Satzung zur 1. Änderung der Örtlichen Bauvorschrift zum Bebauungsplan Sprötzer Bahnhofstraße / Gartenstraße / Sperlingsweg

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1 Satzung zur. Änderung der Örtlichen Bauvorschrift zum Bebauungsplan Sprötzer Bahnhofstraße / Gartenstraße / Sperlingsweg Entwurf zur Öffentlichen Auslegung gem. () BauGB sowie eingeschränkten Behördenbeteiligung gem. () BauGB Stand.0.0 Örtliche Bauvorschrift (. Änderung) Die Örtliche Bauvorschrift zum Bebauungsplan Sprötzer Bahnhofstraße / Gartenstraße / Sperlingsweg erhält folgende geänderte Fassung:. Geltungsbereich ( Abs. NBauO). Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die im Bebauungsplan Sprötzer Bahnhofstraße / Gartenstraße / Sperlingsweg als Allgemeine Wohngebiete (WA //*) und WA () sowie als Dorfgebiet MD () festgesetzten Bereiche. Dächer der Hauptbaukörper ( Abs. NBauO). Die Hauptfirstrichtung der Dächer hat der Stellung des Hauptbaukörpers (Gebäude, das dem Wohnen dient) zu entsprechen.. Bei einem Hauptbaukörper muss die Dachneigung mindestens Grad und darf höchstens Grad betragen.. Dachgauben und -einschnitte dürfen eine Länge von ½ L der Traufenlänge der entsprechenden Gebäudeseite nicht überschreiten. Der Abstand zur seitlichen Gebäudeabschlusswand (Ortgang) muss mindestens,0 m betragen. Unter- und oberhalb von Dachgauben und -einschnitten muss die Dachfläche in einer Breite von mindestens 0,0 m, gemessen in der horizontalen Projektion der Ansichtsflächen, durchlaufen.. Als Material der Eindeckung sind nur nicht hochglänzende Dachsteine in den Farbtönen: Rot, Anthrazit und Schwarzgrau (siehe ) zulässig. Hiervon ausgenommen sind Verglasungen und Solaranlagen.. Die Vorschriften unter Nr. gelten nicht für untergeordnete Gebäudeteile (z.b. Dachgauben, Vordächer) für Nebenanlagen i.s.d. BauNVO sowie für Wintergärten und Solaranlagen. Außenwandflächen ( Abs. NBauO) Für die Ansichtsflächen der Hauptbaukörper ist ausschließlich die Verwendung von Ziegelmauerwerk im Farbton: Rot (siehe ) zulässig. Daneben ist für die Giebelseiten sowie für die Seitenwände der Dachaufbauten die Verwendung von Holzverbretterungen als Deckeloder Stülpschalung in naturbelassener oder gedeckt-farbiger Ausführung zulässig. Farbtöne ( Abs. NBauO) Für die in und festgesetzten Farbtöne sind nur die Farbtöne in Annäherung an die folgenden RAL Farben allgemein zulässig: Farbton rot: 00 (Rotorange), 00 (Blutorange), 000 (Feuerrot), 00 (Karminrot), 00 (Rubinrot), 0 (Tomatenrot), 0 (Korallenrot). Für das Material der Dacheindeckung ( ) sind zusätzlich die Farbtöne Schwarzgrau und Anthrazit in Annäherung an die RAL Farben 0 (Anthrazitgrau), 0 (Schwarzgrau) allgemein zulässig. Darüber hinaus sind Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien (Photovoltaik, Sonnenkollektoren etc.) allgemein zulässig.. Änderung der Örtlichen Bauvorschrift zum Bebauungsplan Sprötzer Bahnhofstraße / Gartenstraße / Sperlingsweg

2 Einfriedungen ( Abs. NBauO) Entlang der Grundstücksgrenzen, die an Straßenverkehrsflächen, Verkehrsflächen besonderer Zweckestimmung sowie öffentliche Grünflächen angrenzen sind Einfriedungen nur als gelattete Holzzäune, graue oder grüne Stabgitterzäune, Naturstein- oder Ziegelmauern mit einer Höhe von maximal,00 m sowie Laubhecken zulässig. Hecken und Pflanzstreifen dürfen auf der Grundstücksinnenseite zusätzlich mit einem maximal,00 m hohen Drahtzaun versehen werden. Ausnahmen von der Örtlichen Bauvorschrift ( () NBauO) Abweichungen von der örtlichen Bauvorschrift können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ein gestalterisches Konzept vorliegt, welches die Abweichungen begründet und die Abweichungen unter Berücksichtigung des Zwecks der örtlichen Bauvorschrift und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Ordnungswidrigkeiten ( Abs. NBauO) Ordnungswidrig handelt gem. 0 () NBauO, wer vorsätzlich oder fahrlässig den - dieser örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt. Gemäß 0 Abs. NBauO können Ordnungswidrigkeiten nach Abs. mit einer Geldbuße von bis zu ,- geahndet werden. Hinweise Die textlichen Festsetzungen und Vorschriften der örtlichen Bauvorschrift, die von der. Änderung nicht betroffen sind, gelten unverändert. Inkrafttreten Die. Änderung der Örtlichen Bauvorschrift zum Bebauungsplan Sprötzer Bahnhofstraße / Gartenstraße / Sperlingsweg tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Harburg in Kraft. Redaktionelle Anmerkung: Kursiv: Normale Schrift: geänderte und / oder ergänzte Festsetzung unveränderte Festsetzung Präambel Auf Grund des der Niedersachsischen Bauordnung (NBau0) und Abs. und des 0 Baugesetzbuch (BauGB) i.v.m. 0 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Stadt Buchholz in der Nordheide die. Änderung der Örtlichen Bauvorschrift zum Bebauungsplan Sprötzer Bahnhofstraße / Gartenstraße / Sperlingsweg am... als Satzung beschlossen., den Siegel. Änderung der Örtlichen Bauvorschrift zum Bebauungsplan Sprötzer Bahnhofstraße / Gartenstraße / Sperlingsweg

3 Verfahrensvermerke Aufstellungsbeschluss Der Verwaltungssauschuss der Stadt hat in seiner Sitzung am... die Einleitung des Änderungsverfahrens der. Änderung der Örtlichen Bauvorschrift zum Bebauungsplan Sprötzer Bahnhofstraße / Gartenstraße / Sperlingsweg beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß NBauO i.v.m. () BauGB am... ortsüblich bekanntgemacht worden. Planverfasser Der Entwurf der geänderten Satzung wurde von der Stadt ausgearbeitet. Bürgerbeteilung Den betroffenen Bürgern und den Trägern öffentlicher Belange wurde innerhalb angemessener Frist die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Verwaltungsausschuss der Stadt hat in seiner Sitzung am...der. Änderung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß NBau0 i.v.m. () BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am... ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf der geänderten Örtlichen Bauvorschrift hat vom...bis... öffentlich ausgelegen. Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt Buchholz hat am... nach Prüfung der Anregungen die. Änderung der Örtlichen Bauvorschrift zum Bebauungsplan Sprötzer Bahnhofstraße / Gartenstraße / Sperlingsweg als Satzung beschlossen. Inkrafttreten Die geänderte Satzung ist mit Bekanntmachung im Amtsblatt Nr... des Landkreises Harburg am... gemäß 0 BauGB in Kraft getreten. Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften Innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der geänderten Satzung sind eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie Abwägungsmängel nicht geltend gemacht worden.. Änderung der Örtlichen Bauvorschrift zum Bebauungsplan Sprötzer Bahnhofstraße / Gartenstraße / Sperlingsweg

4 Begründung zur. Änderung der Örtlichen Bauvorschrift zum Bebauungsplan Sprötzer Bahnhofstraße / Gartenstraße / Sperlingsweg. Anlass und Inhalt der Planung Der Bebauungsplanes Sprötzer Bahnhofstraße / Gartenstraße / Sperlingsweg wurde bereits im Jahr 00 rechtskräftig. Wieder erwarten hat die Erschließung und Vermarktung des Neubaugebietes bis heute (0) gedauert. Seit der Aufstellung des Bebauungsplanes haben sich die Rahmenbedingungen gewandelt, so dass eine Änderung der im Bebauungsplan integrierten örtlichen Bauvorschrift (ÖBV) gerechtfertigt ist. Die wesentliche Änderung der ÖBV, betrifft die Weiterung um zusätzliche Dachfarben. Die ÖBV sieht in ihrer Ursprungsfassung ausschließlich rote Dächer vor. In der direkten Umgebung des Gebietes befinden sich jedoch verschiedenfarbige Haustypen mit unterschiedlich gedeckten Dächern. Der Anteil der Schwarz/Braun/Anthrazit gedeckten Dächer überwiegt heute sogar. Hieraus lässt sich also nicht zwingend ableiten, dass im Neubaugebiet ausschließlich rote Dächer realisiert werden sollten, auch wenn dies für ein gestalterisches Gesamtkonzept seinerzeit vorgesehen und vorteilhaft war. Es stehen jedoch noch weitere Belange entgegen. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung war es noch nicht üblich Solarenergie auf Dächern zu installieren. Heute ist dies bei Einzelhausneubauten der Regelfall. Nach dem derzeitigen Stand der Technik erscheinen Solarzellen schwarz oder Anthrazit und bilden daher oftmals Fremdkörper in der Gesamtgestaltung bei roten Dächern. Die (künftigen) Anwohner in dem Neubaugebiet sprechen sich für eine Weiterung der ÖBV aus. Der Verwaltung liegt eine Unterschriftenliste vor, in der der 0 Eigentümer und Kaufinteressenten sich für dunkle bzw. schwarze Dächer aussprechen. Grundstücke sind noch nicht vermarktet (Stand.0.0). Die Verwaltung möchte sich diesem Wunsch nicht verschließen und sieht die gestalterische Homogenität des Gebietes nicht gefährdet, bzw. sogar Gestaltungsvorteile Aufgrund der heute üblichen Nutzung von Solarenergie. Daher schlägt die Verwaltung eine Ergänzung der ÖBV um weitere Dachfarben vor. Weiterhin sind als Einfriedung nun zusätzlich die sehr beliebten grauen und grünen Stabgitterzäune zulässig. Holzzäune müssen nicht mehr senkrecht gelattet sein und Laubhecken dürfen überdies höher als m aufwachsen. Darüber hinaus sieht die ÖBV nun vor Abweichungen von der örtlichen Bauvorschrift gemäß Abs. NBauO im Einzelfall zuzulassen, wenn ein gestalterisches Konzept vorliegt, welches die Abweichungen begründet und wenn die Abweichungen unter Berücksichtigung des Zwecks der örtlichen Bauvorschrift und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Diese Ergänzung ist i.d.r. in den neuen ÖBV der Stadt enthalten. Klargestellt wird außerdem die Anwendung von 0 () NBauO ( Bußgelder ). Wer vorsätzlich oder fahrlässig den - dieser örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, kann gemäß 0 Abs. NBauO mit einer Geldbuße von bis zu ,- geahndet werden. Weiterhin wird der Begriff der glänzenden Dacheindeckungen näher definiert. Mit den Änderungen wird die örtliche Bauvorschrift zwar etwas gelockert, bleibt jedoch in den Grundzügen erhalten und wirksam. Es wird eine -Monatige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie eine eingeschränkte Behördenbeteiligung durchgeführt. Umweltbelange sind nicht betroffen. Die Satzung des Bebauungsplanes (Text und Plan) wird nicht angetastet.. Änderung der Örtlichen Bauvorschrift zum Bebauungsplan Sprötzer Bahnhofstraße / Gartenstraße / Sperlingsweg

5 . Inhalte der Örtlichen Bauvorschrift Das Plangebiet liegt im Übergangsbereich des Ortsteils Sprötze zum Ortsrand und in die westlich angrenzende bäuerliche Kulturlandschaft und stellt eine Auffüllung bzw. Lückenschließung des bestehenden Siedlungsgefüges dar. Der Bereich ist aufgrund seiner Bedeutung für bislang angrenzende Wohnbaugrundstücke vergleichsweise empfindsam im Hinblick auf Eingriffe in das Orts- und Landschaftsbild. Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebaulichen Konzept sieht im Bereich der Wohngebiete eine relativ locker Bebauung mit Einzel- und ggf. Doppelhäusern vor. Dabei bildet die Bebauung im westlichen Bereich in Form eines Angers einen besonders wichtigen städtebaulichen Bereich. Daher setzt der Bebauungsplan die Stellung der Hauptbaukörper fest. Darüber hinaus wird eine gestalterische Homogenität der Siedlung angestrebt, um diese gut in den städtebaulichen Kontext einzubinden. Zur Erreichung dieser Zielsetzungen wurde eine örtliche Bauvorschrift über Gestaltung in den Bebauungsplan aufgenommen. Auf Grundlage des der Niedersachsischen Bauordnung (NBau0) und Abs. und des 0 Baugesetzbuch (BauGB) i.v.m. 0 sowie des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes wird die ÖBV nun geändert. Die Gestaltungsvorschriften werden aus den regionaltypischen und örtlichen Bauformen, Materialien bzw. ihren jeweiligen Anteilen getroffen. Im Einzelnen werden die Gestaltungsvorschriften wir folgt begründet: Mit den Festsetzungen zur Dachform, -neigung und -farbe sowie Außenwandmaterialien in Ziegelmauerwerk rot, wird in besonderer Weise an die o. g. Regionale Bautradition angeknüpft. Als Material der Eindeckung sind nur nicht hochglänzende Dachsteine in den Farbtönen rot, Anthrazit, schwarzgrau in Annäherung an entsprechende RAL-Farben zulässig. Hiervon ausgenommen sind Verglasungen und Solaranlagen. Die Vorschriften gelten nicht für untergeordnete Gebäudeteile (z. B. Dachgauben, Vordächer) für Nebenanlagen i.s.d. BauNVO sowie für Wintergärten und Solaranlagen. Mit dieser Ergänzung der örtlichen Bauvorschrift zur Dacheindeckung soll die Nutzung regenerativer Energien auf den Hausdächern unkompliziert ermöglicht werden, da eine solche Nutzung im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung und des Klimaschutzes ist. Die Gestaltungsfestsetzungen dienen der Schaffung einer farblich und gestalterisch homogenen Dachlandschaft im Plangebiet und leiten sich aus der umgebenden Dachlandschaft ab, entsprechen jedoch in der Farbgebung auch den in der Gesamtstadt Buchholz üblichen und traditionellen Dacheindeckungen. Großer Wert wird dabei darauf gelegt, dass die für das Ortsbild besonders wirksamen Dachflächen in ihrer Homogenität durch ortsübliche Farbtöne, nicht hochglänzende Materialien und (relativen) Großflächigkeit in Erscheinung treten. Deswegen erhalten die Gestaltungsvorschriften genaue Angaben zur Größe und Beschaffenheit von Dachgauben und - einschnitten. Für die Ansichtsflächen der Hauptbaukörper ist ausschließlich die Verwendung von Ziegelmauerwerk im Farbton: Rot zulässig. Daneben ist für die Giebelseiten sowie für die Seitenwände der Dachaufbauten die Verwendung von Holzverbretterungen als Deckel- oder Stülpschalung in naturbelassener oder gedeckt-farbiger Ausführung zulässig.. Änderung der Örtlichen Bauvorschrift zum Bebauungsplan Sprötzer Bahnhofstraße / Gartenstraße / Sperlingsweg

6 Für die Gestaltungswirkung des öffentlichen Raumes sind die Grundstückseinfriedungen von besonderer Bedeutung. Entlang der Grundstücksgrenzen, die an Straßenverkehrsflächen, Verkehrsflächen besonderer Zweckestimmung sowie öffentliche Grünflächen angrenzen, werden daher unter Bezugnahme auf die dörflichen Gestaltungsweisen entsprechende Vorgaben vorgenommen. Einfriedungen sind nur als gelattete Holzzäune, graue oder grüne Stabgitterzäune, Naturstein- oder Ziegelmauern mit einer Höhe von maximal,00 m sowie Laubhecken zulässig. Hecken und Pflanzstreifen dürfen auf der Grundstücksinnenseite zusätzlich mit einem Drahtzaun versehen werden. Zusätzlich zur Ursprungsfassung der ÖBV sind als Einfriedungen die sehr beliebten Stabgitterzäune in grau oder grün zulässig. Holzzäune müssen nicht mehr senkrecht gelattet sein und Laubhecken dürfen überdies höher als m aufwachsen. Trotz der Abänderungen bleibt die örtliche Bauvorschrift auch in Hinblick auf die Einfriedungen wirksam. Abweichungen von der örtlichen Bauvorschrift können gemäß Abs. NBauO im Einzelfall zugelassen werden, wenn ein gestalterisches Konzept vorliegt, welches die Abweichungen begründet und wenn die Abweichungen unter Berücksichtigung des Zwecks der örtlichen Bauvorschrift und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Mit dieser Ergänzung können heute nicht vorhersehbare Gestaltungsinhalte künftig ohne Änderung der ÖBV zugelassen werden. Die Änderung der ÖBV lockert die Vorgaben etwas, so dass sich eine größere Gestaltungsfreiheit ergibt. Die ÖBV mit den dorftypischen Gestaltungsvorgaben, bleibt in ihren wesentlichen Grundzügen erhalten. Stadt - FB Stadtentwicklung. Änderung der Örtlichen Bauvorschrift zum Bebauungsplan Sprötzer Bahnhofstraße / Gartenstraße / Sperlingsweg

7 a - / Sl D / Sl D / Sl D / S D / A B A Sl D 0/ A A B S II a - / S II a - / A A Sl D / A A C 0 0 A 0A A A Sl D / A B Schwimmbad A Sl D / A A A B 0 A B B B A A A A A A B 0 0 0A 0A A A 0 A ls I a - / B A C B B A 0 0 Feuerwehr A A Kirche C A A S D / A 0 0 A A S D /0 A A A Postamt A A B A A 0 B A Silo A C B A Nieder- Kirchenallee C A 0A 0 Sperlingsweg E D B A A D C Eisenbahn A Stadt Buchholz in der Nordheide Sperlingsweg Grenze des Geltungsbereichs M :.000 Erstellt:.0.0 / FB 0.0 / Sch

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