Ausgabe 9, Jahrgang 2003, vom

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1 1 Ausgabe 9, Jahrgang 2003, vom Inhaltsverzeichnis: 1. Widmung von Erschließungsanlagen hier: Ruhborgweg Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Rees -Kommunalwahl 2004: A) Bekanntgabe der Zusammensetzung des Wahlausschusses B) Bekanntgabe einer Sitzung des Wahlausschusses am vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes R 13 Op de Queckvoor der Stadt Rees -Satzungsbeschluss/Inkrafttreten gemäß 10 Baugesetzbuch (BauGB) vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes H 4 A Halderner Feld II im Ortsteil Haldern der Stadt Rees -Satzungsbeschluss/Inkrafttreten gemäß 10 Baugesetzbuch (BauGB) Genehmigung der 40. Änderung Teil B des Flächennutzungsplanes der Stadt Rees Reduzierung der Konzentrationszone 3 Gewerbegebiet Rees + Groin für Windenergieanlagen (mit Ausnahme der Fläche für die bereits errichtete Windkraftanlage Parzelle 1522, Flur 10, Gemarkung Rees) Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2002 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abwasserbetrieb der Stadt Rees Jahresrechnung der Stadt Rees für das Jahr Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Rees fürdas Haushaltsjahr Widmung von Erschließungsanlagen hier: Ruhborgweg Gemäß 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWGNW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV.NW.S. 1028) wird hiermit die Erschließungsanlage Ruhborgweg dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße ( 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWGNW) gewidmet. Die genannte Erschließungsanlage dient gemäß 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWGNW überwiegend dem Anliegerverkehr (Anliegerstraßen). Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Stadt Rees, Markt 1, Zimmer 302 a, Rees, einzulegen oder zur Niederschrift zu erklären. Rees, den Der Bürgermeister Dr. Bruno Ketteler REESER AMTSBLATT, Ausgabe 9, Jahrgang 2003, vom , Seite 1 Herausgeber: Stadtverwaltung Rees, Der Bürgermeister, Rathaus, Markt 1, Rees

2 2 2. Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Rees -Kommunalwahl 2004: A) Bekanntgabe der Zusammensetzung des Wahlausschusses B) Bekanntgabe einer Sitzung des Wahlausschusses am A) Der Wahlausschuss ist durch den Rat der Stadt Rees in dessen konstituierenden Sitzung am gewählt worden. Für das zwischenzeitlich verstorbene Mitglied des Wahlausschusses, Herr August Debuck, wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Rees am Herr Dietmar Lange als ordentliches Mitglied und Herr Kurt Remy als persönlicher Vertreter in den Wahlausschuss gewählt. Der Wahlausschuss besteht nunmehr unter dem Vorsitz des Wahlleiters aus folgenden Beisitzern: ordentliche Mitglieder (Beisitzer) Burg, Kurt Karczewski, Dieter Kersting, Theodor Scheepers, Heinz Teloh, Christoph Tenberge, Bernd Görtzen, Gerd Werdelmann, Andreas Lange, Dietmar Schramm, Herbert persönliche Vertreter: Schickert, Siegbert Hagedorn, Karl Buckermann, Wilhelm Fenger, Andre Meyboom, Cornelius von Wittenhorst- Sonsfeld, Friedrich Pohle, Andre Schulz, Harry Remy, Kurt Wesser, Helmut Die Zusammensetzung des Wahlausschusses wird gem. 6 (2) der Kommunalwahlordnung (KWO) öffentlich bekannt gemacht. B) Der Wahlausschuss wird zu seiner ersten Sitzung für Dienstag, den 23. September 2003, einberufen. Die Sitzung beginnt um Uhr im Sitzungssaal des Rathauses in Rees mit folgender Tagesordnung: 1. Verpflichtung der Beisitzer durch den Vorsitzenden. 2. Kommunalwahl 2004; Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke 3. Mitteilungen und Anfragen. Rees, den 1. August 2003 Der Bürgermeister als Wahlleiter In Vertretung: Wismans Stadtverwaltungsdirektor vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes R 13 Op de Queckvoor der Stadt Rees -Satzungsbeschluss/Inkrafttreten gemäß 10 Baugesetzbuch (BauGB) Gemäß des 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 254), und der 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 3762), hat der Rat der Stadt Rees am folgende vereinfachte Bebauungsplanänderung gemäß 10 BauGB als Satzung beschlossen: 11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes R 13 Op de Queckvoor der Stadt Rees Auf dem Flurstück 1998, Flur 10, Gemarkung Rees wird die überbaubare Fläche in westlicher Richtung um 1,00 m verschoben. Die überbaubare Fläche wird mit einem Abstand von parallel 6,00 m zur Straße Queckvoor und einer Tiefe von 14,00 m ausgewiesen. REESER AMTSBLATT, Ausgabe 9, Jahrgang 2003, vom , Seite 2

3 Der Bereich dieser vereinfachten Bebauungsplanänderung ist aus nachstehender Skizze ersichtlich: b) Berechtigte, die durch die Bebauungsplanänderung geschädigt werden, können Entschädigungen verlangen, wenn die in den BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Sie können die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Rees) beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird ( 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB). 3 c) Unbeachtlich werden 1. eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. Mängel der Abwägung wenn sie nicht in Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nr. 2 innerhalb von 7 Jahren seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen ( a BauGB). d) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB ist für die Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung nur dann beachtlich, wenn die im 214 BauGB genannten Vorschriften nicht eingehalten wurden. Hinweise: a) Die 11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes R 13 Op de Queckvoor der Stadt Rees wird mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung rechtskräftig. Sie liegt mit Begründung vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an im Rathaus der Stadt Rees, Zimmer 105/106, Markt 1, Rees, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. Über den Inhalt des geänderten Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Bekanntmachungsanordnung: Die als Satzung beschlossene 11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes R 13 Op de Queckvoor wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet REESER AMTSBLATT, Ausgabe 9, Jahrgang 2003, vom , Seite 3

4 4 oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Rees, Dr. Bruno Ketteler Bürgermeister vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes H 4 A Halderner Feld II im Ortsteil Haldern der Stadt Rees - Satzungsbeschluss/Inkrafttreten gemäß 10 Baugesetzbuch (BauGB) Gemäß des 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 254), und der 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 3762), hat der Rat der Stadt Rees am folgende vereinfachte Bebauungsplanänderung gemäß 10 BauGB als Satzung beschlossen: 5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes H 4 A Halderner Feld II im Ortsteil Haldern der Stadt Rees Auf dem Flurstück 291, Flur 17, Gemarkung Haldern wird die überbaubare Fläche um 11 m in westlicher Richtung erweitert. Der Bereich dieser vereinfachten Bebauungsplanänderung ist aus nachstehender Skizze ersichtlich: Hinweise: a) Die 5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes H 4 A Halderner Feld II im Ortsteil Haldern der Stadt Rees wird mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung rechtskräftig. Sie liegt mit Begründung vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an im Rathaus der Stadt Rees, Zimmer 105/106, Markt 1, Rees, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. Über den Inhalt des geänderten Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben. b) Berechtigte, die durch die Bebauungsplanänderung geschädigt werden, können Entschädigungen verlangen, wenn die in den BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Sie können die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Rees) beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorgenann- REESER AMTSBLATT, Ausgabe 9, Jahrgang 2003, vom , Seite 4

5 ten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird ( 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB). c) Unbeachtlich werden 1. eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. Mängel der Abwägung wenn sie nicht in Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nr. 2 innerhalb von 7 Jahren seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen ( a BauGB). d) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB ist für die Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung nur dann beachtlich, wenn die im 214 BauGB genannten Vorschriften nicht eingehalten wurden. Bekanntmachungsanordnung: Die als Satzung beschlossene 5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes H 4 A Halderner Feld II im Ortsteil Haldern wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Rees, Dr. Bruno Ketteler Bürgermeister 5. Genehmigung der 40. Änderung Teil B des Flächennutzungsplanes der Stadt Rees -Reduzierung der Konzentrationszone 3 Gewerbegebiet Rees + Groin für Windenergieanlagen (mit Ausnahme der Fläche für die bereits errichtete Windkraftanlage Parzelle 1522, Flur 10, Gemarkung Rees) Die Bezirksregierung Düsseldorf hat mit Verfügung vom Az.: (Rees 40. Ä) 03 - die nachstehende Genehmigung erteilt, die gemäß 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3762), in Verbindung mit 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NW S. 254) bekannt gemacht wird: "G e n e h m i g u n g Gemäß 6 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmige ich die vom Rat der Stadt Rees am beschlossene 40. Änderung des Flächennutzungsplanes. Düsseldorf, den 16. Juni 2003 Bezirksregierung Düsseldorf Az.: (Rees 40. Ä) 03 Im Auftrag gez. Feider (Siegel)" 5 REESER AMTSBLATT, Ausgabe 9, Jahrgang 2003, vom , Seite 5

6 6 Die 40. Änderung Teil B des Flächennutzungsplanes beinhaltet die Reduzierung der Konzentrationszone 3 Gewerbegebiet Rees + Groin für Windenergieanlagen (mit Ausnahme der Fläche für die bereits errichtete Windenergieanlage Parzelle 1522, Flur 10, Gemarkung Rees). Der Bereich der 40. Änderung Teil B des Flächennutzungsplanes der Stadt Rees ist aus nachstehender Skizze ersichtlich: Hinweise: a) Die 40. Änderung Teil B des Flächennutzungsplanes der Stadt Rees wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Sie liegt mit dem Erläuterungsbericht und der Genehmigungsverfügung ab sofort in der Stadtverwaltung Rees, Markt 1, Zimmer 105/106, Rees, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. Über den Inhalt der Planänderung und des Erläuterungsberichtes wird auf Verlangen Auskunft gegeben. b) Unbeachtlich werden 1. eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1+2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. Mängel der Abwägung wenn sie nicht in Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nr. 2 innerhalb von 7 Jahren seit Bekanntmachung dieser Flächennutzungsplanänderung gegenüber der Gemeinde gel- REESER AMTSBLATT, Ausgabe 9, Jahrgang 2003, vom , Seite 6 Herausgeber: Stadtverwaltung Rees, Der Bürgermeister, Rathaus, Markt 1, Rees

7 tend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen ( 215, 215a BauGB). c) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB ist für die Rechtswirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung nur dann beachtlich, wenn die im 214 BauGB genannten Vorschriften nicht eingehalten wurden. 7 Bekanntmachungsanordnung: Die 40. Änderung Teil B des Flächennutzungsplanes der Stadt Rees und die Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom , - Az.: (Rees 40.Ä) 03 - werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Änderung des Flächennutzungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Rees, Dr. Bruno Ketteler Bürgermeister 6. Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2002 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abwasserbetrieb der Stadt Rees Der Rat der Stadt Rees hat in seiner Sitzung am 17. Juni 2003 den Jahresabschluss zum , abschließend mit einer Bilanzsumme von ,25 und einem Jahresüberschuss von ,86 festgestellt. Aus der allgemeinen Rücklage wird ein Betrag in Höhe von ,14 entnommen. Der Gewinn in Höhe von ,00 wird an die Stadt Rees ausgeschüttet. Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth und Klein hat am den folgenden Bestätigungsvermerk erteilt: Wir haben den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Abwasserbetriebes der Stadt Rees, Kalkar, für das Geschäftsjahr vom 01.Januar bis 31. Dezember 2002 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den REESER AMTSBLATT, Ausgabe 9, Jahrgang 2003, vom , Seite 7

8 8 deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie Regelungen in der Betriebssatzung liegen in der Verantwortung des Eigenbetriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB und 106 Abs. 1 GO NW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfungen werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vornehmlich auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Werkleitung des Eigenbetriebes sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Abwasserbetriebes der Stadt Rees. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Gesellschaft und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar. Herne, den 31. Juli 2003 Gemeindeprüfungsanstalt NRW im Auftrag gez. Hilligweg Der Beschluss des Rates der Stadt Rees über die Verwendung des Jahresergebnisses und der abschließende Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Jahresabschluss und Lagebericht liegen in der Zeit vom bis zum beim Abwasserbetrieb der Stadt Rees, Kirchfeld 57, Kalkar während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Rees, den gez. Dr. Bruno Ketteler Werkleiter 7. Jahresrechnung der Stadt Rees für das Jahr 2002 Auf Grund des 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NW S. 666) in der derzeit gültigen Fassung gebe ich hiermit öffentlich bekannt, REESER AMTSBLATT, Ausgabe 9, Jahrgang 2003, vom , Seite 8

9 dass der Rat der Stadt Rees in der Sitzung am die Jahresrechnung 2002 gebilligt und dem Bürgermeister Entlastung erteilt hat. Die Jahresrechnung schließt mit folgenden Ergebnissen ab: Einnahmen/Ausgaben Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Soll-Einnahmen , ,61 + Neue Haushaltseinnahmereste 0, ,00./. Abgang alter Haushaltseinnahmereste 0,00 0,00./. Abgang alter Kasseneinnahmereste ,11 0,00 Summe bereinigte Soll-Einnahmen , ,61 Soll-Ausgaben , ,11 + Neue Haushaltsausgabereste , ,09./. Abgang alter Haushaltsausgabereste 77, ,59./. Abgang alter Kassenausgabereste 0,00 0,00 Summe bereinigte Soll-Ausgaben , ,61 Fehlbetrag 0,00 0,00 nachrichtlich: 9 In Soll-Ausgaben Vermögenshaushalt enthaltener Überschuss nach 41 Abs. 3 Satz 2 GemHVO Höhe der Zuführung zum Vermögenshaushalt Höhe der Mindestzuführung , , ,15 Die Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht und Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses liegt zur Einsichtnahme vom bis bei der Stadtverwaltung Rees, Markt 1, Zimmer 219, während der Dienststunden öffentlich aus. Rees, den Der Bürgermeister I.V. Wismans Stadtverwaltungsdirektor REESER AMTSBLATT, Ausgabe 9, Jahrgang 2003, vom , Seite 9

10 10 8. Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Rees fürdas Haushaltsjahr 2003 I. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 1. Nachtragssatzung der Stadt Rees für das Haushaltsjahr 2003 Aufgrund des 80 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NW 2003 S. 254) hat der Rat der Stadt am folgende Nachtragssatzung beschlossen: Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden 1 die bisherigen festgesetzten Beträge erhöht um vermindert um und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. Nachtrag festgesetzt auf a) im Verwaltungshaushalt die Einnahmen die Ausgaben b) im Vermögenshaushalt die Einnahmen die Ausgaben Kredite werden nicht veranschlagt. 2 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird er REESER AMTSBLATT, Ausgabe 9, Jahrgang 2003, vom , Seite 10

11 höht um und somit auf festgesetzt Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird nicht geändert. Die Steuersätze werden nicht geändert. 5 6 Die Höhe der als unerheblich und geringfügig anzusehenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Sinne des 82 Abs. 1 GO NW wird nicht geändert. II. Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2003 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Kleve hat laut Verfügung vom , AZ /11, gem. 79 Abs. 5 GO NW von der Nachtragshaushaltssatzung Kenntnis genommen. Der Nachtragsplan liegt zur Einsichtnahme vom 25.8.bis bei der Stadtverwaltung Rees, Markt 1, Zimmer 219, während der Dienststunden öffentlich aus. Hinweis Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Rees, den Der Bürgermeister I. V. Wismans Stadtverwaltungsdirektor REESER AMTSBLATT, Ausgabe 9, Jahrgang 2003, vom , Seite 11

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