Dachverband Xund Statuten
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- Julius Armbruster
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1 für natürliche Methoden im Gesundheitswesen S T A T U T E N Inhaltsverzeichnis Seite I. Name, Sitz, Zweck 2 Art. 1 Name und Sitz 2 Art. 2 Zweck 2 II. Mitgliedschaft 2 Art. 3 Mitglieder des Vereins sind 2 Art. 4 Stimm- und Wahlrecht 2 Art. 5 Aufnahme 3 Art. 6 Austritt 3 Art. 7 Ausschluss 3 III. Organe 3 Art. 8 Die Organe des Vereins sind: 3 Art. 9 Delegiertenversammlung 3/4 Art. 10 Vorstand 4 Art. 11 Geschäftsleitung und Sekretariat 4 Art. 12 Kommissionen 5 Art. 13 Revisionsstelle 5 IV. Finanzen 5 Art. 14 Finanzierung 5 Art. 15 Haftung 5 Art. 16 Geschäftsjahr 5 V. Schlussbestimmungen 5 Art. 17 Auflösung 5 Art. 18 Liquidation 5 Art. 19 Inkrafttreten der 5 1
2 I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Name und Sitz Der für natürliche Methoden im Gesundheitswesen oder abgekürzt Dachverband Xund, DvXund ist ein Verein gemäss den Bestimmungen von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Dachverbandes Xund befindet sich in Niederteufen, Kanton Appenzell A. Rh. Art. 2 Zweck Der unterstützt seine Mitglieder und wirkt auf bestmögliche Rahmenbedingungen für natürliche Methoden im Gesundheitswesen hin, insbesondere durch: 2.1 die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern. 2.2 die Qualitätssicherung und -entwicklung bei den Mitgliedern. 2.3 die Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber Behörden, Krankenkassen sowie Politik und Öffentlichkeit. 2.4 die Förderung der politischen und rechtlichen Anerkennung und Verankerung der Methoden und Berufe. Er ist parteipolitisch neutral und konfessionell unabhängig sowie nicht gewinnorientiert. II. Art. 3 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins sind: 3.1 Aktivmitglieder A und B 3.2 Passivmitglieder 3.3 Ehrenmitglieder Mitgliederkategorien und deren Befugnisse sind im Mitgliedschaftsreglement geregelt. Art. 4 Stimm- und Wahlrecht Aktivmitglieder haben bis zu 200 eigenen Verbandsmitgliedern Anspruch auf zwei Stimmen, danach pro weitere 200 Verbandsmitglieder je eine weitere Stimme (es gilt der Mitgliederbestand per 1. Januar des Kalenderjahres, ohne Passivmitglieder bzw. Auszubildende). Stimm- und wahlberechtigt sind die anwesenden Delegierten der Aktivmitglieder mit maximal je zwei Stimmen pro anwesende Person. Die Delegierten können kein stellvertretendes Stimm- und Wahlrecht für ein anderes Aktivmitglied ausüben. Passiv- und Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme, aber ohne Stimm-, Wahl- und Antragsrecht den Delegiertenversammlungen beiwohnen. 2
3 Art. 5 Aufnahme Aufnahmebedingungen und -verfahren sind im Mitgliedschaftsreglement festgelegt. Art. 6 Austritt Die Mitgliedschaft erlischt durch 6.1 schriftliche Austrittserklärung, die mindestens drei Monate vor Jahresende beim Präsidium des Dachverbands eingehen muss. 6.2 Auflösung eines Aktiv- oder Passivmitglieds. Für das laufende Jahr ist der Jahresbeitrag vollumfänglich zu entrichten. Art. 7 Ausschluss Mitglieder, die den statutarischen Pflichten nicht nachkommen oder die Interessen sowie das Ansehen des Vereins schädigen, können auf Antrag der Beschwerdekommission durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss begründet werden. Es besteht ein schriftliches Rekursrecht von 12 Wochen an die Delegiertenversammlung. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Der Entscheid der Delegiertenversammlung ist endgültig. III. Art. 8 Organe Die Organe des Vereins sind: 8.1 Delegiertenversammlung 8.2 Vorstand 8.3 Präsidium 8.4 Geschäftsleitung und Sekretariat 8.5 Kommissionen, Gremien und Arbeitsgruppen 8.6 Revisionsstelle. Art. 9 Delegiertenversammlung 9.1 Ordentliche Delegiertenversammlung Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt. Das Datum wird vom Vorstand ein Jahr im Voraus festgelegt. 9.2 Ausserordentliche Delegiertenversammlung Ausserordentliche Delegiertenversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder unter Angaben der Traktanden statt. 9.3 Die Einladung zur Delegiertenversammlung erfolgt schriftlich/elektronisch unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 6 Wochen vor der Versammlung. 9.4 a) Anträge der Mitglieder zu den traktandierten Themen für die ordentliche Delegiertenversammlung müssen bis spätestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsleitung eingetroffen sein. b) Neue Geschäfte können von den Mitgliedern bis spätestens 8 Wochen vor der ordentlichen Delegiertenversammlung schriftlich bei der Geschäftsleitung eingegeben werden. 3
4 9.5 Der Delegiertenversammlung stehen die folgenden, nicht übertragbaren Befugnisse zu: Genehmigung des Jahresberichtes Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes sowie Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle Festsetzung der Aktiv- / Passivmitgliederbeiträge Beschlussfassung über das Jahresbudget gemäss Art. 10 des Mitgliedschaftsreglement Wahl von Vorstand, Präsidium, Kommissionen und der Revisionsstelle für eine Amtsdauer von zwei Jahren (Wiederwahl ist möglich) Genehmigung von Leitbildern, Qualitätsstandards und weiteren Reglementen änderungen und Auflösung des Vereins Ernennung von Ehrenmitgliedern Behandlung von Geschäften, welche ihr durch Vorstand oder Kommissionen unterbreitet werden Behandlung von Anträgen der Mitglieder Behandlung von Rekursen an die DV 9.6 Für Abstimmungen und Wahlen, die in der Regel offen durchgeführt werden, gelten folgende Regeln: a) Bei Sachgeschäften gilt das Einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit steht der Versammlungsleitung der Stichentscheid zu. b) Bei Wahlen gilt das relative Mehr. c) änderungen bedürfen einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen Es wird ein Protokoll geführt Art. 10 Vorstand 10.1 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf bis maximal sieben Personen mit entsprechenden fachlichen Kompetenzen. Pro Aktivmitglied kann nur ein Vorstandsmitglied gewählt werden. Das Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Delegierte/r eines Aktivmitglieds sein. Es sind Personen wählbar, die nicht Mitglied eines Mitgliederverbandes sind. Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidiums Der Vorstand leitet die Geschäfte des Verbandes und verwaltet das Vermögen, sofern diese Befugnisse nicht einem anderen Organ zufallen. Er vertritt den Verband nach aussen. Er gibt sich die erforderlichen Regelungen wie Geschäftsordnung, Pflichtenhefte, Unterschriftenregelung, Spesen- und Entschädigungsregelungen, usw. und informiert die Mitglieder darüber Der Vorstand kann eine Geschäftsleitung und ein Sekretariat einrichten, Gremien und Arbeitsgruppen beauftragen und beaufsichtigt diese. Er regelt die Anstellungsbedingungen und erlässt die notwendigen Pflichtenhefte Der Vorstand legt der Delegiertenversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht, die Jahresrechnung, das Budget und ein Tätigkeitsprogramm für das nächste Vereinsjahr zur Abstimmung vor Der Vorstand tagt so oft es die Geschäfte erfordern. Es wird ein Protokoll geführt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlussfassungen erfolgen nach Möglichkeit im Konsens. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, mit Stichentscheid des Präsidiums. Beschlüsse können auch auf dem Korrespondenzweg mit absolutem Mehr gefasst werden. 4
5 Art. 11 Geschäftsleitung und Sekretariat Geschäftsleitung und Sekretariat unterstehen dem Vorstand. Art. 12 Kommissionen Die von der Delegiertenversammlung gewählten Kommissionen haben die in ihren Reglementen beschriebenen Aufgaben und Kompetenzen. Art. 13 Revisionsstelle Die Revisionsstelle prüft und begutachtet die Vereinsrechnung, erstattet der Delegiertenversammlung Bericht und stellt Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Jahresrechnung. Sie hat das Recht, jederzeit in die Rechnungsführung und sämtliche damit zusammenhängenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. IV. Art. 14 Finanzen Finanzierung Der kann von den Mitgliedern Beiträge erheben. Die Beiträge werden jährlich von der Delegiertenversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt. Die Finanzierung des Dachverbands Xund erfolgt durch Mitgliederbeiträge, Zuwendungen, Vermögenserträge, Erträge aus Veranstaltungen und übrigen Einnahmen. Art. 15 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nicht. Art. 16 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. V. Schlussbestimmungen Art. 17 Auflösung Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmen. Art. 18 Liquidation Im Falle einer Auflösung bestimmt die Delegiertenversammlung drei LiquidatorInnen. Ein allfälliger Aktivenüberschuss geht an eine von der Delegiertenversammlung bezeichnete gemeinnützige Institution der Gesundheitsförderung. Art. 19 Inkrafttreten der Die vorliegenden sind mit Beschluss der Delegiertenversammlung vom 13. November 2009 genehmigt worden. Sie ersetzen die vom 6. März 2004 und treten sofort in Kraft. 5
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