BIHLAFINGER WEG II. 1 Rechtsgrundlagen ALB-DONAU-KREIS ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN DES BEBAUUNGSPLANES UND DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN
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1 GEMEINDE: SCHNÜRPFLINGEN KREIS: ALB-DONAU-KREIS ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN DES BEBAUUNGSPLANES UND DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN BIHLAFINGER WEG II Entwurf: / Stand: Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom Planzeichenverordnung (PlanzV90) vom Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom Sämtliche innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes bisher bestehenden planungsrechtlichen Festsetzungen der Gemeinde werden aufgehoben.
2 2 Örtliche Bauvorschriften gemäß 74 LBO 2.1 Äußere Gestaltung der Gebäude ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Dachdeckung Die Dacheindeckung ist in Ziegeln oder Betondachsteinen in der Form von Dachziegeln auszuführen. Für die Dachdeckung ist naturrotes bis rotbraunes, graues oder anthrazit/schwarzes Material zu verwenden Untergeordnete Bauteile wie Zwerchgiebel, Gauben oder Überdachungen können auch mit matten, beschichteten Blechen gedeckt werden Dachform und Dachneigung Siehe Einschriebe im Plan Pultdächer sind bei Wohngebäuden gegeneinander zu stellen und bis max. 1,30 m höhenmäßig zu versetzen. An Nebengebäuden und untergeordneten Dächteilen am Hauptdach sind einfache Pultdächer zulässig Pultdächer an Carports sind auch mit geringerer Dachneigung zugelassen An Garagen und Carports und an untergeordneten Bauteilen wie Zwerchgiebel, Gauben oder Überdachungen sind Flachdächer zulässig. An Garagen sind diese zu begrünen Dachaufbauten Die Länge der Dachaufbauten darf nicht mehr als 2/3 der Dachlänge betragen. Zum Ortgang ist ein seitlicher Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Zum Gebäudefirst ist ein Abstand von mindestens 0,75 m, lotrecht gemessen, einzuhalten. Schleppgauben sind erst ab einer Dachneigung von 30 zulässig. Es ist nur ein Gaubentyp pro Hauseinheit zulässig Sonnenkollektoren Anlagen zur solaren Energienutzung sind auf Dächern entsprechend der Dachneigung und als integrierte Fassadenanlage zulässig. Anlagen, die auf dem Dach installiert sind, dürfen die Kanten der jeweiligen Dachfläche nicht überschreiten Fassadengestaltung Wandverkleidungen mit Wellblech oder ähnlichen Materialen sind nur als gestalterische Elemente zulässig. Ihr Anteil an der Fassade darf max. 1/5 der gesamten Fassadenfläche bezogen auf eine Gebäudeseite betragen.
3 2.2 Gestaltung der unbebauten Grundstücksflächen ( 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Die Garagenvorplätze und PKW-Stellplätze dürfen nicht als geschlossene Betonoder Bitumenflächen befestigt werden. Als Oberflächenbelag werden wasserdurchlässige Beläge als Naturstein-, Klinker- oder Betonpflaster empfohlen. 2.3 Stellplätze ( 74 Abs. 2 LBO) Abweichend von 37 Abs. 1 LBO sind für jedes Wohngebäude 2 geeignete Stellplätze auf dem eigenen Grundstück herzustellen. Je weiterer Wohneinheit sind auf dem eigenen Grundstück zusätzlich 1,0 Stellplätze herzustellen. 2.4 Einfriedungen, Abgrabungen, Aufschüttungen ( 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Entlang den öffentlichen Verkehrsflächen sind lebende und tote Einfriedungen nur bis 1,00 m Gesamthöhe mit einem Mindestabstand von 0,50 m zur Randsteinhinterkante zugelassen Mauern zur Einfriedung der Grundstücke sind nicht zugelassen Zum Nachbargrundstück dürfen keine Böschungen mit mehr als 30 Grad Neigung entstehen An den Grundstücksgrenzen sind Aufschüttungen und Abgrabungen nur bis höchstens 1,25 m zulässig. 2.5 Versorgungsleitungen ( 74 Abs. 1 Nr. 5 LBO) Die unterirdische Verkabelung der Niederspannungsleitungen (elektrische Leitungen und Fernmeldeleitungen und ähnliche Medien) ist bei sämtlichen Gebäuden zwingend. Dachständer und Freileitungen sind nicht zugelassen. 2.6 Werbeanlagen ( 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und als Hinweis auf Handwerk und Beruf zulässig. Werbeanlagen sind nur an Gebäuden an den Wandflächen bis zu einer Größe von 1 m² zulässig. Freistehende Werbeanlagen sind nicht zulässig.
4 2.7 Verwendung von Erdaushubmaterial ( 74 Abs. 3 Nr. 1 LBO) Anfallender Erdaushub (getrennt nach Ober- und Unterboden) hat nach Möglichkeit im Baugebiet zu verbleiben und ist dort wieder zu verwenden. Davon ausgenommen ist überschüssiger Oberboden von Erschließungsstraßen, welcher als Ausgleichsmaßnahme zur Verbesserung von landwirtschaftlichen Flächen verwendet wird. 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den örtlichen Bauvorschriften Bihlafinger Weg II Ziffer 2.1 bis 2.7 nach 74 LBO zuwiderhandelt.
5 4 Verfahrensvermerke Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom beschlossen, den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften BIHLAFINGER WEG II aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss ist am im Mitteilungsblatt 2013 / Nr. 24 der Gemeinde SCHNÜRPFLINGEN ortsüblich bekannt gemacht worden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Nr. 1 BauGB hat in Form einer mehrwöchigen öffentlichen Planauslegung im Zeitraum von bis stattgefunden. Die von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange sind gemäß 4 Abs. 1 BauGB mit dem Schreiben vom frühzeitig beteiligt worden. Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften BIHLAFINGER WEG II und seine Begründung vom bis öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sind am im Mitteilungsblatt 2013 / Nr. 44 der Gemeinde Schnürpflingen mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekanntgemacht worden, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach 4 Abs. 1 BauGB Beteiligten sind von der Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB mit dem Schreiben vom benachrichtigt worden. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften mit der Begründung und Umweltbericht hat in der Zeit vom bis öffentlich ausgelegen. Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom die während der Auslegungsfrist eingegangenen Anregungen geprüft. Das Prüfergebnis ist den Betroffenen mit Schreiben vom mitgeteilt worden. Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom Bauvorschriften BIHLAFINGER WEG II als Satzung beschlossen. den Bebauungsplan und die örtlichen Der Satzungsbeschluss des Gemeinderats von Schnürpflingen wurde am im Mitteilungsblatt 2014 / Nr. der Gemeinde Schnürpflingen ortsüblich bekannt gemacht. Das Anzeigeverfahren gemäß 4 Abs.3 GemO wurde am... durchgeführt. Das Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt:... Knoll, Bürgermeister
6 5 Ausfertigungsvermerk Der textliche und zeichnerische Inhalt dieses Bebauungsplanes stimmt mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom überein. Ausgefertigt: Bürgermeisteramt SCHNÜRPFLINGEN Michael Knoll, Bürgermeister Gefertigt: / / Hörvelsinger Weg 44, Ulm
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