Satzung. über die Gestaltung von Dachgauben und vergleichbaren Dachaufbauten im Stadtgebiet der Stadt Friedberg
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- Dominic Bäcker
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1 Satzung über die Gestaltung von Dachgauben und vergleichbaren Dachaufbauten im Stadtgebiet der Stadt Friedberg Beschluss: Genehmigung: - Ausfertigung: Inkrafttreten: Seite 1 von 11
2 - 2 - Satzung über die Gestaltung von Dachgauben und vergleichbaren Dachaufbauten im Stadtgebiet der Stadt Friedberg Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund des Art. 23 der Bayer. Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. Seite 65) und des Art. 91 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. Seite 434) folgende Satzung: 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für das gesamte Stadtgebiet. (2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht, soweit Bebauungspläne abweichende Festsetzungen treffen. (3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht, soweit die Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Altstadtbereich der Stadt Friedberg abweichende Festsetzungen trifft. 2 Dachgauben Lage der Dachgauben (1) Dachgauben sind nur in der ersten Dachgeschoßebene zulässig. (2) Dachgauben müssen zur Ortgangkante einen Abstand von mindestens 1,50 m einhalten. (3) Dachgauben müssen voneinander einen Mindestabstand von 80 % der Gaubenbreite (gemessen an den Außenmaßen der größten betroffenen Gaube) einhalten. (4) Das oberste Konstruktionsteil der Dachgaube (z. B. First) muß zum First des Hauptdaches mindestens 1,00 m tiefer liegen. (5) Die vordere Gaubenaußenwand muß mindestens 25 cm gegenüber der darunterliegenden Gebäudeaußenwand zurückspringen.
3 - 3 - Außengestaltung (6) Die Glasfläche der Dachgauben muß mindestens zwei Drittel der Gaubenansichtsfläche betragen. (7) Die Dacheindeckung bei Schlepp-, Dreiecks-, Satteldach- und Walmdachgauben muß in Material und Farbe wie das Hauptdach erfolgen. (8) Außer bei Dreiecksgauben sind die seitlichen Wände senkrecht herzustellen. Gaubenarten und Gaubengröße (9) Zwischen 25 und 29 Grad Dachneigung sind nur Dreiecksgauben mit einer Ansichtsfläche von max. 1,00 m² zulässig. (10) Zwischen 30 und 34 Grad Dachneigung sind Walmdach-, Satteldach-, Flachdach- und (Segment)bogengauben mit einer Ansichtsfläche von max. 1,50 m² zulässig. Bei den Satteldachund Segmentbogengauben wird das Giebeldreieck bzw. die Fläche innerhalb des Bogens ausnahmsweise nicht mitberechnet, wenn die seitliche Gaubenwandhöhe mindestens der Gaubenbreite entspricht. Dreiecksgauben sind mit einer Ansichtsfläche von max. 1,00 m² zulässig. Krüppelwalmdachgauben sind nur auf einem Gebäude mit Krüppelwalmdach zulässig. (11) Ab 35 Grad Dachneigung sind Walmdach-, Satteldach-, Flachdach- und (Segment)bogengauben mit einer Ansichtsfläche von max. 2,00 m² zulässig. Bei den Satteldachund Segmentbogengauben wird ausnahmsweise das Giebeldreieck bzw. die Fläche innerhalb des Bogens nicht berechnet, wenn die seitliche Gaubenwandhöhe mindestens der Gaubenbreite entspricht. Dreiecksgauben sind mit einer Ansichtsfläche von max. 1,50 m² zulässig. Ab 45 Grad Dachneigung sind zusätzlich Schleppgauben mit einer Ansichtsfläche von max. 2 m² zulässig. Krüppelwalmdachgauben sind nur auf einem Gebäude mit Krüppelwalmdach zulässig. (12) Schwarzwald- und Fledermausgauben sind unzulässig. (13) Die Summe aller Dachgauben darf max. 50 % der Firstlänge des Hauptgebäudes betragen. 3 Zwerchgiebel Lage des Zwerchgiebels (1) Als vergleichbare Dachaufbauten sind Zwerchgiebel als vorderseitig mit der Außenwand des darunterliegenden Geschosses fluchtend einmal je Traufseite zulässig. (2) Der Abstand zur Giebelwand des Hauptgebäudes muß mindestens 2,50 m betragen. (3) Die Firsthöhe muß mindestens 50 cm unter der Firsthöhe des Hauptgebäudes liegen.
4 - 4 - Größe des Zwerchgiebels (4) Die Giebelbreite darf ein Drittel der Firstlänge des Hauptgebäudes nicht überschreiten. Außengestaltung (5) Die Dachneigung muß symmetrisch sein und darf von der Dachneigung des Hauptgebäudes höchstens 5 Grad abweichen. (6) Die Dachüberstände an Ortgang und Traufe dürfen max. 50 % der vergleichbaren Dachüberstände des Hauptdaches betragen. (7) Die Fensteröffnungen sind in der Flucht der Fensteröffnungen des darunterliegenden Geschosses auszuführen. (8) Auf den Dachflächen des Zwerchgiebels sind Dachaufbauten unzulässig. (9) Die Dacheindeckung hat wie am Hauptdach zu erfolgen. (10) Die Firstlinien müssen im rechten Winkel zur Hauptfirstrichtung des Gebäudes verlaufen. (11) Er darf nur eingeschossig ausgebildet werden. 4 Abweichungen Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Abweichung erteilt werden, wenn 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder 2. städtebauliche Gründe die Abweichung von den Bestimmungen zulassen oder 3. das Festhalten an den Bestimmungen dieser Satzung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte für den Bauherrn führen würde. 5 In Kraft treten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Friedberg, den Stadt Friedberg Albert K l i n g Erster Bürgermeister
5 - 5 - Diese Satzung wurde am im Verwaltungsgebäude II, Marienplatz 5, Erdgeschoss, Zimmer 3, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Mitteilung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil der Friedberger Allgemeinen vom sowie durch Anschläge an den Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am angeheftet und am wieder entfernt. Friedberg, den Stadt Friedberg Albert K l i n g Erster Bürgermeister
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