Statuten Cyclinfo Genossenschaft

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1 Statuten Cyclinfo Genossenschaft 1. Name, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft Art. 1 Unter dem Namen Cyclinfo Genossenschaft, Winterthur, besteht mit Sitz in Winterthur, Kanton Zürich, auf unbestimmte Dauer eine Genossenschaft gemäss vorliegenden Statuten und den Vorschriften des 29. Titels des schweizerischen Obligationenrechtes. Art. 2 Die Genossenschaft verfolgt folgenden Zweck: 1 Die Genossenschaft dient ihren Mitgliedern zur Professionalisierung und Förderung der Fahrradbranche und Fahrradindustrie in ihrem wirtschaftlichen Erfolg. 2 Vermitteln von professioneller Kommunikation und Information in, von und über die Schweizer Fahrradbranche. 3. Aufbereiten von Informationen, Trends und Fachwissen in, von und über die Fahrradbranche. 4 Erstellen von Publikationen in gedruckter und digitaler Form 5 Organisation und Durchführung von Schulungen und Veranstaltungen. Art. 3 Die Tätigkeit der Genossenschaft umfasst alle mit dem Zweck zusammenhängenden Geschäfte. Die Genossenschaft arbeitet gewinnorientiert. Die Genossenschaft kann zur Erfüllung ihres Zwecks alle notwendigen Verträge abschliessen. Sie kann sich an Projekten und Firmen beteiligen und Gesellschaften gründen. Art. 4 Mittel Die Mittel der Genossenschaft setzen sich zusammen: a) Aus den einbezahlten Anteilscheinen b) Aus den Einkünften der Geschäftstätigkeit und Vermögenserträgen c) Aus freiwilligen Spenden und Beiträgen d) Aus den von der Genossenschaft erworbenen Rechten e) Aus dem gesetzlichen Reservefonds Statuten Genossenschaft Cyclinfo 2.0 Nov /7

2 f) Aus einem von der GV allfällig einzuführenden Mitgliederbeitrag g) Aus einer von der GV allfällig beschlossenen Kapitalerhöhung durch Erhöhung der Anteilscheine auf dem Nominalwert Die Genossenschaft kann zur Erfüllung ihres Zwecks alle notwendigen Verträge abschliessen. Sie kann Darlehen aufnehmen. Gewinne aus der Geschäftstätigkeit von Cyclinfo werden nach Abzug gemäss Art. 5 zur Deckung von Verlustvorträgen aus früheren Jahren durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes verteilt. Der übrige Reingewinn steht nach Abzug der obligatorischen Reservefondszuteilung zur freien Verfügung der Generalversammlung. Art. 5 Gewinnverwendung Weist die Genossenschaft allfällige Gewinne aus, so sind die tiefen Kaderlöhne auf höchstens den schweizerischen Jahresdurchschnittslohn mit maximal 80 % des Gewinnes aufzurunden und die daraus entstehenden Sozialleistungen mit den restlichen 20 % zu decken. Über den Rest des Gewinnes entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Der Gewinn geht grundsätzlich zugunsten der Genossenschafter. Art Mitgliedschaft Mitgliedschaft Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Genossenschaftszweck unterstützen. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch mündliche oder schriftliche Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss. Die Mitgliedschaft wird durch Valuta Einzahlung des Anteilkapitals rechtsgültig. Bei Ablehnung entscheidet die GV. Art. 7 Genossenschaftsanteile Jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein von CHF zu übernehmen. Mehr als fünf Anteilscheine dürfen von einem Mitglied nicht übernommen werden. Die Genossenschaftsanteile werden verzinst, über die Grösse des Zinses befindet die GV auf Vorschlag des Vorstandes Art. 8 Haftung, Nachschusspflicht Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Art. 9 Statuten Genossenschaft Cyclinfo 2.0 Nov /7

3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. Art. 10 Mitgliedschaftsrechte Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Juristische Personen üben das Stimmrecht durch Delegierte aus. Der Vorstand kann den Genossenschaftsmitgliedern einen persönlichen Ausweis ausstellen. Dieser ist beim Austritt aus der Genossenschaft dem Vorstand zurückzugeben. Art. 11 Austritt aus der Genossenschaft Der Austritt aus der Genossenschaft ist, jeweils per Ende Kalenderjahr, mindestens vier Monate im Voraus anzumelden, aber frühestens auf Ende des zweiten Geschäftsjahres vom Zeitpunkt der Gründung an durch schriftliche Erklärung an den Genossenschaftsvorstand. Eine Mitteilung per ist zulässig, muss aber gegenbestätigt werden vom Vorstand. Über kürzere Fristen entscheidet der Vorstand fallbezogen. Art. 12 Ausschluss Bei Zuwiderhandlung gegen den Genossenschaftszweck kann eine GenossenschafterIn durch die GV ausgeschlossen werden. Für die Rückzahlung der Anteile der/des ausgeschlossenen GenossenschafterIn gelten die Bestimmungen von Art 14 der Statuten. Während der Kündigungsfrist darf das ausgeschlossene Genossenschaftsmitglied keine Rechte mehr ausüben, die im Zusammenhang mit der Genossenschaft stehen. Art. 13 Tod/ Konkurs/ Geschäftsauflösung einer/s GenossenschafterIn Beim Tod einer/s GenossenschafterIn erlischt die Mitgliedschaft. Auf schriftliches Begehren an den Vorstand entscheidet dieser, ob einer unter mehreren ErbInnen als NachfolgerIn der/s Verstorbenen in die Genossenschaft aufgenommen wird. Das Begehren ist innert 6 Monaten seit dem Tod der/s GenossenschafterIn an den Vorstand zu stellen und wird durch die GV bestätigt, für die Rückzahlung der Anteile der/des ausgeschlossenen GenossenschafterIn gelten die Bestimmungen von Art 14 der Statuten. Im Konkurs einer natürlichen Person oder juristischen Person gehen deren Anteilscheine automatisch an den Sachwalter und können aufgrund behördlicher Anweisung sofort zurückbezahlt werden. Anteilscheine von aufgelösten Geschäften können vom Inhaber privat übernommen werden, die juristische Stimme verfällt und geht auf die Person über und müssen dem Vorstand schriftlich oder per Mail mitgeteilt werden. Es gelten im Weiteren die Bestimmungen von Art. 7, Art. 11 und Art. 14. Statuten Genossenschaft Cyclinfo 2.0 Nov /7

4 Art 14 Mit der Kündigung wird nach Ablauf der Frist der Genossenschaftsanteil nominell ausbezahlt. 3. Organisation A Generalversammlung Art 15 Befugnisse Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung (GV) der GenossenschafterInnen. Der Genossenschaft stehen folgende Befugnisse zu: 1. Festsetzung und Änderung der Statuten. 2. Die Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kontrollstelle. 3. Die Genehmigung des Voranschlages, die Abnahme der Jahresrechnung und der Bilanz. 4. Die Entlastung des Vorstandes. 5. Die Genehmigung von Verträgen über Kauf oder Verkauf von Liegenschaften oder über den Erwerb oder die Begründung von beschränkten dinglichen Rechten. 6. Die Beschlussfassung über im Voranschlag nicht enthaltene einmalige Ausgaben, soweit sie den Betrag von CHF übersteigen oder nicht budgetierte wiederkehrende Ausgaben im Betrage von CHF Löhne sind davon ausgenommen. 7. Die Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinns im Rahmen von Art. 4 und Art Die Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. Art. 16 Einberufung Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im Frühjahr statt, spätestens drei Monate nach Geschäftsjahresabschluss. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand oder durch eine von den Genossenschaftern gewählte Kontrollstelle jederzeit einberufen werden. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Statuten Genossenschaft Cyclinfo 2.0 Nov /7

5 GenossenschafterInnen dies durch schriftliche Eingabe an den Genossenschaftsvorstand verlangen. Art. 17 Form Die GV ist mindestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich oder per einzuberufen. Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Abänderung der Statuten der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen, bekannt zu geben. Traktanden der GenossenschafterInnen sind 10 Tage im Voraus einzureichen. Art.18 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die GV fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In einem zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen die Stimme der/s GeschäftsführerIn, bei Wahlen das Los. Bei Beschlüssen über CHF ist die GV beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der GenossenschafterInnen anwesend ist. Ist die GV mangels anwesenden GenossenschafterInnen nicht beschlussfähig, kann die GV innert 10 Tagen neu einberufen werden und ist beschlussfähig ohne diese Einschränkung. Für die Abberufung des Vorstandes, die Auflösung oder Fusion der Genossenschaft sowie für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Sie sind schriftlich vorzunehmen, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmen dies beschliesst. Art 19 Stellvertretungen Bei der Ausübung des Stimmrechts in der GV kann sich eine GenossenschafterIn durch einen anderen GenossenschafterIn vertreten lassen. EinE BevollmächtigteR kann nicht mehr als einen GenossenschfterIn vertreten. B Vorstand Art. 20 Zusammensetzung Der Genossenschaftsvorstand besteht aus dem Geschäftsführer für Cyclinfo und zwei bis sechs weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder beziehungsweise Delegierten juristischer Personen gewählt. Als Geschäftsführer für Cyclinfo ist nur wählbar, wer die Arbeit persönlich Statuten Genossenschaft Cyclinfo 2.0 Nov /7

6 führen will und kann. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind jederzeit wieder wählbar. Art 21 Befugnisse Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht durch die Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere: 1 Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Generalversammlung. 2 Erstellen des Voranschlages, der Jahresrechnung und der Bilanz (Genossenschaftsrechnung). 3 Festsetzung des Lohnes der MitarbeiterInnen, unter Berücksichtigung von Art. 4 und Art Genehmigung der Grundsätze für den Betrieb und von Veranstaltungen im Namen von Cyclinfo Genossenschaft. 5 Vertretung der Genossenschaft gegenüber Dritten und vor Gerichten oder Behörden. 6 Das Erstellen eines Arbeitszeit- und Spesenreglementes für MitarbeiterInnen sowie von Aufgaben und Kompetenzen der Mitarbeiter. 7 Die Anstellung neuer MitarbeiterInnen und die Entlassung von MitarbeiterInnen Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen, insbesondere in der Aufbauphase, weitere GenossenschafterInnen beiziehen, die ihm beratend zur Seite stehen. Art. 22 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Abstimmungen werden immer offen durchgeführt. Jedes Mitglied ist zur Abgabe ihrer/seiner Stimme verpflichtet. Bei Abstimmungen entscheidet immer die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Geschäftsführer des Cyclinfo den Stichentscheid. Art. 23 Zeichnungsberechtigung Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien. Die/der GeschäftsführerIn für Cyclinfo führt zu ihrem/seinem Bereich Einzelunterschrift bis zum Maximum von CHF pro Geschäft. C Kontrollstelle Statuten Genossenschaft Cyclinfo 2.0 Nov /7

7 Art 24 Die Genossenschaft verzichtet auf eine externe vollständige oder eingeschränkte Revision, solange sie nicht dazu verpflichtet ist oder die Generalversammlung dies nicht beschliesst. Art Auflösung der Genossenschaft Auflösung der Genossenschaft Bei der Auflösung der Genossenschaft sind zuerst die bis dato der Auflösung und bestehender Vorschriften aus Arbeitsverträgen geschuldeten Löhne und anschliessend sämtliche Schulden zu tilgen. Hernach sind die Anteilscheine im Nominalwert mit Zins pro Rata zurückzuzahlen. Reicht das Vermögen zur Rückzahlung aller Anteilscheine nicht aus, sind zuerst die zusätzlichen Anteilscheine vollständig und anschliessend die Pflichtanteilscheine anteilsmässig zu erstatten. Ein nach der Rückerstattung aller Anteilscheine verbleibendes Vermögen steht zur Verfügung der GV. 5. Schlussbestimmungen Art. 26 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen auf dem Korrespondenzweg, auf der Web-Seite, per Mail oder mündlich anlässlich der Generalversammlungen. Art. 27 Übergangsbestimmung Bei der Gründung der Genossenschaft übt die Versammlung der GründerInnen die Rechte der Generalversammlung aus. Sie nimmt insbesondere die Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle vor. Statuten Genossenschaft Cyclinfo 2.0 Nov /7

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