Handlungspapier Energieeffiziens in der Bauleitplanung
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- Birgit Schuler
- vor 6 Jahren
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1 Regierung von Oberbayern 22. April Erfahrungsaustausch der Klimaschutzmanager und Energiebeauftragten Handlungspapier Energieeffiziens in der Bauleitplanung Energiewende e.v. & Kreisbauamt Starnberg
2 2011 Ausblick auf 2015
3 1 BauGB (5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: 7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
4 Kreistagsbeschluss 1. Der Kreistag befürwortet, dass der Landkreis Starnberg und das Landratsamt mit der STARSOLAR-Offensive auch in Zukunft den Einsatz erneuerbarer Energien und Maßnahmen zur Energieeinsparung im Landkreis Starnberg fördern (z. B. Energieberatung, Infomappen, Veranstaltungen, Wanderaussstellung). 2. Aufgrund der bisherigen Maßnahmen unterstützt der Kreistag Starnberg die Bestrebungen zur Energiewende im Landkreis. Das Ziel, unsere Region bis zum Jahr 2035 vollständig mit erneuerbaren Energien zu versorgen, wird befürwortet und seine Erreichung im Rahmen der personellen und finanziellen Möglichkeiten unterstützt. Das Ziel soll erreicht werden durch 1. Reduzierung des Energieverbrauchs, 2. Einsatz innovativer und effizienter Technologien, 3. nachhaltige Nutzung aller heimischer Ressourcen. Damit sollen unsere natürlichen Lebensgrundlagen erhalten und die regionale Wirtschaftskraft sowie die Lebensqualität für unsere Bürgerinnen und Bürger gesichert werden."
5
6 Widersprüche bei rein energetischer Betrachtungsweise, z.b. flache Dachneigung + günstiges A/V-Verhältnis - schlechtere Ausnutzung solarer Strahlungsenergie (v.a. im Winter steile Dachneigung - ungünstigeres A/V-Verhältnis + bessere Ausnutzung solarer Strahlungsenergie (v.a. im Winter) Einzelfallentscheidung
7 Aufbau in drei Abschnitten 1. Teil grundsätzlichen Entwurfsüberlegungen 2. Teil Vorschläge für mögliche Festsetzungen 3. Teil Kurzinfo EnEV 2013, EEWärmeG 2011
8 Energie und Ortsplanung Arbeitsblatt Nr. 17 Hrsg.: Oberste Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Februar 2010
9 Quelle: Oberste Baubehörde, Energie und Ortsplanung, Leitfaden Nr. 17
10 Quelle: Oberste Baubehörde, Energie und Ortsplanung, Leitfaden Nr. 17
11 Dachbegrünung
12 Quelle: Oberste Baubehörde, Energie und Ortsplanung, Leitfaden Nr. 17
13
14 der städtebauliche Entwurf ist verantwortlich für Potential an passiver und aktiver Solarenergienutzung Minimierung von Energieverlusten sinnvolle Erschließung der Baugebiete je besser der energetische Standard eines Gebäudes ist, desto mehr fallen die passiven Gewinne ins Gewicht
15 Aufbau in drei Abschnitten 1. Teil grundsätzlichen Entwurfsüberlegungen 2. Teil Vorschläge für mögliche Festsetzungen 3. Teil Kurzinfo EnEV 2013, EEWärmeG 2011
16 Festsetzungsmöglichkeiten: Gebäudeform (WH, An- / Aufbauten) Ausschließen / Begrenzung von Dachaufbauten, Wintergärten, Erkern etc. um ein möglichst guten A/V-Verhältnis zu erreichen Gebäudeausrichtung (nach Ost/West mit max. 30 Abweichung) Dachneigung mit bis zu 40 (tiefstehende Wintersonne nutzen) Ist die Gemeinde Eigentümer des Grundstücks können über den Kaufvertrag weitere Festsetzungen getroffen werden
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20 Bestandsgebäude 1984 / ca. 6 cm WD 2009 / ca. 24 cm WD 2013 / ca. 45 cm WD
21 Gesetzesänderungen 248 BauGB Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie In Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen nach 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke der Energieeinsparung geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, soweit dies mit nachbarlichen Interessen und baukulturellen Belangen vereinbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen. In den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung ( 34 Absatz 1 Satz 1). (seit in Kraft)
22 Bestandsgebäude 1984 / ca. 6 cm WD 2009 / ca. 24 cm WD 2013 / ca. 45 cm WD
23 Balkone und Loggien im Bestand
24 Balkone und Loggien im Bestand
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26 Neubauten in bestandserhaltenden Bebauungsplänen
27 Neubauten in bestandserhaltenden Bebauungsplänen
28 Neubauten in bestandserhaltenden Bebauungsplänen
29 Neubauten in bestandserhaltenden Bebauungsplänen
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31 Beispiele bereits getroffener Festsetzungen in Bebauungsplänen: Beim Einbau von alternativen Energiegewinnungsanlagen, z.b. Solarzellen, ist zur besseren Ausnutzung dieser Anlagen eine Dachneigung bis max. 28 zulässig. Bebauungsplan Nr. 16 Gewerbegebiet Rothenfeld, Gemeinde Andechs 2009 Gemäß 1 Abs. 1 BauNVO darf die festgesetzte Firsthöhe durch die Installation von Solaranlagen auf den Dachflächen bis max. 1,0 m überschritten werden. Bebauungsplan Nr. 50 Mörlbach-Kugelfeld Gemeinde Berg Sofern der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 1. Änderung des Bebauungsplanes vorhandene Gebäudebestand ganz oder teilweise erhalten bleibt, kann von der maximal festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe abgewichen werden. Bebauungsplan Nr. 50 Mörlbach-Kugelfeld Gemeinde Berg
32 empfohlener Hinweis: Energienachweis Berechnungen sind während der Planung zu erstellen und fortzuschreiben muss auf der Baustelle als bautechnischer Nachweis vorliegen
33 Aufbau in drei Abschnitten 1. Teil grundsätzlichen Entwurfsüberlegungen 2. Teil Vorschläge für mögliche Festsetzungen 3. Teil Kurzinfo EnEV 2013, EEWärmeG 2011
34 EnEV 2013 Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) EEWärmeG 2011 Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien - Wärmegesetz - EEWärmeG)
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36 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Energie-und-Klimaschutz/Downloads-Energie
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