Gemeinde Sandesneben Kreis Herzogtum Lauenburg

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1 Kreis Herzogtum Lauenburg Gebiet: östlich der Hauptstraße (L 92), gegenüber dem Schulzentrum Sandesneben Begründung mit Umweltbericht Planstand: Auslegungsexemplar gem. 3 (2) BauGB, Planverfasser: Planlabor Stolzenberg Architektur * Städtebau * Umweltplanung Di pl omi n ge nie ur D etle v St ol ze nber g Fre ier Ar c hi te kt u nd S t adtpl an er St. J ür ge n-r in g 3 4 * L ü be c k Te le fo n * Fa x emai l s to lze nb nla bo r. de www. pla nla bo r. de

2 Inhaltsverzeichnis: 1. Planungsgrundlagen Planungsanlass und Planungsziele Bisheriges Planverfahren Übergeordnete Planungsvorgaben Plangebiet Umweltbericht Einleitung Inhalte und Ziele des Bauleitplans Prüfung der betroffenen Belange Für die Planung bedeutsame Fachgesetze und Fachpläne Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen mit zusätzlichen Angaben Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (Belang a)) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (Belang c)) Zusammenfassung Planvorstellungen und wesentliche Auswirkungen der Planung Planinhalt Verkehr Immissionen Ver- und Entsorgung Naturschutz und Landschaftspflege Billigung der Begründung

3 1. Planungsgrundlagen 1.1. Planungsanlass und Planungsziele Die möchte den westlichen Teil des Ortszentrums aufwerten. Hierzu sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Discount-Markt aus der Lebensmittelbranche sowie andere Fachmärkte geschaffen werden. Es liegen bereits konkrete Vorstellungen eines Investors vor. Weiteres Planungsziel ist die Arrondierung und Ergänzung der vorhandenen Nutzungen um z. B. eine Mehrzweckhalle, die Erweiterung der Amtsverwaltung des Amtes Sandesneben-Nusse, gewerbliche Einrichtungen und Wohnbebauung Bisheriges Planverfahren Der Aufstellungsbeschluss durch die Gemeindevertretung wurde am gefasst. Als Maßnahme der Innenentwicklung wurde für den Bebauungsplan Nr. 17 ein Verfahren nach 13a BauGB angestrebt. Mit Schreiben vom wurden die Träger öffentlicher Belange gem. 4 (2) BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Seitens der Fachbehörden wurden Anregungen zu Naturschutz und Landschaftspflege, zur Wasserwirtschaft, zur Denkmalpflege und zu Immissionen vorgebracht. Zwischenzeitlich hat die Gemeinde sich entschieden, ein herkömmliches Aufstellungsverfahren mit Umweltprüfung durchzuführen. Für den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zieht die Gemeinde die bislang vorliegenden Anregungen heran. Die Gemeinde geht daher davon aus, dass der Verfahrensschritt Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (1) BauGB nicht wiederholt werden muss Übergeordnete Planungsvorgaben Die Gemeinde hat sich bereits im Rahmen der Aufstellung des Landschaftsplanes und daraus resultierender Darstellung im Flächennutzungsplan als Baufläche mit einer Eignung des Gebietes für eine weitere bauliche Entwicklung befasst. Teilflächen im Osten des Plangebiets sind als Maßnahmenfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ausgewiesen, von denen aufgrund einer erforderlichen Erweiterung der vorhandenen Amtsverwaltung abgewichen werden soll. Da der Regionalplan und der Landschaftsrahmenplan zu dem Plangebiet keine Aussagen treffen, geht die Gemeinde davon aus, dass übergeordnete Planungsvorgaben einer baulichen Entwicklung auf der Fläche nicht entgegenstehen. Durch die Ansiedlung weiterer Verkaufsflächen im Bereich der Nahversorgung sind Auswirkungen auf Ziele der Raumordnung näher zu betrachten. Die Gemeinde hat ein Gutachten zur Einzelhandelssituation (BulwienGesa AG, 2008) im Nahbereich erarbeiten lassen. Das Gutachten kommt zu der Einstufung, dass das geplante Vorhaben (Discount-Markt / Drogeriemarkt / Getränkemarkt) an dem Standort tragfähig und wirkungsanalytisch unkritisch ist. Die Planungsabsichten der Gemeinde zu Erweiterungen der Einzelhandelseinrichtungen im Osten der Ortslage am Ortsausgang Richtung Labenz werden nicht weiter verfolgt. Ebenso sind an auch anderer Stelle im Gemeindegebiet keine großflächigen Einzelhandelseinrichtungen geplant. Entspre- 3

4 chende Planverfahren zur Regelung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen werden geprüft und soweit erforderlich zu gegebener Zeit eingeleitet Plangebiet Das Plangebiet liegt im Westteil der zentralen Ortslage Sandesnebens südlich und östlich der Hauptstraße gegenüber dem Schulzentrum und umfasst Flurstücke der Gemarkung Sandesneben. Die Fläche wird überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzt. Im Norden befindet sich Wohnbebauung, im Osten die Amtsverwaltung des Amtes Sandesneben-Nusse. Im Bereich der Stellplatzanlage der Amtsverwaltung sind einige Laubbäume und Hecken vorhanden. Weite Teile der für die geplanten Nutzungen vorgesehenen Fläche sind im Flächennutzungsplan bereits als Bauflächen dargestellt. Im Osten ist eine Teilfläche als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt. 2. Umweltbericht Zur Wahrung der Belange des Umweltschutzes gem. 1 (6) Nr. 7, 1a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Der Umfang und Detaillierungsgrad der Untersuchungen wird durch die Gemeinde festgelegt. In der Umweltprüfung betrachtet werden die durch die Planung zu erwartenden Auswirkungen auf das Gebiet und die Umgebung. Für das Planverfahren zum parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 17 wurde bereits der Verfahrensschritt Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. 4 (2) BauGB durchgeführt. Für den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zieht die Gemeinde die bislang vorliegenden Anregungen zu Naturschutz und Landschaftspflege, zur Wasserwirtschaft, zur Denkmalpflege und zu Immissionen heran Einleitung Inhalte und Ziele des Bauleitplans Mit der Aufstellung der Bauleitplanung (5. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bebauungsplan Nr. 17) strebt die Gemeinde eine deutliche Aufwertung der Ortslage im westlichen Ortszentrum an. Die Erweiterung der Verwaltung, die Errichtung einer Mehrzweckhalle sowie Einkaufseinrichtungen und in Teilen auch Wohnbebauung und kleingewerbliche Nutzungen tragen zu einer attraktiven Gestaltung des Bereiches bei. Hierzu wird eine Änderung des Flächennutzungsplanes für ca. 2,1 ha erforderlich. (Nähere Ausführungen s. Begründung Ziffer 1.1. und Ziffer 4). 4

5 Prüfung der betroffenen Belange Die Prüfung der betroffenen Belange erfolgt anhand der Vorgaben des 1 (6) Nr. 7 BauGB. Die Bauleitplanung ist eine Angebotsplanung, so dass objektbezogene Angaben insbesondere zum Umgang mit Emissionen, Energie, Abwässern und Abfällen in der Regel beim Aufstellungsverfahren nicht vorliegen. Die Umweltprüfung kann zu diesen Belangen daher nur allgemeine Aussagen treffen. a) Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt Erheblich betroffen, da Eingriffe nach 18 BNatSchG vorbereitet werden. b) Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG Nicht betroffen, da die o. g. genannten Schutzgebiete nicht berührt werden. c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt Erheblich betroffen, da das Plangebiet durch Immissionen aus Verkehrslärm berührt wird. Ebenso sind durch die geplanten Nutzungen im Sondergebiet Immissionen in der Nachbarschaft zu erwarten (Stellplätze, Anlieferung, Haustechnik etc.). d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter Die Planung initiiert Auswirkungen auf den Wert der Sachgüter (Wertsteigerung der betroffenen Grundstücke, Veränderung der Situation für angrenzende Grundstücke); bei Einhaltung der Grenzabstände der LBO wird nicht von einer Erheblichkeit ausgegangen. Im Plangebiet ist ein archäologisches Bodendenkmal (LA Nr. 27, Siedlungsstelle) bekannt. Der Umfang notwendiger Untersuchungen und die zeitliche Durchführung werden direkt vom Vorhabenträger in Abstimmung mit dem Archäologischen Landesamt vorgenommen. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen. e) Die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind anzuwenden. Die Beseitigung von Abwässern und Abfällen erfolgt über die Entsorgungseinrichtungen der Gemeinde. Beim Betrieb der Entsorgungseinrichtungen sind die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien ebenfalls anzuwenden. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen. 5

6 f) Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie Die Energieversorgung des Gebietes erfolgt durch Anschluss an das Netz der Versorgungsträger in der Gemeinde. Bei der Energieerzeugung bzw. -bereitstellung sowie im Rahmen der objektbezogenen Bauausführung sind die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien anzuwenden. Solaranlagen sind zugelassen. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen. g) Die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts Der Landschaftsplan der Gemeinde stellt für das östliche Plangebiet eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dar, welche sich in Richtung Süden entlang des Fließgewässers fortsetzt. In den zwischenzeitlich geänderten und konkretisierten Entwicklungsabsichten für den Bereich mit Überbauung eines Teiles der Maßnahmenfläche sieht die Gemeinde keine Erheblichkeit, da die Darstellungen des Landschaftsplanes innerhalb des Plangebietes nicht auf überregionalen Entwicklungszielen beruhen. Auch haben die Flächen derzeit als intensiv genutzte Ackerflächen keine erhöhte Bedeutung für den Naturschutz, den Biotopverbund oder den Artenschutz. Eine Entwicklung und Aufwertung des westlichen Teiles des Ortszentrums erscheint durchführbar. Von einer Erheblichkeit wird nicht ausgegangen. h) Die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zur Begrenzung von Emissionen aus Feuerungsanlagen oder anderen emittierenden Betriebseinrichtungen sind anzuwenden. Die verkehrsbedingten Luftschadstoffe steigen durch die Planung aufgrund der zu erwartenden Verkehrsstärke nur geringfügig. Immissionen oberhalb der Grenzwerte der 22. BImSchV sind nicht zu erwarten, da eine lockere Bebauung vorgesehen wird. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen. i) Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c, und d Wesentliche Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Belanggruppen sind nicht erkennbar, von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen. 6

7 Für die Planung bedeutsame Fachgesetze und Fachpläne BNatSchG 1 : BBodSchG 2 : BImSchG 3 : Ziele des Umweltschutzes Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, der Regenerationsfähigkeit, der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter etc. Nachhaltige Funktionen des Bodens sichern und wiederherstellen Ausschluss schädlicher Umweltauswirkungen Berücksichtigung in der Planung Naturschutzfachliche Eingriffsregelung im Bebauungsplan Artenschutz Begrenzung von möglichen Versiegelungen im Bebauungsplan Lärmschutzfestsetzungen im Bebauungsplan DSchG 4 : Bewahrung von Denkmälern Abstimmung mit dem Archäologischen Landesamt Landschaftsplan: Im Osten des Plangebietes Maßnahmenfläche für den Naturschutz mit Sukzession und Gehölzanpflanzung Begründung gem. 7 (2) LNatSchG (s. Abschnitt g) Luftreinhalte- oder Lärmminderungspläne liegen nicht vor. Zu den Zielen der Raumordnung und Landesplanung s. Ziffer 1.2. der Begründung Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen mit zusätzlichen Angaben Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (Belang a)) a) Bestandsaufnahme Das Plangebiet wird überwiegend intensiv ackerbaulich bewirtschaftet, wobei die südlich der Amtsverwaltung liegenden Bereiche als Kompensationsflächen für den angrenzenden Bebauungsplan Nr. 9 eine besondere Bedeutung erlangen. Im Norden und Osten befindet sich vorhandene Bebauung. Das Plangebiet wird im Süden von Knicks begrenzt. Hier befindet sich auch ein Kleingewässer. Im Bereich der Stellplatzanlage der Amtsverwaltung sind einige Laubbäume und Hecken vorhanden. In den Gehölzstrukturen und am Kleingewässer ist mit dem Vorkommen besonders und/oder streng geschützter Arten zu rechnen. Eine detaillierte schutzgutbezogene Bestandsaufnahme und Bewertung erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens (Eingriffs-/ Ausgleichsermittlung). 1 Bundesnaturschutzgesetz 2 Bundesbodenschutzgesetz 3 Bundesimmissionsschutzgesetz 4 Denkmalschutzgesetz 7

8 b) Prognose Durch die Planung wird ein Großteil die bestehenden Freiflächen überbaut. Sie scheiden damit aus den Kreisläufen des Naturhaushaltes aus. Bei Nichtdurchführung der Planung verbleibt es bei den bisherigen Nutzungen. c) Geplante Maßnahmen Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes werden keine Maßnahmen vorgesehen, dies bleibt dem Bebauungsplanverfahren vorbehalten. Dort werden Aussagen zur Bepflanzung, zum Ausgleich und zur Vermeidung von potenziellen Eingriffen gemacht. d) Anderweitige Planungsmöglichkeiten Unter Berücksichtigung des Planungsziels einer Aufwertung des westlichen Ortszentrums scheiden Alternativen zur Standortwahl aus. Die Gemeinde strebt gerade auch für die Wohnsiedlungen im Westen der Ortslage gut erreichbare Versorgungseinrichtungen an. Zur Umsetzung der Planvorstellungen der Gemeinde wurden mehrere Konzepte mit unterschiedlicher Anordnung der geplanten Einrichtungen erarbeitet. Die Gemeinde hat sich entschieden, die Verkaufseinrichtungen zentral gegenüber der Einmündung des Schiphorster Weges mit guter fußläufiger Anbindung anzuordnen. Für die Erweiterung der Verwaltung sind Flächen im Osten des Plangebietes in Zuordnung zur bestehenden Amtsverwaltung vorgesehen. Es bietet sich hier ein Anbau an das vorhandene Gebäude an. Die übrigen Flächen stehen dann für eine typische Mischgebietsnutzung mit Wohnen und nicht störendem Gewerbe zur Verfügung. e) Bewertung Der durch die Planung ermöglichte Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild wird als vertretbar angesehen, da keine sensiblen Strukturen betroffen werden und durch die Ausweisung von Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen eine Kompensation möglich werden kann. f) Merkmale der technischen Verfahren Das Prüfverfahren ist nicht technischer sondern naturwissenschaftlicher Art. Die Kartierungen und Geländeaufnahmen wurden nach den Vorgaben des geltenden Erlass vorgenommen und spiegeln den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wieder. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten. 8

9 g) Maßnahmen zur Überwachung Eine Erfolgskontrolle der Maßnahmen ist abschließend durch eine Endbegehung der fertiggestellten Maßnahmen vorgesehen. Langfristige Folgeuntersuchungen sind nicht notwendig Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (Belang c)) Das Plangebiet wird durch Verkehrslärm der Hauptstraße berührt. Durch den geplanten Discount-Markt und die anderen Fachmärkte werden Immissionen verursacht. Zur Beurteilung wurde ein Lärmgutachten (Büro Ziegler, Mölln) erarbeitet. Weiterführende detaillierte Angaben können diesem Gutachten entnommen werden. Das Gutachten kommt zu folgender Einschätzung: a) Bestandsaufnahme Verkehrslärm: Nach der bundesweiten Verkehrszählung des Jahres 2005 ist für die Ortslage Sandesneben auf der L 92 im Bereich des Plangebietes bei DTV Kfz/24h mit maßgebenden stündlichen Verkehrsstärken von 230 Kfz/h tags und 36 Kfz/h nachts sowie Lkw-Anteilen von 6,1 % tags und 8,6 % nachts zu rechnen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt innerörtlich 50 km/h. Die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen ist in der städtebaulichen Planung auf die zu erwartende Verkehrsentwicklung abzustellen. Bei den Berechnungen wird daher ein pauschaler Prognosezuschlag von 1 db(a) angesetzt. Gewerbelärm: Immissionsanteile aus anderen Anlagen nach TA Lärm sind im Einwirkungsbereich des geplanten Discounters mit Fachmärkten nicht vorhanden. Die Berücksichtigung einer Vorbelastung ist daher nicht erforderlich. b) Prognose Verkehrslärm: In der städtebaulichen Planung ist die DIN für die Beurteilung von Verkehrslärmeinwirkungen heranzuziehen. Der für Mischgebiete geltende Orientierungswert des Beiblattes 1 der DIN von 60 db(a) tags wird ab einem Abstand von 25 m zur Straßenmitte eingehalten. Der Orientierungswert von 50 db(a) nachts wird ab einem Abstand von 35 m eingehalten. An Gebäudeseiten innerhalb dieser Abstandsbereiche, die teilweise oder vollständig von der Hauptstraße abgewandt sind, ist mit 2-5 db(a) niedrigeren Beurteilungspegeln zu rechnen. In den Mischgebietsteilflächen bis zu einem Abstand von 25 m zur Straßenmitte stehen damit an den von der Verkehrslärmquelle abgewandten Gebäudeseiten ausreichend geschützte Grundstücksbereiche für Außenwohnnutzungen zur Verfügung. 9

10 Gewerbelärm: Die maßgeblichen Emissionsquellen sind gegeben durch: Pkw- und Lkw-Fahrten Stellplatzgeräusche (Türenschlagen, Motorstarten, etc.) Schieben der Einkaufswagen und Ein- und Ausstapeln in die Sammelboxen Lkw-Rangieren im Bereich der Ladezone Entladegeräusche Angaben über stationäre Lärmquellen wie Rückkühler (Verflüssiger) und Ventilatoren zur Be- und Entlüftung der Verkaufs- und Nebenräume liegen derzeit noch nicht vor. Ein schalltechnischer Nachweis der Immissionsverträglichkeit sollte im Rahmen der Bauausführungsplanung erfolgen. Die Prognoseberechnung der von den geplanten Einkaufsmärkten mit Standard- Einkaufswagen, fasenloser Betonsteinpflasterung der Stellplatzfläche, ohne Einhausung der Anlieferungszonen sowie ohne Lärmschutzwand im Bereich der rückwärtigen Anlieferungszonen ausgehenden Lärmimmissionen kommt zum Ergebnis, dass tags zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr der für Mischgebiete geltende Immissionsrichtwert der TA Lärm von 60 db(a) an den benachbarten vorhandenen Wohnhäusern und den Baugrenzen der im Bebauungsplan Nr. 17 ausgewiesenen Bauflächen weitgehend eingehalten wird. An der westlichen Baugrenze der Teilfläche MI 2 ist die Beurteilung mit partieller rechnerischer Überschreitung des Immissionsrichtwertes um 1 db(a), die sich im Rahmen der Prognoseunsicherheit bewegt, grenzwertig. Mit 2,5 m hoher Lärmschutzwand zur Abschirmung der Entladegeräusche ergeben sich an den nordöstlich bzw. östlich gelegenen Immissionsorten Pegelminderungen von 1 bis 4 db(a). Die Errichtung der im Bebauungsentwurf prophylaktisch vorgesehenen Lärmschutzwand würde die Prognosesicherheit erhöhen und einer Verringerung des nachbarschaftlichen Konfliktpotenzials zugute kommen. Öffnungszeiten nach 22:00 Uhr sind weitgehend unkritisch. Dies gilt auch für den Fall, dass die Öffnungszeit auf die gesamte 16-stündige Beurteilungszeit tags ausgedehnt wird und damit morgendliche Pkw-Anfahrten vor 06:00 Uhr bzw. abendliche Pkw- Abfahrten nach 22:00 Uhr noch in die Beurteilungszeit nachts fallen. Vor 06:00 Uhr und damit in die Beurteilungszeit nachts fallend sind Anlieferungen aufgrund von Überschreitungen des maximal zulässigen Spitzenpegels an den Immissionsorten im Einwirkungsbereich der Entladung auch dann auszuschließen, wenn hier eine Lärmschutzwand errichtet wird. Dies ist im Rahmen der Baugenehmigung zu regeln und bedarf keiner Festsetzung im Bebauungsplan. Bei Nichtdurchführung der Planung verbleibt es bei den bisherigen Nutzungen und Belastungen. 10

11 c) Geplante Maßnahmen Verkehrslärm: Zum Schutz der Innenräume in der ersten Baureihe der Mischgebiete werden im Bebauungsplan passive Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 als Bemessungsgrundlage für die erforderlichen Schalldämmungen der festgesetzt. Gewerbelärm: Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Lärmschutzmaßnahmen bei Ausschluss einer Anlieferung in der Nachtzeit nicht zwingend erforderlich sind, da der für Mischgebiete geltende Immissionsrichtwert weitgehend eingehalten wird bzw. an der westlichen Baugrenze der Teilfläche MI 2 die Beurteilung mit partieller rechnerischer Überschreitung um 1 db(a), die sich im Rahmen der Prognoseunsicherheit bewegt, grenzwertig ist. Im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes wird im Bebauungsplan dennoch eine 2,5 m hohe Lärmschutzwand festgesetzt, um das nachbarschaftliche Konfliktpotential zu verringern. d) Anderweitige Planungsmöglichkeiten Verkehrslärm: Aktive Schallschutzmaßnahmen innerhalb der bebauten Ortslage scheiden aus ortsgestalterischen und Belegenheitsgründen aus. Ein weiteres Abrücken der geplanten Neubebauung von der Hauptstraße wird nicht beabsichtigt, da ein Bezug der Neubebauung zum Gebäudestand erhalten bleiben soll. Am Ortsausgang im Westen des Plangebietes ist zudem die Mehrzweckhalle geplant, in der keine schützenswerten Nutzungen vorgesehen werden. Gewerbelärm: Vor dem Hintergrund der Planungsabsicht einer Ansiedlung des Discountmarktes an eben dieser Stelle scheiden wesentlich andere Planungsüberlegungen zum gewählten Standort aus. Die Verschiebung der Einkaufseinrichtungen nach Süden mit größerer Entfernung zu vorhandener Bebauung wurde seitens der Gemeinde nicht favorisiert, da dort die geplante Sporthalle in Zuordnung zu den vorhandenen Schulsportanlagen entstehen soll. e) Bewertung Verkehrslärm: Unter Berücksichtigung von passiven Schallschutzmaßnahmen sind gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse sichergestellt. 11

12 Gewerbelärm: Aus Sicht des Immissionsschutzes ist die Errichtung des Discounters mit Fachmärkten an dem geplanten Standort unkritisch. f) Merkmale der technischen Verfahren Die Ermittlung der Immissionen erfolgte anhand der in den anzuwendenden DIN- Normen, technischen Anleitungen und Verordnungen (DIN , TA Lärm 2, 16. BImSchV 3 ) vorgegebenen Rechen- und Messverfahren. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten. g) Maßnahmen zur Überwachung Die Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen ist im Rahmen des Bauantragverfahrens nachzuweisen. Weitere Überwachungen sind nicht notwendig Zusammenfassung Durch die Planung wird westlich der zentralen Ortslage von Sandesneben in einem derzeit weitestgehend unbebauten Plangebiet ein Eingriff insbesondere in intakte Bodenstrukturen vorbereitet. In vorhandene Biotope mit besonderer Bedeutung wird nicht eingegriffen. Verbotstatbestände nach 42 BNatSchG werden nicht ausgelöst. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes werden keine vertiefenden Untersuchungen vorgenommen. Diese werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt (Eingriffs- Ausgleichsermittlung). Bei Durchführung der vorzusehenden Maßnahmen kann davon ausgegangen werden, dass die voraussichtlichen Umweltauswirkungen nicht erheblich sind. Das Plangebiet wird von Verkehrslärm der L 92 berührt. Zur Wahrung gesunder Wohnund Arbeitsverhältnisse werden im Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Weiter verursacht der geplante Discounter mit Fachmärkten Immissionen. Die anzuwendenden Immissionsrichtwerte werden unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwand nicht überschritten. 3. Planvorstellungen und wesentliche Auswirkungen der Planung Mit der Aufstellung der Bauleitplanung strebt die Gemeinde eine deutliche Aufwertung der Ortslage im westlichen Ortszentrum an. Die Erweiterung der Verwaltung, die 1 Schallschutz im Städtebau 2 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm 3 Verkehrslärmschutzverordnung 12

13 Errichtung einer Mehrzweckhalle sowie Einkaufseinrichtungen und in Teilen auch Wohnbebauung und kleingewerbliche Nutzungen tragen zu einer attraktiven Gestaltung des Bereiches bei. Die geplanten Infrastruktureinrichtungen sind für die im Westen gelegenen Wohnquartiere auch fußläufig erreichbar und können Verkehre vermeiden. Als wesentliche Auswirkungen der Planung sind zunächst die zu erwartenden Immissionen anzuführen. Hierzu hat die Gemeinde ein Gutachten erarbeiten lassen, dessen Ergebnisse bei der weiteren Planung berücksichtigt werden. Es werden passive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm und eine Lärmschutzwand zur Minimierung des Gewerbelärms im Bebauungsplan festgesetzt. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der Nachbarschaft bleiben so gewahrt. Auswirkungen durch die geplanten Verkaufseinrichtungen sind auf die Versorgungsstrukturen in der Gemeinde und dem Nahbereich zu erwarten. Die Gemeinde hat ein Gutachten zur Einzelhandelssituation (BulwienGesa AG, 2008) erarbeiten lassen. Das Gutachten kommt zu der Einstufung, dass das geplante Vorhaben (Discount- Markt / Drogeriemarkt / Getränkemarkt) an dem Standort tragfähig und wirkungsanalytisch unkritisch ist. Die Planungsabsichten der Gemeinde zu Erweiterungen der Einzelhandelseinrichtungen im Osten der Ortslage am Ortsausgang Richtung Labenz werden nicht weiter verfolgt. Ebenso sind an auch anderer Stelle im Gemeindegebiet keine Einzelhandelseinrichtungen geplant. Entsprechende Planverfahren zur Regelung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen werden geprüft und soweit erforderlich zu gegebener Zeit eingeleitet. Beeinträchtigungen wertvoller Gehölzstrukturen können auf der Ebene des Bebauungsplanes durch Erhaltungsgebote und die Festsetzung von Schutzstreifen vermieden werden. Eine Durchgrünung des Gebietes soll durch Anpflanzungen sichergestellt werden. Der erforderliche naturschutzfachliche Ausgleich soll extern über den Ausgleichsflächenpool des Amtes Sandesneben-Nusse erfolgen. 4. Planinhalt Die Umsetzung der Planvorstellungen der Gemeinde erfolgt durch geeignete Darstellungen im Flächennutzungsplan. Hierzu wird die Änderung der Darstellung Gemischte Baufläche in Sondergebiet erforderlich (ca. 0,9 ha), sowie die Änderung der Darstellungen Fläche für den Gemeinbedarf und Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft in Gemischte Baufläche (ca. 1,2 ha). Detaillierte Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie zur Grünordnung werden im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 17 getroffen. 13

14 Im Plangebiet ist ein archäologisches Bodendenkmal (LA Nr. 27, Siedlungsstelle) bekannt. Es ist sicherzustellen, dass durch die Baumaßnahme nicht in archäologisches Kulturgut eingegriffen wird. Vor Beginn von Baumaßnahmen ist daher in Abstimmung mit dem Archäologischen Landesamt zu prüfen, in welchem Umfang Untersuchungen vorzunehmen sind. 5. Verkehr Das Plangebiet liegt direkt an der Hauptstraße (L 92). Im Südwesten des Plangebietes ist an der L 92 eine Ortsdurchfahrtsgrenze festgesetzt (km 26,529). Es erscheint sinnvoll, die Ortsdurchfahrtsgrenze in südlicher Richtung bis einschließlich der geplanten Mehrzweckhalle zu verschieben. Ein entsprechendes Verfahren wird eingeleitet. Sandesneben ist an das Liniennetz des ÖPNV angebunden. 6. Immissionen Das Plangebiet wird durch Immissionen aus Verkehrslärm berührt. Ebenso sind durch die geplanten Nutzungen im Sondergebiet Immissionen zu erwarten (Stellplätze, Anlieferung, Haustechnik etc.). Hierzu wurde ein Lärmgutachten erarbeitet. Die Ergebnisse des Gutachtens werden bei der weiteren Planung beachtet. So werden zum Schutz vor Verkehrslärm im Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Zur Konfliktvermeidung wird zudem eine Lärmschutzwand zur Minimierung des Gewerbelärms im Bebauungsplan festgesetzt. (Nähere Ausführungen s. Umweltbericht.) 7. Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung des Gebietes erfolgt über die vorhandenen Einrichtungen in der Gemeinde. Notwendige Erweiterungen werden vorgenommen. Für die schadlose Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers ist eine Rückhaltung im Verlauf des offenen Amtsgrabens westlich des zentralen Kläranlagengeländes außerhalb des Plangebietes denkbar. Hierzu werden im Rahmen der Erschließungsplanung entsprechende Abstimmungen mit der Wasserbehörde und dem Gewässerunterhaltungsverband Steinau/Nusse vorgenommen. Die Wasserversorgung wird durch den Zweckverband Wasserversorgung Sandesneben sichergestellt. Die Schmutzwasserbeseitigung erfolgt über die Einrichtungen der Gemeinde. 14

15 Die Versorgung mit elektrischer Energie erfolgt durch die EON/Hanse. Vor Beginn von Tiefbauarbeiten ist die genaue Kabellage bei der zuständigen Betriebsstelle zu erfragen. Die Versorgung mit Erdgas erfolgt durch die Vereinigten Stadtwerke (Sitz in Ratzeburg). Vorhandene Leitungen sind bei Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Die Versorgung der Gemeinde mit Einrichtungen des Fernmeldenetzes erfolgt durch die Telekom AG. Vor Beginn von Tiefbauarbeiten ist zwecks Koordinierung der Leitungsarbeiten frühzeitig eine Einbindung der Telekom AG erforderlich. Die Abfallentsorgung wird durch die Abfallwirtschaft Südholstein GmbH (AWSH) mit Sitz in Elmenhorst geregelt. 8. Naturschutz und Landschaftspflege Nach 21 Bundesnaturschutzgesetz 2002 ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bauleitplan unter entsprechender Anwendung der 18 und 19 BNatSchG entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden, wenn aufgrund des Bauleitplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Darüber hinaus sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Das Plangebiet wird überwiegend intensiv ackerbaulich bewirtschaftet, wobei die südlich der Amtsverwaltung liegenden Bereiche als Kompensationsflächen für den angrenzenden Bebauungsplan Nr. 9 eine besondere Bedeutung erlangen. Im Norden und Osten befindet sich vorhandene Bebauung. Das Plangebiet wird im Süden von Knicks begrenzt. Hier befindet sich auch ein Kleingewässer. Im Bereich der Stellplatzanlage der Amtsverwaltung sind einige Laubbäume und Hecken vorhanden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Abarbeitung der Umweltbelange vorgenommen. Unter Abwägung der unterschiedlichen Schutzgutansprüche werden die Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung festgesetzt. Der erforderliche Ausgleich soll über den Ausgleichsflächenpool des Amtes Sandesneben-Nusse erfolgen. Ein Eingriff in Lebensräume besonders geschützter Tierarten erfolgt nicht. Artenschutzbelange sind nicht betroffen. 15

16 9. Billigung der Begründung Die Begründung zur Aufstellung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der wurde von der Gemeindevertretung in der Sitzung am gebilligt. Sandesneben, Bürgermeister 16

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