Statuten VDSS ASMFD ASMLD
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1 Verein diplomierter Spenglermeister der Schweiz Association suisse des maîtres ferblantiers diplômés Associazione svizzera dei maestri lattonieri diplomati Statuten VDSS ASMFD ASMLD
2 Verein diplomierter Spenglermeister der Schweiz 2 Sekretariat: Auf der Mauer Zürich Tel Verein diplomierter Spenglermeister der Schweiz Association suisse des maîtres ferblantiers diplômés Associazione svizzera dei maestri lattonieri diplomati
3 Verein diplomierter Spenglermeister der Schweiz 3 Statuten Aus Günden der besseren Lesbarkeit der Texte wurde auf geschlechtsneutrale Formulierungen verzichtet. Die verwendeten Formulierungen beziehen jedoch ausdrücklich beide Geschlechter ein. I. Name, Sitz und Dauer Artikel 1 Unter dem Namen "Verein diplomierter Spenglermeister der Schweiz" besteht ein Verein gemäss Art ZGB, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird. Der Verein nimmt rechtliches Domizil am jeweiligen Ort des Sekretariates. Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Name Domizil Dauer II. Zweck und Aufgaben Artikel 2 Der Verein bezweckt in erster Linie den Zusammenschluss der diplomierten Spenglermeister der Schweiz zur Wahrung und Förderung der gemeinschaftlichen Berufsinteressen. Zur Erreichung des Zwecks setzt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben: Pflege der Kameradschaft und des Standesbewusstseins Erfahrungsaustausch innerhalb des Spenglereigewerbes Pflege und Förderung des Berufsbildes der Spengler Förderung der Berufsinteressen auch über die Landesgrenzen Zweck Aufgaben III. Verhältnis zu Berufsverbänden Artikel 3 Der Verein löst seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Organen und Institutionen von anverwandten Berufsverbänden. Verhältnis zu Berufsverbänden
4 Verein diplomierter Spenglermeister der Schweiz 4 IV. Mitgliedschaft Artikel 4 Mitglied des Vereins kann jeder eidgenössisch diplomierte Spenglermeister werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung. Verdiente Vereinspräsidenten und Vereinsmitglieder können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenpräsidenten bzw. Ehrenmitgliedern oder Freimitgliedern ernannt werden. Diese zahlen keinen Jahresbeitrag. Artikel 5 Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschliesst die Generalversammlung mit einem Mehr von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Das Recht des Auszuschliessenden auf persönliche Verteidigung vor der Versammlung ist gewahrt. Voraussetzung Ausschluss V. Beiträge und Finanzen Artikel 6 Die Einnahmen des Vereins, der keinen Gewinn beabsichtigt, bestehen: a) aus den ordentlichen und ausserordentlichen Jahresbeiträgen b) aus freiwilligen Zuwendungen Artikel 7 Der ordentliche Jahresbeitrag wird jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt. Zur Erfüllung spezieller Aufgaben können durch Beschluss der Generalversammlung besondere Beiträge erhoben werden. Artikel 8 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur sein Vermögen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Einnahmen ordentlicher Jahresbeitrag ausserordentliche Beiträge Haftung
5 Verein diplomierter Spenglermeister der Schweiz 5 VI. Organe Artikel 9 Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können Spezialkommissionen eingesetzt werden. Sämtliche Organe werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Ersatzwahlen werden für den Rest der Amtsdauer getroffen. Artikel 10 Jährlich findet mindestens eine ordentliche Generalversammlung statt, die in der Regel im ersten Halbjahr durchzuführen ist. Ausserordentliche Generalversammlungen können durch Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände jederzeit einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Zusammentritt durch Brief an alle Mitglieder. In die Kompetenz der Generalversammlung fallen: 1. Wahl des Präsidenten 2. Wahl des Vorstandes und der anderen Organe 3. Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes 4. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und über vom Vorstand vorgelegte Geschäfte. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. 5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern 6. Beschlussfassung über Jahresbeitrag und ausserordentliche Beiträge 7. Statutenänderungen Artikel 11 Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit dafür nach Gesetz und Statuten nicht die Generalversammlung zuständig ist. Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen, wenn es die Geschäfte erfordern. Artikel 12 Die zwei Rechnungsrevisoren haben zuhanden der Generalversammlung die Jahresrechnung und den Vermögensstand zu prüfen. Organe Wählbarkeit und Amtsdauer Generalversammlung Einberufung Kompetenz Vorstand Aufgabe Sitzungen Rechnungsrevisoren
6 Verein diplomierter Spenglermeister der Schweiz 6 VII. Allgemeine Bestimmungen Artikel 13 Der Verein informiert in schriftlicher Form sowie über Fachzeitschriften und den vereinseigenen Webauftritt. Artikel 14 Abänderungen und Ergänzungen der Statuten können mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. Artikel 15 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein eventuelles Vereinsvermögen wird zur Förderung der beruflichen Ausbildung im Spenglereigewerbe verwendet. Mitteilungen Statutenänderungen und -ergänzungen Auflösung Artikel 16 Für die nicht oder nicht anders geregelten Fragen gelten die Bestimmungen des ZGB über das Vereinsrecht. Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 7. Mai 2010 in Murten beschlossen und ersetzen alle bisherigen. Der Präsident: Der Vizepräsident: Ch. Aeberhard C. Cristina Neue Auflage 2010
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