Zusammenarbeit mit Privaten + Städtebaurecht Zusammenarbeit mit Privaten
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- Detlef Franke
- vor 6 Jahren
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1 Zusammenarbeit mit Privaten 1/32
2 - 11 städtebaulicher Vertrag - 12 Vorhaben- und Erschließungsplan - 13 Vereinfachtes Verfahren - 13 a Bebauungspläne der Innenentwicklung 2/32
3 11 Städtebaulicher Vertrag Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Insbesondere zulässig, wenn die Gemeinde mit Hilfe eines Vertragspartners ein neues Baugebiet schaffen will. 3/32
4 Die Gemeinde überträgt einem privatem Vertragspartner auf dessen Kosten: - die Vorbereitung - die Durchführung städtebaulicher Maßnahmen, insbesondere: - Ausarbeitung der Planung - Ausarbeitung der Erstellung des Umweltberichts - Umlegung - Bodensanierung 4/32
5 Beispiel: Einheimischen-Modelle Grundstückseigentümer verpflichten sich vertraglich gegenüber der Gemeinde oder dem zwischengeschalteten Bauträger, die zukünftigen Baugrundstücke nur bzw. zumindest bevorzugt an ortsansässige zu verkaufen. 5/32
6 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gegenstand städtebaulicher Verträge können sog. Folgekostenvereinbarungen sein. 6/32
7 Beachte: 11 Abs. 2: Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. 7/32
8 12 Vorhaben- und Erschließungsplan vorhabenbezogener Bebauungsplan Paketlösung : - Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers - Durchführungsvertrag zwischen Vorhabenträger und Gemeinde - vorhabenbezogener Bebauungsplan 8/32
9 12 Vorhaben- und Erschließungsplan Überblick über das Verfahren: -Erstellung des Planentwurfs durch Vorhabenträger - Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden - Abschluss eines Durchführungsvertrags zwischen Vorhabenträger und Gemeinde - Genehmigungspflicht - Bekanntmachung des B-Plans 9/32
10 Besonderes Städtebaurecht 10/32
11 - städtebauliche Sanierungsmaßnahmen - städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen - Erhaltungssatzung u. städtebauliche Gebote 11/32
12 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen ( BauGB) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind - Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. 12/32
13 Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn - das Gebiet nach der vorhandenen Bebauung oder seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden und arbeitenden Menschen nicht entspricht oder - das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen. ( 136 Abs. 2 BauGB) 13/32
14 Kriterien für die Beurteilung städtebaulicher Missstände: - Wohn-/Arbeitsverhältnisse/Sicherheit: - Belichtung, Besonnung, Belüftung - bauliche Beschaffenheit von Gebäuden - Zugänglichkeit der Grundstücke - Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- u. Arbeitsstätten - Nutzung von bebauten/unbebauten Flächen - Einwirkungen, die von Grundstücken ausgehen (Lärm, Verunreinigungen, Erschütterungen) - vorhandene Erschließung 14/32
15 Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf - fließenden und ruhenden Verkehr - wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets - infrastrukturelle Erschließung 15/32
16 Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden ( 137 BauGB). 16/32
17 Vorbereitung der Sanierungsmaßnahmen (Aufgabe der Gemeinde): - vorbereitende Untersuchungen - förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets - die Bestimmung der Ziele u. Zwecke der Sanierung - städtebauliche Planung - Erörterung der beabsichtigten Sanierung - Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans - Ordnungs- und Baumaßnahmen 17/32
18 Sanierungssatzung Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, wird durch Sanierungssatzung festgelegt. 18/32
19 Durchführung der Sanierungsmaßnahmen: - Ordnungsmaßnahmen (Bodenordnung, Umzug von Bewohnern und Betrieben, Freilegung von Grundstücken, Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen, sonstige Maßnahmen) 19/32
20 grundsätzlich: Baumaßnahmen: den Eigentümern überlassen Gemeinde zuständig für: - Errichtung u. Änderung von Gemeinbedarfsund Folgeeinrichtungen - Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie durch Eigentümer nicht gewährleistet ist 20/32
21 zu Baumaßnahmen gehören: - Modernisierung u. Instandsetzung - Neubebauung u. Ersatzbauten - Errichtung u. Änderung von Gemeinbedarfs- u. Folgeeinrichtungen - Verlagerung oder Änderung von Betrieben 21/32
22 Verfügungs- und Veränderungssperre ( 144, 145 BauGB) Verweis auf 14 BauGB (Veränderungssperre) 22/32
23 Verschiedene Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde. 23/32
24 Sanierungsträger Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen. Geeignete Beauftragte: 158 BauGB 24/32
25 Abschöpfung sanierungsbedingter Bodenwertsteigerungen: - Reduktion der Verkehrswertentschädigung ( 153 Abs. 1) - Ausgleichsbetrag ( 154 BauGB) 25/32
26 Abschluss der Sanierung - Aufhebung der Sanierungssatzung ( 162) - Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke ( 163) - Anspruch auf Rückübertragung ( 164) 26/32
27 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen ( ) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebietes entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten Entwicklung des Landesgebiets oder der Region erstmalig entwickelt und in dem Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden. 27/32
28 Zuständig ist die Gemeinde. ( 166) 28/32
29 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen ( 169) 29/32
30 Stadtumbau ( 171 a 171 f) 30/32
31 Erhaltungssatzung ( ) 31/32
32 Städtebauliche Gebote ( ) - Baugebot ( 176) - Modernisierungs- u. Instandsetzungsgebot ( 177) - Pflanzgebot ( 178) - Rückbau- u. Entsiegelungsgebot ( 179) 32/32
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