Statuten Spitex-Verein Untersiggenthal Statuten. Spitex-Verein Untersiggenthal
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- Otto Gehrig
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1 Statuten Spitex-Verein Untersiggenthal
2 I. Grundlagen 1. Name, Sitz Unter dem Namen Spitex-Verein Untersiggenthal besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Untersiggenthal. Er ist politisch und konfessionell neutral. 2. Zweck und Aufgaben Der Verein erbringt in Untersiggenthal die Hilfe und Pflege zu Hause an kranken, verunfallten, rekonvaleszenten, behinderten, betagten und sterbenden Menschen bzw. an Familien, Gruppen o- der Einzelpersonen, die auf ein formelles Hilfssystem angewiesen sind. Es betrifft die Bereiche: - Haushilfe - Hauspflege - Krankenpflege Der Verein pflegt die Zusammenarbeit mit andern Spitex-Organisationen. Er kann Mitglied eines regionalen oder kantonalen Dachverbandes sein. 3. Bezeichnung der Funktionen Die weiblichen und männlichen Bezeichnungen im folgenden Text gelten sinngemäss für beide Geschlechter. II. Mitgliedschaft 4. Beitritte Jede in der Gemeinde Untersiggenthal wohnende Person kann dem Verein beitreten. In einem gemeinsamen Haushalt lebende Personen gelten als ein Mitglied. 5. Aufnahmen Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand, nach schriftlicher Anmeldung und nach Bezahlung des Jahresbeitrages. 6. Austritte Der Austritt erfolgt nach schriftlicher Erklärung, oder wenn trotz Mahnung der Mitgliederbeitrag nicht bezahlt wird. 7. Ausschlüsse Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand abschliessend und ohne Angabe von Gründen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
3 8. Rechte Mitglieder haben das Recht - zuhanden der Generalversammlung Anträge zu stellen - zu wählen und gewählt zu werden - abzustimmen 9. Pflichten Mitglieder haben die Pflicht - die beschlossenen Beiträge zu bezahlen - den Statuten- und Vereinsbeschlüssen nachzuleben III. Organisation 10. Organe Die Organe des Vereins sind - die Generalversammlung - der Vorstand - die Revisoren 11. Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und tritt jährlich einmal, im ersten Quartal, zusammen. Eine ausserordentliche Generalversammlung muss auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, oder wenn es der Vorstand als nötig erachtet, einberufen werden. Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit und erlässt mindestens zwanzig Tage vorher die Einladung. In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen - das Erfassen der Präsenz - die Wahl der Stimmenzähler und des Tagespräsidenten - die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Generalversammlung - die Abnahme der Berichte - des Präsidenten - der Kassierin - der Revisoren - die Wahlen - des Vorstandes - des Präsidenten - der Revisoren - die Genehmigung des Voranschlages - die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Karenzfristen - die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten und über die Auflösung des Vereins - Verschiedenes 12. Wahlen und Abstimmungen Wahlen und Abstimmungen werden im Regelfall mit offenem Handmehr durchgeführt. Geheime Wahlen und Abstimmungen können auf Begehren eines Drittels der anwesenden Mitglieder durchgeführt werden. Vereinsbeschlüsse werden mit dem relativen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
4 13. Anträge Anträge zu nicht traktandierten Geschäften müssen bis 14 Tage vor der Generalversammlung bei einem Vorstandsmitglied eingereicht werden, Anträge zu traktandierten Geschäften können jederzeit bis zu deren Abschluss gemacht werden. Über alle Anträge muss abgestimmt werden. Ausnahmen: Anträge auf - Statutenrevision - Ausschluss eines Mitgliedes - Auflösung des Vereines sind mindestens 90 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich einzureichen. 14. Vorstand Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Der Gemeinderat hat Anspruch auf einen Sitz. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit ist nicht beschränkt. Der Vorstand - vertritt den Verein nach aussen und sorgt für die Erreichung des Vereinszweckes - entscheidet über die Anstellung von neuen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und genehmigt die Anstellungsverträge mit dem Personal - bestimmt die Taxen für die Haus-und Krankenpflege im Rahmen von vertraglichen Abmachungen - erstellt die notwendigen Reglemente und Pflichtenhefte - erledigt alle Geschäfte, für die nach den Statuten kein anderes Organ zuständig ist - kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden - kann bei Bedarf Angestellte mit beratender Stimme zu den Sitzungen einladen - verwaltet das Vereinsvermögen Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. 15. Präsident Der Präsident leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er unterzeichnet in administrativen Angelegenheiten rechtsverbindlich. Der Generalversammlung legt er einen schriftlichen Jahresbericht vor. Er stimmt nur bei geheimen Abstimmungen mit. Bei offenen Abstimmungen fällt ihm bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. 16. Vizepräsident Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in allen seinen Funktionen. 17. Kontrollstelle Als Kontrollstelle wird eine Organisation mit der notwendigen Fachkompetenz gewählt. Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder sind für diese Funktion nicht wählbar.
5 IV. Rechnungswesen 18. Einnahmen Der Verein finanziert seine Aufgaben durch: - Einnahmen aus den erbrachten Dienstleistungen - Mitgliederbeiträge - öffentliche Beiträge - Subventionen - Erträge aus Aktionen - Schenkungen, Vermächtnisse und weitere Einnahmen 19. Rechnungsabschluss Der Rechnungsabschluss erfolgt per 31. Dezember. 20. Haftung Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. V. Besondere Bestimmungen 21. Auflösung des Vereins Der Verein kann durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden, sofern zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen. Das vorhandene Vereinsvermögen fällt gleichzeitig an die Gemeinde Untersiggenthal, die es während fünf Jahren verwaltet. Wird während dieser Frist ein neuer Verein gegründet, der dem gleichen oder einem ähnlichen Zweck dient, ist er berechtigt, das Vermögen an sich zu nehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird das dannzumalige Vermögen durch den Gemeinderat einer Organisation zugesprochen, die sich mit der Pflege von kranken, alten oder bedürftigen Einwohnern befasst. 22. Gültigkeit der Statuten Diese Statuten wurden von der heutigen Generalversammlung genehmigt und treten sofort in Kraft. Alle damit in Widerspruch stehenden, früheren Vereinsbeschlüsse werden dadurch aufgehoben und alle früheren Statuten kraftlos erklärt. Änderungen dieser Statuten bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung. Untersiggenthal, 24. März 2011 Der Präsident Gerhard Strebel Die Vizepräsidentin Rita Umbricht
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