Gemeinde Sandesneben Kreis Herzogtum Lauenburg

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1 Kreis Herzogtum Lauenburg Gebiet: Östlich der Hauptstraße (L92) gegenüber dem Schulzentrum Sandesneben Begründung mit Umweltbericht Planstand: Auslegungsexemplar gem. 3 (2) BauGB, GV Planverfasser: Planlabor Stolzenberg Architektur * Städtebau * Umweltplanung Diplomingenieur Detlev Stolzenberg Freier Architekt und Stadtplaner St. Jürgen-Ring 34 * Lübeck Telefon * Fax stolzenberg@planlabor.de

2 Inhaltsverzeichnis: 1. Planungsgrundlagen Planungsanlass und Planungsziele Übergeordnete Planungsvorgaben Plangebiet Umweltbericht Einleitung Inhalte und Ziele des Bauleitplans Prüfung der betroffenen Belange Für die Planung bedeutsame Fachgesetze und Fachpläne Alternative Planungsmöglichkeiten Planvorstellungen und wesentliche Auswirkungen der Planung Planinhalt Städtebau Verkehrliche Erschließung Immissionen Ver- und Entsorgung Archäologie Naturschutz und Landschaftspflege Billigung der Begründung

3 1. Planungsgrundlagen 1.1. Planungsanlass und Planungsziele Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes in Sandesneben dient dem Ziel, den westlichen Teil des Ortszentrums durch Verwaltungsnutzungen, Kindergarten, gemeindlichen Einrichtungen und Einzelhandel zu stärken, die Zulässigkeit der Einzelhandelsnutzungen soll geändert werden. Die Ansiedlung kleinteiligen Einzelhandels wird im südlichen Teil des ursprünglich dafür vorgesehenen Mischgebietes nicht mehr weiterverfolgt. Stattdessen hat sich der Bedarf an Sporteinrichtungen erhöht der auf den Flächen des Schulzentrums nicht gedeckt werden kann. Die Gemeinde möchte diesem Bedarf entsprechen und geeignete Flächen zur Errichtung von Sportstätten vorbereiten. Zu diesem Zweck soll der Teilbereich gegenüber der Schule als Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen werden Übergeordnete Planungsvorgaben Die übergeordneten Planungsvorgaben werden durch die Planung nicht berührt Plangebiet Das Plangebiet liegt am westlichen Rand des Ortszentrums von Sandesneben entlang der Hauptstraße, die als L 92 klassifiziert ist. Diese begrenzt das Plangebiet im Westen. Darüber hinaus befindet sich im Westen ein Schulkomplex mit Sportanlagen und daran angrenzend ein Wohngebiet. Im Norden grenzt das Sondergebiet mit Einzelhandelsnutzung an das Plangebiet. Nordöstlich des Plangebietes setzt sich die durch Verwaltungs- und Geschäftsgebäude geprägte Gemeinbedarfsfläche fort. Im Südosten und Süden grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen und somit der Außenbereich der Gemeinde an. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 0,8 ha. Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt: 3

4 Lage des Plangebiets in der 2. Umweltbericht Zur Wahrung der Belange des Umweltschutzes gem. 1 (6) Nr. 7, 1a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Der Umfang und Detaillierungsgrad der Untersuchungen wird durch die Gemeinde festgelegt. Es erfolgte eine frühzeitige Abstimmung mit den entsprechenden Fachbehörden im Rahmen der Beteiligung nach 4 (1) BauGB, insbesondere zur Abgleichung der Erfordernisse hinsichtlich des Untersuchungsrahmens. In der Umweltprüfung betrachtet werden die durch die Planung zu erwartenden Auswirkungen auf das Gebiet und die Umgebung Einleitung Inhalte und Ziele des Bauleitplans Nähere Ausführungen s. Begründung Ziffer 1.1. und Ziffer Prüfung der betroffenen Belange Die Prüfung der betroffenen Belange erfolgt anhand der Vorgaben des 1 (6) Nr. 7 BauGB. Die Bauleitplanung ist eine Angebotsplanung, so dass objektbezogene Angaben insbesondere zum Umgang mit Emissionen, Energie, Abwässern und Abfällen in der Regel beim Aufstellungsverfahren nicht vorliegen. Die Umweltprüfung kann zu diesen Belangen daher nur allgemeine Aussagen treffen. 4

5 a) Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt Die vorliegende 10. Änderung des Flächennutzungsplanes beinhaltet eine Änderung der Art der baulichen Nutzung von einer Mischgebietsnutzung in eine Fläche für den Gemeinbedarf. Änderungen zum Maß der baulichen Nutzung hingegen bleiben unverändert. Entsprechend ist durch die vorliegende Planung mit keinen zusätzlichen Versiegelungen und damit mit keinen weiteren Eingriffen in abiotische Schutzgüter zu rechnen. Auch die grünordnerischen Festsetzungen im Plangebiet bleiben unverändert. Der südlich und östlich das Plangebiet begrenzende Knick wird weiterhin von einem Knickschutzstreifen vor Beeinträchtigungen geschützt. Die Festsetzungen zu den Einzelbaumpflanzungen entlang der Hauptstraße sowie zur Überstellung der Stellplatzfläche bleiben bestehen. Durch die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes werden demnach keine Eingriffe nach 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorbereitet. Die Artenschutzbelange des 44 BNatSchG bleiben unberührt b) Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG Nicht betroffen, da die o. g. genannten Schutzgebiete nicht berührt werden. c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt Das Plangebiet wird durch Immissionen aus Verkehrslärm und Gewerbelärm berührt. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 wurde ein Immissionsgutachten erstellt (Ziegler, 2008). Die Ergebnisse dieses Gutachtens und die empfohlenen Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm (passive Schallschutzmaßnahmen) werden beachtet. d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter Die Planung initiiert Auswirkungen auf den Wert der Sachgüter (Wertsteigerung der betroffenen Grundstücke, Veränderung der Situation für angrenzende Grundstücke); bei Einhaltung der Grenzabstände der LBO wird nicht von einer Erheblichkeit ausgegangen. e) Die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind anzuwenden. Die Beseitigung von Abwässern und Abfällen erfolgt über die Entsorgungseinrichtungen der 5

6 Gemeinde. Beim Betrieb der Entsorgungseinrichtungen sind die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien ebenfalls anzuwenden. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen. f) Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie Die Energieversorgung des Gebietes erfolgt durch Anschluss an das Netz der Versorgungsträger in der Gemeinde. Bei der Energieerzeugung bzw. -bereitstellung sowie im Rahmen der objektbezogenen Bauausführung sind die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien anzuwenden. Alternative Energieformen sind zulässig. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen. g) Die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts Abweichungen vom Landschaftsplan wurden bereits im Rahmen der Ursprungsplanung überprüft und bewertet. Eine Erheblichkeit wurde nicht gesehen. Durch die Änderungen in der Art der baulichen Nutzung ergeben sich keine veränderten Ansätze, die zu einer anderen Einschätzung führen können. h) Die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zur Begrenzung von Emissionen aus Feuerungsanlagen oder anderen emittierenden Betriebseinrichtungen sind anzuwenden. Die verkehrsbedingten Luftschadstoffe steigen durch die Planung aufgrund der zu erwartenden Verkehrsstärke nur geringfügig. Immissionen oberhalb der Grenzwerte der 22. BImSchV sind nicht zu erwarten. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen. i) Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d Wesentliche Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Belanggruppen sind nicht erkennbar, von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen Für die Planung bedeutsame Fachgesetze und Fachpläne Nach 1 (6) Nr. 7 BauGB sind Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen, nach 1a BauGB sind die umweltschützenden Belange in der Bauleitplanung einzustellen und nach 50 Bundesimmissionsschutzgesetz sind schädliche Umweltauswirkungen auszuschließen. 6

7 Das Bundesnaturschutzgesetz zielt auf die Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, der Regenerationsfähigkeit und der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter ab. Die gesetzlichen Regelungen werden durch die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht berührt. Das Bundesbodenschutzgesetz hat die Sicherung und Wiederherstellung der nachhaltigen Funktionen des Bodens zum Ziel. In der Planung wird diesem Ziel entsprochen, in dem nicht mehr benötigte Mischgebietsflächen für den Gemeinbedarf genutzt werden sollen. So wird eine erneute Flächeninanspruchnahme vermieden. Ziel des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist der Ausschluss schädlicher Umweltauswirkungen. Dieser Belang fließt in die fachliche Betrachtung mit ein und wird bei Erfordernis über Lärmschutzfestsetzungen und Abstandsregelungen berücksichtigt. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie Aussagen zur Berücksichtigung in der Planung sind unter Ziffer 1.2. der Begründung aufgeführt. Der Landschaftsplan zielt auf die Sicherung örtlicher Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ab. Abweichungen hiervon wurden bei der Aufstellung der Ursprungsplanung aus naturschutzfachlicher Sicht beurteil). Luftreinhalte- oder Lärmminderungspläne liegen für den Plangeltungsbereich nicht vor. 3. Alternative Planungsmöglichkeiten Die Gemeinde hat alternative Standorte betrachtet und mit den Fachdienststellen abgestimmt. Unter Berücksichtigung des Planungsziels einer Aufwertung des westlichen Ortszentrums ist die jetzt vorgesehene Fläche gewählt worden. Die Gemeinde strebt gerade auch für die Wohnsiedlungen im Westen der Ortslage die Bereitstellung gut erreichbarer Versorgungseinrichtungen an. Die Gemeinde hat sich für die Ansiedlung einer Sporteinrichtung in unmittelbarer Nähe und in fußläufiger Erreichbarkeit zu bereits bestehenden Sporteinrichtungen des Schulzentrums entschieden. Die übrigen Flächen stehen für die Unterbringung des ruhenden Verkehrs zur Verfügung. 7

8 4. Planvorstellungen und wesentliche Auswirkungen der Planung Mit der 10. Änderung des Flächennutzungsplans wird gemischte Baufläche in Gemeinbedarfsfläche umgewandelt. Damit erhält die Gemeinde die Möglichkeit dringend benötigte Sporteinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Durch die Umwandlung erhöht sich das Verhältnis von Gemeinbedarfsflächen gegenüber den Misch- und Sondergebietsflächen. Deren Charakter mit gebietstypischen Nutzungen bleibt gewahrt und durch die Entwicklungsmöglichkeiten verbleibender Flächen nicht gefährdet. 5. Planinhalt 5.1. Städtebau Durch die Änderung werden die Flächenausweisungen den aktuellen Erfordernissen der Gemeinde angepasst. Die bisher unbebauten gemischten Bauflächen, werden in Flächen für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen verändert. Dadurch bekommt der Anteil an Wohnnutzungen im den verbleibenden gemischten Bauflächen ein größeres Gewicht. Diese können weiter entwickelt werden, ohne den gebietstypischen Charakter mit bestimmten Anteilen an Wohn- und Gewerbenutzung zu gefährden Verkehrliche Erschließung Das Plangebiet ist bereits über ein eingeräumtes Geh- Fahr- und Leitungsrecht auf dem angrenzenden Sondergebiet erschlossen und für Anlieger- sowie Lieferverkehr ausreichend an die Hauptstraße angebunden. Bushaltestellen in unmittelbarer Nähe bieten zudem einen Anschluss an das Öffentliche Nahverkehrssystem Immissionen Das Plangebiet wird durch Immissionen aus Verkehrslärm und Gewerbelärm berührt. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 wurde ein Immissionsgutachten erstellt (Ziegler, 2008). Die Ergebnisse dieses Gutachtens und die empfohlenen Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm (passive Schallschutzmaßnahmen) werden beachtet. 6. Ver- und Entsorgung Das Plangebiet ist bereits erschlossen. Die Erschließung wird durch die Änderungen des Bebauungsplanes nicht berührt. Die Abfallwirtschaft Südholstein GmbH (AWSH) erfüllt im Auftrag des Kreises Herzogtum Lauenburg, der öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger ist, alle Aufgaben der Abfallentsorgung. In diesem Zusammenhang gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreises Herzogtum Lauenburg für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen. 8

9 7. Archäologie Die überplante Fläche befindet sich in einem archäologischen Interessensgebiet, daher ist hier mit archäologischer Substanz d.h. mit archäologischen Denkmalen zu rechnen. Es wird deshalb ausdrücklich auf 15 DSchG verwiesen: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. 8. Naturschutz und Landschaftspflege Nach 18 Bundesnaturschutzgesetz ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bauleitplan unter entsprechender Anwendung der 14 und 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden, wenn aufgrund einer Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Die vorliegende 10. Änderung des Flächennutzungsplanes geht mit keinen erheblichen Eingriffen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes einher. Die Artenschutzbelange des 44 Bundesnaturschutzgesetz werden nicht berührt. Eine grünordnerische Begleitung der vorliegenden Planung wird nicht erforderlich. 9. Billigung der Begründung Die Begründung zur Aufstellung der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der wurde von der Gemeindevertretung in der Sitzung am gebilligt. Sandesneben, Bürgermeister 9

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