Stadt Ladenburg. Satzung. über Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Nordstadt Kurzgewann

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1 Stadt Ladenburg Satzung über Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Nordstadt Kurzgewann Planungsstand : / / / / Aufgrund des 74 der Landesbauordnung (LBO) vom (GBl. S. 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch die Verordnung vom (GBl. S. 612/613) sowie 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GBl. S. 221) hat der Gemeinderat der Stadt Ladenburg am folgende Satzung über Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Nordstadt Kurzgewann beschlossen. Die Örtlichen Bauvorschriften wurden nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der gültigen Fassung erlassen. 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) zu entnehmen. 2 Örtliche Bauvorschriften Für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen auf den Grundstücken im Geltungsbereich dieser Satzung werden nach 74 LBO folgende Örtliche Bauvorschriften festgesetzt: 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ( 74 (1) 1. LBO) 1.1. Dachgestaltung der Hauptbaukörper für den in der Anlage gekennzeichneten ausgewiesenen Bereich A Dachform/Dachneigung Zulässig sind Flachdächer, Sattel-, Walm- und einseitig geneigte Pultdächer mit einer Dachneigung von 0 bis 12. Bei der Errichtung von Doppelhäusern sind ausschließlich Pultdächer mit einer Dachneigung von 5 zulässig. Abweichungen sind zulässig, wenn die in Satz 1 formulierten Vorgaben eingehalten werden und die Abweichung für beide Doppelhaushälften, gesichert durch einen Eintrag in das Baulastenverzeichnis, zum Tragen kommt (gleiche Dachform durch einvernehmliche Regelung).

2 Bebauungsplan Nordstadt Kurzgewann, Stadt Ladenburg Satzung über Örtliche Bauvorschriften Dacheindeckung Im gekennzeichneten Bereich A der Satzung sind Dachflächen, mit Ausnahme der als Terrassen genutzten Flächen (maximal 10 % der Gesamtdachfläche) sowie der für die thermische und die photovoltaische Nutzung von Sonnenergie vorgesehenen Dachflächenanteile, auf einem Substrataufbau von mindestens 15 cm Stärke, mit einer Extensiv-Begrünung zu versehen. Darüber hinaus sind auch intensiv begrünte Flächenanteile zugelassen Dachaufbauten und Dachgaube Dachaufbauten und Dachgauben sind unzulässig. Dieses gilt nicht für technische Anlagen zur Solarenergie-Nutzung Dachgestaltung der Hauptbaukörper für den in der Anlage gekennzeichneten ausgewiesenen Bereich B Dachform Zulässig sind symmetrische Satteldächer, Walm- und Flachdächer sowie gegeneinander versetzte und einseitig geneigte Pultdächer. Bei der Errichtung von Doppelhäusern und Hausgruppen sind ausschließlich symmetrische Satteldächer zulässig. Abweichungen sind zulässig, wenn die in Satz 1 formulierten Vorgaben eingehalten werden und die Abweichung für beide Doppelhaus-Hälften bzw. die gesamte Hausgruppe, gesichert durch einen Eintrag in das Baulastenverzeichnis, zum Tragen kommt (gleiche Dachform durch einvernehmliche Regelung) Dachneigung Es sind Dachneigungen 0 und 45 zulässig. Abweichend von Satz 1 dürfen Reine Pultdächer eine Dachneigung von 10 nicht überschreiten. Hierbei darf, bei Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten maximal zulässigen Traufhöhe, die Höhe der sichtbaren Wandscheibe das Maß von 7,50 m nicht überschreiten. Die einzuhaltende Dachneigung für Doppelhäuser und Hausgruppen-Einheiten beträgt zwingend 38. Abweichungen sind zulässig, wenn die in Satz 1 formulierten Vorgaben eingehalten werden und die gleichlautende Abweichung für beide Doppelhaus-Hälften bzw. die gesamte Hausgruppe, gesichert durch einen Eintrag in das Baulastenverzeichnis, zum Tragen kommt (gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung).

3 Bebauungsplan Nordstadt Kurzgewann, Stadt Ladenburg Satzung über Örtliche Bauvorschriften Dacheindeckung / Dachfarbe Flach geneigte Dächer mit einer Neigung < 12 sind auf einem Substrataufbau von mindestens 15 cm Stärke mit einer Extensiv-Begrünung zu versehen. Als Material für die Dacheindeckung sind unbeschichtete Metalle aus Kupfer, Zink und Blei unzulässig. Dieses gilt auch für Regenrinnen und Regenfallrohre. Geneigte Dächer sind, wenn sie nicht begrünt sind, mit einer Ziegeleindeckung bzw. mit Betondachsteinen in einer Ziegeloptik mit roter bzw. rot-brauner Farbgebung auszuführen. Nicht zugelassen sind glänzende Lasuren Dachaufbauten und Dachgauben Dachaufbauten und Dachgauben sind grundsätzlich zulässig. Der Abstand zur Außenwand am Ortgang des Daches muss mindestens 1,50 m betragen Dachgestaltung der Hauptbaukörper für den in der Anlage gekennzeichneten ausgewiesenen Bereich C Dachform Zulässig sind ausschließlich symmetrische Satteldächer Dachneigung Es sind Dachneigungen 35 und 45 zulässig. Die einzuhaltende Dachneigung für Doppelhäuser und Hausgruppen-Einheiten beträgt zwingend 38. Abweichungen sind zulässig, wenn die in Satz 1 formulierten Vorgaben eingehalten werden und die gleichlautende Abweichung für beide Doppelhaus-Hälften bzw. die gesamte Hausgruppe, gesichert durch einen Eintrag in das Baulastenverzeichnis, zum Tragen kommt (gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung) Dacheindeckung / Dachfarbe Als Material für die Dacheindeckung sind unbeschichtete Metalle aus Kupfer, Zink und Blei unzulässig. Dieses gilt auch für Regenrinnen und Regenfallrohre. Geneigte Dächer sind mit einer Ziegeleindeckung bzw. mit Betondachsteinen in einer Ziegeloptik mit roter bzw. rot-brauner Farbgebung auszuführen. Nicht zugelassen sind glänzende Lasuren.

4 Bebauungsplan Nordstadt Kurzgewann, Stadt Ladenburg Satzung über Örtliche Bauvorschriften Dachaufbauten und Dachgauben Dachaufbauten und Dachgauben sind grundsätzlich zulässig. Der Abstand zur Außenwand am Ortgang des Daches muss mindestens 1,50 m betragen Dachgestaltung von Nebengebäuden, Garagen und überdachten PKW-Stellplätzen Die Dachflächen von Nebengebäuden, Garagen und überdachten PKW-Stellplätzen sind mit einer Substrataufbaustärke von mindestens 10 cm und einer Extensiv-Begrünung zu versehen Gliederung der Fassaden einer Bebauung Baukörper müssen an der dem öffentlichen Straßenraum zugewandten Fassade mindestens alle 15,00 m, durch mindestens 0,50 m tiefe und 1,50 m breite, über alle Vollgeschosse verlaufende Vor- und Rücksprünge vertikal gegliedert werden. Dieses gilt auch für die Bereiche, in denen der Bebauungsplan die überbaubare Grundstücksfläche durch eine Baulinie definiert (auf die Festsetzung der Ziffer der Schriftliche Festsetzungen wird verwiesen). 2. Werbeanlagen ( 74 (1) 2. LBO) 2.1. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Fremdwerbung und Produktwerbung sowie freistehende Werbetafeln sind unzulässig Es sind nur unbeleuchtete, an der Fassade der Erdgeschoss-Zonen angebrachte Werbeanlagen zulässig. Sie dürfen nicht höher als 0,80 m sein und nicht mehr als 25 % der Gebäudelänge betragen. Demgegenüber sind durch Anstrahlung zu erzielende und damit indirekte Beleuchtungseffekte zugelassen.

5 Bebauungsplan Nordstadt Kurzgewann, Stadt Ladenburg Satzung über Örtliche Bauvorschriften 5 3. Gestaltung der nicht überbaubaren Flächen ( 74 (1) 3. LBO) 3.1. Unbebaute Flächen der bebauten Grundstücke Die unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sind, mit Ausnahme von Zufahrten, Zugängen, zulässigen Stellplätzen, sowie den zulässigen Nebenanlagen, als Grün/Gartenfläche anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Das Verlegen wasserundurchlässiger Folien auf den Grundstücksteilen, auf denen sich keine baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche befinden, ist unzulässig Einfriedigungen Die maximal zulässige Höhe der Einfriedigungen darf im Vorgartenbereich das Maß von 0,80 m nicht überschreiten. Als Bezugspunkt gilt die Oberkante der an die Einfriedigung angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Nachbarrechtgesetzes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung. Bei Doppelhaus-Hälften und Hausgruppen-Einheiten sind auf der gemeinsamen Grenze geschlossene Sichtschutzwände auf einer Länge von 3,50 m mit einer maximalen Höhe von 1,80 m zugelassen. Einfriedigungen mit einer Höhe von mehr als 0,80 m sind transparent zu gestalten bzw. in Form von Hecken aus heimischen Arten (siehe Artenverwendungsliste der Schriftliche Festsetzungen ) auszubilden. Mauern, geschlossene Holz- und Metallzäune sowie Füllungen jeglicher Art (z. B. Sichtschutz-Streifen, Zaun-Blenden bzw. Sichtschutz-Netze oder Matten, etc.), aber auch Gabionen sind für Einfriedigungen höher/gleich 0,80 m nicht zugelassen. Einfriedigungen müssen im straßenabgewandten Bereich zum zukünftigen Gelände einen Mindestabstand von 10 cm einhalten (Durchlässigkeit für Kleintiere) Abfallbehälter Abfallbehälter, die nicht in Gebäuden untergebracht sind, sind mit einem Sichtschutz zu versehen oder mit Hecken oder sonstigen Bepflanzungen einzugrünen Kfz-Stellplätze, Zufahrten Oberirdische angelegte Kfz-Stellplätze und Zugänge sind mit einem wasserdurchlässigen Belag zu befestigen oder in die angrenzenden Grünflächen zu entwässern. 4. Stellplatzverpflichtung für Wohnungen ( 74 (2) 2. LBO) 4.1. Erhöhung der Stellplatzverpflichtung Die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen ( 37 Abs.1 LBO) wird auf der Grundlage des 74 Abs. 2 LBO erhöht. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze im Sinne von 37 LBO für Wohnungen und Wohnhäuser wird wie folgt festgesetzt : freistehende Einfamilienhäuser, Einfamilienhäuser als Doppelhaus-Hälften oder Reihenhäuser : 2,0 Stellplätze Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen - je Wohneinheit bis 80 m² Wohnfläche : 1,0 Stellplatz - je Wohneinheit von 81 m² bis 120 m² Wohnfläche : 1,5 Stellplätze - je Wohneinheit über 120 m² Wohnfläche : 2,0 Stellplätze Ergeben sich bei der Berechnung je Wohngebäude Bruchteile, so ist die Zahl der Stellplätze aufzurunden.

6 Bebauungsplan Nordstadt Kurzgewann, Stadt Ladenburg Satzung über Örtliche Bauvorschriften 6 Für Gebäude ab 6 Wohneinheiten sind darüber hinaus folgende Anzahl an Besucher-Parkplätzen nachzuweisen und im Zuge der Baumaßnahme oberirdisch zu errichten : je 6 errichtete Wohnungen : 1 Besucher-Parkplatz Ergibt sich bei der Berechnung der Anzahl der Besucher-Parkplätze eine Bruchzahl, so ist diese aufzurunden. Die Berechnung der Fläche der Wohnungen erfolgt entsprechend der Berechnung der baurechtlich genehmigten oder im Kenntnisgabeverfahren mitgeteilten Wohnfläche. 5. Außenantennen ( 74 (3) 4.LBO) Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschafts-Antennenanlage oder Satellitenanlage zulässig. 3 Inkrafttreten Die Satzung über Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Nordstadt Kurzgewann tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach 74 Abs. 7 LBO, in Verbindung mit 10 BauGB, in Kraft. Ladenburg, den Stefan Schmutz, Bürgermeister

7 Bebauungsplan Nordstadt Kurzgewann, Stadt Ladenburg Satzung über Örtliche Bauvorschriften 7 Anlage 1

8 Bebauungsplan Nordstadt Kurzgewann, Stadt Ladenburg Satzung über Örtliche Bauvorschriften 8 Anlage 2

Stadt Ladenburg. Satzung. über Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Nordstadt Kurzgewann. Planungsstand : / /

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