Gemeinde Trittau Kreis Stormarn
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- Eugen Neumann
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1 Kreis Stormarn Flächennutzungsplan, 42. Änderung Bebauungsplan Nr. 56A Gebiet: Südlich Großenseer Straße, nordwestlich der Straße Alter Markt Beschreibung des Konzeptes Planstand: Vorentwurf gem. 3 (1) BauGB, GV Planverfasser: Planlabor Stolzenberg Architektur * Städtebau * Umweltplanung Diplomingenieur Detlev Stolzenberg Freier Architekt und Stadtplaner St. Jürgen-Ring 34 * Lübeck Telefon * Fax stolzenberg@planlabor.de
2 42. Änderung Flächennutzungsplan, Bebauungsplan Nr. 56A 1. Vorbemerkung Nach dem BauGB 2004 ist das Bauleitplanverfahren um eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ergänzt worden. Gemäß 4 (1) Baugesetzbuch (BauGB) dient diese insbesondere der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung. Die Unterrichtung soll möglichst frühzeitig erfolgen und beschränkt sich daher gemäß Erlass des Innenministeriums vom 19. März IV auf die Erläuterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung. Ausführliche Planunterlagen einschließlich Begründung und Umweltbericht werden im nächsten Verfahrensschritt erstellt. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen Varianten besteht in der Größe der jeweils angedachten Gebietsausweisungen. in der Variante 1 wird von einer gemischten Baufläche im Norden des Plangebietes bis an die geplante Erschließungsstraße heran ausgegangen. Südlich der Erschließungsstraße ist eine 2-geteilte Wohnbaufläche vorgesehen. In der Variante 2 wird die gemischte Baufläche nicht bis an die Erschließungsstraße herangeführt und umfasst, im Vergleich zur Variante 1, etwa 1/3 der Fläche im nördlichen Geltungsbereich. Die Wohnbaufläche vergrößert sich dementsprechend um den Bereich nördlich an die Erschließungsstraße angrenzend. Die Erschließung erfolgt in beiden Varianten an der westlichen Grenze des Geltungsbereiches über die neue Erschließungsstraße im benachbarten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 56 der. In Variante 2 wäre eine Wohnstraße denkbar, da eine mischgebietstypische Durchmischung der nördlich der Straße gelegenen Flächen aufgrund des angrenzenden vorhandenen Wohngebäudes schwierig umsetzbar sein wird. 2. Planungsanlass und Ziele der Planung Die ist bestrebt, potenzielle Bauflächen fortzuentwickeln. Insbesondere vor dem Hintergrund der beabsichtigten Neustrukturierungen und Entwicklungsabsichten im Umfeld der Großenseer Straße und Bürgerstraße hat die Gemeinde die Absicht, die nordöstlich an diese Entwicklungsbereiche angrenzenden Flächen ebenfalls als Bauflächen zu entwickeln. In diesem Zusammenhang soll das Plangebiet mit dem Ziel der städtebaulichen Neuordnung bisher ungenutzter Flächen zwischen gewerblich genutzten Flächen an der Großenseer Straße im Norden und zukünftiger Wohnnutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 35B im Süden mit einer zukunftsfähigen Nutzungsmischung entwickelt werden. 2
3 42. Änderung Flächennutzungsplan, Bebauungsplan Nr. 56A 3. Planungsvorgaben Der gemeindliche Landschaftsplan zeigt für den Geltungsbereich als Planungsziel die Entwicklung gewerblicher Bauflächen. Aufgrund der städtebaulichen Zielsetzung der Gemeinde die für den südlich angrenzenden Bereich eine wohnbauliche Entwicklung vorsieht, soll im Plangeltungsbereich ein vermittelnder Übergang zur gewerblichen Nutzung realisiert werden und von einer reinen gewerblichen Nutzung Abstand genommen werden. Die Gemeinde wird ihren Landschaftsplan bei einer kommenden Überarbeitung anpassen. Der Flächennutzungsplan stellt hier ebenfalls gewerbliche Fläche dar. Um dem Entwicklungsgebot gem. 8(2) BauGB zu entsprechen, betreibt die Gemeinde parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 56A die 42 Änderung des Flächennutzungsplanes der zukünftig gemischte Bauflächen und Wohnbauflächen darstellen wird. Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan 4. Bestandsbeschreibung Die Fläche wird derzeit als artenarmes Grünland genutzt und ist von Knickstrukturen am südlichen Plangebietsrand begrenzt, die gleichzeitig die Abschirmung zum südlich daran angrenzend geplanten Wohngebiet darstellen. Im Westen befindet sich eine aufgegebene Kleingartenkolonie sowie ebenfalls artenarmes Grünland. Dieser Bereich ist bereits mit dem Bebauungsplan Nr. 56 der überplant, der hier die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes vorsieht. Nördlich 3
4 42. Änderung Flächennutzungsplan, Bebauungsplan Nr. 56A wird der Planbereich durch einen KFZ-Betrieb begrenzt. Im Osten schließt sich eine kleinteilige Struktur mit Doppelhäusern an der Straße Alter Markt an. 5. Alternative Planungsüberlegungen Die Gemeinde hat 2 alternative Planvarianten zur Gebietsausweisung entwickelt und bittet um Anregungen zu beiden Alternativen. Vor dem Hintergrund einer Umsetzung der städtebaulichen Strategie und im Zusammenhang mit den gleichzeitig entwickelten Vorhaben im Westen und Süden des Plangebietes bestehen zu der vorliegenden Planung keine Alternativen. Bei Nichtdurchführung der Planung verbliebe es bei der Grünstruktur, die jedoch aufgrund ihrer Insellage und des Verlustes der Verbundwirkung durch die angrenzenden Planungen in der bisherigen Art nicht weiter nutzbar wäre. 6. Planinhalt Um einen Übergang zwischen der Wohnbebauung und den gewerblichen Flächen zu ermöglichen, soll in einem Bereich südlich, im Anschluss an die geplante Wohnbebauung des benachbarten Bebauungsplanes Nr. 35B ein Allgemeines Wohngebiet und als vermittelndes Element zur nördlichen Gewerbefläche des KFZ-Betriebes ein Mischgebiet festgesetzt werden. Hierbei ist das bestehende Wohngebäude im rückwärtigen Grundstücksteil des Betriebsgeländes ebenfalls zu berücksichtigen. Die Wohnbauflächen sollen für den Bau von Einzelhäusern, Hausgruppen und im östlichen Teil im Übergang zur Straße Alter Markt von Doppelhäusern vorgesehen werden. In Anlehnung an die geplante Bebauung im Süden soll die maximal zulässige Firsthöhe 10 m betragen. Mit einer GRZ von 0,4 wird die gem. BauNVO zulässige bauliche Dichte eingehalten. Im nördlich an das Wohngebiet angrenzenden Mischgebiet beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe ebenfalls 10 m, mit einer GRZ von 0,6 orientiert sich die bauliche Dichte am zulässigen Wert gem. BauNVO. Die beiden Varianten unterscheiden sich lediglich in der Größe der jeweiligen Gebietsausweisungen. In der Variante 1 ist für den gesamten nördlichen Teil Mischgebiet vorgesehen, während nur im südlichen Randbereich Allgemeines Wohngebiet entwickelt werden soll. In der Variante 2 rückt das Allgemeine Wohngebiet weiter nach Norden und damit in einem Teilbereich unmittelbar an das bestehende Gewerbegebiet heran. In dieser Variante wird insbesondere auf die nördlich des Plangebietes bestehende Wohnnutzung Rücksicht genommen und somit ein Übergang von der reinen gewerblichen Nutzung an der Großenseer Straße über die zugehörige 4
5 42. Änderung Flächennutzungsplan, Bebauungsplan Nr. 56A Wohnnutzung im rückwärtigen Grundstücksteil hin zu der Allgemeinen Wohnnutzung im Plangebiet erreicht. Die verkehrliche Erschließung erfolgt in beiden Varianten vom westlichen Plangebietsrand über eine im Zusammenhang mit der benachbarten Einzelhandelsfläche herzustellenden Grundstückszufahrt. Die interne Haupterschließungsstraße wird geradlinig in das Gebiet geführt und mündet in einer, auch für Müllfahrzeuge befahrbaren, Wendeanlage. Hierüber werden die südliche und in Variante 2 auch die nördliche, für Hausgruppen vorgesehen, Wohnbauflächen bzw. die südlich gelegene Teilfläche des Mischgebietes erschlossen. Die am östlichen Rand gelegenen Grundstücke für Doppelhausbebauung sind über eine verkehrsberuhigte Verlängerung der Haupterschließungsstraße angebunden die im weiteren Verlauf eine Verbindung zur Straße Alter Markt erhält. Die im angrenzenden Plangebiet des B 35B vorgesehene Fußwegeverbindung in nord-südliche Richtung wird im Plangebiet der vorliegenden Planung aufgenommen und bis zur bestehenden Fußwegeverbindung zur Großenseer Straße weitergeführt. Die Stellplätze sich in ausreichender Anzahl auf den privaten Baugrundstücken nachzuweisen. Öffentliche Stellplätze für Besucher- und Lieferverkehr sind im Straßenraum vorgesehen. Der das Plangebiet im Süden begrenzende Knick erhält einen 5 m breiten Schutzstreifen der von jeglicher Versiegelung freizuhalten ist. Zur Durchgrünung des Gebietes sind Baumpflanzungen in der Straßenverkehrsfläche vorgesehen. 7. Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung des Gebietes soll durch Anschluss an die vorhandenen Einrichtungen erfolgen ggf. notwendige Erweiterungen werden im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt. 8. Belange des Umweltschutzes Zur Wahrung der Belange des Umweltschutzes gem. 1 (6) Nr. 7, 1a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Der Umfang und Detaillierungsgrad der Untersuchungen wird durch die Gemeinde festgelegt. Es erfolgt eine frühzeitige Abstimmung mit den entsprechenden Fachbehörden im Rahmen der Beteiligung nach 4 (1) BauGB, insbesondere zur Abgleichung der Erfordernisse hinsichtlich des Untersuchungsrahmens (sogenanntes Scoping). Die Prüfung der betroffenen Belange erfolgt anhand der Vorgaben des 1 (6) Nr. 7 BauGB. Die Bauleitplanung ist eine Angebotsplanung, so dass objektbezogene Angaben insbesondere zum Umgang mit 5
6 42. Änderung Flächennutzungsplan, Bebauungsplan Nr. 56A Emissionen, Energie, Abwässern und Abfällen in der Regel beim Aufstellungsverfahren nicht vorliegen. Die Umweltprüfung kann zu diesen Belangen daher nur allgemeine Aussagen treffen. Die Gemeinde schätzt die betroffenen Belange wie folgt ein: a) Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt Erheblich betroffen, da Eingriffe nach 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorbereitet sowie die in 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) genannten Funktionen des Bodens berührt werden. Die Artenschutzbelange des 44 BNatSchG können berührt werden. b) Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG Nicht betroffen, da die o. g. genannten Schutzgebiete nicht berührt werden. In ca. 0,4 km Entfernung in südöstlicher Richtung befindet sich die Bille als Teil des FFH- Gebietes Aufgrund des geringen Ausmaßes dieses Schutzgebietes sowie des großen Abstandes zum Plangebiet und der vorhanden anthropogen überformten Strukturen wird von keiner Erheblichkeit ausgegangen. c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt Erheblich betroffen durch Lärmimmissionen von der Großenseer Straße. Die geplante Wohnnutzung ist vor schädlichen Umwelteinflüssen aus der benachbarten Gewerbenutzung zu schützen. Zur Ermittlung des Umfanges evtl. erforderlicher Schallschutzmaßnahmen wird eine gutachterliche Untersuchung durchgeführt. d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter Die Planung initiiert Auswirkungen auf den Wert der Sachgüter (Wertsteigerung der betroffenen Grundstücke, Veränderung der Situation für angrenzende Grundstücke); bei Einhaltung der Grenzabstände der LBO wird nicht von einer Erheblichkeit ausgegangen. e) Die Vermeidung von Emission sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind anzuwenden. Die Beseitigung von Abwässern und Abfällen erfolgt über die Entsorgungseinrichtungen der Gemeinde. Beim Betrieb der Entsorgungseinrichtungen sind die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien ebenfalls anzuwenden. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen. Anfallendes Regenwasser soll auf dem Grundstück versickert werden, dazu sollen die Flächen für Stellplätze wasserdurchlässig hergestellt 6
7 42. Änderung Flächennutzungsplan, Bebauungsplan Nr. 56A werden. Darüber hinaus notwendige Rückhaltemaßnahmen sind im Rahmen der Erschließungsplanung zu ermitteln. f) Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie Die Energieversorgung des Gebietes erfolgt durch Anschluss an das Netz der Versorgungsträger in der Gemeinde. Bei der Energieerzeugung bzw. -bereitstellung sowie im Rahmen der objektbezogenen Bauausführung sind die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien anzuwenden. Alternative Energieformen sind zulässig. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen. g) Die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts Die Planung weicht von den Darstellungen des Landschaftsplanes ab, da der Landschaftsplan das Gebiet als Gewerbegebiet ausweist. Eine Erheblichkeit wird allerdings nicht gesehen, da von der beabsichtigten Nutzung kein höherer Störfaktor als von einer reinen gewerblichen Nutzung ausgehen wird. h) Die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zur Begrenzung von Emissionen aus Feuerungsanlagen oder anderen emittierenden Betriebseinrichtungen sind anzuwenden. Die verkehrsbedingten Luftschadstoffe steigen durch die Planung aufgrund der zu erwartenden Verkehrsstärke nur geringfügig. Immissionen oberhalb der Grenzwerte der 22. BImSchV sind nicht zu erwarten. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen. i) Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d Wesentliche Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Belanggruppen sind nicht erkennbar, von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen. 9. Weiteres Vorgehen Im weiteren Verfahrensschritt werden die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für die mit der Planung einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft im Rahmen der Umweltprüfung bilanziert. Die betroffenen umweltbezogenen Belange werden durch gutachterliche Untersuchungen näher betrachtet. Aus der vorangegangenen Planung liegen bereits Gutachten zum Artenschutz, zu Schallschutz, Verkehr und Boden vor, die für die vorliegende Planung erweitert werden. Die in den Gutachten 7
8 42. Änderung Flächennutzungsplan, Bebauungsplan Nr. 56A empfohlenen Maßnahmen werden in der weiteren Planung berücksichtigt. Ein Entwässerungskonzept wird in Abstimmung mit den angrenzenden Planungen erstellt. Weitere Untersuchungen werden nicht für notwendig erachtet. 8
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