Präambel. S 1 Geltungsbereich

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1 .Reih21A.DOC Satzung der Gemeinde Rheurdt über die besonderen Anforderungen an bauliche Anlagen und ihre Gestaltung (Gestaltungssatzung) vom J$.Mdr2 JW6 für den Bereich des Bebauungsplanes Rheurdt Hr. 21 A - Reiherweg - Präambel äk t Der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Erschließung und des sich anschließenden Außenbereiches so angelegt, daß dieses Wohngebiet einen besonderen Wohnwert und ökologischen Wert erhält. Auch die privaten Bauten sollen sich so darstellen, daß der vorgegebene städtebauliche Maßstab erhalten bleibt und der Ortsrandlage Rechnung getragen wird. Neben den planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Rheurdt Nr. 21 A - Reiherweg - gemäß Baugesetzbuch gelten für den Bereich dieses Bebauungsplanes bezüglich der Gestaltung des Gebietes die folgenden Festsetzungen: f;) % Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW.. S. 2023) und des 86 der Landesbauordnung NW (BauO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 1995 (GV NW. S. 218) hat der Rat der Gemeinde Rheurdt folgende Satzung beschlossen: S 1 Geltungsbereich 1. Bestimmungen dieser Satzung gelten für die äußere Gestaltung aller baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung NW ohne Rücksicht auf ihre Genehmigungsfreiheit auf den bebauten und unbebauten Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Rheurdt Nr. 21 A - Reiherweg -.

2 Der räumliche Geltungsbereich ist in dem als Anlage beigefügten Plan im Maßstab 1 : dargestellt, der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. S 2 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 1. Die Außenflächen der Wände sind entweder mit rot- oder erdfarbigen Klinkern, die nicht glänzend sein dürfen oder in Putz bzw. geschlämmt auszuführen. Kombinationen untereinander bzw. mit anderen Materialien, z. B. Holz, sind möglich. Es muß jedoch ein Material (Klinker oder Putz) überwiegen. Kunst- Stoffverkleidungen und Metallverkleidungen sowie Metall- oder Kunststoffenster werden ausgeschlossen. 2. Im Sinne einer ökologischen Bauweise werden Holzhäuser als Einfamilienhäuser gestattet. Die Form der Baukörper und ihre Gestaltung darf den im Bebauungsplan üblichen und den ortsüblichen Gestaltungsmerkmalen nicht widersprechen'. 3. Der Bau von Niedrigenergiehäusern und die Anbringung von Solaranlagen auf den Dächern ist zugelassen. 4. Nebenanlagen, wie z. B. Garagen, Geräteräume, Müllboxen müssen in Material, Farbe und Gestalt dem Hauptbaukörper entsprechen. Wintergärten sind zulässig; sie müssen sich dem Hauptbaukörper unterordnen. 5. Das Erdgeschoßniveau darf höchstens 0,50 m über der Oberkante der Straße, liegen. Bei versetzten Geschossen gilt der der Straße zugewandte Eingangsbereich. (Dieses Maß bestimmt sich durch die Straßenkrone und die Oberkante des fertigen Erdgeschoßfußbodens, senkrecht zur Straßenachse gemessen). 6. Die Anlage von PKW-Stellplätzen als Carpots in Holzkonstruktion als Garagenersatz ist zulässig. Carports sind mit Schlinggewächsen zu begrünen.

3 p ff CD * 8 " 3 f 3 Dächer 1. Zulässig sind für die eingeschossigen Häuser Satteldächer (nach der Festsetzung des Bebauungsplanes mit 20 bis 45 ) sowie Walm- und Krüppelwalmdächer. Für Nebenanlagen und Garagen sind nur geneigte Dächer in Anpassung ah das Hauptgebäude zulässig* Soll das Garagendach als Gründach ausgestattet werden, so ist ausnahmsweise die Flachdachkonstruktion zugelassen. Nebeneinander stehende Garagen müssen gleiche Dachfor- A raen haben. 2. Gauben bei eingeschossigen Gebäuden mit mehr als 35 Dachneigung sind nur als Einzelgauben mit einer Breite von max. 1/4 der Trauflänge zulässig. Der Mindestabstand zum Dachrand muß 1,00 m betragen. 3. Für die Dacheindeckung sind Ton- und Betonziegel zulässig. Solaranlagen sind farblich der Dacheindeckung anzupassen. Die Bedachung mit Gras- und Sedumdächern ist ebenfalls zulässig. f 4. Die Drempelhöhe wird bei der eingeschossigen Bauweise auf max. 1,00 m festgesetzt. Dies gilt nicht für erhöhte Drempel, hervorgerufen durch Baukörpereinschnitte, Rücksprünge oder dergleichen. Gemessen wird von der Oberkante des Dachgeschoßfertigfußbodens bis zum Schnittpunkt der Unterkante der Sparren mit der Gebäudewand. S 4 Außenanlagen 1. Vorgärten sind ausschließlich mit heimischen Stauden und Gehölzen zu gestalten.

4 s Als Einfriedigungen zwischen den Haus- und Wirtschaftsgärten sowie Einfriedigungen der Haus- und Wirtschaftsgärten zu den öffentlichen, Verkehrsflächen und zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen werden ausschließlich Hecken zugelassen, und zwar mit folgenden Pflanzen: Hainbuche, Ahorn, Weißdorn. Wünschen beide Nachbarn eine Einfriedigung, dann sind die Hecken zwischen den Grundstücken auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze ohne Einhaltung von Abstandsflächen nach dem Nachbarrechtsgesetz zu pflanzen, soweit beide Nachbarn.hiermit einverstanden sind. Im übrigen gilt das Nachbarrechtsgesetz. «*> 3. Reliefbildungen (wie Aufschüttungen und Abgrabungen'max. 1,50 m) sind zugelassen, jedoch nur in rückwärtigen Gartenbereichen. 4. Innerhalb der mit einem Sichtdreieck bezeichneten Flächen dürfen Einfriedigungen zur öffentlichen Verkehrsfläche und Bewuchs eine Höhe von max. 0,80 m nicht überschreiten. $ 5 Pflanzgebot Entlang der Böschung am verlängerten Reiherweg ist auf den Privatgrundstücken ein 5,00 m breiter Pflanzstreifen anzulegen. Dieser Pflanzstreifen ist entsprechend des festgesetzten Pflanzschemas zu gestalten. Gemäß dem Bepflanzungsplan sind ausschließlich Sträucher und Bäume zugelassen, die in der näheren Umgebung als Feldgehölze vorkommen. S 6 Antennen - Windräder 1. Außenantennen sind unzulässig, wenn durch einen Anschluß an das Kabelnetz der Deutschen Bundespost - TELEKOM - umfassender und gleichwertiger Ersatz im Empfang geboten wird. 2. Außenantennen sind ferner unzulässig, wenn unter der Dacheindeckung Antennenanlagen installiert werden können, die ebenfalls umfassenden gleichwertigen Empfang bieten.

5 % 3 ' a ^ " 5 " tf :> 3. Antennenanlagen für Rundfunk- und Fernsehempfang sind dann zulässig, wenn sie im rückwärtigen Gartenbereich (nicht einsehbar von Haupterschließungsstraßen) mit einer max. Bauhöhe von 2,00 m (gemessen von der angrenzenden Straßenachse) errichtet werden. 4. Windräder sind nicht gestattet. S 7 Ausnahmen und Befreiungen A Abweichungen regeln sich nach 86 BauO NW in Verbindung mit 73 BauO NW. S 8 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des 84 BauO NW. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 DM geahndet werden. S 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach dhrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

6 \ übersichtsplan im Maßstab 1 : Dieser übersichtsplan ist Bestandteil der vom Rat der Gemeinde Rheurdt am M. MXn /4M beschlossenen Gestaltungssatzung gemäß '& BauO NW für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Rheurdt Nr. 21 A - Reiherweg -.

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