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1 Markt Lauterhofen Landkreis Neumarkt i.d.opf. 1. Änderung des Bebauungsplans für das Allgemeine Wohngebiet Kapellenäcker BEGRÜNDUNG (Entwurf vom )

2 Inhaltsverzeichnis Begründung 1. Anlass und Ziel der Planung Bestehende Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Kapellenäcker, die zur Änderung anstehen Geänderte Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Durchführung des vereinfachten Änderungsverfahrens gemäß 13 BauGB Umweltprüfung Änderung des Bebauungsplans Kapellenäcker im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB Räumlicher Geltungsbereich Bestandteile des Bebauungsplans Planungsrechtliche Zulässigkeit Verfahrensvermerke... 14

3 BEGRÜNDUNG zur 1. Änderung des Bebauungsplans Kapellenäcker des Marktes Lauterhofen 1. Anlass und Ziel der Planung Der Bebauungsplan Kapellenäcker ist am in Kraft getreten. Die Begründung der Fassung vom behält vollinhaltlich Gültigkeit, soweit nachfolgend nicht hiervon abgewichen wird. Der räumliche Geltungsbereich des Änderungsgebietes entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Kapellenäcker. Das Gebiet befindet sich nordwestlich von Lauterhofen auf Teilflächen der Flurnummern 3276, 3278, 3279, 3221/1 sowie 3218 der Gemarkung Lauterhofen. Es wird begrenzt durch die Teilfläche der FlNr im Norden, die Teilfläche der FlNr sowie der Inzenhofer Straße im Osten, die Straße Richtung Kalvarienberg/Sportplatz im Süden und den Flurnummern 3219 und 3275 im Westen. Lageplan 1

4 Innerhalb des Änderungsbereiches befindet sich Wohnnutzung. Anlass für die Änderung des Bebauungsplanes ist der Umstand, dass sich im Rahmen der Vergabe der Bauplätze des Baugebietes mehrere Bauinteressenten dahingehend geäußert haben, dass ihre geplanten Bauvorhaben nicht von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Kapellenäcker gedeckt werden. Ziel ist es, die Bauinteressenten durch diese Bauleitplanung bei ihren Vorhaben mit einem - nach der Änderung möglichen - vereinfachten Bauantragsverfahren zu unterstützen. Durch die Änderung des Bebauungsplanes soll zusätzlich der sparsame Umgang mit Grund und Boden gefördert werden, indem durch eine verbesserte Ausnutzung des Maßes der baulichen Nutzung ein geringerer Bodenversiegelungsgrad erreicht werden kann. 2

5 2. Bestehende Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Kapellenäcker, die zur Änderung anstehen I. Planzeichnung 3

6 II. Festsetzung durch Planzeichen 4

7 1. Festsetzungen ( 9 BauGB, BauNVO) 1.4 Anzahl der Geschosse III. Textliche Festsetzungen Zulässig sind Gebäude der Geschossigkeit I+D (Haustyp 1), II+D (Haustyp 2) und der Geschossigkeit II (Haustyp 3). Die Haustypen sind im planerischen Teil dargestellt. 1.7 Gestaltung der Gebäude Die fertige Fußbodenoberkante Erdgeschoss (FOK-EG) darf max. 50 cm über dem Straßenbezugspunkt gegenüber dem Eingang liegen. Als Bezugspunkt der Gebäudehöhe ist die Straßenoberkante am straßenseitigen Eingang oder, falls dort keiner vorgesehen ist, die straßenseitige Mitte des Gebäudekörpers zugrunde zu legen Bauausführung Haustyp 1 (Satteldach, Walmdach) I+D max. lichte Geschosshöhe: 2,75 m max. Gebäudehöhe: 8,00 m Dachneigung: Die Kniestockhöhe für das Hauptdach darf max. 75 cm betragen, der Dachüberstand darf dabei max. 1,00 m betragen. Als Kniestock wird dabei die Konstruktion bezeichnet, bei der die Außenwand an der Längsseite eines Hauses (Traufseite) über die Rohdecke eines Dachgeschosses hinaus ragt (vgl. Detailzeichnung bei Planzeichen). Gauben und Erker mit Abstand zum Ortgang von mind. 1,00 m sind zugelassen Bauausführung Haustyp 2 (Pultdach, Toskanabaustil) II+D max. Gebäudehöhe: 7,50 m max. lichte Geschosshöhe: 2,75 m Dachneigung: 7-17 Ein Kniestock ist nicht zugelassen Gauben und Erker sind nicht zugelassen Fassadengestaltung Für die Fassadengestaltung dürfen großflächig keine grellen Farbtöne verwendet werden. Fassadenverkleidungen, ausgenommen in Holz, sind nicht zugelassen. 5

8 IV. Begründung zum Verfahren nach 13b BauGB 4. Umfang und Erforderlichkeit der Festsetzungen 4.3 Maß der baulichen Nutzung, Bauhöhen, Geschosse, Bauweise In dem Wohngebiet wird eine GRZ von 0,37 sowie eine GFZ von 0,70 festgesetzt. Das Baugebiet ist aufgrund des Umgebungscharakters in offener Bauweise gemäß 22 (2) BauNVO zu bebauen. Es sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung gewährleistet eine Einfügung der Baumaßnahmein das Landschaftsgefüge und das Ortsbild. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Baugrenzen bestimmt. Nebenanlagen können auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden. Die Baugrenze wird nur zu den Außengrenzen und zur Straße hin festgelegt, eine flexible Stellung der Gebäude im Grundstück ist somit möglich. Auf die Festlegung der Firstrichtung wird ebenfalls verzichtet, da die Baufreiheit besonders für junge Familien nicht weiter eingeschränkt werden soll. Die Bauhöhe wird, neben Vorgabe der maximalen Dachhöhe, auch durch die zulässigen Geschosse in Verbindung mit der max. Gebäudehöhe inkl. Dachkonstruktion beschränkt und passt sich den Gegebenheiten in der Umgebung ein. Als Bezugspunkt der Gebäudehöhe ist die Straßenoberkante am straßenseitigen Eingang oder, falls dort keiner vorgesehen ist, die straßenseitige Mitte des Gebäudekörpers zugrunde zu legen. Die Bezugshöhe für die Fußbodenoberkante Erdgeschoß wird max. 50 cm über der Straßenkante gegenüber dem Eingang festgesetzt. Ein Kniestock ist nur bei der Bauweise I+D (Satteldächer, Walmdächer) zulässig, wobei aus Gründen der Nutzbarkeit des Dachgeschosses und somit dem sparenden Umgang mit Grund und Boden die Höhe von bis zu 75 cm festgesetzt wird. Als Kniestock wird dabei die Konstruktion bezeichnet, bei der die Außenwand an der Längsseite eines Hauses (Traufseite) über die Rohdecke eines Dachgeschosses hinaus ragt. Bei Pult- und Flachdächern wird über die max. zulässige Gebäudehöhe in Verbindung mit der Dachneigung der gewünschte Wohngebietscharakter gewahrt. Die Dachneigungsrichtung bleibt freigestellt. 6

9 3. Geänderte Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes I. Planzeichnung 7

10 II. Festsetzung durch Planzeichen 8

11 1. Festsetzungen ( 9 BauGB, BauNVO) 1.4 Anzahl der Geschosse III. Textliche Festsetzungen Zulässig sind Gebäude der Geschossigkeit I+D (Haustyp 1), II+D (Haustyp 2+4) und der Geschossigkeit II (Haustyp 3). Die Haustypen sind im planerischen Teil dargestellt. 1.7 Gestaltung der Gebäude Die fertige Fußbodenoberkante Erdgeschoss (FOK-EG) darf max. 50 cm über dem Straßenbezugspunkt gegenüber dem Eingang liegen. (Satz 2 weggefallen) Bauausführung Haustyp 1 (Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach) I+D max. lichte Geschosshöhe: 2,75 m max. Gebäudehöhe: 9,00 m Dachneigung: Die Kniestockhöhe für das Hauptdach darf max. 1,00 m betragen, der Dachüberstand darf dabei max. 1,00 m betragen. Als Kniestock wird dabei die Konstruktion bezeichnet, bei der die Außenwand an der Längsseite eines Hauses (Traufseite) über die Rohdecke eines Dachgeschosses hinaus ragt (vgl. Detailzeichnung bei Planzeichen). Gauben und Erker mit Abstand zum Ortgang von mind. 1,00 m sind zugelassen Bauausführung Haustyp 2 (Satteldach, Walmdach, Zeltdach) II+D max. Gebäudehöhe: 9,00 m max. lichte Geschosshöhe: 2,75 m Dachneigung: 7-30 Ein Kniestock ist nicht zugelassen. Gauben und Erker sind nicht zugelassen Bauausführung Haustyp 4 (Pultdach) II+D max. Gebäudehöhe: 7,75 m max. lichte Geschosshöhe: 2,75 m Dachneigung: 7-25 Ein Kniestock ist nicht zugelassen. Gauben und Erker sind nicht zugelassen. 9

12 1.7.5 Fassadengestaltung Für die Fassadengestaltung dürfen großflächig keine grellen Farbtöne verwendet werden. Fassadenverkleidungen, ausgenommen in Holz oder Holzoptik, sind nicht zugelassen. 10

13 IV. Begründung zum Verfahren nach 13b BauGB 4. Umfang und Erforderlichkeit der Festsetzungen 4.3 Maß der baulichen Nutzung, Bauhöhen, Geschosse, Bauweise In dem Wohngebiet wird eine GRZ von 0,37 sowie eine GFZ von 0,70 festgesetzt. Das Baugebiet ist aufgrund des Umgebungscharakters in offener Bauweise gemäß 22 (2) BauNVO zu bebauen. Es sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung gewährleistet eine Einfügung der Baumaßnahme in das Landschaftsgefüge und das Ortsbild. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Baugrenzen bestimmt. Nebenanlagen können auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden. Die Baugrenze wird nur zu den Außengrenzen und zur Straße hin festgelegt, eine flexible Stellung der Gebäude im Grundstück ist somit möglich. Auf die Festlegung der Firstrichtung wird ebenfalls verzichtet, da die Baufreiheit besonders für junge Familien nicht weiter eingeschränkt werden soll. Die Bauhöhe wird, neben Vorgabe der maximalen Dachhöhe, auch durch die zulässigen Geschosse in Verbindung mit der max. Gebäudehöhe inkl. Dachkonstruktion beschränkt und passt sich den Gegebenheiten in der Umgebung ein. Als Bezugspunkt der Gebäudehöhe ist die FOK-EG des Gebäudekörpers zu Grund zu legen. Ein Kniestock ist nur bei der Bauweise I+D (Satteldächer, Walmdächer, Krüppelwalmdächer) zulässig, wobei aus Gründen der Nutzbarkeit des Dachgeschosses und somit dem sparenden Umgang mit Grund und Boden die Höhe von bis zu 1,00 m festgesetzt wird. Als Kniestock wird dabei die Konstruktion bezeichnet, bei der die Außenwand an der Längsseite eines Hauses (Traufseite) über die Rohdecke eines Dachgeschosses hinaus ragt. Bei Pult- und Flachdächern wird über die max. zulässige Gebäudehöhe in Verbindung mit der Dachneigung der gewünschte Wohngebietscharakter gewahrt. Die Dachneigungsrichtung bleibt freigestellt. 11

14 4. Durchführung des vereinfachten Änderungsverfahrens gemäß 13 BauGB Durch die beabsichtigten Änderungen der Festsetzungen in der Planzeichnung und im Text werden die Grundzüge der Planung gemäß 13 Abs. 1 BauGB nicht berührt. Zudem werden gemäß 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB durch die Änderung des Bebauungsplanes die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen gemäß 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB durch die Änderung keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Unter diesen o.g. Voraussetzungen wird ein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß 13 BauGB durchgeführt. Gemäß 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. 5. Umweltprüfung Gemäß 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2a BauGB und von der Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Aus diesem Grund ist für die im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB durchzuführende 1. Änderung des Bebauungsplanes Kapellenäcker eine Umweltprüfung nicht erforderlich. Auswirkungen auf die Umwelt sind mit der 1. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Kapellenäcker nicht verbunden. Umweltbelange im Sinne des 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind nicht betroffen. Die Grundflächenzahl bezüglich der möglichen baulichen Ausnutzung wird durch die 1. Vereinfachte Änderung nicht erhöht. Vielmehr kann der Flächenverbrauch durch die angepasste Höhenfestsetzung der baulichen Anlagen reduziert werden. Somit ergeben sich hieraus keine negativen Umweltauswirkungen. Durch das Beibehalten der überbaubaren Flächen kommt es zu keiner Verschlechterung der Situation gegenüber der bestehenden Planung. 12

15 1. Änderung des Bebauungsplans Kapellenäcker im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB 1 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans ist im Lageplan (Seite 1) dargestellt und umfasst ca. 3,19 ha der FlNrn. 3276, 3278, 3279, 3221/1 sowie 3218 der Gemarkung Lauterhofen. 2 Bestandteile des Bebauungsplans Die Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans umfasst die im Inhaltsverzeichnis gelisteten Bestandteile auf 15 Seiten. 3 Planungsrechtliche Zulässigkeit Innerhalb des festgesetzten Geltungsbereiches richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach 30 BauGB. 13

16 Verfahrensvermerke 1. Aufstellungsbeschluss nach 2 Abs. 1 BauGB: Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung vom die Änderung des Bebauungsplans gemäß 13 BauGB beschlossen. Der Änderungsbeschluss wurde am ortsüblich bekanntgemacht. Lauterhofen, den (Siegel) Ludwig Lang Erster Bürgermeister 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB: Zum Entwurf 1. Änderung des Bebauungsplans Kapellenäcker in der Fassung vom wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Zeit vom bis beteiligt. Lauterhofen, den (Siegel) Ludwig Lang Erster Bürgermeister 3. Öffentliche Auslegung nach 3 Abs. 2 BauGB: Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Kapellenäcker in der Fassung vom wurde gemäß 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Zeit vom bis öffentlich ausgelegt. Lauterhofen, den (Siegel) Ludwig Lang Erster Bürgermeister 14

17 4. Beschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplans nach 10 Abs. 1 BauGB: Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung vom die 1. Änderung des Bebauungsplans Kapellenäcker in der Fassung vom gemäß 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Lauterhofen, den (Siegel) Ludwig Lang Erster Bürgermeister 5. Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplans: Der Beschluss des Marktgemeinderates über die 1. Änderung des Bebauungsplans Kapellenäcker in der Fassung vom wurde am gemäß 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten. Lauterhofen, den (Siegel) Ludwig Lang Erster Bürgermeister 15

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