Statuten der Alumni Nuolen
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- Miriam Martin
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1 Statuten der Alumni Nuolen I. Namen, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Alumni Nuolen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Wangen-Nuolen. Art. 2 Der Verein bezweckt a) die Verbundenheit der ehemaligen Schüler mit ihrer Schule (Christ-König Kollegium, Kantonsschule Pfäffikon & Nuolen, Kantonsschule Ausserschwyz) zu erhalten; b) die Pflege der freundschaftlichen Beziehungen und die gegenseitige Unterstützung der Ehemaligen im Berufsleben; c) die moralische und nach Möglichkeit auch materielle Unterstützung der Schule. II. Mitgliedschaft Art. 3 Mitglieder des Vereins können sein a) alle ehemaligen Schüler; b) alle aktiven und ehemaligen Lehrer. Art. 4 Mitglieder, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Bezahlung der Mitgliederbeiträge befreit. Art. 5 Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand und durch Überweisung des Mitgliederbeitrages erworben. Art. 6 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Mitglieder, welche ihren Beitragsleistungen auch nach schriftlicher Mahnung nicht nachkommen, können vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
2 Mitglieder, welche in schwerer Weise gegen Sinn und Zweck dieser Statuten verstossen, können vom Vorstand jederzeit ausgeschlossen werden. Sie sind vom Ausschluss schriftlich zu benachrichtigen und können an die Generalversammlung rekurrieren. III. Organisation Art. 7 Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Revisoren a) Die Generalversammlung Art. 8 Die ordentliche Generalversammlung tritt mindestens alle 2 Jahre einmal zusammen. Die schriftliche Einladung erfolgt durch den Vorstand spätestens 30 Tage vorher unter Bekannt-gabe der Traktandenliste. Anträge von Mitgliedern, die an der Generalversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 2 Wochen vorher dem Vorstand eingereicht werden. Alle anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt. Art. 9 Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auch Vorstandsbeschluss oder auf Antrag von 15 Mitgliedern innert drei Wochen einzuberufen. Art. 64 Abs. 3 ZGB bleibt vorbehalten. Art. 10 Aufgaben der Generalversammlung sind: a) Abnahme des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung b) Entlastung des Vorstandes von der Vereinsführung c) Herausgabe von Richtlinien für das Tätigkeitsprogramm und Stellungnahme zu dem vom Vorstand ausgearbeiteten Detailprogramm d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge e) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisoren f) Beschluss über eingereichte Anträge g) Änderung der Statuten h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
3 Art. 11 Die ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Die Beschlüsse sind in offener Abstimmung zu fassen, wobei die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder entscheidet. Statutenänderungen gelten als angenommen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder sie gutheissen. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn drei Mitglieder dies verlangen. b) Der Vorstand Art. 12 Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern und wird von der General-versammlung auf vier Jahre gewählt. Ein Vorstandsmitglied soll dem Lehrkörper angehören. Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten, selbst und wird von diesem oder dem Vizepräsidenten einberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern bzw. bei Zirkularbeschluss beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Art. 13 Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident Vizepräsident Aktuar Kassier Drei Beisitzern Zu den Vorstandssitzungen können, mit beratender Stimme, ausserdem eingeladen werden: a) die Leitung der Schule; b) Mitglieder, die mit besonderen Aufgaben betraut worden sind. Art. 14 Aufgaben des Vorstandes sind: a) Erstellen eines Tätigkeitsprogrammes gemäss den Richtlinien der Generalver-sammlung b) Erstellen des Jahresbudgets und der Jahresrechnung c) Antragstellung an die Generalversammlung Er besitzt im Übrigen alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zu-kommen.
4 Art. 15 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder der Vizepräsident, kollektiv mit einem andern Vorstandsmitglied. Falls ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtsdauer ausscheidet, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung sich selbst zu ergänzen. c) Die Revisoren Art. 16 Die Generalversammlung wählt mindestens drei Rechnungsrevisoren jeweils für die Dauer von 4 Jahren. Diese prüfen die ihr vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung einen schriftlichen Bericht. Den Revisoren sind sämtliche Unterlagen der Geschäfts- und Rechnungsführung jederzeit zur Verfügung zu stellen. IV. Finanzen Art. 17 Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Art. 18 Die Mittel des Vereins werden wie folgt aufgebracht: a) durch die Mitgliederbeiträge b) durch freiwillige Beiträge und Legate Art. 19 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. V. Vereinsorgan Art. 20 Offizielle Publikationsorgane des Vereins sind die Mitteilungen, die vom Vorstand versandt werden sowie die Vereinshomepage.
5 VI. Auflösung des Vereins und Schlussbestimmungen Art. 21 Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss der Generalversammlung erfolgen, sofern dieses Traktandum rechtzeitig angekündigt wurde (Art. 8) und 2/3 der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen. Art. 22 Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung, welche die Auflösung beschliesst, wem das Vereinsvermögen zufallen soll. Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom 27. April 2012 von den anwesenden Vereinsmitgliedern einstimmig genehmigt und in Kraft gesetzt. Nuolen, 27. April 2012 Alumni Nuolen Die Präsidentin: Die Aktuarin: Barbara Meyer Melanie Imfeld
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