Friedrich-Wilhelm-Weber-Straße und der Heinrich-von-Kleist-Straße. Übersichtsplan mit Geltungsbereich

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1 Satzung der Stadt Marl vom über örtliche Bauvorschriften für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich der ehemaligen Schillerschule zwischen der Friedrich-Wilhelm-Weber-Straße und der Heinrich-von-Kleist-Straße Übersichtsplan mit Geltungsbereich

2 Gestaltungssatzung neu Entwurf für den Bereich der ehem. Schillerschule Seite 2 von 5 Aufgrund des 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW, S. 729), des 7 (Satzungen) und 41 Abs. 1 f (Zuständigkeit des Rates) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW, S. 685) hat der Rat der Stadt Marl am 2012 folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Die Gestaltungssatzung gilt für den Bereich der ehemaligen Schillerschule zwischen Friedrich- Wilhelm-Weber-Straße und Heinrich-von-Kleist-Straße. Der Geltungsbereich ist auf dem Deckblatt dieser Satzung in einem Übersichtplan dargestellt und ist Bestandteil dieser Satzung. 2 Allgemeines Zur Verwirklichung städtebaulicher und gestalterischer Absichten und Zielsetzungen können gemäß 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) die Gemeinden durch örtliche Bauvorschriften besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen stellen. Die nachfolgenden gestalterischen Bauvorschriften haben das Ziel, durch einen gestalterischen abgestimmten Rahmen über Materialien, Farben, Dachgestaltungen und Einfriedungen ein harmonisch ausgewogenes Siedlungsbild zu erreichen. Wird im Text die Formulierung gesamter Baukörper verwendet, so sind damit Gebäudeeinheiten (z. B. Einzelhaus, beide Doppelhaushälften) gemeint und nicht ein einzelnes Gebäude (z. B. eine Doppelhaushälfte). Zeichenerklärung OK = Oberkante UK = Unterkante RD = Rohrdecke = kleiner oder gleich, = größer oder gleich I. Gebäudehöhen 3 Gestalterische Festsetzungen nach den örtlichen Bauvorschriften 1. Bezugspunkt Der Bezugspunkt ist die hintere Straßenhöhe am Schnittpunkt mit dem Baugrundstück in ebener Geländehöhe oder einer Steigung bis max. 5 % vom Bezugspunkt (im Regelfall mit der sog. Vorgartenfläche oder bei sog. Süderschließung mit der Gartenfläche). 2. Sockelhöhe Zulässig vom angenommenen Schnittpunkt Gelände mit vorderer aufgehender Gebäudewand bis Oberkante Rohdecke Keller / Sohle von max. 0,60 m 3. Traufhöhen der Hauptbaukörper In den Baugebieten mit der Zuordnungsnummer 1 und 2 (siehe Anlageplan) ist vom angenommenen Schnittpunkt Gelände, mit der vorderen zur Straße orientierten aufgehenden Gebäudewand bis zur Unterkante Sparren bzw. Dachkonstruktion an der Außenwandkonstruktionen - Fassade - gemessen eine min. Höhe von 6,00 m und eine max. Höhe von 6,80 m einzuhalten.

3 Gestaltungssatzung neu Entwurf für den Bereich der ehem. Schillerschule Seite 3 von 5 In den Baugebieten mit der Zuordnungsnummer 3 (siehe Anlageplan) ist vom angenommenen Schnittpunkt Gelände, mit der vorderen zur Straße orientierten aufgehenden Gebäudewand bis zur Unterkante Sparren bzw. Dachkonstruktion an der Außenwandkonstruktionen - Fassade - gemessen eine min. Höhe von 4,00 m und eine max. Höhe von 4,50 m einzuhalten. Im Baugebiet mit der Zuordnungsnummer 4 (siehe Anlageplan) ist vom angenommenen Schnittpunkt Gelände, mit der vorderen zur Straße orientierten aufgehenden Gebäudewand bis zur Unterkante Sparren bzw. Dachkonstruktion an der Außenwandkonstruktionen - Fassade - gemessen eine max. Höhe von 3,40 m einzuhalten. II. Dächer 1. Allgemeine Anforderungen an Dächer Konstruktionsformen und Dachausbildung sowie Materialien und Farbgebung sind am gesamten Baukörper gleich auszuführen. 2. Dachformen der Hauptbaukörper In den Baugebieten mit der Zuordnungsnummer 1, 2 und 3 (siehe Anlageplan) sind nur Satteldächer (Abwalmung bis max. 1/3 der Giebelhöhe möglich) mit einer Dachneigung von 35 bis 40 Grad zulässig. In dem Baugebiet, mit der Zuordnungsnummer 4 (siehe Anlageplan) sind nur Walmdächer mit einer Dachneigung von 25 bis 30 Grad zulässig. 3. Dachüberstände gemessen waagerecht vom Dachende (ohne Rinne) bis zur Außenwandkonstruktion der Fassade am Ortgang, max. 0,30 m an der Traufe, max. 0,60 m 4. Dachaufbauten Dachaufbauten sind nur in Form von Zwerchgiebeln (Nebengiebeln), je Dachseite ein Zwerchgiebel (max. 4,00 m) je Gebäudes (Einzelhaus oder Doppelhaushälfte) zulässig. Der First des Zwerchgiebels muss mindestens 1,0 m unter dem Hauptfirst liegen. Es sind nur Zwerchgiebel mit Satteldächern mit einer Dachneigung von 30 bis 35 0 zulässig. Die Ausbildung, Abmessung und Abstände sind am gesamten Baukörper gleich auszuführen. Die Zwerchgiebel sind senkrecht zur Hauptdachfläche anzuordnen. Sie sind sowohl aus einem Fassadenvorsprung von max. 0,65 m als auch direkt aus der aufgehenden Fassade zu entwickeln. Bei Doppelhäusern können Zwerchgiebel auch zusammengefasst an der gemeinsamen Grenze errichtet werden. 5. Dacheinschnitte Dacheinschnitte sind nicht zulässig 6. Solaranlagen Zulässig ist die Anlage von Solaranlagen, wenn sie bündig oder parallel in die Dachflächen integriert sind bzw. bis zu max. 0,30 m überstehen. 7. Dachflächenfenster Dachflächenfenster sind zulässig, wenn sie bündig mit der Dachoberfläche abschließen bzw. bis zu max. 0,30 m überstehen. III. Fassaden Materialien: Die jeweiligen Gebäude sind als Klinkerbauten oder als Putzbauten zulässig. Die jeweils

4 Gestaltungssatzung neu Entwurf für den Bereich der ehem. Schillerschule Seite 4 von 5 gewählten Materialien müssen die geschlossenen Seiten der jeweiligen Außenfassaden zumindest zu ½ bestimmen. Kombinationen sind nur jeweils in Putz, kleinformatigen Vorhangplatten (max. 30/30) sowie lasierten Verbretterungen auf den verbleibenden Flächen möglich. Die Fassaden sind am gesamten Baukörper in Material und Farbgebung einheitlich zu gestalten. IV. Einfriedungen 1. Grundstückseinfriedungen Im Plangebiet sind zur Einfriedigung nur Laubholzhecken, offene Maschendraht- oder Stahlgitterzäune bis zu einer Höhe von max. 1,80 m zulässig. Als Sichtschutz, in Ergänzung zu den Zaunanlagen, sind nur Strauch- und Heckenpflanzungen zulässig. Einfriedungen von Vorgärten sind nicht zulässig. 2. Terrassenabgrenzung zur Nachbargrenze Als Terrassenabgrenzung zur Nachbargrenze sind bei Doppelhäusern Sichtschutzwände mit einer Länge von max. 4,00 m und einer Höhe von max. 2,00 m aus Klinkermauerwerk oder Holz zulässig. V. Garagen und Zufahrten 1. Abstände Es ist ein seitlicher oder rückwärtiger Abstand von Garagen, Carports und Stellplätzen zur Erschließungsstraße von min. 0,50 m einzuhalten und zu bepflanzen. Zwischen der Garage und Erschließungsstraße (Garagenvorfeld/Zufahrt) ist ein Abstand von min. 5.0 m einzuhalten. 2. Höhenlage Garagen und Zufahrten an Nachbargrenzen sind in Höhenlage und Gebäudehöhe aufeinander abzustimmen. Der Höhenunterschied darf nicht mehr als 0,20 m betragen. 3. Farbgebung Garagen sind in ihrer Farbgebung dem Hauptbaukörper anzupassen. 4 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die im 3 genannten Regelungen dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des 84 der BauO NRW, 5 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Marl in Kraft. Anlage: Plan zur Gestaltungssatzung (Zuordnungsnummern u. a.)

5 Gestaltungssatzung neu Entwurf für den Bereich der ehem. Schillerschule Seite 5 von 5 Anlage zur Gestaltungssatzung

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