BEBAUUNGSPLAN NR.98 "ALTER SPORTPLATZ"
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- Joseph Fuhrmann
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1 BEBAUUNGSPLAN NR.98 "ALTER SPORTPLATZ" (mit örtlichen Bauvorschriften) 1. ÄNDERUNG ENTWURF GEMEINDE OYTEN LANDKREIS VERDEN
2 2 INHALTSVERZEICHNIS SATZUNG 3 VERFAHRENSVERMERKE 4 BEGRÜNDUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 98 "ALTER SPORTPLATZ" DER GEMEINDE OYTEN 8 1. Lage und Nutzung des Geltungsbereiches Allgemeine Lage und Grenzen des Plangebietes Nutzung des Plangebietes, umliegende Nutzung Planungsrechtliche Voraussetzungen Landes- und Regionalplanung Flächennutzungsplanung Anwendbarkeit des 13 BauGB Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Planung Städtebauliche Zielsetzung Künftige Festsetzungen des Bebauungsplanes Natur und Landschaft Verkehrliche Erschließung Ver- und Entsorgung Kosten Stand: 03/2015
3 3 SATZUNG der Gemeinde Oyten über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 98 Alter Sportplatz mit örtlichen Bauvorschriften Auf Grund des 1 Abs. 3 i.v.m. 2 Abs. 4 und des 10 des Baugesetzbuches (BauGB), des 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) sowie der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Oyten diese 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 98 als Satzung beschlossen. 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 98 umfasst einen Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 98 Alter Sportplatz der Gemeinde Oyten. Er ist in dem beigefügten Kartenausschnitt der ALK dargestellt. Der Ausschnitt ist Bestandteil der Satzung. 2 Inhalt der Änderung 1. Die örtliche Bauvorschrift Nr. 1.1 wird dahingehend ergänzt, dass im WA 4 nur flach geneigte Dächer mit der Dachneigung von max. 3 Grad zulässig sind, wobei bei einer Ausbildung des obersten Geschosses als Staffelgeschoss das Dach des darunter liegenden Geschosses als Flachdach bzw. begehbare Dachterrasse gestaltet werden darf. 2. In der örtlichen Bauvorschrift Nr. 1.2 wird aufgenommen, dass im WA 4 die flach geneigten Dächer durchgehend mit Pflanzen zu begrünen sind, wobei die gemäß Nr. 1.1 bei Staffelgeschossen zulässigen Flachdächer bzw. begehbaren Dachterrassen ausgenommen sind. 3. Von der Regelung über die Ausführung der Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie wird das WA 4 ausgenommen, so dass hier auch aufgeständerte Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie zulässig sind. 3 Inkrafttreten Gemäß 10 Abs. 3 BauGB tritt diese Satzung mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses des Rates der Gemeinde Oyten über diese Bebauungsplanänderung in Kraft.
4 4 Oyten, den
5 5 VERFAHRENSVERMERKE 1. Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Oyten hat in seiner Sitzung am die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 98 beschlossen. Der Änderungsbeschluss ist gemäß 2 Abs. 1 BauGB am ortsüblich bekannt gemacht worden. Oyten, den Planunterlage Kartengrundlage: Amtliche Liegenschaftskarte Maßstab: 1:1.000 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung 2013 Die Vervielfältigung ist nur für eigene, nichtwirtschaftliche Zwecke gestattet ( 5 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom , Nds. GVBl. 2003, S. 5). 3. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 98 wurde ausgearbeitet von der Planungsgemeinschaft Nord GmbH Große Straße Rotenburg (Wümme) Rotenburg, den (Diercks) Planverfasser
6 6 4. Der Rat der Gemeinde hat in seiner Sitzung am dem Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 98 und der Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gem. 3 (2) BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden vom bis zum ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 98 und der Begründung haben vom bis zum gem. 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen. Oyten, den 5. Der Rat der Gemeinde hat in seiner Sitzung am dem geänderten Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 98 und der Begründung zugestimmt und die erneute öffentliche Auslegung gem. 4a (3) BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 98 und der Begründung haben vom bis zum gem. 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen. Oyten, den 6. Der Rat der Gemeinde hat diese 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 98 nach Prüfung der Stellungnahmen in seiner Sitzung am als Satzung gemäß 10 BauGB sowie die Begründung beschlossen. Oyten, den
7 7 7. Diese 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 98 ist gem. 12 BauGB am im Amtsblatt für den Landkreis Verden bekanntgemacht worden. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 98 ist damit am rechtsverbindlich geworden. Oyten, den 8. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 98 sind eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder Mängel des Abwägungsvorgangs nicht geltend gemacht worden. Oyten, den
8 8 BEGRÜNDUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 98 "ALTER SPORTPLATZ" DER GEMEINDE OYTEN 1. Lage und Nutzung des Geltungsbereiches 1.1 Allgemeine Lage und Grenzen des Plangebietes Das Änderungsgebiet umfaßt einen Teilbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 98, der im Westen von Oyten, südlich der "Hauptstraße" (L 168) liegt. Es grenzt im Süden an die Jahnstraße, im Osten an die Flurstücke 17/6 und 17/7 und im Norden an die bereits vorhandenen Baugrundstücke an (s. Abb. 1). Der Geltungsbereich erstreckt sich über die Flurstücke 18/14 und 18/16 (teilweise) der Flur 8 in der Gemarkung Oyten. Das Änderungsgebiet ist ca. 0,5 ha groß. Abb. 1: Lage ohne Maßstab Quelle: LGLN
9 9 1.2 Nutzung des Plangebietes, umliegende Nutzung Die Grundstücke im Plangebiet sind teilweise bereits bebaut. Südlich und westlich des Plangebietes erstrecken sich allgemeine Wohngebiete. Nördlich befinden sich Wohngebäude, Gewerbebetriebe und ein Einzelhandelsbetrieb. Nordöstlich erstreckt sich das Ortszentrum von Oyten. Östlich grenzt eine Grünanlage an, an die sich die Grundschule mit öffentlichem Spiel- und Sportplatz anschließt. 2. Planungsrechtliche Voraussetzungen 2.1 Landes- und Regionalplanung Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 98 werden die Ziele der Landes- und Regionalplanung nicht berührt. 2.2 Flächennutzungsplanung Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 98 werden die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Oyten (Wohnbauflächen) nicht berührt. 2.3 Anwendbarkeit des 13 BauGB Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 98 Alter Sportplatz soll im vereinfachten Verfahren gemäß 13 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es werden nur die örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung für einen Teilbereich geändert bzw. ergänzt. Die Anwendbarkeit des 13 BauGB auf dieses Bebauungsplanänderungsverfahren ist damit gegeben. 3. Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 98 weist allgemeine Wohngebiete gemäß 4 BauNVO, Verkehrsflächen, eine Grünfläche Parkanlage und Flächen für Garagen und Stellplätze aus. Als Maß der baulichen Nutzung ist eine Grundflächenzahl von 0,4, eine Gebäudehöhe von 11,00 m als Höchstmaß, zwei Vollgeschosse als zwingendes Maß sowie Einzelund Doppelhäuser festgesetzt.
10 10 4. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Planung 4.1 Städtebauliche Zielsetzung Der Bebauungsplan Nr. 98 der Gemeinde Oyten ist im Juni 2013 rechtsverbindlich geworden. Durch den Bebauungsplan wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohngebäuden im Rahmen einer langfristigen Wohnbauentwicklung der Gemeinde und für die Erschließung dieser Flächen geschaffen. Diese Flächen sollen zukünftig im Wesentlichen für eine ortskernnahe Wohnnutzung erschlossen werden, um die Lagegunst der Grundstücke, insbesondere die kurzen Wege für die Nutzung der Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe des Ortes, zu nutzen und Wohnformen für möglichst viele Bevölkerungsgruppen anbieten zu können. Weiterhin sollte der große Bedarf an ortskernnahen Wohngrundstücken in Oyten gedeckt werden. Bei der Konkretisierung der Planung und der Vorbereitung der Bebauung der Grundstücke hat sich herausgestellt, dass die Handhabung der festgesetzten Dachneigungen als Gestaltungsmittel in Teilbereichen schwierig ist. Bei einigen Gebäuden sind die Dachgeschosse in Verbindung mit einer Dachterrasse geplant (Penthäuser). Die Baugenehmigungsbehörde bewertet diese Dachterrassen als begehbares Flachdach und verlangt eine Ausnahme. Im Teilbereich mit den Mehrwohnungshäusern hat sich indessen herausgestellt, dass sich die bisher geplanten Haustypen schwer vermarkten lassen. Es werden zunehmend Gebäude und Wohnungen nachgefragt, die eine hohe Energieeffizienz aufweisen. Somit sind in dem Teilbereich mit Mehrwohnungshäusern (WA 4) auch Wohngebäude mit Flachdächern geplant, die begrünt werden und mit dem Einsatz von regenerativer Energie auch einen KfW-Effizienzhaus-Standard 55 erreichen können. Hierzu ist der Wirkungsgrad der montierten Solaranlagen effektiv auszunutzen bzw. gegenüber den bisher zulässigen, in die Dachfläche integrierten Solaranlagen zu erhöhen. Für diesen kleinen Teil des Plangebietes wird in Kauf genommen, dass über den flach geneigten Dächer aufragende oder hoch aufgeständerte Sonnenkollektoren entstehen und das Ziel eines möglichst einheitlichen Erscheinungsbildes des Wohngebietes und einer (optisch) ruhigen Dachlandschaft eingeschränkt wird. Hier wird den wirtschaftlichen Aspekten gegenüber den ortsgestalterischen Belangen Vorrang eingeräumt. Es ist Ziel der Gemeinde, für die zukünftigen Bauherrn insgesamt eine größere Baufreiheit bezüglich der Gestaltung der Wohngebäude zu ermöglichen, um auch zeitgemäße und energetisch effiziente Haus- und Dachformen realisieren zu können.
11 Künftige Festsetzungen des Bebauungsplanes Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung werden im Planänderungsgebiet die örtlichen Bauvorschriften geändert bzw. ergänzt: Die örtliche Bauvorschrift über die Dachneigung wird dahingehend ergänzt, dass im WA 4 bei einer Ausbildung des obersten Geschosses als Staffelgeschoss das Dach des darunter liegenden Geschosses (in dem nicht überbauten Teil) als Flachdach bzw. begehbare Dachterrasse gestaltet werden darf. Bei einigen Gebäuden sind die Pultdächer in Verbindung mit einer Dachterrasse geplant (Penthäuser). Die Baugenehmigungsbehörde bewertet diese Dachterrassen als begehbares Flachdach. Dementsprechend wird in den o.g. Teilbereich eine Ausnahme für das Staffelgeschoss zugelassen. Im östlichen Teil des Plangebietes, im WA 4 sind nur flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung von max. 3 Grad zulässig. Diese Dächer sind mit Pflanzen zu begrünen. Ebenso wird festgesetzt, dass die bei Staffelgeschossen zulässigen Flachdächer bzw. begehbaren Dachterrassen bei der festgelegten Begrünung der Dächer ausgenommen sind. Hier soll der Wirkungsgrad der montierten Solaranlagen effektiv ausgenutzt werden. Um aufgeständerte Solaranlagen errichten zu können, die einen KfW-Effezienzhaus- Standard 55 erreichen können, sind Flachdächer erforderlich. Damit erhöhen sich auch die Vermarktungschancen dieser Gebäude. Gleichzeitig hat diese Dachneigung Vorteile für die begrünten Dächer, so dass dort das Regenwasser mit verringerter Geschwindigkeit von der Dachfläche abgeleitet werden kann. Somit sind im WA 4 auch aufgeständerte Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie zulässig. Alle übrigen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 98 sind durch die 1. Änderung nicht betroffen und bleiben unverändert bestehen. 4.3 Natur und Landschaft Da durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 98 Alter Sportplatz nur örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung in einem Teilbereich geändert werden, sind die Belange von Natur und Landschaft insgesamt nicht betroffen. Durch die neue örtliche Bauvorschrift, im WA 4 die Dächer zu begrünen, ergeben sich positive Auswirkungen auf die ökologische Bilanz der zukünftigen Siedlung. 4.4 Verkehrliche Erschließung Die verkehrliche Erschließung des Änderungsgebietes erfolgt über die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsstraßen und Fußwege.
12 12 5. Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung bleibt auch für das Planänderungsgebiet bestehen. 6. Kosten Kosten entstehen der Gemeinde Oyten durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 98 nicht. Oyten, den. (Cordes)
13 13 Planzeichnung des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 98 ohne Maßstab Quelle: LGLN
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