Zweck Die Genossenschaft fördert die berufliche Laufbahn von Angehörigen der akademischen Einrichtungen. Sie setzt sich die Aufgabe, Kinder im Vorschulalter zu betreuen und übernimmt Erziehungsaufgaben in Ergänzung zur Familie. Sie entlastet damit die Eltern und schafft für sie eine wichtige Voraussetzung für die Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Akademie. Dazu führt die Genossenschaft eine Kinderkrippe und/oder ähnliche Institutionen. Diese Institutionen stehen grundsätzlich allen Kindern unabhängig von ihrer konfessionellen, politischen oder ethnischen Zugehörigkeit offen. Den betreuten Kindern wird eine förderliche, dem Alter entsprechende Betreuung gewährleistet. 2 Mitgliedschaft 2.1 Artikel 3: Eintritt Mitglieder der Genossenschaft können natürliche und juristische Personen sowie Organisationen der öffentlichen Hand werden. Der Vorstand nimmt die schriftlichen Beitrittserklärungen entgegen. Mindestens ein Elternteil jedes Kindes, das länger als drei Monate in der Krippe betreut wird, hat die Mitgliedschaft zu erwerben. Über die Aufnahme weiterer natürlicher Personen oder Organisationen entscheidet der Vorstand. 2.2 Artikel 4: Beendigung Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich gewünscht, erlischt die Mitgliedschaft durch die Beendigung des Betreuungsverhältnisses in der Betreuungsinstitution. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch den Vorstand beschlossen, wobei die im Gesetz vorgesehenen Gründe, insbesondere die Nichtbezahlung der Mitgliederbeiträge sowie die Verletzung der Interessen der Genossenschaft massgeblich sind. 2.3 Artikel 5: Beiträge Aus der Mitgliedschaft erwachsen keine finanziellen Vorteile. Die Genossenschaft zahlt keine Dividenden oder Tantiemen aus. Der Mitgliederbeitrag wird von der Genossenschaftsversammlung festgelegt und liegt bei höchstens Fr Artikel 6: Haftung Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafterinnen und Genossenschafter besteht nicht. Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. 3 Organisation 3.1 Artikel 8: Organe Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung der Genossenschafterinnen und Genossenschafter als oberstes Organ, der Vorstand (im Gesetz die Verwaltung genannt) und die Kontrollstelle.

4 3.2 Artikel 9: Generalversammlung Die Generalversammlung hat die gesetzlichen Befugnisse, insbesondere: - Beschluss über Statutenänderungen - Wahl des Vorstandes und dessen Präsidentin oder Präsidenten - Wahl der Kontrollstelle - Abnahme des Jahresberichtes, der Betriebsrechung und der Bilanz - Entlastung des Vorstandes Sie entscheidet insbesondere über: - Standortwechsel der geführten Institutionen - Änderung der Ausrichtung (Zweck) - Zusammenschlüsse mit anderen Institutionen oder Trägerschaften - Eröffnung oder Schliessung von Institutionen 3.3 Artikel 10: Stimmrecht Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen (Statutenrevision, Fusion, Auflösung) bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen für die Beschlussfassung. Jeder Genossenschafterin, jedem Genossenschafter kommt eine Stimme zu. Vorbehalten bleibt Art. 889 OR. Stellvertretung ist im Rahmen des Gesetzes (Stellvertretung nur einer weiteren Genossenschafterin, eines weiteren Genossenschafters) möglich. 3.4 Artikel 11: Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, davon muss mindestens 1 Mitglied zum Zeitpunkt der Wahl ein Elternteil eines Krippenkindes sein. 3.5 Artikel 12: Amtsdauer Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. 3.6 Artikel 13: Konstituierung Der Vorstand konstituiert sich, unter Vorbehalt der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten durch die Generalversammlung selbst. 3.7 Artikel 14: Entschädigung Die Vorstandsmitglieder können für ihren Arbeitsaufwand gemäss Budget entschädigt werden. 3.8 Artikel 15: Geschäftsführung Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft. In seine Befugnis fallen sämtliche Geschäfte, die der Zweck der Genossenschaft mit sich bringt, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Rechtsgültige Unterschriften führen die Präsidentin oder der Präsident und zwei weitere Vorstandsmitglieder je zu zweit. In die Kompetenzen des Vorstandes fallen folgende Aufgabenbereiche: - Vertragsverhandlungen - Investitionen - Mittelbeschaffung - Schaffung von betrieblichen Rahmenbedingungen - Elternbindung, gesellschaftliche Anlässe - Angebotsplanung, -steuerung - Produktentwicklung (Betreuungsangebot) - Kontakt nach aussen, Vernetzung mit Institutionen und Behörden - Mitgliederwerbung

5 3.9 Artikel 16: Pflichten Der Vorstand ruft die Generalversammlung mindestens einmal jährlich spätestens 14 Tage vor der Versammlung ein. Der Vorstand entscheidet über Anstellung und Entlassung der Krippenleitung und Buchhaltung. Er erlässt Richtlinien über die Befugnisse (Rechte, Pflichten, Kompetenzen) der Krippenleitung und der Buchhaltung und über die Grundsätze der Kinderaufnahme. Der Vorstand erlässt ein pädagogisches Leitbild, das über die Erziehungsgrundlagen und Betreuungsplätze der Institutionen Auskunft gibt Artikel 17: Kontrollstelle Die Kontrollstelle wird entweder von einer Revisorin bzw. einem Revisor gebildet oder aber einer Behörde oder juristischen Person übertragen. Bezüglich Befähigung und Unabhängigkeit wird auf die Bestimmungen über die Revisionsstelle des Aktienrechts (Art. 727 lit. A-d OR) abgestellt. Die Kontrollstelle wird auf jeweils 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Sie nimmt die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben wahr. 4 Auflösung 4.1 Artikel 18: Auflösung Im Falle der Auflösung der Genossenschaft wird deren allfällig verbleibendes Vermögen einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zugewendet. 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen 5.1 Artikel 19: Bekanntmachungen Mitteilungen an die Genossenschafterinnen und Genossenschafter erfolgen schriftlich. Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 18. Mai 2006 angenommen. Sie ersetzen ab sofort jene vom 31. Mai Zürich, 19. Mai 2006 Der Präsident Die Aktuarin Erwin Botzenhardt Erica Matile

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