Region Hannover Stadt Sehnde. Bebauungsplan Nr. 716 Am Park 6. Änderung, OT Ilten - Änderung der Örtlichen Bauvorschriften

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1 Region Hannover Stadt Sehnde Bebauungsplan Nr. 716 Am Park 6. Änderung, OT Ilten - Änderung der Örtlichen Bauvorschriften Begründung, Stand Übersichtsplan ohne Maßstab Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, 2015 Dieser Bebauungsplan wurde ausgearbeitet von: Stadt Sehnde, Fachdienst 4.1 Stadtentwicklung Nordstraße 21, Sehnde

2 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines Räumlicher Geltungsbereich Geländeverhältnisse Örtliche Bauvorschriften Geltungsbereich Höhenlage der Gebäude Dächer Begrünung baulicher Anlagen Ordnungswidrigkeiten Abwägung und Auswirkungen der Änderung der Örtlichen Bauvorschrift auf öffentliche und private Belange Verfahrensvermerke... 7

3 PRÄAMBEL UND AUSFERTIGUNG Aufgrund des 1 Abs. 3 und des 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und der 80 und 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 3. April 2012 (zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 206) i. V. m. 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom (Nds. GVBl. Nr. 31 vom S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 29 Nr. 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 353), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Sehnde in seiner Sitzung am.. die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 716 Am Park als Satzung und die Begründung beschlossen. (Siegel) RECHTSGRUNDLAGEN Für die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 716 Am Park sind folgende Rechtsgrundlagen maßgeblich: Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 03. April 2012 (Nds. GVBl. Nr. 5 vom , S.46), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 206) geändert worden ist. 1

4 Bebauungsplan Nr. 716 Am Park, 6. Änderung, Ortsteil Ilten Räumlicher Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 716 Am Park, 6. Änderung ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT gem. 84 Niedersächsische Bauordnung 1. Geltungsbereich 1.1 Diese örtliche Bauvorschrift gilt für die im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 716 Am Park 6. Änderung, Ortsteil Ilten der Stadt Sehnde gelegenen Bauflächen. 2. Höhenlage der Gebäude (gem. 18 Abs. 1 BauNVO) 2.1 Die Oberkante der Erdgeschossfertigfußbodens von Gebäuden darf im Mittel nicht mehr als 0,80 m über der Bezugshöhe liegen. 2.2 Bezugshöhe ist die Achse der Straße in dem Abschnitt, der das Grundstück erschließt, plus 0,20 m. 2

5 2 Dächer 2.1 Dachform und Dachneigung Es sind geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 30 bis 50 zulässig. Abweichend von Satz 1 dieser Vorschrift können geringere Dachneigungen zugelassen werden, wenn es sich um bepflanzte Grün- oder Grasdächer handelt. Mansard- und Flachdächer sind nicht zulässig. Ausgenommen von der Vorschrift in Satz 1 bis 3 sind untergeordnete Gebäudeteile, Dachaufbauten, Wintergärten, Terrassenüberdachungen sowie Garagen, Carports und Nebenanlagen. 2.2 Dachmaterial und Dachfarbe Zulässig sind als Eindeckmaterial nur Dachpfannen, Dachsteine und Dachziegel in roter bis rotbrauner Farbe. Die zu verwendenden Farbtöne sind durch das Farbregister RAL 840 HR bestimmt: RAL 3000 (feuerrot) RAL 3001 (signalrot) RAL 3002 (karminrot) RAL 3003 (rubinrot) RAL 3004 (purpurrot) RAL 3005 (weinrot) RAL 3009 (oxidrot) RAL 3011 (braunrot) RAL 3013 (tomatenrot) RAL 3016 (korallenrot) RAL 8012 (rotbraun) RAL 8015 (kastanienbraun) Zwischentöne der oben aufgeführten Farben sind zulässig. Ausgenommen von der Regelung des Dachdeckungsmaterials und der Farbe sind bepflanzte Grün- oder Grasdächer, untergeordnete Gebäudeteile, Dachflächenfenster, Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie, Wintergärten und Terrassenüberdachungen. Außerdem sind Garagen und Carports gem. 12 sowie Nebenanlagen gem. 14 BauNVO von der Regelung des Dachdeckungsmaterials und der Farbe ausgenommen. 3 Begrünung baulicher Anlagen Offene Carports und die Dächer von Garagen mit Flachdach sind zu begrünen. 4 Ordnungswidrigkeiten 4.1 Ordnungswidrig handelt gemäß 80 Abs. 3 NBauO, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Bauherr/in oder Unternehmer/in Baumaßnahmen ausführt oder veranlasst, auch wenn sie gemäß 60 und 62 NBauO keiner Baugenehmigung bedürfen, sofern sie gegen die Vorschriften der 1 bis 3 dieser örtlichen Bauvorschrift verstoßen. 4.2 Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße geahndet. Der Höchstbetrag ergibt sich aus 80 Abs. 5 NBauO. 3

6 Begründung 1 Allgemeines Der Rat der Stadt Sehnde hat in seiner Sitzung am beschlossen, die Örtliche Bauvorschrift für den nordöstlichen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 716 Am Park im Ortsteil Ilten der Stadt Sehnde zu ändern. Das Verfahren zur Änderung der Örtlichen Bauvorschrift wird als 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 716 Am Park durchgeführt. Der der geänderten Örtlichen Bauvorschrift mit Begründung lag vom.. bis einschließlich.. gemäß 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) öffentlich aus. Die Örtliche Bauvorschrift wird auf der Grundlage des 84 NBauO als Festsetzung in den Bebauungsplan Nr. 716 Am Park, 6. Änderung aufgenommen. 2 Räumlicher Geltungsbereich Diese örtlichen Bauvorschrift gilt für die im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 716 Am Park 6. Änderung, Ortsteil Ilten der Stadt Sehnde gelegenen Bauflächen. Der räumliche Geltungsbereich erfasst die Bauflächen, die in der Ursprungsfassung des Bebauungsplanes Nr. 716 Am Park nicht zum Gelände der Musterhaussiedlung gehörten. Für den Bereich der ehemaligen Musterhaussiedlung wurden bereits in der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 716 Am Park Erweiterungen innerhalb der Örtlichen Bauvorschrift zugelassen. Im Norden wird der Geltungsbereich durch die Straße Im Bosenkamp abgegrenzt, im Osten durch den Lindhorstweg. Im Süden erfolgt die Begrenzung durch straßenbegleitende Bebauung südlich der Straßen Lerchengrund und Finkenschlag. Im Westen begrenzt die westliche Grenze der Flurstücke 293/22, 293/23, 293/24, Flur 4, Gemarkung Ilten sowie die straßenbegleitende Bebauung westlich der Straße Uhlenflucht den Geltungsbereich. 3 Geländeverhältnisse Das Plangebiet liegt im Süden von Ilten. Gekennzeichnet ist das Plangebiet durch ein schwach bewegtes Relief, das nach Süden leicht abfällt. Im Norden des Gebietes liegt die Geländehöhe bei 69,50 m ünn, im Süden liegt der Tiefpunkt bei 66,40 m ünn. 4 Örtliche Bauvorschriften Für den Bebauungsplan sind örtliche Bauvorschriften aufgestellt worden, die einen Rahmen für die bauliche und städtebauliche Gestaltung des Plangebietes setzen. Auf Grund der Lage zu angrenzenden Wohnbaugebieten sowie zur Minderung des Eingriffs in das Orts- und Landschaftsbild sind die entsprechenden Festsetzungen getroffen worden, um für das neue Baugebiet eine gestalterische Einheit mit der vorhandenen Bebauung zu erreichen. Durch die Örtliche Bauvorschrift werden besondere Anforderungen an die Gestaltung der geplanten Bebauung gestellt. Es soll erreicht werden, dass die Gebäude im Plangebiet eine gestalterische Qualität bekommen, die sie an das Ortsbild von Ilten bzw. an das Wohngebiet Neuer Garten anpassen und sie als ein Teil des Wohngebietes erscheinen lassen. Das schafft Identität für das Wohngebiet und fördert die Identifikation der Bewohner mit ihrer Wohnsiedlung. Die örtliche Bauvorschrift über Gestaltung kann nur einen Rahmen setzen, der Raum für individuelle Lösungen lässt. Die örtlichen Bauvorschriften sollen bewirken, dass die neue Bebauung in ihrem Erscheinungsbild ausgewogen wirkt und zu einem ruhigen, in sich geschlossenen Gefüge der Siedlungserweiterung beiträgt. Charakteristisch für das Erscheinungsbild eines Wohngebietes sind in erster Linie die Dächer. Deshalb werden Regelungen für die Dachform und die Dachfarben getroffen, 4

7 um ein Mindestmaß an Einordnung zu gewährleisten. Weiterhin wird die Höhenlage der Gebäude begrenzt. Die örtlichen Bauvorschriften regeln auf der Grundlage des 84 NBauO die wesentlichen Gestaltungselemente, die für die Gesamt- und Fernwirkung des Baugebietes von Bedeutung sind. Mit den nachfolgenden Festsetzungen wird u. a. den Zielen der städtebaulichen Gestaltung Rechnung getragen. Die örtlichen Bauvorschriften sind in 2 Dächer überarbeitet worden. Ansonsten sind die örtlichen Bauvorschriften aus dem Ursprungsplan übernommen worden. 4.1 Geltungsbereich Diese örtliche Bauvorschrift gilt für die im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 716 Am Park Ursprungsfassung, Ortsteil Ilten der Stadt Sehnde gelegenen Bauflächen. 4.2 Höhenlage der Gebäude Die Höhenlage der Gebäude wird begrenzt, um zu große Niveauunterschiede zwischen benachbarten Gebäuden zu vermeiden. Diese entstehen, wenn Gebäude ohne Kellergeschoss und Gebäude mit Sockelgeschoss gebaut werden. Deshalb wird die Höhe der Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens (OKFF) auf die Höhenlage einer Bezugshöhe festgelegt. Die Bezugshöhe ist in diesem Plangebiet die Achse der Straße in dem Abschnitt, der das Grundstück erschließt, plus 0,20 m. Dies bedeutet für das Plangebiet, dass die Gebäude nicht höher als 0,80 m plus maximal 0,20 m über der Bezugshöhe liegen dürfen. 4.3 Dächer Das Wohngebiet stellt einen Teil der Ortsrandlage von Ilten dar. Es sollen ausschließlich sichtbare Dachflächen zulässig sein, weil sie das Ortsbild wesentlich bestimmen. Daher werden geneigte Dächer nur mit einer Neigung zwischen 30 und 50 Grad zugelassen. Abweichend davon können geringe Dachneigungen zugelassen werden, wenn es sich um bepflanzte Grün- oder Grasdächer handelt. Damit sollen auch ökologische Gesichtspunkte bei der Dachgestaltung berücksichtigt werden. Auch bei bepflanzten Grün- oder Grasdächern sollen die Dachflächen sichtbar bleiben, daher sind auch bei Grün- oder Grasdächern keine Flachdächer zulässig. Nur Flachdächer ohne Kombination mit geneigten Dächern sollen weiterhin nicht zulässig sein. Bei einer bestimmten Gebäudetiefe kann sich bei diesen Dachneigungen ergeben, dass das ausgebaute Dachgeschoss ein Vollgeschoss im Sinne von 2 Abs. 4 NBauO ist. Ein zusätzliches Vollgeschoss soll durch die örtliche Bauvorschrift aber nicht zugelassen werden. Gebäudetiefe und Dachneigung müssen daher so aufeinander abgestimmt werden, dass das ausgebaute Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist. Untergeordnete Gebäudeteile, Dachaufbauten, Wintergärten, Terrassenüberdachungen sowie Garagen, Carports und Nebenanlagen werden von der Regelung der Dachneigung ausgenommen. Für sie können sich geringe Neigungen ergeben, ohne dass das Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt wird. Damit die Dachflächen zu einem harmonischen Gesamtbild beitragen, werden als Dachdeckungsmaterial unglasierte und ungeflammte Dachpfannen, Dachsteine und Dachziegel in den Farben Rot bis Rotbraun vorgeschrieben. Das entspricht der Farbe, der für Ilten typisch in Tonziegel gedeckten Dächer. Die Farben Rot und Rotbraun sind durch das RAL-Farbregister matter Farbtöne RAL 840 HR bestimmt (siehe dazu örtliche Bauvorschrift). Mit der 6. Änderung des Bebauungsplans werden die Ausnahmen von der Dachneigung erweitert. Bisher war teilweise für Garagen sowie für Nebenanlagen eine Dachneigung vorgeschrieben. Ausnahmen galten nur für bepflanzte Grün- oder Grasdächer, Dachaufbauten, Wintergärten und einzeln stehende Einzelgaragen. Untergeordnete Gebäudeteile waren nicht ausgenommen. Daher galt bisher für sie die vorgeschriebene Dachneigung. Dieser Sachverhalt führte in der Baugenehmigungspraxis zu Problemen. 5

8 Damit für alle Formen von Garagen sowie Nebenanlagen und Terrassenüberdachungen eine geringere Dachneigung zulässig ist, sind auch sie von der Dachneigung auszunehmen. Die Erweiterung der Ausnahmen von der vorgeschriebenen Dachneigung führt zu keiner Beeinträchtigung der Dachlandschaft, da die Dächer dieser Gebäude und Gebäudeteile gegenüber dem Erscheinungsbild der Dachlandschaft zurücktreten. Die Außenwirkung der Dachlandschaft bleibt erhalten. 4.4 Begrünung baulicher Anlagen Durch die Verpflichtung zur Begrünung von offenen Carports und Garagen mit Flachdach wird das Erscheinungsbild zusätzlich aufgewertet. 4.5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer gegen in 80 Abs. 1 bis 4 NBauO aufgelisteten Vorschriften und Baumaßnahmen verstößt. Zu den in 80 aufgeführten Vorschriften und Baumaßnahmen gehören auch Örtliche Bauvorschriften nach 84 Niedersächsischer Bauordnung (NBauO). Ordnungswidrig handelt daher, wer gegen die 4 Paragraphen dieser Örtlichen Bauvorschrift verstößt. Dabei ist es unerheblich, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wird, auch wenn es keiner Genehmigung bedarf, wie bei verfahrensfreien Baumaßnahmen ( 60 NBauO) und genehmigungsfreien Verfahren ( 62 NBauO). Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße geahndet. Der Höchstbetrag ergibt sich aus 80 Abs. 5 NBauO. 5 Abwägung und Auswirkungen der Änderung der Örtlichen Bauvorschrift auf öffentliche und private Belange Den Belangen der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes wird durch eine landschaftsgerechte Gestaltung des Baugebietes, mittels entsprechender Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie durch Örtliche Bauvorschriften Rechnung getragen. Die Änderung der Örtlichen Bauvorschriften dient der Klarstellung und Vereinheitlichung der Vorschriften mit dem östlich angrenzenden Baugebiet Neuer Garten. Insbesondere hinsichtlich der Dächer bedarf es einer Berichtigung. Die Örtliche Bauvorschrift hinsichtlich der Dächer gilt auch für Gebäudeteile, für die die Örtlichen Bauvorschriften nicht vorgesehen waren. Die Beschränkung bei den Dächern auf Dachaufbauten, Wintergärten und für einzeln stehende Einzelgaragen, die von der Bauvorschrift ausgenommen sind, hat sich bei der Realisierung als zu bestimmt gezeigt. Andere Gebäude und Gebäudeteile, die auch von den Bauvorschriften ausgenommen werden sollten, wie u. a. Terrassenüberdachung. Mit der Änderung der Örtlichen Bauvorschrift wird die Liste der von der Örtlichen Bauvorschrift ausgenommenen Gebäude und Gebäudeteile erweitert. Dieses entspricht auch der ursprünglichen Zielsetzung der Örtlichen Bauvorschrift für das Baugebiet Am Park. Die von den örtlichen Bauvorschriften zu den Dächern ausgenommenen Gebäude und Gebäudeteile haben auf die typische Dachlandschaft von Ilten, die bei der Festsetzung der örtlichen Bauvorschriften zu Grunde gelegt wurde, keinen wesentlichen Einfluss. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden durch die Änderung der Örtlichen Bauvorschriften nicht berührt. Die Änderung der Örtlichen Bauvorschrift hat keine Auswirkungen, die zu einer Beeinträchtigung der Umwelt bzw. des Naturhaushaltes führen. Im Rahmen der Beteiligung nach 3 und 4 BauGB zur Aufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplans in der Zeit vom.. bis einschließlich.. sind weder Anregungen noch Hinweise / folgende Anregungen / Hinweise zur Planung eingegangen. 6

9 6 Verfahrensvermerke Der Rat der Stadt Sehnde hat in seiner Sitzung am die Änderung der Örtlichen Bauvorschriften im Bereich des Bebauungsplans Nr. 716 Am Park beschlossen. Hierzu wurde der Beschluss zur Aufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 716 Am Park mit örtlichen Bauvorschriften, OT Ilten, gefasst. Von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB wurde im Zuge des beschleunigten Verfahrens gemäß 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Der der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 716 Am Park mit örtlichen Bauvorschriften wurde vom Fachdienst Stadtentwicklung der Stadt Sehnde ausgearbeitet. Der Verwaltungsausschuss/Rat der Stadt Sehnde hat in seiner Sitzung am.. dem der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 716 Am Park mit örtlichen Bauvorschriften und der Begründung zugestimmt und beschlossen, die öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Der des Bebauungsplans mit Begründung hat vom.. bis einschließlich.. gemäß 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. 4 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 716 Am Park wurde als Satzung (Gestaltungssatzung) und die Begründung dazu vom Rat der Stadt Sehnde am.. beschlossen. 7

10 VERFAHRENSVERMERKE PLANVERFASSER Der der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 716 Am Park im Ortsteil Ilten der Stadt Sehnde wurde ausgearbeitet von der Stadt Sehnde, Fachdienst Stadtentwicklung Planverfasser AUFSTELLUNGSBESCHLUSS UND ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG Der Rat der Stadt Sehnde hat in seiner Sitzung am die Aufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 716 Am Park im Ortsteil Ilten der Stadt Sehnde beschlossen. Am.. hat der Rat/Verwaltungsausschuss dem der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 716 Am Park und der Begründung dazu zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am.. ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung ist auch der Aufstellungsbeschluss bekannt gemacht worden. Der der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 716 Am Park und der Begründung haben vom.. bis einschließlich.. gemäß 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. SATZUNGSBESCHLUSS Der Rat der Stadt Sehnde hat der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 716 Am Park nach Prüfung der Anregungen und Hinweise gemäß 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am.. als Satzung ( 10 Abs. 1 BauGB) sowie die Begründung beschlossen. 8

11 INKRAFTTRETEN Der Satzungsbeschluss der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 716 Am Park im Ortsteil Ilten der Stadt Sehnde ist gem. 10 Abs. 3 BauGB am.. im gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. vom.. bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan ist damit am.. in Kraft getreten. VERLETZUNG VON VERFAHRENS- UND FORMVORSCHRIFTEN Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 716 Am Park ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß 214 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplanes nicht geltend gemacht worden. 9

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